3. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erlassen sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf
Management GmbH“
Artikel 2 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft
„Familie & Beruf Management GmbH“
Errichtung
§ 1. (1) Es wird die Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Familie & Beruf Management GmbH“ (im Folgenden: die Gesellschaft) errichtet.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
(3) Die Gesellschaft entsteht unter Ausschluss des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6.3.1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, mit 1.1.2006. Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. § 5 Abs. 1 des GmbHG ist nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 des GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 70.000,-- und ist zur Gänze nach Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen.
(4) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Gesellschaft ist der Bund, der für diese Zwecke, einschließlich der Ausübung der Gesellschafterrechte und der Verwaltung der Anteilsrechte, von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vertreten wird.
(5) Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz abzugeben und bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch vorzulegen. Erforderliche Änderungen der Erklärung haben in entsprechender Weise zu erfolgen.
(6) Der Bund bringt in die Gesellschaft zusätzlich eine Bareinlage von Euro 125.000,-- ein.
(7) Die Erklärungen, einschließlich jener über die Errichtung der Gesellschaft, Beschlüsse und Amtsbestätigungen im Zusammenhang mit der Gesellschaft bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beurkundung.
Vermögensübergang und Bewertung
§ 2. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende, vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft erforderlich ist, sohin alle zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden, geht mit 1.1.2006 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Stammkapitals, wobei der Gegenwert in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einzustellen ist.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist.
(3) Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergegangenen Aktiven und Passiven zu enthalten, die ihr nachvollziehbar und betriebsnotwendig zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf die Gesellschaft übergehen. Dabei sind auf den Vermögensübergang die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlage gemäß § 6a Abs. 4 GmbHG mit Ausnahme der Prüfberichte der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates gemäß § 25 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen Prüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Gründungsbericht gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 des Aktiengesetzes. Die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz gemäß § 10 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung einschließlich der Einreichung des Nachweises über die Veranlassung dieser Veröffentlichung beim Firmenbuchgericht gemäß § 277 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches ist von der Geschäftsführung zu veranlassen.
Unternehmensgegenstand, Aufgaben der Gesellschaft
§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist das Management von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf, sowie die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung bzw. dessen Rechtsnachfolger.
(2) Die Gesellschaft hat dabei insbesondere die nachfolgend näher detaillierten Aufgaben im Bereich der Vereinbarkeit von Familie & Beruf:
- 1. Einrichtung einer Koordinierungs-, Kompetenz- und Servicestelle zur Betreuung der Familienallianz, einer offenen Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft zur Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie & Beruf.
- 2. Einrichtung einer Dokumentationsstelle zur Verwaltung von Statistiken, Berichtsgestaltung für Öffentlichkeit und Medien.
- 3. Beratung und Betreuung von regionalen und betrieblichen Familieninitiativen.
- 4. Verfassen von Publikationen, Informationsmaterial und strategische Öffentlichkeitsarbeit.
- 5. Organisation und Durchführung von Fachtagungen und Schulungen.
- 6. Entwicklung und Förderung innovativer Modelle, sowie Organisation von Maßnahmen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zur Vereinbarkeit von Familie & Beruf.
(3) Die Gesellschaft hat ein jährliches Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen auszuarbeiten, das von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu genehmigen ist. Das Arbeitsprogramm hat insbesondere die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsziele der Gesellschaft sowie Angaben über die dafür notwendigen operationellen und administrativen Mittel zu enthalten. Es ist von der Gesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel umzusetzen. Wesentliche Änderungen des Arbeitsprogrammes bedürfen der vorherigen Genehmigung des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, der/die auch jederzeit die Vorlage eines neuen Arbeitsprogrammes verlangen kann.
Geschäftsführung
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/in, der/die die Gesellschaft nach außen vertritt. Der/die Geschäftsführer/in wird nach öffentlicher Ausschreibung von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für höchstens fünf Jahre nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes BGBl. I Nr. 26/1998, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt.
(2) Der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann der Geschäftsführung allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
Aufsichtsrat
§ 5. (1) Nach Kundmachung dieses Gesetzes ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus 4 Mitgliedern besteht, deren Funktionsperiode bis zu vier Jahren beträgt, von denen
- 1. zwei Mitglieder von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen sind, aus denen diese/r den/die Vorsitzenden/Vorsitzende zu ernennen hat,
- 2. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen,
- 3. ein Mitglied von dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit
zu entsenden ist.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere
- 1. die Genehmigung von Programmen und Projekten, soweit die Entscheidung darüber nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fällt,
- 2. die Prüfung des jährlichen Arbeitsprogrammes samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen,
- 3. Prüfung des Jahresabschlusses.
(4) Der Aufsichtsrat hat mindestens viermal jährlich im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten.
Beirat
§ 6. (1) Von dem/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist ein Beirat einzurichten, der aus je einem Vertreter der Wirtschaft, der Wissenschaft, den Medien und der Interessensvertretungen zu bestellen ist. Der Beirat hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Zu den Sitzungen des Beirates ist der/die Geschäftsführer/in der Gesellschaft zu laden.
