Normen
AVG §59;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
GehG 1956 §22 Abs2 Z1 idF 2004/I/142;
GehG 1956 §22 Abs9 idF 1996/392;
PG 1965 §6 Abs2 Z1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
GehG 1956 §22 Abs2 Z1 idF 2004/I/142;
GehG 1956 §22 Abs9 idF 1996/392;
PG 1965 §6 Abs2 Z1 idF 1997/I/061;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1943 geborene Beschwerdeführer stand bis zum 1. Oktober 2009 als Assistenzprofessor in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis, seither in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Zur Vorgeschichte wird insbesondere auch auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0303, verwiesen.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass der damalige Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom 27. September 1994 gegenüber dem Beschwerdeführer Folgendes ausgesprochen hat:
"Ihre Bezüge werden mit Wirkung vom 24. August 1994 gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, eingestellt.
Die Einstellung der Bezüge endet mit dem Beginn der Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben bzw. mit der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass Sie trotz der Gewährung der erforderlichen Pausen und der Ermöglichung therapeutischer Maßnahmen während der Dienstzeit weder in der Forschung noch in der Lehre Dienst versehen können und auch Ihr persönliches Erscheinen am Dienstort zum Zwecke der konkreten Abklärung, welche Tätigkeiten in welcher Weise von Ihnen verrichtet werden können, nicht möglich ist."
Mit dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom 27. März 1996 wurde die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer seit 24. August 1994 keine Bezüge ausbezahlt wurden. In einer im Zuge des erstinstanzlichen Ruhegenussbemessungsverfahrens erstatteten Stellungnahme vom 2. März 2010 vertrat er die Auffassung, der vorzitierte Bescheid entfalte schon deshalb keine Rechtswirkungen mehr, weil damit bloß eine "vorläufige Maßnahme" verfügt worden sei und der Beschwerdeführer in der Folge mehrfach ärztliche Bestätigungen zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit vorgelegt habe. Darüber hinaus habe er seit August 1994 zwar keine Tätigkeiten an Patienten durchgeführt, sei aber dessen ungeachtet wissenschaftlich tätig gewesen.
Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 16. April 2010 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2009 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.185,94 und eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 877,51 gebühre. Die erstinstanzliche Behörde führte aus, die Ruhegenussberechnungsgrundlage setze sich gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen. Dieser betrage EUR 4.018,42. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die belangte Behörde ausschließlich Beitragsgrundlagen, die vor August 1994 abgereift waren. Sodann heißt es, im Hinblick darauf, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers neun Monate nach Vollendung seines 65. Lebensjahres wirksam geworden sei, betrage die Ruhegenussbemessungsgrundlage 82,52 % (80+9x0,28) der Ruhegenussberechnungsgrundlage, somit EUR 3.316,--.
Der Beschwerdeführer weise Ruhegenussvordienstzeiten von insgesamt 30 Jahren, drei Monaten und fünf Tagen auf. In diesem Zusammenhang berücksichtigte die erstinstanzliche Behörde Zeiten ab 24. August 1994 nicht als Teile der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit. Gemäß § 7 PG 1965 in Verbindung mit §§ 88 und 90 leg. cit. betrage der Ruhegenuss im Hinblick auf das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 90,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage, somit monatlich EUR 3.000,98.
Sodann ermittelte die belangte Behörde gemäß § 92 PG 1965 einen Vergleichsruhegenuss, wobei sie den gemäß § 93 Abs. 3 PG 1965 maßgebenden ruhegenussfähigen Monatsbezug zum 1. Oktober 2009 auf Basis der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung seiner Bezüge erreichten Gehaltsstufe 15 ermittelte. Die auf dieser Grundlage ermittelte Vergleichspension betrug EUR 3.535,25, woraus die belangte Behörde einen Erhöhungsbetrag gemäß § 94 PG 1965 von EUR 184,96 sowie einen erhöhten Ruhegenuss von EUR 3.185,94 errechnete.
