UFS RV/0289-F/09

UFSRV/0289-F/0910.12.2009

Psychotherapeutisches Propädeutikum als Berufsausbildung im Sinne des FLAG

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0013 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 27.9.2012 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 14. Februar 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 30. Jänner 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Nachdem der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter LM für die Zeit ab Oktober 2008 abgelehnt worden war, legte er Berufung ein und führte - bezugnehmend auf die Begründung des Abweisungsbescheides - aus: Es treffe nicht zu, dass der Universitätslehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum nicht die überwiegende Zeit seiner Tochter in Anspruch nehme. Die Lernzeiten und der Besuch begleitender Veranstaltungen sowie die Fahrten zur Universität und zurück müßten ebenfalls zur Ausbildungszeit gerechnet werden.

In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt zunächst fest, LM habe ihr Dolmetschstudium Spanisch-Russisch Ende April 2008 abgebrochen. Seit 8.11.2008 sei sie als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der CK GmbH und seit 30.3.2009 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der AD GmbH beschäftigt. Der Hauptwohnsitz LM´s befinde sich im Haushalt ihrer Eltern, ein Nebenwohnsitz am Studienort scheine nicht auf.

Den Lehrgang Psychotherapeutisches Propädeutikum habe LM als außerordentliche Hörerin belegt. Aus einem aktenkundigen Folder gehe hervor, dass der Lehrgang 4 Semester mit 855 Vorlesungsstunden und 480 Praktikumsstunden in Anspruch nehme. Die Lehrveranstaltungen seien so gelagert, dass sie berufsbegleitend besucht werden könnten. In allen Lehrfächern werde der Studienerfolg beurteilt, schließlich finde eine kommissionelle mündliche Prüfung statt. Der Absolvent erhalte ein universitäres Abschlusszeugnis.

Der in Streit stehende Universitätslehrgang erfülle die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Berufsausbildung nicht, weil die Vorlesungen überwiegend am späten Nachmittag und Abend stattfänden und nur ca. 4 Semesterwochenstunden beanspruchten. Das anhand eingereichter Zeugnisse nachvollziehbare ernsthafte Bemühen LM´s, den Universitätslehrgang in angemessener Zeit erfolgreich zu absolvieren, vermöge an den gesetzlichen Vorgaben nichts zu ändern.

In einem daraufhin eingebrachten und als Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz beurteilten Schreiben brachte der Berufungswerber vor: Die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Zeit von ca. 4 Stunden entspreche nicht der Realität, tatsächlich sei eine Zeit von 6-7 Stunden täglich zu veranschlagen. Das viersemestrige Psychotherapeutische Propädeutikum gehe dem daran anschließenden Fachspezifikum voraus. Die Lehrveranstaltungen hätten ihren Beginn teilweise schon ab 13 bzw. 15 Uhr, was bedeute, dass der Lehrgang nicht vollberufsbegleitend absolvierbar sei. Da der Lehrgang Voraussetzung für die weitere Zulassung zur Ausbildung als Psychotherapeutin sei, lägen seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Familienbeihilfe vor. Der Berufungswerber reichte darüber hinaus einen Mietvertrag über eine Wohnung in I, Mieterin seine Tochter, Vertragsbeginn 1.12.2007, Vertragsdauer 3 Jahre ein. Außerdem legte er einen Dienstzettel der CK GmbH vor, wo LM immer sonntags arbeite. Bei der Firma AD GmbH habe sie bisher nur in den Osterfeien gearbeitet. Der Gesamtverdienst bei beiden Betrieben liege "im Rahmen des Erlaubten".

Seitens der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates wurde nachstehendes Ergänzungsersuchen an den Berufungswerber übersandt:

1) Warum ist Ihre Tochter LM bloß "außerordentliche" und nicht "ordentliche" Hörerin des Universitätslehrganges Psychotherapeutisches Propädeutikum?

