Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs2;
AVG §40;
AVG §41;
AVG §42;
AVG §43;
AVG §44;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
MRK Art6;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs2;
AVG §40;
AVG §41;
AVG §42;
AVG §43;
AVG §44;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
MRK Art6;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §6 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. August 2010 wurde die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 2009 angezeigte Sanierung (Errichtung) eines 6 m x 5 m großen Gebäudes samt 3 m x 3 m großem Vordach (Anbau) auf dem Grundstück Nr. 1200, KG A, Marktgemeinde S, gemäß § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG) untersagt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 iVm § 6 leg. cit. aufgetragen, das bereits konsenslos errichtete Gebäude bis spätestens 31. Oktober 2010 zu entfernen und die beanspruchte Fläche bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß zu rekultivieren. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet.
Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid zunächst das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 7. Juni 2010 wieder. Dieses Gutachten lautet auszugsweise wie folgt:
"Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Errichtung einer Hütte in Holzbauweise auf dem Grundstück Nr. 1200, KG. A in der Gemeinde S zu behandeln.
Die örtliche Situation wurde im Zuge eines Lokalaugenscheines am 30.4.2010 erhoben. Bei diesem Lokalaugenschein war der Antragsteller, Herr E G, anwesend. Herr Mag. Klaus Haslinger von der Naturschutzabteilung hat die rechtliche Situation erklärt. ...
(...)
Besondere Feststellung:
Beim Lokalaugenschein wurde durch Herrn E G angegeben, dass die alte Hütte einige Meter neben dem heutigen Standort im Bereich des derzeit vorhandenen Grillers (im nebenstehenden Bild 1: links hinter dem Baum erkennbar) aufgestellt war. ...
Unter Anderem wird durch Herrn G angegeben, dass die nunmehr bestehende Hütte durch die gesamte Familie auch für die Freizeitnutzung verwendet (wird) und wird damit auch die vorhandene Ausstattung der Hütte begründet.
Die nachstehenden Fotos dokumentieren die Nutzung des Gebäudes, wobei die Freizeitnutzung dabei offensichtlich im Vordergrund steht.
Bild 2 und 3:
Das Erdgeschoss der Hütte ist mit Tischen und Sitzgruppen ausgestattet. Der Fußboden (Linoleum) verweist ebenso auf eine Freizeitnutzung wie die Fenster mit Isolierglas und Vorhängen. Auch die Innenverschalung und sonstige Detailausstattungen vermitteln den Charakter der Freizeitnutzung. ...
Im westlichen Teil der Hütte wurde eine Küchenzeile mit Spülbecken und Oberschränken aufgestellt. Zusätzlich ist ein Tischherd vorhanden. Im Bereich der Küchenzeile besteht eine Aufgangsstiege zum Dachraum. ...
Im Dachraum ist wiederum eine innenseitige Holzverschalung und ein Holzfußboden vorhanden. Im Dachraum waren Gegenstände der Bade- und Freizeitnutzung (Schlauchboot, Liegen, etc. gelagert. ...
(...)
Beschreibung der örtlichen Situation:
Das ggst. Gebäude befindet sich auf dem Grundstück 1200, KG. A, am nordwestlichen Rand einer Waldlichtung. Diese Lichtung umfasst auch 3 kleinere und eine größere Teichanlage. Diese Teichanlagen bewirken zum Teil eine 'Terassierung' des Hangverlaufes und sind diese zum Anderen auch mit zusätzlichen Steganlagen ausgestattet. Diese Waldlichtung ist allseits mit einem Maschendraht bei einer Höhe von etwa 2 m eingefasst und in weiterer Folge durch einen Jungwald bzw. durch adulte Mischwaldbestände umschlossen. Der gesamte Bereich ist Teil eines nach Norden Richtung O ansteigenden Hangrückens, welcher bis auf eine Höhe von 950 m ü.A. ansteigt. Die betroffene Hütte liegt auf einer Höhe von ca. 850 m ü.A.