Des Weiteren enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Ermittlung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss sowie dazu, dass die Ermittlung eines weiteren Vergleichsruhebezuges gemäß § 90a PG 1965 nicht zu einem Erhöhungsbetrag nach der zuletzt genannten Bestimmung führe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wendete sich insbesondere dagegen, dass der Zeitraum vom 24. August 1994 bis 30. September 2009 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unberücksichtigt gelassen worden sei. Es sei unzutreffend, dass er unentschuldigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Vielmehr sei er ungeachtet der Einstellung seiner Bezüge seinen dienstlichen Verpflichtungen als Bundesbediensteter auch weiterhin nachgekommen. Diese hätten nicht vorwiegend in der ärztlichen Versorgung von Patienten, sondern in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) als habilitierter Hochschulassistent bestanden. Auch nach der verfügten Einstellung seiner Bezüge habe der Berufungswerber weiterhin Forschungsaufgaben erfüllt und wissenschaftliche Arbeiten verfasst. Insbesondere sei er auf Grund der Unstimmigkeiten mit dem Vorstand der A-Klinik "durch den damaligen Dekan der Medizinischen Fakultät" an die F-Klinik versetzt worden, um dort wissenschaftlich zu arbeiten und das Labor für "experimentelle Ophthalmologie" aufzubauen.
Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich der Beschwerdeführer auf seine Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 2010 wurde diese Berufung ohne weitere Verfahrensschritte als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:
"Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.9.1994, GZ 152.123/108-I/C/10C/94 wurde die Einstellung der Bezüge mit Wirkung vom 24.8.1994 gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt und stützt sich dieser Bescheid auf Ihr unentschuldigtes Fernbleiben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 28.2.1996, Zl. 94/12/0109 als unbegründet abgewiesen.
Nach § 22 Abs. 1 GehG hat der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen ist ausschließlich die Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages ausschlaggebend und nicht, ob ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde oder Annahmen des Beamten über die Entrichtung.
Die Pensionsbehörde I.Instanz und auch das Bundesministerium für Finanzen sind an den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 27.9.1994, GZ 152.123/108-I/C/10C/94, mit dem die Einstellung der Bezüge mit Wirkung vom 24.8.1994 gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 verfügt wurde, gebunden. Im Zeitraum von 24.8.1994 bis 30.9.2009 wurde seitens Ihrer Dienstbehörde keine gegenteilige Verfügung getroffen; insbesondere waren Ihre Bezüge über den gesamten Zeitraum eingestellt.
Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich nach § 6 PG 1965 zusammen aus der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, den angerechneten Ruhestandzeiten, den zugerechneten Zeiträumen und den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhenussfähig erklärten Zeiten.
Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt nach Abs. 2 die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zu Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens sind somit nicht ruhegenussfähig. Bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wurden daher die Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens ab dem 24.8.1994 bis zum Ablauf des 30.9.2009 nicht berücksichtigt. Das Weiterbestehen einer Krankenversicherung nach dem B-KUVG ist für die Frage der Qualifizierung der Bundesdienstzeit als ruhegenussfähige Zeit ohne Bedeutung. Sie haben am 2.12.2008 das 65. Lebensjahr vollendet und befinden sich gemäß den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, ab 1. Oktober 2009 im Ruhestand.
Die BVA-Pensionsservice als I. Instanz und das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde sind streng (Art. 18 B-VG) an die Gesetze sowie auch an rechtskräftig entschiedene Verfahren gebunden. Beide Behörden haben das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens genauestens überprüft und für richtig empfunden. Ebenso ist der Aktenlage zu entnehmen, dass Ihnen durch die erste Instanz sämtliche, von Ihnen gewünschten Unterlagen im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt wurden und auch auf alle übrigen Vorbringen entsprechend eingegangen wurde.
