VwGH 2010/16/0013

VwGH2010/16/001327.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Feldkirch, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 10. Dezember 2009, GZ. RV/0289-F/09, betreffend Familienbeihilfe ab Oktober 2008 (mitbeteiligte Partei: P in D), zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
PsychotherapieG §4;
StudFG 1992 §3;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z20;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z22;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z21;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
PsychotherapieG §4;
StudFG 1992 §3;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z20;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z22;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2009 wies das Finanzamt Feldkirch einen Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2008 für seine am 29. September 1987 geborene Tochter L ab. Der von L besuchte "Unilehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum an der Universität Innsbruck" dauere vier Jahre. In diesen vier Jahren seien 855 Stunden Unterricht und 480 Stunden Praktikum vorgesehen. Insgesamt seien somit 1.355 Stunden für diese Ausbildung in vier Semestern vorgesehen. Auf Grund dieses Sachverhaltes seien somit 4,2 Stunden täglich Ausbildungszeit. Somit nehme diese Ausbildung nicht die überwiegende Zeit in Anspruch und es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

In der mit Schriftsatz vom 14. Februar 2009 dagegen erhobenen Berufung führte der Mitbeteiligte aus, es kämen "mehr Stunden zusammen" als im Bescheid angegeben, weil es wöchentliche begleitende, zum besseren Verständnis der Studierenden dienende Veranstaltungen gebe, welche von der Uni empfohlen würden und an denen seine Tochter teilgenommen habe und teilnehme. Dass L am Montag nach Innsbruck anreisen müsse und am Freitag nach Hause komme und dass sie täglich zwei bis drei Stunden lerne, was auch zur Ausbildungszeit gerechnet werden müsse, sei zusammen mit dem täglichen Besuch der Universität ein Zeitfaktor.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 legte der Mitbeteiligte dem Finanzamt einen "Informationsfalter des Sommersemesters 2009 des Universitätslehrgang für das Psychotherapeutische Propädeutikum" vor, wonach in den Sommerferien ein dreimonatiges Praktikum zu absolvieren sei, welches "praktisch ohne Verdienst" gemacht werden müsse. Damit sei ersichtlich, dass dieser Universitätslehrgang drei Viertel einer normalen Arbeitszeit in Anspruch nehme. Seine Tochter L gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2009 legte der Mitbeteiligte dem Finanzamt eine von der Universität Innsbruck ausgestellte "Bestätigung des Studienerfolges" von L vom 23. März 2009 vor, wonach L im Wintersemester 2008/2009 Prüfungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden oder zwölf ECTS-Punkten bestanden habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2009 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. L sei seit dem 8. November 2008 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der C. GesmbH und ab dem 30. März 2009 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der A. GesmbH tätig. Der Hauptwohnsitz L sei seit der Geburt im Haushalt ihrer Eltern. Ein Nebenwohnsitz am Studienort sei nicht bekannt. Den Lehrgang an der Uni Innsbruck habe L als außerordentliche Hörerin belegt. Aus einem dem Finanzamt übergebenen Folder über den "Universitätslehrgang für das psychotherapeutische Propädeutikum (Psychosoziale Grundausbildung/Weiterbildung)" ergebe sich auszugsweise Folgendes:

"Die Regelstudienzeit dieses Universitätslehrganges beträgt vier Semester bei 855 Stunden Vorlesungen und 480 Stunden Praktikum. Der Lehrstoff dieses Propädeutikums umfasst Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie, Grundlagen der Somatologie und Medizin, Forschungs- und Wissenschaftsmethodik, Ethik, Gesundheitsrecht, Selbsterfahrung und Supervision, Praktikum. Zielgruppe dieses Lehrganges sind Personen, die eine Psychotherapieausbildung absolvieren wollen bzw. eine psychosoziale Grundausbildung bzw. -weiterbildung anstreben. Die Lehrveranstaltungen finden während des Semesters an der Universität Innsbruck vorwiegend am späten Nachmittag/frühen Abend bzw. am Wochenende statt und sind berufsbegleitend möglich. In diesem Uni-Lehrgang haben die Teilnehmer ihren Studienerfolg durch Beurteilungen in allen Lehrveranstaltungen nachzuweisen und wird durch eine kommissionelle mündliche Prüfung abgeschlossen. Die Absolventen erhalten dabei ein universitäres Abschlusszeugnis und eine Urkunde, mit der bestätigt wird, dass sie die Anforderungen des psychotherapeutischen Propädeutikums iSd Psychotherapiegesetzes erfüllt haben."

