Normen
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §59 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §59 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2010 teilte der Bezirkshauptmann Wien-Umgebung mit, dass der Beschwerdeführerin von diesem eine Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit vom 22. Jänner 2010 bis 21. Jänner 2011 erteilt worden sei.
5. Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes gab die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2010 bekannt, dass sie sich im Hinblick auf die erteilte Niederlassungsbewilligung nicht mehr für beschwert erachte.
II.
1. Aufgrund des mit Bescheid des Bezirkshauptmannes Wien-Umgebung erteilten befristeten Aufenthaltstitels ist die Beschwerdeführerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
2. Eine Ausweisung wird gemäß § 59 Abs. 2 FPG gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0022, mwN).
3. Aufgrund des somit durch die Erteilung des Aufenthaltstitels bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 24. September 2009, mwN).
4. Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung der Beschwerdeführerin noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und daher die im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 VwGG).
Wien, am 25. Februar 2010
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