Etwaige falsche Berechnungen oder unkorrekte besoldungsrechtliche Einstufungen oder auch nur unrichtige bzw. fehlende Auskünfte durch die Aktivdienstbehörde dürfen, soweit diese nicht bescheidmäßig in Rechtskraft erwachsen sind, genauso wenig wie unrichtige Auskünfte anderer Dienststellen zu einem verfälschten Ergebnis in der Berechnung Ihres Ruhegenusses führen. Die BVA-Pensionsservice als I. Instanz ist genauso verpflichtet wie das Bundesministerium für Finanzen als Oberbehörde die Grundlagen für die Bemessung Ihres Ruhegenusses ausschließlich auf der Grundlage der geltenden Rechtsgrundlagen sowie auf der Grundlage der eindeutig nachvollziehbaren Fakten zu bemessen. Es sei unbestritten, dass Sie im guten Glauben gehandelt haben, es sei auch durchaus möglich, dass Ihre Aktivdienstbehörde einen Fehler begangen hat - jedoch ist dieses Verfahren betreffend 'unentschuldigtes Fernbleiben bzw. Einstellung der Bezüge', welches eine Vorfrage im Verfahren zur Berechnung Ihres Ruhegenusses darstellt, eindeutig durch das Erkenntnis des Höchstgerichtes vom 28.2.1996 Zl. 94/12/0109 rechtskräftig und endgültig abgeschlossen und somit der Bemessung Ihres Ruhegenusses zu Grunde zu legen.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Fälligkeit Ihres Ruhegenusses, zum 1. Oktober 2009, setzte sich daher die Ruhegenussberechnungsgrundlage gem. § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 3 und 4 PG 1965 aus dem Durchschnittswert der 84 höchsten Beitragsgrundlagen zusammen, genau so, wie dies das BVA Pensionsservice ermittelt hat.
Die Art und Weise der Berechnung wird von Ihnen auch nicht bekämpft und ist daher hier auch nicht weiter darauf einzugehen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 PG 1965 in der Fassung der wiedergegebenen Teile der Gesetzesbestimmung nach dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, lautet:
"§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden
Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein
Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten
ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den
Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils
geltenden Fassung zu ermitteln. …
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den
Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480
höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die
Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß
Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so
entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden
Beitragsmonate."
Aus dem Grunde des § 91 Abs. 3 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 sind die Zahlen 480 in § 4 Abs. 1 Z. 3 PG 1965 jeweils durch die Zahl 84 zu ersetzen.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a PG 1965 bildet die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einen Teil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 6 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 lautet:
"§ 6. ...
(2) Als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die
der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen
Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des
Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme
der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens
vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht
anderes bestimmt ist."
§ 7 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 regelt die Höhe des Ruhegenusses in Abhängigkeit von der Ruhegenussbemessungsgrundlage und dem Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.
§ 93 Abs. 1 und 3 PG 1965, die wiedergegebenen Absätze im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997, die Paragrafenbezeichnung nach dem Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, lautet:
"§ 93. (1) Der Vergleichsruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
...
(3) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen,
die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat."
§ 22 Abs. 1, 2 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die beiden erstgenannten Absätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004, der 9. Absatz im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1979, die Absatzbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996, lautet:
"Pensionsbeitrag
§ 22. (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
...
(2) Die Bemessungsgrundlage besteht aus
1. a) dem Gehalt und
b) den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der
besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen, sowie ...
...
(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. ..."
Dem § 22 Abs. 1 und 2 PG 1965 in der Fassung dieser Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2004 im Wesentlichen entsprechende Regelungen enthielt § 22 Abs. 1 und 2 PG 1965 in all seinen seit 1994 in Kraft gestandenen Fassungen.
Gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG in der im Jahr 1994 in Kraft gestandenen Fassung entfielen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Infolge Umstellung von Paragrafen- und Absatzbezeichnungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 findet sich eine entsprechende Regelung seither in § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG.
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass sich die Verwaltungsbehörden vorliegendenfalls zur Begründung ihrer Annahme, wonach Zeiten ab dem 24. August 1994 aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 nicht als Teile der ruhgenussfähigen Bundesdienstzeit zu werten seien und schon deshalb nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehen seien, nicht ausschließlich auf die Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. September 1994 berufen durften.
