92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Abs. 2, Einleitungssatz, wird die Zahl „15“ durch die Zahl „16“ ersetzt; Z 2 lautet:
- „2. je ein Mitglied wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsandt,“.
2. In § 73 entfallen Abs. 5, 6 und 8 und erhalten der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)“, der mit der Zitierung § 32 Abs. 5 beginnende Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(4)“ sowieder mit der Zitierung § 5 Abs. 2 beginnende Abs. 9 die Absatzbezeichnung „(5)“; weiters wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.“
Fischer
Gusenbauer
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