Der Besuch des Universitätslehrganges "psychotherapeutisches Propädeutikum" als außerordentliche Hörerin sei dann nicht als eine Berufsausbildung im Sinn des Familienlastenausgleichgesetzes anzusehen, wenn laut Studienbeschreibung lediglich für etwa vier Semesterwochenstunden Vorlesungen zu besuchen, Prüfungen abzulegen und ein Praktikum zu absolvieren seien. In dieser Berechnung sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass wegen der Universitätsferien nur in 16 Monaten (4,3 Wochen; 5 Arbeitstage) Vorlesungen stattfänden oder das vorgeschriebene Praktikum zu absolvieren sei. Für "ordentliche" Studenten werde ein Vielfaches an Semesterwochenstunden an erfolgreich absolvierten Prüfungen verlangt. Es sei "nicht entscheidungswesentlich, wie viele Stunden L für Lernzwecke aufwenden muss oder die benötigten Zeiten für die Fahrten von der Wohnstätte zur Universität und retour oder jene für freiwillig besuchter Seminare und andere Veranstaltungen." Ein Universitätslehrgang, der als außerordentliche Hörerin berufsbegleitend absolviert werden könne, weil die Vorlesungen und Seminare überwiegend am späten Nachmittag oder frühen Abend stattfänden, und der nur etwa vier Semesterwochenstunden beanspruche, erfülle die Voraussetzungen einer Berufsausbildung nicht. Es sei zwar auf Grund der vorgelegten Zeugnisse nachvollziehbar, dass L ernsthaft und zielstrebig bemüht sei, den Universitätslehrgang in angemessener Zeit erfolgreich zu absolvieren, auf Grund des konkreten Aufbaues dieses Universitätslehrganges könne das Finanzamt jedoch die Familienbeihilfe nicht gewähren.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2009 stellte der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag. Er widersprach dem Finanzamt, dass der Universitätslehrgang nicht die überwiegende Zeit seiner Tochter in Anspruch nehme. Das psychotherapeutische Propädeutikum dauere vom 1. Oktober 2008 bis zum 1. August 2010. Danach komme der nächste Teil der Psychotherapieausbildung, das Fachspezifikum. Die angeblichen etwa vier Stunden in der Berufungsvorentscheidung stimmten nicht. Er lege von März bis Juni 2009 die Stundenanzahl vor, die L an der Universität sei, das seien eher sechs bis sieben Stunden täglich. L sei bei der C. GesmbH geringfügig beschäftigt, dort arbeite sie immer sonntags. Die Beschäftigung bei der A. GesmbH sei vorläufig nur während der Osterferien erfolgt. L brauche den Universitätslehrgang als Zugang für die weitere Zulassung zur Ausbildung als Psychotherapeutin.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und hob den vor ihr bekämpften Bescheid des Finanzamtes (ersatzlos) auf. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen stellte die belangte Behörde fest, die Tochter des Mitbeteiligten habe das vier Semester umfassende Psychotherapeutische Propädeutikum im Oktober 2008 begonnen. Nach den aktenkundigen Unterlagen seien als Zielgruppe Personen angesprochen, die eine psychosoziale Grundausbildung oder eine Weiterbildung im psychosozialen Bereich suchten, oder Personen, die eine Psychotherapieausbildung absolvieren wollten. Der Mitbeteiligte habe mehrmals dargetan, Ziel seiner Tochter sei es, Psychotherapeutin zu werden, weshalb sie als ersten Teil der Ausbildung das Psychotherapeutische Propädeutikum besuche. Im Anschluss daran werde sie als zweiten Teil der Ausbildung das Psychotherapeutische Fachspezifikum absolvieren ("8 Semester, Zielgruppe Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und die Berufsbezeichnung PsychotherapeutIn erwerben möchten"). Es bestehe kein Anlass, an diesen glaubwürdigen Angaben zu zweifeln, zumal angenommen werden dürfe, dass die 1987 geborene Maturantin L nach Abbruch ihres Dolmetschstudiums eine berufliche Alternative anstrebe. Ein rein privates Interesse könne ausgeschlossen werden. Dem Ausbildungsziel Ls stehe auch nicht entgegen, dass sie noch nicht über eine einschlägige Vorbildung oder einen Quellberuf verfüge, weil das "Gesundheitsministerium" Ausnahmegenehmigungen für den Einstieg in das Psychotherapeutische Fachspezifikum erteile. Hierauf ziele L nach dem Akteninhalt ab.