Dies folgt zunächst schon aus dem von der Beschwerde zutreffend geltend gemachten Umstand, dass der genannte Bescheid in seinem zweiten Spruchabsatz selbst das Ende seiner Wirksamkeit für zukünftige Zeiträume bei Eintritt näher umschriebener Bedingungen verfügt. Hieraus folgt, dass mit deren Eintritt die Feststellungswirkung des genannten Bescheides für nach Bedingungseintritt gelegene Zeiträume ipso iure wegfiele, ohne dass es hiezu einer neuerlichen Erlassung eines dienstbehördlichen Bescheides bedürfte.
Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens, insbesondere auch in seiner Berufung erstattete Vorbringen erscheint es aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er eine der im zweiten Spruchabsatz des in Rede stehenden Bescheides umschriebenen Bedingungen für das Ende der Einstellung der Bezüge erfüllt hätte.
Darüber hinaus erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, sie sei vorliegendenfalls an die Rechtskraft dieses Bescheides gebunden, aber auch deshalb als unzutreffend, weil sich der Bescheid ausschließlich auf den gehaltsrechtlichen Abspruch des Entfalles der Bezüge im Verständnis des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG, bzw. nunmehr des § 12c Abs. 1 Z. 2 leg. cit., beschränkte. Die für diesen gehaltsrechtlichen Abspruch maßgebende Annahme, der Beschwerdeführer sei eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst ferngeblieben, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, stellt lediglich ein Begründungselement im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 96/12/0299). Rechtskraft kommt nun aber bloß dem Spruch eines Bescheides, nicht aber seiner Begründung zu (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 19 ff zu § 59 AVG). Auch aus diesem Grund waren die Pensionsbehörden bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 vorlagen oder nicht, an den gehaltsrechtlichen Abspruch des Bundesministers für Wirtschaft und Forschung vom 27. September 1994 nicht gebunden.
Damit schied aber eine Berücksichtigung von Zeiten nach dem 24. August 1994 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 PG 1965 für die Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht schon deshalb aus, weil auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides fest stünde, dass diese Monate nicht Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers bildeten. Vielmehr hätten die Pensionsbehörden - wie schon ausgeführt - die Frage der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 auf Grund eines eigenständigen Ermittlungsverfahrens zu prüfen gehabt.
Wie § 22 Abs. 9 GehG zeigt, hätte die fehlende Gebührlichkeit von Bezügen (welche auf Grund der Rechtskraft des Bescheides vom 27. September 1994 für die davon betroffenen zukünftigen Zeiträume - vgl. dazu allerdings die obigen Ausführungen - feststünde) innerhalb der (nach dem Vorgesagten von den Pensionsbehörden eigenständig zu beurteilenden) ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit für sich genommen aber auch keine Befreiung von der Leistung von Pensionsbeiträgen zur Folge. Solche wären vielmehr ungeachtet des Entfalles der Bezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zu entrichten (vgl. § 22 Abs. 2 Z. 1 GehG). Letztere versteht sich - wie § 22 Abs. 9 GehG klar zeigt - als von einem bloßen Entfall der Bezüge in Zeiten, welche (bei zutreffender Betrachtung) zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählen, grundsätzlich unbeeinflusst.
Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Annahme der erstinstanzlichen (und offenbar auch der belangten) Behörde, wonach der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses im Verständnis des § 93 Abs. 3 PG 1965 jene besoldungsrechtliche Stellung zu Grunde zu legen war, die der Beschwerdeführer vor dem 24. August 1994 erreicht hatte, als nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere führen die Verwaltungsbehörden keine Bestimmungen ins Treffen, aus denen ableitbar wäre, dass für die Dauer des Entfalls von Bezügen gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 bzw. nunmehr gemäß § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG auch keine weitere Gehaltsvorrückung Platz greift.
Indem die belangte Behörde die eben aufgezeigte Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 27. September 2011
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