Zusammenfassend ist daher noch von einem naturnahen Kulturraum auszugehen, wenngleich vor allem die betroffene Waldlichtung durch die Teichanlagen und Terrassierungen einer Veränderung unterworfen wurde. Für die baulichen Strukturen wie Steganlagen und Einfriedungen sind zumindest derzeit keine naturschutzbehördlichen Bewilligungen nachgewiesen und werden diese in der fachlichen Beurteilung daher auch nicht berücksichtigt.
(...)
Zur Frage des rechtmäßigen Altbestandes und Sanierung:
Entscheidend ist im betroffenen Fall auch die Frage, ob es sich um eine 'Sanierung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes' handelt oder ob ein Abbruch und Neubau eines Gebäudes vorliegt.
Dazu wird aus fachlicher Sicht folgendes festgehalten:
- Im Änderungsplan der H Bau GmbH ist die west- und nordseitige Außenwand als Bestand dargestellt. Im Vorläuferplan (Einreichplan vom 14.07.2005 ...) ist die nord- und westseitige Außenwand als Bestand dargestellt.
- In einer vorliegenden Einreichplankopie der H Bau GmbH (ebenfalls vom 14.7.2005) mit Vermerk der Baubehörde vom 27.7.2005 ... sind im Gegensatz dazu die nord- und ostseitige Außenwand als Bestand dargestellt und ist auch das Urgelände (4 Vorlegstufen beim Gebäudezugang) deutlich tiefer dargestellt. In Bezug auf die jeweils als Bestand dargestellte Fundamentierung und Bodenplatte resultieren daraus Ungereimtheiten, die erklärungsbedürftig sind.
- Beim Lokalaugenschein wurde durch den (Beschwerdeführer) angegeben, dass die ursprüngliche Hütte einige Meter neben dem derzeitigen Bestand aufgestellt war. Daraus ergibt sich zwangsläufig ein Abbruch und Neubau und kann nicht von einer Sanierung gesprochen werden. Damit ist aber auch die planliche Darstellung mit den verbleibenden Bauteilen (Fundamente mit Bodenplatte, tw. Wände) zu relativieren.
- Dazu wurde versucht, über ältere Luftbildaufnahmen Klarheit zu verschaffen. In der Folge wird ein Orthofoto mit Flugdatum 1992 dargestellt. Auf diesem Schwarzweißfoto sind die beiden oberen Fischteiche und ebenso der kleinere Fischteich im Norden bereits erkennbar. Der westliche, deutlich tiefer gelegene und größere Teich dürfte zu diesem Zeitpunkt gerade errichtet werden. Ein Hüttengebäude ist auf dem Schwarzweißfoto nicht erkennbar. Auf Grund der Grauabstufungen ist aber schwer feststellbar, ob nahe einem Bewuchs doch ein Gebäude vorhanden war. Klar ist hingegen, dass im Bereich des derzeitigen Standortes keine Hütte zum Zeitpunkt der Luftaufnahme (1992) bestanden hat. Diese ist in der Luftaufnahme von 2007 deutlich erkennbar.
(...)
Zur fachlichen Beurteilung:
Wie bereits festgehalten, liegt das betroffene Gebäude im Bereich einer Waldlichtung. Im Konkreten besteht dieses Gebäude im nordwestlichen Teil dieser Waldlichtung, welche mit Waldbeständen umschlossen ist. Die Waldlichtung fällt dabei Richtung Osten ab und wird ein Höhenunterschied von etwa 5 - 6 m angenommen.
Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Situierung um eine isolierte Lage im Grünland. Die nächstgelegenen baulichen Strukturen befinden sich in nordwestlicher Richtung in einer Entfernung von etwa 500 m.