2) Laut im Akt aufliegendem, von Ihnen eingereichten Folder der Universität Innsbruck gliedert sich die Ausbildung zum Psychotherapeuten in zwei Abschnitte:

Die Absolvierung von A) ist Voraussetzung für den Besuch von B). Zusätzliche Voraussetzung für den Besuch von B) ist jedoch ein abgeschlossenes Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie oder Psychologie, der Publizistik und Kommunikationswissenschaft, der Theologie oder eines Lehramtes für höhere Schulen bzw. eine abgeschlossene Ausbildung an der Akademie für Sozialarbeit, oder an einer pädagogischen Akademie oder an einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder der Abschluss des Kurzstudiums der Musiktherapie oder des Hochschullehrganges für Musiktherapie bzw. die Innehabung eines Diploms im Krankenpflegefachdienst oder im medizinisch-technischen Dienst (siehe Folder).

Hat Ihre Tochter eine der genannten Ausbildungen bereits absolviert? Falls nein, würde das bedeuten, dass LM zum Besuch des Psychotherapeutischen Fachspezifikums (oben B)) überhaupt nicht zugelassen werden kann. Was bezweckt sie aber diesfalls mit dem Besuch des Psychotherapeutischen Propädeutikums, das für sich allein genommen keine abgeschlossene Berufsausbildung darstellt?

In seinem Antwortschreiben teilte der Berufungswerber mit:

ad 1) Die Absolvierung des Universitätslehrganges Psychotherapeutisches Propädeutikum sei generell nur als "außerordentlicher Hörer" möglich.

ad 2) Nach Absolvierung des 4-semestrigen Universitätslehrganges Psychotherapeutisches Propädeutikum stehe der Zugang zum Fachspezifikum auch ohne ein bereits abgeschlossenes Studium bzw. einen Quellberuf offen, weil es eine weitere Option für einen Zugang gebe, nämlich eine Sondergenehmigung des "Bundesministeriums für Unterricht".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.

Strittig ist:

Berufsausbildung

Es kann außer Streit gestellt werden, dass es sich gegenständlich nicht um eine Berufsfortbildung in einem bereits erlernten Beruf handelte, weil die Tochter des Berufungswerbers nach Abbruch eines Dolmetschstudiums mit der Aufnahme des Universitätslehrganges Psychotherapeutisches Propädeutikum eine für sie neue Bildungsmaßnahme ergriff.

Weitergehend stellt sich die Frage, ob die vom FLAG geforderten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung erfüllt sind. Das Gesetz enthält keine erschöpfende Definition des Begriffes Berufsausbildung. Ob von einer solchen die Rede sein kann, ist vielmehr eine Tatfrage, welche von der Behörde in freier Beweiswürdigung auszuloten ist (VwGH 16.11.93, 90/14/0108). Vordringliches Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses Bemühen manifestiert sich vor allem im Antreten zu Prüfungen (vgl. VwGH 19.3.98, 96/15/0213), wobei es nicht darauf ankommt, dass die sofortige erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch tatsächlich gelingt. Unter den Begriff "Berufsausbildung" fällt jedenfalls nicht bloß die Ausbildung an einer Schule, sondern jede Art schulischer oder kursmäßiger Bildungsmaßnahme, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Sofern diese nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt sie - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wie dargelegt - auch den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Ausbildung muss sich in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheiden.

Die besuchten Veranstaltungen müssen auf die Vermittlung einer Berufsausbildung ausgerichtet sein, mag die Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100, UFS 21.5.2008, RV/4106-W/02).

Hochschul- und Universitätslehrgänge stellen grundsätzlich kein ordentliches Studium dar. Eine Berufsausbildung iS des FLAG kann aber gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit des Teilnehmers beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrganges erforderlich ist und diese auch tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden. Es muss eine Ausbildung für ein spezielles Berufsbild erfolgen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes basiert auf der Feststellung, der Besuch des Streit stehenden Universitätslehrganges beanspruche nicht die volle oder überwiegende Zeit LM´s. Überdies sei eine berufsbegleitende Absolvierung möglich.

