Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Juli 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier einen Asylantrag. Noch am 14. Juli 2003 wurde dieser Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, zugleich sprach das Bundesasylamt aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Am 17. Dezember 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Im Hinblick auf diese Heirat zog er am 2. Jänner 2006 seinen Asylantrag zurück, was gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 als Zurückziehung der im Asylverfahren erhobenen Berufung galt. Der in der Folge gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Februar 2007 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus, weil er sich seit 4. Jänner 2006 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Was die "Schutzbestimmungen" (gemeint: § 66 Abs. 1 FPG) betreffe, so werde zwar auf Grund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen; dieser Eingriff werde jedoch dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich befinde und erst seit Dezember 2005 verheiratet sei. Darüber hinaus könne "dieser Umstand" nichts daran ändern, dass er illegal nach Österreich eingereist sei und sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Trotz des Eingriffs in sein Privat- und Familienleben müssten die privaten Interessen hinter den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen (an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) zurückstehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nachdem das darüber geführte Verfahren zunächst mit hg. Beschluss vom 29. April 2008 ausgesetzt worden war - die in dem genannten Aussetzungsbeschluss geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken können im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2009, G 244/09 ua., nicht aufrechterhalten werden -, teilte die belangte Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 2. Februar 2010 ein mittlerweile bis 28. August 2011 verlängerter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden ist. Dies bestätigte der Beschwerdeführer über Anfrage.
Gemäß § 59 Abs. 2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Die Ausweisung ist dann aufgehoben (so ausdrücklich die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 99), was zur Folge hat, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine gegen den Ausweisungsbescheid erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0022, und vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/18/0616). Soweit der Beschwerdeführer den gegenteiligen Standpunkt vertritt und dazu auf allfällige Amtshaftungsansprüche verweist, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre zählen, die zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimieren (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646). Auch mit seinem ergänzenden Hinweis, es bedürfe im Hinblick auf den angestrebten Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft einer Feststellung des bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet, vermag der Beschwerdeführer kein im gegebenen Zusammenhang maßgebliches rechtliches Interesse darzutun, und zwar schon deshalb, weil eine derartige Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt.
Auf Grund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers war seine Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. neben den oben genannten hg. Beschlüssen vom 24. September 2009 und vom 25. Februar 2010 auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 2009, B 1490/08).
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen die hg. Erkenntnisse jeweils vom 9. November 2011, Zl. 2007/21/0493 und Zl. 2009/21/0031).
Wien, am 21. Dezember 2010
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