Dieses Gebäude kommt aufgrund seiner Ausführung, vor allem durch die weißen Kunststofffenster und Haustüre, ziegelrote Dacheindeckung und dem Plattenbelag im Bereich des Pultdaches etc. als Fremdkörper in diesem Umfeld zur Wirkung, wobei dieses Gebäude eher einen Wohncharakter - zumindest für die Freizeitnutzung - als ein landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude vermittelt.
Bei der Bewertung der Wirkung eines Baukörpers ist dessen Gewicht im Vergleich zwischen künstlichen und natürlichen Raumelementen im Umfeld zu messen und in Beziehung zu setzen. Der Umgebungsbereich des betroffenen Standortes wird durch eine Waldlichtung mit Teichanlagen geprägt, wobei die Teichanlagen aufgrund der zusätzlich rudimentär noch vorhandenen Bestockung sich in diesem Umgebungsbereich noch einfügen. Bereits die zusätzlichen Einrichtungen (Steganlagen, Einfriedungen, WC-Hütte, Griller etc.) bewirken eine künstliche Veränderung in Richtung Freizeitnutzung. Für diese Maßnahmen ist der Rechtsbestand nicht nachgewiesen und dürfen daher in der fachlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Das heißt, die fachliche Beurteilung hat so zu erfolgen, als ob die konsenslosen Maßnahmen nicht vorhanden wären.
Die derzeit bestehende Hütte einschließlich Zubauten vermittelt dabei den Charakter einer reinen Freizeithütte und wirkt diese im krassen Widerspruch zu den umgebenden noch deutlich naturnaheren Strukturen.
Nicht zuletzt wird durch die auffällige Farbgebung, insbesondere des Daches aber auch der Fenster- und Türelemente ein zusätzlicher farblicher Kontrast geschaffen und dadurch die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild verstärkt. Diese farbliche Kontrastierung vor allem des Daches ist zum einen aus der näheren Umgebung, aber auch aus der Luft (siehe Orthofoto) deutlich erkennbar.
Zusammenfassend ist daher von einer Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer auszugehen und ist aufgrund der beschriebenen Umstände eindeutig ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild festzustellen, welcher aus fachlicher Sicht nicht vertreten werden kann.
(...)
In der Berufungsschrift ... wird ... auf die Stellungnahme des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 14.12.2009 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird festgehalten, dass das Gebäude im Bereich einer Lichtungsfläche einer größeren zusammenhängenden Waldfläche liegt und daher im Landschaftsbild keine exponierte Fernwirkung ergibt. Aus fachlicher Sicht wird dazu festgehalten, dass diese fachliche Feststellung durchaus bestätigt werden kann.
Davon kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Gebäude sich in dieser Umgebung derartig unterordnet, dass von keiner Störung des Landschaftsbildes ausgegangen werden kann. Viel
mehr wird durch das betroffene Gebäude ... durch die strengen
geometrischen Formen in Verbindung mit der dreidimensionalen Wirkung ein harter Kontrast zum Umfeld erzeugt, wobei dieses Umfeld überwiegend durch natürliche oder naturnahe Strukturen geprägt ist. Bei der Bewertung dürfen dabei nur jene Faktoren herangezogen werden, welche als 'rechtmäßige Bestände' gelten. Dabei ist es unerheblich, ob die Maßnahmen nur aus der Nähe oder auch über eine größere Entfernung wahrnehmbar sind. Im ggst. Fall sind die Veränderungen im Landschaftsbild jedenfalls aus dem näheren Umfeld, aber auch aus der Luft deutlich als prägende Änderungen erkennbar.
(...)"
