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BGBl I 2/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Bundesgesetz: Postgesetznovelle 2005
(NR: GP XXII RV 1068 AB 1123 S. 125 . Einspr. d. BR: 1258 AB 1264 S. 133. BR: 7397 AB 7414 S. 728.)
[CELEX-Nr.: 31992L0079 , 32000L0039 ]

2. Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997 geändert wird (Postgesetznovelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. „Postdienste“ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;“

2. Der Begriff „Postdienstleistungen“ wird jeweils durch den Begriff „Postdienste“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

3 . Im § 2 werden nach Z 3 eingefügt:

  1. „3a. „öffentliches Postnetz“ die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
    1. die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet;
    2. die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
    3. die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
  2. 3b. „Zugangspunkte“ die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten der Anbieter von Universaldienstleistungen, wo die Nutzer ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können;
  3. 3c. „Abholung“ das Einsammeln der Postsendungen an Zugangspunkten;
  4. 3d. „Zustellung“ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an den Empfänger;“

4. § 2 Z 4 lautet:

  1. „4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von Anbietern von Universaldienstleistungen oder anderen Anbietern von Postdiensten übernommen wird;“

5. § 2 Z 6 entfällt.

6. § 2 Z 12 lautet:

  1. „12. „Direktwerbung“ eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger enthält und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird. Rechnungen jeder Art und andere nichtidentische Mitteilungen gelten nicht als Direktwerbung. Eine Mitteilung, bei der Direktwerbung mit anderen Sendungen in derselben Verpackung verbunden wird, gilt nicht als Direktwerbung.“

7. Im § 2 werden nach Z 12 angefügt:

  1. „13. „Absender“ die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist;
  2. 14. „Nutzer“ die natürliche oder juristische Person, die eine Universaldienstleistung als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt.“

8. Der Begriff „Kunde“ wird jeweils durch den Begriff „Nutzer“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

9. Die Überschrift zum 2. Abschnitt lautet:

„Universaldienst und reservierter Postdienst“

10. § 4 lautet:

„Universaldienst

§ 4. (1) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:

  1. 1. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,
  2. 2. Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 20 kg und
  3. 3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(2) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzern ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzer zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzer Rücksicht zu nehmen.

(3) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten, die Abhol- und Zustellfrequenz, die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes. Dabei hat er auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Ergebnis des Universaldienstes zu gewährleisten.

(5) Der Universaldienstbetreiber hat ein Konzept zur Erbringung des Universaldienstes zu erstellen (Universaldienstkonzept) und der obersten Postbehörde bis spätestens 1. März jeden Jahres vorzulegen. Das Konzept ist jährlich zu aktualisieren; es kann bei Bedarf auch innerhalb des Jahres angepasst werden. Alle den Universaldienst betreffenden Maßnahmen, wie insbesondere die Restrukturierung des Filialnetzes, allgemeine Änderungen bei den Öffnungszeiten der Filialen und Änderungen im Bereich der Versorgung mit Briefkästen, haben im Rahmen dieses Konzeptes zu erfolgen, wobei auf die flächendeckende Versorgung mit Universaldienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Im das Filialnetz betreffenden Teil des Konzeptes (Filialnetzkonzept) vorgesehene Schließungen von Postämtern dürfen nur dann vollzogen werden, wenn die kostendeckende Führung eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle, Landzusteller, „Mobiles Postamt“ oder eine ähnliche alternative Versorgungslösung) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von 3 Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten; die sonstigen diesbezüglichen Vorgaben der Post-Universaldienstverordnung sind dabei einzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt oder die verlangten Nachweise nicht vorgelegt, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Schließung eines Postamtes bescheidmäßig untersagen.“

11. § 6 lautet:

„Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 Gramm ist grundsätzlich der Österreichischen Post vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

  1. 1. abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen,
  2. 2. Sendungen, deren Entgelt mindestens das Zweieinhalbfache des Standardentgelts einer Inlandbriefsendung der Post beträgt,
  3. 3. der Dokumentenaustausch,
  4. 4. Sendungen, mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt;
  5. 5. Direktwerbung; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält und
  6. 6. Begleitpapiere zu einem Warenversand.

