Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erwarben im Juni 2006 Anteile (zusammen 3/4) an einer Liegenschaft, deren Hälfteeigentümerin bis dahin W gewesen war. Der Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005 war im Mai 2006 ergangen und an "W u Mitbes" zu Handen des nunmehrigen Zweitbeschwerdeführers als Vertreter gerichtet gewesen.
Für das Jahr 2006 gab der Zweitbeschwerdeführer als Vertreter namens "(Erstbeschwerdeführerin) u. Mitbesitzer" im Juli 2007 eine "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/- gemeinschaften (Feststellungserklärung)" ab, in der Einnahmen u. a. der im Jahr 2006 ausgeschiedenen Miteigentümerin W und der als Miteigentümerin hinzugekommenen Erstbeschwerdeführerin ausgewiesen waren. Mit einer Eingabe vom August 2007 modifizierte er diese Erklärung in einem Abschreibungsfragen betreffenden Punkt.
Der erstinstanzliche Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 vom 25. Oktober 2007 war - wie der Bescheid des Vorjahres - an "W u Mitbes" zu Handen des Zweitbeschwerdeführers gerichtet, stellte Einkünfte der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, dreier im Verlauf des Jahres ausgeschiedener Miteigentümer (darunter W) und des verbliebenen Vierteleigentümers fest und enthielt den Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO, dass mit der Zustellung des Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer (erkennbar in seiner Eigenschaft als Vertreter) mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2007 Berufung.
Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung vom 29. Dezember 2008 ("Berufungsentscheidung") wies die belangte Behörde die Berufung "der W & Mitbesitzer", vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, "vom 30. (gemeint: 31.) Oktober 2007" gegen den erstinstanzlichen Bescheid "vom 25. November (gemeint: Oktober) 2007 betreffend Einkommensteuer 2006" als unbegründet ab. Die Erledigung war an "W & Mitbesitzer" zu Handen des Zweitbeschwerdeführers adressiert und enthielt keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO. In den Entscheidungsgründen führte die belangte Behörde u.a. aus, bei der Berufungswerberin handle es sich um eine Miteigentumsgemeinschaft betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft, an der die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit Kaufvertrag "vom 29.6.2007" (gemeint: 2006) Anteile erworben hätten.
Mit Erledigung vom 12. Jänner 2009 ("Bescheid") berichtigte die belangte Behörde die Erledigung vom 29. Dezember "2009" (gemeint: 2008) dahingehend, dass "der Spruch richtig auf 'Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO für das Jahr 2006' statt Einkommensteuer 2006 zu lauten hat und der nachfolgende Hinweis aufgenommen wird: Die Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO)." Begründet wurde dies nach einer Wiedergabe des § 293 BAO und dem Hinweis, eine Berichtigung sei "auch bei formell noch nicht rechtskräftigen Bescheiden zulässig", mit dem Satz, die Berichtigung beziehe sich "im vorliegenden Fall auf den Bescheidspruch, welcher versehentlich die unrichtige Abgabenart Einkommensteuer anführt". Die Erledigung war wie die mit ihr berichtigte an "W & Mitbesitzer" zu Handen des Zweitbeschwerdeführers gerichtet.
Gegen diese Erledigungen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die nach Verstreichen der ab Zustellung der ersten Erledigung berechneten Beschwerdefrist am letzten Tag der ab Zustellung der zweiten Erledigung berechneten Beschwerdefrist erhoben wurde. Die Beschwerde enthält Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und macht als Beschwerdepunkt u.a. die Verletzung im "Recht auf Ausfertigung eines Bescheides an (die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer) als Bescheidadressat bzw. auf Aufhebung eines nichtigen Bescheides" geltend. Argumentiert wird dazu mit der Adressierung sowohl des erstinstanzlichen Bescheides als auch der Erledigungen der belangten Behörde an "W u Mitbes" bzw. "W & Mitbesitzer" und nicht, wie in der Feststellungserklärung angeführt, an "(Erstbeschwerdeführerin) u. Mitbesitzer". Das Finanzamt und die belangte Behörde hätten verkannt, dass W nicht mehr Miteigentümerin sei, und die belangte Behörde hätte "wegen Ungültigkeit des Bescheides 1. Instanz bzw. Nichtvorliegen eines Bescheides den erstinstanzlichen Bescheid aufheben bzw. für ungültig erklären müssen".
Die belangte Behörde verweist dazu in der Gegenschrift auf den Umstand, dass W im Jahr 2006 noch als Miteigentümerin beteiligt gewesen sei. Davon abgesehen enthält die Gegenschrift nur Ausführungen zur strittigen Abschreibungsdauer.
Eine auf die beschriebene Weise an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtete und einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zugestellte Erledigung wie die "Berufungsentscheidung" vom 29. Dezember 2008, in der der Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO fehlt, entfaltet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Wirkung, wozu gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf die hg. Beschlüsse vom 12. September 1996, 96/15/0161, vom 20. November 1996, 95/15/0169, vom 2. August 2000, 99/13/0014, VwSlg 7532/F, und vom 20. September 2001, 98/15/0034, auf das Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 98/14/0223, auf den Beschluss vom 27. August 2002, 99/14/0298, auf die Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, 2000/14/0114, und vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0028, VwSlg 7977/F, und auf den Beschluss vom 28. Jänner 2005, 2001/15/0092, zu verweisen ist (von diesen insgesamt neun Entscheidungen betrafen die letzten vier jeweils eine Miteigentümergemeinschaft).
Mangelt es der zu berichtigenden Erledigung, wie im vorliegenden Fall, am Bescheidcharakter, so geht auch eine als Berichtigungsbescheid intendierte Erledigung ins Leere (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, 2002/12/0183, m.w.N.; zu § 293 BAO Ritz, BAO4, § 293 Tz 26).
Da die angefochtenen Erledigungen rechtlich wirkungslos blieben, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Das Unterbleiben des in der Gegenschrift beantragten Kostenzuspruchs an den Bund gründet sich - ausgehend davon, dass das Risiko, von einer Bekämpfung der angefochtenen Erledigungen abzusehen, den beschwerdeführenden Parteien nicht zumutbar war - auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Jänner 2000, 98/03/0310, dargelegten Erwägungen (vgl. zuletzt etwa auch das Erkenntnis vom 25. September 2012, 2008/13/0215, 2009/13/0024). Gemäß § 13 Abs. 2 VwGG bedarf es dazu keines Vorgehens nach § 13 Abs. 1 VwGG.
Wien, am 30. Jänner 2013
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