Zu dem vom Finanzamt errechneten täglichen "Stundenausmaß von 4,2 Stunden (= 21 Wochenstunden)" sei auszuführen, dass einschließlich Prüfungsvorbereitungszeit durchaus die überwiegende Zeit Ls in Anspruch genommen werde. L habe auch ihre Berufstätigkeit bei der C. GesmbH als Billeteurin nur sonntags und jene bei der A. GesmbH im Jahr 2008 nur in den Osterferien ausgeübt. Eine tägliche, parallele Führung des Studiums und der Teilzeitbeschäftigungen wäre in ihrem Fall auch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sich die beiden genannten Arbeitsplätze in Vorarlberg befänden, die Universität jedoch in Innsbruck.

Die vom Finanzamt als problematisch gesehene Möglichkeit, den in Streit stehenden Lehrgang berufsbegleitend absolvieren zu können, schließe nach Ansicht der belangten Behörde nicht per se die Berufsausbildungsqualifikation aus. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der Lehrgang als solcher für Personen, die bereits ein Vorstudium absolviert hätten oder einen Quellberuf vorweisen könnten, eine Weiterbildung (Fortbildung) darstelle und allenfalls berufsbegleitend besucht werde. Für Personen jedoch, die wie die Tochter des Mitbeteiligten ohne einschlägige Vorbildung das Berufsziel einer Psychotherapeutin anstrebten, das Psychotherapeutische Propädeutikum als erste Stufe der Ausbildung absolvieren und dann mit bundesministerieller Ausnahmegenehmigung in das Psychotherapeutische Fachspezifikum einstiegen, stelle der Universitätslehrgang fraglos eine Berufsausbildung dar. Grundsätzlich könne daher das Kriterium "berufsbegleitend" allenfalls ein Indiz gegen eine eigenständige Berufsausbildung sein, müsse jedoch nicht a priori ein Ausschlussgrund sein.

Was den Ausbildungsfortgang betreffe, habe L vom 26. November 2008 bis 3. Mai 2009 (dieser Zeitraum sei aktenkundig) Prüfungen aus näher angeführten Bereichen mit jeweils positiver Benotung abgelegt.

Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, dass der von der Tochter des Mitbeteiligten besuchte Universitätslehrgang deshalb eine Berufsausbildung darstelle, weil die überwiegende Zeit der Teilnehmerin beansprucht werde, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrganges erforderlich sei, diese wie aufgelistet auch tatsächlich abgelegt worden seien und die Ausbildung für das spezielle Berufsziel Psychotherapeutin erfolge. Dass die Psychotherapeutenausbildung stufenweise aufgebaut sei und das psychotherapeutische Propädeutikum als erste Stufe dieser Ausbildung für sich allein betrachtet noch keine eigenständige Berufsausbildung darstelle, schade hiebei nicht.