(3) Eine weitergehende Einschränkung des reservierten Bereiches wird im Einklang mit der EU-Richtlinie, jedenfalls nicht vor dem 1.1.2009 erfolgen.

(4) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.“

12. § 9 lautet:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und den Universaldienst

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Diese Geschäftsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Sie sind der Behörde mindestens zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

  1. 1. Nutzer- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,
  2. 2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und
  3. 3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(4) Der Universaldienstbetreiber hat in Entsprechung der Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen allgemeine Geschäftsbedingungen für den Universaldienst zu erlassen. In diesen sind die angebotenen Dienste zu regeln und die vorgesehenen Entgelte festzulegen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Universaldienst sind der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung zu übermitteln. § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.“

13. § 10 lautet:

„Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind auf alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Nutzern individuelle Preisabsprachen zu treffen. Die Kriterien für solche Preisabsprachen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen; sie sind auf alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden und haben dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu entsprechen.

(3) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Universaldienst sind so zu gestalten, dass sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung dieser Entgelte festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 und über die Berichtspflichten an die Regulierungsbehörde festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluss einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.“

14. Nach § 10 wird eingefügt:

„Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte

§ 10a. (1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungspflichtige Entgelte eines Universaldienstbetreibers nicht den Maßstäben des § 10 entsprechen, hat sie eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten und dies dem Universaldienstbetreiber mitzuteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über alle Umstände die Entgelte betreffend zu verlangen. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 10 entsprechen, hat sie den Universaldienstbetreiber aufzufordern, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. Diese Aufforderung ist auf der Homepage der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

(4) Erfolgt eine nach Abs. 3 geforderte Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte für unwirksam zu erklären.“

15. § 11 Abs. 1, 2 und 3 lauten:

„(1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Regulierungsbehörde bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Vertreter. Weiters sind in die Preiskommission zu entsenden:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (Büro für Konsumentenschutz);
  3. 3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und
  4. 4. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den genannten Körperschaften zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.“

16. Nach § 14 wird als 3. Abschnitt eingefügt:

„3. Abschnitt

Postdienste

Allgemeine Voraussetzungen, Anzeigepflicht

§ 15. (1) Jedermann ist berechtigt, außerhalb des reservierten Postdienstes (§ 6) Postdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzubieten.

(2) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie hat Angaben über den Diensteanbieter, über die Art des Dienstes und allfällige betriebliche Merkmale zu enthalten. Dienste im Bereich des Universaldienstes sind als solche zu bezeichnen. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die näheren Details über den Inhalt und die Form der Anzeige festlegen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Diensteanbieter zu veröffentlichen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich

§ 16. (1) Anbieter von Postdiensten haben für Dienste im Universaldienstbereich allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Dies ist in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Diese Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich sind der Regulierungsbehörde bei der Veröffentlichung zu übermitteln; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich treten frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Pflichten der Anbieter eines Postdienstes

§ 16a. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Sendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein; sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen.

(3) Anbieter von Postdiensten haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Anbieter von Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Ferner haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden.

Universaldienstbetreiber

§ 16b. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für den Universaldienstbetreiber gemäß § 5 dieses Gesetzes, der andere als die in Abschnitt 2 geregelten Postdienste erbringt.“

17. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Österreichische Post darf Postmarken mit Zuschlag herausgeben.“

18. § 21 entfällt.

18a. § 25 lautet:

„Postbehörden

§ 25. (1) Postbehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehende Postbüro als Postbehörde I. Instanz.

