Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §59 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §59 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Dezember 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei nach der Aktenlage am 3. September 2005 mit einem Visum "D" nach Österreich eingereist, nachdem sie am 21. Juli 2005 im Iran einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hat. Der (Erst-)Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers, § 49 Abs. 1 FrG" sei im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen worden. Am 2. März 2007 habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gestellt.
2. Gegen den genannten Bescheid vom 15. Dezember 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 19. August 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 5. August 2009, Zl. 146.961/5-III/4/09, gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die Dauer von 12 Monate erteilt habe. Daraus sei ersichtlich, dass auf Grund der umfassenden Bindungen der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gemäß Art. 8 EMRK gegeben und somit die Erlassung einer Ausweisung unzulässig sei. Der Beschwerdeantrag werde vollinhaltlich aufrecht erhalten.
5. Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben 14. September 2009 mitgeteilt, sie erachte sich durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für klaglos gestellt. Für die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz sei sie als obsiegende Partei anzusehen.
II.
1. Auf Grund des mit Bescheid vom 5. August 2009 erteilten befristeten Aufenthaltstitels ist die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
2. Eine Ausweisung wird gemäß § 59 Abs. 2 FPG gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0796).
3. Auf Grund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss Zl. 2007/18/0796).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung erfolgreich gewesen wäre, weil die belangte Behörde dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und Mutter einer 20 Monate alten Tochter - ebenfalls eine österreichische Staatsbürgerin - war, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Wien, am 24. September 2009
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