Die Tochter des Berufungswerbers begann das 4 Semester umfassende Psychotherapeutische Propädeutikum im Oktober 2008. Laut aktenkundigen Unterlagen (www.uibk.ac.at ) sind als Zielgruppe Personen angesprochen, die eine psychosoziale Grundausbildung oder eine Weiterbildung im psychosozialen Bereich suchen bzw. Personen, die eine Psychotherapieausbildung absolvieren wollen. Der Berufungswerber hat mehrmals dargetan, Ziel seiner Tochter sei es, Psychotherapeutin zu werden, weshalb sie als ersten Teil der Ausbildung das Psychotherapeutische Propädeutikum besuche. Im Anschluss daran werde sie - als zweiten Teil der Ausbildung - das Psychotherapeutische Fachspezifikum absolvieren (8 Semester, Zielgruppe Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und die Berufsbezeichnung PsychotherapeutIn erwerben möchten, siehe www.uibk.ac.at ). Es besteht kein Anlass, an diesen glaubwürdigen Angaben zu zweifeln, zumal angenommen werden darf, dass die 1987 geborene Maturantin LM nach Abbruch ihres Dolmetschstudiums eine berufliche Alternative anstrebt. Ein rein privates Interesse kann ausgeschlossen werden. Wie dargelegt steht dem Ausbildungsziel LM´s auch nicht entgegen, dass sie noch nicht über eine einschlägige Vorausbildung oder einen Quellberuf verfügt, da das Gesundheitsministerium Ausnahmegenehmigungen für den Einstieg in das Psychotherapeutische Fachspezifikum erteilt. Hierauf zielt LM nach dem Akteninhalt ab.

Zum seitens des Finanzamtes errechneten täglichen Stundenausmaß von 4,2 Stunden (=21 Wochenstunden) ist auszuführen, dass inklusive Prüfungsvorbereitungszeit durchaus die überwiegende Zeit LM´s in Anspruch genommen wird (vgl. UFS 22.2.2006, RV/0284-S/03, UFS 8.3.2005, RV/0919-W/03, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050). Wie dargelegt hat sie auch ihre Berufstätigkeit bei der CK GmbH als Billeteurin nur sonntags bzw. jene bei der AD GmbH im Jahr 2008 nur in den Osterferien ausgeübt. Eine tägliche, parallele Führung des Studiums und der Teilzeitbeschäftigungen wäre in ihrem Fall auch schon deshalb nicht möglich gewesen, weil sich die beiden genannten Arbeitsplätze in V befinden, die Universität jedoch in I.

Seitens des Finanzamtes wurde die Möglichkeit, den in Streit stehenden Lehrgang berufsbegleitend absolvieren zu können, als problematisch angesehen. Der Unabhängige Finanzsenat vertritt hiezu die Auffassung, dass dadurch nicht per se die Berufsausbildungsqualifikation auszuschließen ist: Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Lehrgang als solcher für Personen, die bereits ein Vorstudium absolviert haben bzw. auf einen Quellberuf verweisen können, eine Weiterbildung (Fortbildung) darstellt und allenfalls berufsbegleitend besucht wird (zutreffend ist übrigens in diesem Zusammenhang, dass zB laut Übersichtsplan für das Sommersemester 2009 manche Lehrveranstaltungen um 15 Uhr, 14 Uhr oder gar 13 Uhr beginnen, wobei die Veranstaltungen auf alle Wochentage von Montag bis Freitag verteilt sind. Nur zwei Veranstaltungen aus dem Sektor "Rahmenbedingungen der Psychotherapie II" finden am Samstag statt).

Für Personen jedoch, die wie die Tochter des Berufungswerbers ohne einschlägige Vorbildung das Berufsziel einer PsychotherapeutIn anstreben, das Psychotherapeutische Propädeutikum als erste Stufe der Ausbildung absolvieren und dann (mit bundesministerieller Ausnahmegenehmigung) in das Psychotherapeutische Fachspezifikum einsteigen, stellt der Universitätslehrgang fraglos eine Berufsausbildung dar. Grundsätzlich kann daher das Kriterium "berufsbegleitend" allenfalls ein Indiz gegen eine, muss jedoch nicht a priori ein Ausschlussgrund für eine eigenständige Berufsausbildung sein.