Schließlich stellte die belangte Behörde fest, dass die Tochter des Mitbeteiligten im Kalenderjahr 2008 kein Einkommen über der in § 5 Abs. 1 FLAG gezogenen Grenze bezogen habe.

Dagegen richtet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte Auszüge aus den Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch der Mitbeteiligte reichte eine Gegenschrift ein. Das beschwerdeführende Finanzamt replizierte, worauf der Mitbeteiligte eine Duplik einbrachte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Besuches nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis …... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

§ 51 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 lautet:

"(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

20. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

21. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.

22. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

.....

24. Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden.

......

26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

..."

§ 56 UG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung lautet:

"§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden."

Gemäß § 70 UG setzt die Zulassung zu den außerordentlichen Studien den Nachweis der allfälligen im Curriculum eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.

Gemäß § 124 Abs. 3 UG bleiben die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 1 bis 4 des Psychotherapiegesetzes samt Überschriften lauten:

"Berufsumschreibung

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Ausbildung zum Psychotherapeuten

§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie setzt die Absolvierung einer allgemeinen und einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum) als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) wird durch eine theoretische und praktische Ausbildung vermittelt.

Psychotherapeutisches Propädeutikum

§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

.....

(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:

.....

§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anlässlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen."

§ 10 Psychotherapiegesetz lautet samt Überschrift:

"Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten

§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer

  1. 1. eigenberechtigt ist und entweder
  2. 2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder

    berufsbildenden höheren Schule ..... abgelegt hat oder

    3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben hat oder

    4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen ..... absolviert hat oder

    5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.

(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren, wer

  1. 1. eigenberechtigt ist,
  2. 2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,
  3. 3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, dass eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums,

    einschließlich des Praktikums ..... zur Verfügung gestellt werden

    wird, vorlegt,

    4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder

  1. 5. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder
  2. 6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder

    7. eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder

    8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder

    9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8 an einer ausländischen Universität nachweist."

    Gemäß § 13 Abs. 1 Psychotherapiegesetz hat, wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" zu führen. Die Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" oder "Psychotherapeutin" samt Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im § 13 Abs. 1 genannten Personen gemäß § 13 Abs. 2 Psychotherapiegesetz vorbehalten.

    Mag auch ein Universitätslehrgang nach § 51 Abs. 2 Z 21 UG der Weiterbildung dienen, so ist darunter nicht nur die Fortbildung in einem erlernten Beruf im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu verstehen, sondern jede Weiterbildung die auf einer vorhergehenden Ausbildung aufbaut, auch wenn diese nicht zu einem konkreten bereits erlernten oder ausgeübten Beruf erfolgt. Das UG schließt daher Universitätslehrgänge nicht von vornherein als Mittel der Berufsausbildung aus.

    Die Berufsausbildung zum Beruf des Psychotherapeuten hat nach § 4 Psychotherapiegesetz in Lehrveranstaltungen u.a. der Universitätsinstitute zu erfolgen. Die durch Universitäten angebotenen Universitätslehrgänge des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums, die nach § 51 Abs. 1 Z 20 UG außerordentliche Studien sind und nach § 51 Abs. 1 Z 22 UG von außerordentlichen Studierenden besucht werden können, sind der Art nach eine Berufsausbildung.

    Eine Zulassung der Tochter des Mitbeteiligten durch Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz (Sondergenehmigung), wenn die sonstigen Voraussetzungen (etwa eines von näher genannten Studien oder eine näher genannte Ausbildung) nicht erfüllt sind, als Voraussetzung für die Aufnahme in das psychotherapeutische Fachspezifikum als "letzte Option", stellt entgegen der Ansicht des Finanzamtes kein Hindernis dar. Dass die Tochter des Mitbeteiligten keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung eines solchen Bescheides haben mag, hindert die Qualität der Berufsausbildung nicht, ist doch bei einer Reihe von Berufsausbildungen die Aufnahme in die entsprechenden Lehrgänge von einer Zulassung zu dem Lehrgang oder dergleichen abhängig, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.