Zur Begründung führte die belangte Behörde sodann im Wesentlichen aus, die baulichen Maßnahmen hinsichtlich des gegenständlichen Gebäudes seien 2005 erfolgt, die Anzeige erst am 9. November 2009. Anlässlich des Lokalaugenscheins für die Erstellung des Sachverständigengutachtens am 30. April 2010 habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass die ursprüngliche, bis 2005 bestehende Hütte einige Meter neben dem heutigen Standort, im Bereich des derzeit vorhandenen Grillers, aufgestellt gewesen sei. Diese Hütte sei auch wesentlich kleiner als die im Jahr 2005 einige Meter versetzt errichtete Hütte gewesen. Diese Angaben des Beschwerdeführers seien im Gutachten festgehalten worden, ihnen sei im Zuge des dazu eingeräumten Parteiengehörs nicht widersprochen worden. Der Sachverständige habe auch auf Ungereimtheiten in Bezug auf die jeweils als Bestand dargestellte Fundamentierung und Bodenplatte in zwei Plankopien, die im Bauverfahren vorgelegt worden seien, verwiesen. Weiters sei aus einer im Gutachten wiedergegebenen Luftaufnahme aus dem Jahr 1992 klar erkennbar, dass im Bereich des derzeitigen Standortes keine Hütte bestanden habe, wogegen diese Hütte in eine Luftaufnahme aus 2007 deutlich erkennbar sei. Insgesamt bestehe daher die Überzeugung, dass es sich bei der gegenständlichen Hütte um keinen "sanierten rechtmäßigen Altbestand" handle, sondern im Jahr 2005 eine Neuerrichtung erfolgt sei.
Entscheidungsrelevant für die Frage, ob die Hütte aufgrund der nachträglichen Anzeige bewilligt hätte werden könne, sei die Frage, ob eine landwirtschaftliche Notwendigkeit für den Bestand dieser Hütte gegeben sei. Dazu werde vom Beschwerdeführer die Bewirtschaftung der Teiche und die Bewirtschaftung des umliegenden Waldes ins Treffen geführt. Die vorliegende fischereifachliche Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 verweise zwar darauf, dass eine endgültige Beurteilung nicht möglich sei, weil für die in Rede stehenden Teichanlagen keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege und es an einem aussagekräftigen Projekt zur fischereilichen Nutzung fehle; es werde aber festgestellt, dass die Anlage sowohl im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Frischwassermenge als auch im Hinblick auf die Gesamtwasserfläche von sehr eingeschränkter fischereiwirtschaftlicher Bedeutung sei. Bei überschlägiger Abschätzung werde kein nennenswerter fischereilicher Ertrag erwirtschaftbar sein, der die Errichtung einer Hütte unter fachlichen Kriterien rechtfertigen würde. Diese Feststellung sowie der Umstand, dass - wie beim Lokalaugenschein zweifelsfrei zu erkennen gewesen sei - es sich primär um ein auf Wohnzwecke bzw. Freizeitzwecke ausgerichtetes Objekt handle, lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass dieses Gebäude mit seinen Ausmaßen und "der sehr wohnlichen Einrichtung" weit über das Erfordernis eines landwirtschaftlichen Nutzgebäudes im Grünland - sowohl im Hinblick auf eine fischereiliche als auch eine forstliche Nutzung - hinausgehe. Es sei vom Beschwerdeführer am 30. April (2010) auch eingeräumt worden, dass das Gebäude für Freizeitzwecke verwendet werde. Die Hütte sei im Grünland daher nicht bewilligungsfähig und damit auch der Entfernungsauftrag nach § 58 Oö. NSchG gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2010, B 1414/10-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. 30/2010 (Oö. NSchG), haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
...
3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;
...
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
...
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
...
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;
...
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
...
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
...
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor
ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
...
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). ...
Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
...
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. ...
...
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
...
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
..."
1.2. Die gegenständliche Hütte, deren Errichtung - nachträglich - gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG angezeigt worden ist, befindet sich unstrittig im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften. Die Ausführung eines derartigen Vorhabens ist gemäß § 6 Abs. 3 Oö. NSchG zu untersagen, wenn es den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwider läuft. Das Vorhaben ist jedoch nach dem letzten Satz dieser Bestimmung nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Die belangte Behörde vertrat - gestützt auf ein Sachverständigengutachten - die Auffassung, dass die Hütte einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen die Naturschutzinteressen nicht überwögen.
