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§ 86 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 86

Wird vor Schluss der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.