    Das Finanzamt führt ins Treffen, das psychotherapeutische Propädeutikum stelle für sich allein genommen keine abgeschlossene Berufsausbildung dar. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch Teilabschnitte einer gesamten Berufsausbildung den Begriff der Berufsausbildung in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG erfüllen können. Im Übrigen zeigt das Finanzamt nicht auf, die belangte Behörde wäre zu Unrecht den Angaben des Mitbeteiligten gefolgt, dass dessen Tochter beabsichtige, nach Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen (unter anderem der Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Z 2 Psychotherapiegesetz) das psychotherapeutische Fachspezifikum zu absolvieren.

    Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes (auch bei Universitätslehrgängen, denn die Universität ist zwar eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes erwähnte Einrichtung, doch sprechen die näheren, den Besuch einer solchen Einrichtung besonders regelnden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nur von ordentlichen Studien) nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0077).

    Angesichts der von der belangten Behörde dargestellten Absolvierung einzelner Semesterwochenstunden und des mittlerweile vom Mitbeteiligten vorgelegten Abschlussprüfungszeugnisses vom 21. Oktober 2010 über die positive Beendigung des psychotherapeutischen Propädeutikums ist das von der Rechtsprechung geforderte Bemühen um einen Ausbildungserfolg zweifelsfrei gegeben gewesen.

    Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es zur Frage der Berufsausbildung darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011).

    Die Gesamtdauer des psychotherapeutischen Propädeutikums hat nach § 3 Psychotherapiegesetz zumindest 1.315 Stunden zu umfassen. Der Universitätslehrgang der von der Tochter des Mitbeteiligten besuchten Art an der Universität Innsbruck umfasste nach § 6 des Studienplans, Mitteilungsblatt der Universität Nr. 496/2001, vier Semester und enthält nach § 6 Abs. 4 dieses Studienplans rund 57 Semesterstunden (855 Stunden) sowie 480 Stunden Praktikum unter Anleitung.

    Die anhand dieser Stundenanzahl vom beschwerdeführenden Finanzamt errechnete Belastung mit aufgerundet 20 Stunden je Woche vernachlässigt die der Tochter des Mitbeteiligten zuzugestehende Lern- und Vorbereitungszeit für die Beurteilungen der Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 1 des Studienplans) und für die Abschlussprüfung des Lehrganges.

    Das vom beschwerdeführenden Finanzamt herangezogene hg. Erkenntnis vom 1. März 2007, 2006/15/0178 unterscheidet sich vom vorliegenden Beschwerdefall dadurch wesentlich, dass nach dem jenem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt der Sohn der damaligen Beschwerdeführerin lediglich einzelne Lehrveranstaltungen im Umfang von zwei Wochenstunden als außerordentlicher Hörer in einem Semester vor der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung besuchte, während im vorliegenden Beschwerdefall die Tochter des Mitbeteiligten einen Universitätslehrgang des beschriebenen Umfangs zur Gänze besuchte.

    Soweit das beschwerdeführende Finanzamt die zeitliche Gestaltung des Universitätslehrganges sowie ins Treffen führt, dass Lehrveranstaltungen am frühen Nachmittag oder am Abend stattfänden und dass der Universitätslehrgang auch berufsbegleitend besucht werden könne, ist dem Finanzamt entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2009/15/0089). Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die vom Finanzamt hervorgehobene zeitliche Gestaltung zwar ein Indiz sein könne, der Universitätslehrgang nähme nicht die volle Zeit in Anspruch, dass die zeitliche Gestaltung der Verteilung einer Ausbildung, einschließlich der dazu erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit, und einer allenfalls daneben ausgeübten eingeschränkten Erwerbstätigkeit es durchaus zulassen, dass eine Ausbildung außerhalb der vom Finanzamt offensichtlich als üblich gesehenen Ausbildungszeit absolviert wird.