(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ab 1. Jänner 2008 die Regulierungsbehörde gemäß § 25a; bis zu diesem Zeitpunkt kann die RTR-GmbH zur administrativen Unterstützung der Regulierungsbehörde gegen Kostenersatz herangezogen werden.“

18b. Nach § 25 wird als neuer § 25a eingefügt:

„Regulierungsbehörde

§ 25a. (1) Regulierungsbehörde ist die Telekom-Control-Kommission (§ 116 TKG 2003) und die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

(2) Für Zwecke der Post-Regulierung wird bei der Telekom-Control-Kommission ein zweiter Senat gebildet, dem anstelle des Mitglieds mit einschlägigen technischen Kenntnissen (§ 118 Abs. 1 TKG 2003) ein Mitglied mit Kenntnissen im Postwesen angehört. Die Bestellung dieses Mitglieds und des entsprechenden Ersatzmitglieds hat gemäß den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 zu erfolgen und ist auf die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission abzustimmen.

(3) Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation als Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren und darüber hinaus sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, die im Postgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission zuständig ist. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.

(4) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die Verfahrensvorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2003, insbesondere § 121 Abs. 5 TKG 2003, auch für Verfahren der RTR-GmbH und der Telekom-Control-Kommission in Postangelegenheiten.

(5) Die Telekom-Control-Kommission ist zuständig für

  1. 1) die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10
  2. 2) die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß §§ 4 und 10a
  3. 3) das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 10a.

(6) Bis 1. Jänner 2009 trägt die Kosten der Regulierungsbehörde der Bund. Aufgaben und Mittel aus dem Postbereich sind von der RTR-GmbH in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenmäßig getrennt zu führen und auszuweisen.“

19. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.“

20. Im § 26 wird nach Abs. 3 als Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für

  1. 1. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10;
  2. 2. die Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gem. § 10a;
  3. 3. die Veröffentlichung der Liste der angezeigten Postdienste gem. § 15 und
  4. 4. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gem. § 4 und § 10a.“

21. § 27 lautet:

„Aufsichtsmaßnahmen

§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:

  1. 1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
  2. 2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;
  3. 3. bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;
  4. 4. bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;
  5. 5. bescheidmäßige Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber;
  6. 6. bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden; dabei hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.

(2) Der Universaldienstbetreiber und die Erbringer anderer Postdienste sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann bescheidmäßig Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betroffenen sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.“

22. In § 28 hat es anstelle von “Betreibern des Universaldienstes oder des reservierten Postdienstes.“ zu lauten „Betreiber eines Postdienstes.“

22a. § 28a lautet:

„Streitschlichtung

§ 28a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Diensteanbieter, Nutzer und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, die mit einem Anbieter eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

23. § 29 Abs. 1 lautet:

„Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. entgegen § 4 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 5 eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;
  3. 3. entgegen § 6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;
  4. 4. entgegen § 9 Abs. 3 und § 10a Abs. 2 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
  5. 5. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
  6. 6. entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
  7. 7. entgegen § 10 Abs. 2 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;
  8. 8. entgegen § 14 keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des § 14 entspricht;
  9. 9. entgegen § 15 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
  10. 10. entgegen § 16a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
  11. 11. entgegen § 16a Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
  12. 12. entgegen § 16a Abs. 3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;
  13. 13. entgegen § 16a Abs. 4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
  14. 14. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
  15. 15. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;
  16. 16. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.“

24. In § 29 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 5 und 6 bezeichnet und werden als neue Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

(4) Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.“

25. § 36 lautet:

„Vollziehung

§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 4 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.“

26. Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 bis 3 werden an § 31 als Abs. 4 bis 6 angefügt; § 37 tritt außer Kraft.

27. Im § 31 werden als neue Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) § 2, § 4, § 6, § 9, § 10, § 10a, § 11, § 15, § 16, § 16a, § 25, § 28, § 29, § 36 sowie die Überschrift des 2. Abschnittes und die Anordnungen betreffend § 21 und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

(8) § 25a und § 28a treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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