4. Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.
2. § 21 Z 2 lautet:
- „2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,“
3. § 21 Z 3 lautet:
- „3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 53 Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
- 1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
- 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung).“
2. § 126 Abs. 5 lautet:
„(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
- 1. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- 2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und
- 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung).“
Fischer
Schüssel
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