    Dem Beschwerdevorbringen, die Berufsausbildung müsse zur Absolvierung der vorgeschriebenen Prüfungen in angemessener Zeit führen, wobei der Student durch den Schulbesuch an einer Berufsausübung gehindert sei, hält die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend entgegen, dass die Möglichkeit, einen Lehrgang berufsbegleitend zu absolvieren, die Qualifikation als Berufsausbildung nicht ausschließt und dass ein von der Tochter des Mitbeteiligten ausgeübter "Nebenjob" als "Kino-Billeteurin" oder andere Berufstätigkeiten in den Abendstunden ("kellnern") einer Berufsausbildung nicht entgegenstehen.

    Die Ansicht der belangten Behörde, im Beschwerdefall liege im Besuch des in Rede stehenden Universitätslehrganges auch in quantitativer Hinsicht Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, vor, ist daher nicht für rechtswidrig zu befinden.

    Das Finanzamt führt in der Beschwerde auch an, es werde in Hinkunft in seine Entscheidungen - wobei offen bleibt, welche dies sein mögen - den Passus aufnehmen, dass nach erfolgreichem Abschluss eines vorbereitenden, berufsbegleitend konzipierten, mehrjährigen Lehrgangs und wenn feststehe, welchen weiteren Bildungsweg das volljährige Kind tatsächlich einschlägt, über den Antrag auf Familienbeihilfe "noch einmal entschieden" werde und gegebenenfalls die Familienbeihilfe nachträglich ausbezahlt werde. Dies veranlasst zur Bemerkung, dass eine solche Vorgangsweise der hg. Rechtsprechung widerspräche, wonach die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe ex-ante zu erfolgen hat und dass etwa eine spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes für die Beurteilung einer Tätigkeit als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG unerheblich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0128).

    In der Replik vom 8. Februar 2011 trägt das beschwerdeführende Finanzamt schließlich vor, die Tochter des Mitbeteiligten habe nach Abschluss des in Rede stehenden psychotherapeutischen Propädeutikums das Studium der Psychologie begonnen, welches sie nach voraussichtlich sechs Semestern mit dem Bachelor abschließen werde. Damit habe sich die Tochter des Mitbeteiligten der Möglichkeit begeben, nach dem erfolgreichen Abschluss des Propädeutikums zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Fachspezifikum zu beginnen. Dieser Umstand ist zum einen nach dem Streitzeitraum eingetreten und deshalb bei der erwähnten exante Betrachtung nicht ausschlaggebend, zum anderen wird die frühestmögliche Fortsetzung einer in Teilen absolvierten Berufsausbildung in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht gefordert (anders etwa § 2 Abs. 1 lit. e FLAG in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung des GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, oder nunmehr § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) und schließlich übersieht das Finanzamt dabei die Altersvoraussetzung für das psychotherapeutische Fachspezifikum nach § 10 Abs. 2 Z 2 Psychotherapiegesetz, welche die Tochter des Mitbeteiligten nach Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums im Oktober 2010 im Alter von 23 Jahren noch nicht erfüllt hatte. Mit dem angestrebten Abschluss des Bachelor-Studiums der Psychologie hätte die Tochter des Mitbeteiligten gerade die vom beschwerdeführenden Finanzamt als letzte Option kritisierte Zulassung durch Bescheid nach § 10 Abs. 2 Z. 6 Psychotherapiegesetz dadurch vermieden, dass sie die Voraussetzung nach § 10 Abs. 2 Z 8 leg. cit. erfüllt, worauf der Mitbeteiligte in seiner Duplik zutreffend hinweist.

    Dem beschwerdeführenden Finanzamt gelingt es daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 27. September 2012

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