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BGBl I 90/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(NR: GP XXIII RV 228 AB 316 S. 37 . BR: AB 7791 S. 750 .)

90. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz lautet:

„Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.“

2. Am Ende von §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb wird jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht,“

3. In den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 wird jeweils der Betrag „8 725 €“ durch den Betrag „9 000 €“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

  1. a) für zwei Kinder um 12,8 €,
  2. b) für drei Kinder um 47,8 €,
  3. c) für vier Kinder um 97,8 €, und
  4. d) für jedes weitere Kind um 50 €.“

5. In § 9a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat“ durch den Betrag „55 000 €“ ersetzt.

6. Dem § 55 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb und 6 Abs. 2 lit. e sublit. bb in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2007 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 folgenden Tag in Kraft.

(6) Die §§ 8 Abs. 3 und 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze nach § 9a Abs. 1 gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2007.

(7) Die §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die Einkommensgrenze gilt erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2008.

(8) § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2007 ist ab Sommersemester 2008 anzuwenden.“

Fischer

Gusenbauer

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