2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe sich mit den im Verwaltungsverfahren erstatteten (und in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen) Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und sich stattdessen die unrichtigen Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen zu eigen gemacht. Dabei sei der Sachverhalt aber nicht ordnungsgemäß festgestellt, sondern es seien lediglich Beweisergebnisse dargestellt worden. Es sei nicht erkennbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgegangen sei.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid unmissverständlich - wovon letztlich auch der Beschwerdeführer ausgeht - den Sachverhaltsannahmen im Gutachten des Amtssachverständigen angeschlossen hat. Davon, dass nicht erkennbar sei, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe, kann demnach keine Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen pauschal die Unterlassung einer (ausreichenden) Auseinandersetzung mit seinen im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahmen rügt, unterlässt er es konkret darzulegen, zu welchen abweichenden Feststellungen aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde dabei hätte kommen müssen.
2.2. Die Beschwerde wendet sich im Weiteren gegen die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im Zuge des vom Sachverständigen am 30. April 2010 durchgeführten Lokalaugenscheins angegeben, dass die alte Hütte einige Meter neben dem heutigen Standort im Bereich des derzeit vorhandenen Grillers aufgestellt gewesen sei und die bestehende Hütte durch die gesamte Familie auch für die Freizeitnutzung verwendet werde. Es handle sich dabei lediglich um Vermutungen der belangten Behörde, es existiere darüber kein Protokoll. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der Berufung als auch in seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten Zeugen dafür namhaft gemacht, dass es sich bei der Hütte um die Sanierung der alten, bereits (gemeint: am selben Standort) bestehenden Hütte gehandelt habe und diese der "faktisch ausschließlichen landwirtschaftlichen Nutzung" unterliege. Die belangte Behörde habe diese Beweise nicht aufgenommen und nicht dargelegt, warum deren Aufnahme unterbleiben habe können. Sie stütze sich (zur Beurteilung der Standortfrage) auf die Gegenüberstellung der Orthofotos. Das dabei von der belangten Behörde herangezogene Orthofoto aus dem Jahr 1992 lasse aber aufgrund seiner schlechten Qualität keinerlei Schluss darüber zu, ob bzw. an welcher Stelle ein Hüttengebäude errichtet gewesen sei. Aufgrund der unterschiedlichen Schattierung in diesem Bereich sei es möglich, dass "an Stelle der sanierten Hütte ein Gebäude" gestanden habe oder auch nicht.
Mit diesem Vorbringen wird ein relevanter Verfahrensmangels allerdings nicht aufgezeigt:
Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsverfahren trotz Einräumung von Parteiengehör der im Gutachten des Amtssachverständigen enthaltenen Beurteilung, wonach sich aus dem Vergleich der Orthofotos aus 1992 und 2007 klar ergebe, dass im Bereich des derzeitigen Standortes zum Zeitpunkt der Luftaufnahme im Jahr 1992 keine Hütte bestanden habe, weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen unterliegt daher dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot, zumal keine besonderen Gründe ins Treffen geführt werden, um vor dem Hintergrund dieser - auch in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpften - sachverständigen Beurteilung die Wesentlichkeit eines allfälligen in der Nichtvernehmung dieser Zeugen gelegenen Verfahrensmangels in Ansehung der Standortfrage erkennen zu können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargelegt hat, welche Aussagen er im Rahmen des Lokalaugenscheins durch den Sachverständigen am 30. April 2010 - abweichend von den Annahmen der belangten Behörde - tatsächlich getroffen hat; es finden sich auch keinerlei Ausführungen dazu, wie sich die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Aussagen aus dessen Sicht erklären ließen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich insofern auf eine bloße Bestreitung der in Rede stehenden Aussagen. Bei Einbeziehung all dessen hat der Beschwerdeführer aber fallbezogen nicht dargelegt, zu welchem im Ergebnis anders lautenden Bescheid im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) die belangte Behörde bei Vermeidung der ins Treffen geführten Verfahrensmängel gelangen hätte können.
