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BGBl I 4/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
(NR: GP XXII IA 607/A AB 1217 S. 129 . BR: AB 7452 S. 729 .)

4. Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.

2. § 21 Z 2 lautet:

  1. „2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,“

3. § 21 Z 3 lautet:

  1. „3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 1 lautet:

„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

  1. 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
  3. 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung).“

2. § 126 Abs. 5 lautet:

„(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

  1. 1. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  2. 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
  3. 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung).“

Fischer

Schüssel

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