Was den Ausbildungsfortgang betrifft, hat LM von 26.11.2008 bis 3.5.2009 (dieser Zeitraum ist aktenkundig) Prüfungen aus den Bereichen "Rahmenbedingungen der Psychotherapie I", "Grundbegriffe der Statistik", "Gerontologie und Interventionen im Alter", "Forschungsmethoden: Psychotherapie", "Entwicklungspsychologie", "Verhaltenstherapie und Selbsterfahrung" sowie "Klinische Psychopharmakologie" mit jeweils positiver Benotung abgelegt.

Zusammenfassend ist festzustellen: Der von der Tochter des Berufungswerbers besuchte Universitätslehrgang stellt deshalb eine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, weil die überwiegende Zeit der Teilnehmerin beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und Abschluss des Lehrgangs erforderlich ist, diese wie oben aufgelistet auch tatsächlich abgelegt wurden und die Ausbildung für das spezielle Berufsziel "Psychotherapeutin" erfolgt. Dass die Psychotherapeutenausbildung stufenweise aufgebaut ist und das Psychotherapeutische Propädeutikum als erste Stufe dieser Ausbildung für sich allein betrachtet noch keine eigenständige Berufsausbildung darstellt, schadet (siehe oben) hiebei nicht.

Eigenes Einkommen

§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 besagt: Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen iS des § 33 Abs. 1 EStG bezogen hat, das den Betrag von 9.000,00 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) Das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wir, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträumenach § 2 Abs. 1 lit.d unberücksichtigt,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis.

Aus dem elektronischen Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber für seine Tochter LM bis Februar 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen hat. Sein Antrag auf eine Auszahlungsfortsetzung ab Oktober 2008 wurde abgelehnt. Wie der Unabhängige Finanzsenat oben ausführlich analysiert hat, handelt es sich bei dem ab Oktober besuchten Universitätslehrgang im Falle der Tochter des Berufungswerbers um eine FLAG-gemäße Berufsausbildung, weshalb auch Anspruch auf Familienbeihilfe und - davon abgeleitet auf den Kinderabsetzbetrag - bestand.

Das Jahr 2008 liegt nach dem Kalenderjahr, in dem LM ihr 18. Lebensjahr vollendet hat (2005). Es ist daher zu prüfen, ob ihr zu versteuerndes Einkommen aus dem Jahr 2008 dem Familienbeihilfenanspruch iS § 5 Abs. 1 FLAG 1967 entgegensteht. Laut elektronischem Akt bezog LM im Jahr 2008 lediglich den auf den Zeitraum 8.11. bis 31.12. entfallenden Bruttolohn aus einer Teilzeitbeschäftigung als Arbeiterin bei der CK GmbH von 488,06 €. Da dieses Einkommen unter der im § 5 Abs. 1 FLAG 1967 festgesetzten Zuverdienstgrenze von 9.000,00 € liegt, bestand jedenfalls von Oktober 2008 bis Dezember 2008 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (das nicht aufscheinende, aber laut Angaben des Berufungswerbers in den Osterferien erzielte Einkommen seiner Tochter bei der Fa. AD GmbH entfällt auf einen nicht einzurechnenden Zeitraum iS des § 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967. Selbst bei erforderlicher Hinzurechnung würde aber nach vernünftigem Ermessen der Grenzbetrag von 9.000,00 € nicht erreicht werden).

Soweit im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ersichtlich, hat LM auch im Jahr 2009 kein die Zuverdienstgrenze überschreitendes Einkommen erzielt. Dies im Detail zu überprüfen wird jedoch Sache des Finanzamtes sein.

Der angefochtene Bescheid war nach dem Ausgeführten spruchgemäß aufzuheben.

Feldkirch, am 10. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte