91. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund. Dieser wird für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend vertreten.“
2. In den §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Der/Die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.“
4. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahre beträgt. In den Aufsichtsrat entsenden der/die jeweils zuständige Bundesminister/in gemäß § 1 Abs. 4 ein Mitglied, welches zur/zum Vorsitzenden ernannt wird und der/die Bundeskanzler/in, der/die Bundesminister/in für Soziales und Konsumentenschutz sowie der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit je ein Mitglied.“
5. Im § 20 wird die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der/die Bundesminister/in für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer
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