(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 3 (2) genannten Aufgaben der Gesellschaft
- 2. Die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
Finanzierung der Gesellschaft
§ 7. Die Gesellschaft bestreitet ihre Ausgaben
- 1. aus Zuwendungen, die der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung der Aufgaben (§ 3 Abs. 1 und 2) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form einer jährlichen Basisabgeltung in Höhe von Euro 523.000,-- leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,
- 2. aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen, die ihr in Erfüllung des Arbeitsprogrammes (§ 3 Abs. 3) entstehen, ab dem 1.1.2006 in Form einer jährlichen Basisabgeltung in Höhe von Euro 2.140.000,-- leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Gesellschaft erforderlich ist,
- 3. aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
- 4. aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
- 5. aus sonstigen Einnahmen.
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 8. (1) Die Gesellschaft ist gemeinnützig im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist nicht gewinnorientiert und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder nützlich erscheinen.
(3) Die erste Geschäftsführung, die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt werden kann, hat innerhalb von 6 Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Arbeitsprogramme, Strategien und Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
(4) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten der Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.
(5) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft darf das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile des Bundes und den gemeinen Wert der vom Bund geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Familienförderung verwendet werden.
Vergabebestimmungen
§ 9. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 (1) Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG, BGBl. I Nr. 99.
(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft, sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das BVergG nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.
Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft
§ 10. (1) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für alle Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Gesellschaft gilt als Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Überleitung von Beamten/Beamtinnen
§ 11. (1) Beamte/Beamtinnen (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist zulässig.
(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten/Beamtinnen hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gebunden ist.
(4) Beamte/Beamtinnen gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle Dienstzeit abhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Für die Beamten/Beamtinnen gemäß Abs. 1 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser monatliche Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten/Beamtinnen einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten/Beamtinnen gem. § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(6) Für Beamte/Beamtinnen, die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.
Überleitung von vertraglich Bediensteten
§ 12. (1) Vertragliche Bedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die betroffenen Vertragsbediensteten werden zu Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten ab 1.1.2006 fort.
(2) Für die Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, weiter, der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer/innen gem. Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes angeführten Gründe nicht zulässig.
(3) Sofern Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die während der Bundesdienstzeit sowie die bei der Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen erworbene Abfertigungsanwartschaft wird mit Wirksamkeit der Aufnahme in ein nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen geschlossenes Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft auf die für diese Arbeitnehmer/innen zuständige Mitarbeitervorsorgekasse übertragen. Auf derartige Übertragungen sind die Bestimmungen des § 47 Abs. 3 Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, anzuwenden. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zum Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern/innen gem. Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden
§ 13. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gem. § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
Hinsichtlich jener Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 zu Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft werden, gilt die Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 4 oder § 12 Abs. 1 zu Arbeitnehmern/innen der Gesellschaft werden, sind dem Bund zum Zeitpunkt der Begründung dieser Arbeitsverhältnisse von der Gesellschaft unverzüglich zu refundieren. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Gesellschaft ab.
(3) Die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln und vormals Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz waren, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Gleichbehandlung
§ 14. Auf die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die dieser gemäß § 11 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
Beurlaubung
§ 15. (1) Gehen Bedienstete des Bundes ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft in der Geschäftsführung ein, so sind sie für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(2) Beurlaubungen nach Abs. 1 dürfen insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten.
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen
§ 16. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu veranlassen sowie die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich vorzunehmen.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
In-Kraft-Treten
§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 19. Bis zur Wahl eines Betriebsrates nach der Arbeitsverfassung übernimmt der Zentralausschuss beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Aufgaben eines Betriebsrates.
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der/die Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der/die Bundesminister/in für Finanzen betraut.
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 39i wird nach dem zweiten Halbsatz folgender Halbsatz neu eingefügt:
„insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger“
2. § 39m werden die folgenden Absätze 6 und 7 neu angefügt:
„(6) Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 bis 5 sowie im Sinne des § 39i werden ab 1. Jänner 2006 durch die gemäß Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2006 errichtete Familie & Beruf Management GmbH im Rahmen ihres Aufgabenbereichs wahrgenommen, die das Management dieser Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernimmt sowie Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung koordiniert und abwickelt.
(7) An die Familie & Beruf Management GmbH werden ab dem Kalenderjahr 2006 jährliche Zuwendungen zur Durchführung von operationellen Maßnahmen in Erfüllung des Arbeitsprogramms in dem in § 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2006 für diese Zwecke vorgesehenen Ausmaß nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes in monatlichen Raten gezahlt, welche die Gesellschaft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Haushaltsrechts im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten einsetzt.“
3. § 55 in der bisherigen Fassung erhält die Bezeichnung „§ 55 Absatz 1“. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu angefügt:
„(2) §§ 39i und 39m Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2006 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
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