2.3. Die Beschwerde macht auch geltend, das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 7. Juni 2010 hätte deshalb nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, weil dieses auf einem Lokalaugenschein am 30. April 2010 basiere, zu dem weder der Beschwerdeführer noch dessen im Verwaltungsverfahren ausgewiesener Rechtsvertreter ordnungsgemäß geladen worden seien. Der Beschwerdeführer sei lediglich in entgegenkommender Weise mit den damals erschienenen Personen zur Hütte gefahren, wobei aber auch ein Protokoll nicht angefertigt worden sei. Tatsächlich habe anlässlich des Lokalaugenscheins eine mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu laden gewesen wäre. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Durchführung einer - ordnungsgemäßen - Verhandlung beantragt, die von der belangten Behörde aber nicht durchgeführt worden sei.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass im Beschwerdefall keine Verhandlung im Sinne des § 40 Abs. 1 AVG an Ort und Stelle durchgeführt wurde, sondern der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige vor Ort - im Beisein eines Organwalters der belangten Behörde - die Befundaufnahme durchgeführt hat. Im Verwaltungsverfahren besteht aber kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme. Der Sachverständige ist daher auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen. Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, besteht im Übrigen nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2003/10/0273, mwN). Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer verpflichtend einem Lokalaugenschein beizuziehen gewesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht bestand auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG hätte der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten. Eine solche Vorschrift enthält das Oö. NSchG aber nicht (vgl. nochmals das genannte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078).
Über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten; diese Gelegenheit wurde vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen.
2.4. Soweit die Beschwerde überdies geltend macht, eine Störung des Landschaftsbildes in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz widerspreche, sei nicht gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid auf der auf das genannte Gutachten gestützten Auffassung beruht, durch die verfahrensgegenständliche Hütte werde das Landschaftsbild in einer Weise gestört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, diese mit Lichtbildern dokumentierten Darlegungen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten zu entkräften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2010, Zl. 2007/10/0107, mwN). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Die Auffassung der belangten Behörde, dass durch die Hütte das Landschaftsbild beeinträchtigt werde, begegnet im Hinblick darauf vor dem Hintergrund der Aktenlage keinen Bedenken.
2.5. Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 3 Oö. NSchG und bringt vor, die von der belangten Behörde herangezogene fischereifachliche Stellungnahme führe aus, dass die Frage, ob eine Gerätehütte für die Bewirtschaftung der Teichanlage notwendig sei, nicht endgültig beurteilt habe werden können. Es könne daher aus dieser Stellungnahme für die Entscheidung der Behörde nichts gewonnen werden.
Dem ist zu erwidern, dass die von der belangten Behörde herangezogene fischereifachliche Stellungnahme vom 3. Dezember 2009 eine endgültige Beurteilung nur deshalb als nicht möglich bezeichnet hat, weil dafür das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung der Teichanlagen erforderlich sei, mit der erst "der tatsächliche Produktionsrahmen der Teichanlage abgesteckt (Größe der Teiche, Maß der Wasserbenutzung, maximaler Fischbestand, etc.)" werde. Dessen ungeachtet wurde aber - nach einer Besichtigung durch den Amtssachverständigen - ausdrücklich festgestellt, dass die Anlage sowohl im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Frischwassermenge als auch im Hinblick auf die Gesamtwasserfläche von sehr eingeschränkter fischereiwirtschaftlicher Bedeutung sei. Bei überschlägiger Abschätzung werde kein nennenswerter fischereilicher Ertrag erwirtschaftbar sein, der die Errichtung einer Hütte unter fachlichen Kriterien rechtfertigen würde.
