Normen
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §59 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §59 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. März
2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Juli 2008 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 teilte die Bundesministerin für Inneres dem Verfassungsgerichtshof mit, dass der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen iSd §72 iVm §75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Wirksamkeit des 25. November 2008 zugestimmt wurde.
Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin gemäß §86 VfGG zur Stellungnahme vorgehalten.
3. Die Beschwerdeführerin erklärte hierauf, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, und beantragte den Zuspruch der Verfahrenskosten.
II. 1. Das Verfahren wird eingestellt:
Gemäß §59 Abs2 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.
Solcherart ist die Beschwerdeführerin aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.
2. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12.503/1990).
Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.787/1986, 13.854/1994, 14.876/1997 und 15.209/1998).
3. Die konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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