Der Beschwerdeführer ist dieser Einschätzung im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte "Wirtschaftlichkeitsbeurteilung einer bestehenden Fischteichanlage" der Bezirksbauernkammer Freistadt vom 26. Jänner 2011 stellt demnach eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
2.6. Die Beschwerde macht auch geltend, die belangte Behörde gehe ohne Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft davon aus, dass das in Rede stehende Gebäude weit über die Erfordernisse eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Grünland in Ansehung einer forstlichen Nutzung hinausgehe. Diesbezüglich könne aber nicht einfach das fischereifachliche Gutachten herangezogen werden. Die belangte Behörde hätte insofern zu berücksichtigen gehabt, dass die Hütte im Rahmen der forstlichen Nutzung genutzt werde. Sie diene auch "zur Aufbewahrung des notwendigen forst(fachlichen) Werkzeuges" und erfülle "auch eine Schutzfunktion bei Unwettern, zumal aufgrund der Entfernung zum Bauernhaus und der witterungsbedingt nicht immer möglichen fahrmäßigen Verbindung eine Unterstandsmöglichkeit gegeben" sei.
Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer, der seine - mehr als drei Jahre nach der Errichtung des Gebäudes erfolgte - Anzeige vom 9. November 2009 noch alleine darauf gestützt hat, dass er das Gebäude zur Bewirtschaftung der Fischteichanlagen benötige, im Verwaltungsverfahren erstmals in seiner Berufung vom 12. Jänner 2010 eine auch beabsichtigte forstliche Nutzung behauptet hat, wobei der Beschwerdeführer über das wiedergegebene Vorbringen hinaus allerdings weder eine nähere Konkretisierung der unterzubringenden Gerätschaften noch Darlegungen dazu, warum insofern eine Hütte im festgestellten Ausmaß erforderlich sein sollte (vgl. dazu etwa das zum Kärntner Naturschutzgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 21. März 2001, VwSlg. 15.579 A/2001), vorgenommen hat. Auch mit diesem Vorbringen wird daher ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan.
Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, öffentliche oder private Interessen glaubhaft zu machen, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Ausführung der angezeigten Errichtung einer Hütte gemäß § 6 Abs. 3 Oö. NSchG zu Recht untersagt.
2.7. Die Beschwerde macht schließlich geltend, die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sei mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden und sei überdies tatsächlich nicht möglich, da diesbezüglich "immer Abweichungen in der Geländeform, der Bewachsung, verbleiben" würden. Die belangte Behörde hätte daher die Wiederherstellung "des Altbestandes" bzw. eines Zustandes auftragen müssen, der eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Natur und Landschaft bedeute. Ein Entfernungsauftrag hätte nicht erlassen werden dürfen.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde, da das anzeigepflichtige Vorhaben bereits - rechtswidrig - ausgeführt worden ist, gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NSchG zu Recht die Wiederherstellung des vorherigen Zustands durch vollständige Entfernung der Hütte und Rekultivierung der beanspruchten Fläche aufgetragen hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war im Beschwerdefall die Wiederherstellung des vorherigen Zustands tatsächlich möglich, sodass eine Abänderungsmaßnahme bzw. eine Wiederherstellung "des Altbestandes" nicht in Betracht kam. Denn die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Sinne des § 58 Abs. 1 leg.cit. bedeutet die Herstellung des Zustandes vor dem Beginn der verbotenen Errichtung. Dieser Zustand war jener, wie er nach der vom Beschwerdeführer aus eigenem vorgenommenen und mit den Bestimmungen des Oö. NSchG nicht in Widerspruch stehenden Abtragung der ehemaligen Baulichkeit bestand. Es ist daher möglich, durch die bloße Entfernung des konsenslos errichteten Bauwerkes den zuletzt bestandenen gesetzmäßigen Zustand herzustellen (vgl. etwa das zu § 25 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 1977 ergangene hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 91/10/0020). Dass aber der Rekultivierungsauftrag betreffend die betroffene Fläche nicht ausreichend bestimmt wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. März 2014
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