Normen
BAO §101 Abs3;
BAO §186;
BAO §191 Abs3 lita;
BAO §81;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §101 Abs3;
BAO §186;
BAO §191 Abs3 lita;
BAO §81;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist einer von drei Miteigentümern der in der Katastralgemeinde S. gelegenen Liegenschaften "EZ 229, 232 und 233".
Mit dem angefochtenen, an die "Gemeinschaft der Miteigentümer für den Grundbesitz KG S. Grundstücke Nr. 726/1, 732/1 und 733/1,
z. Hd. DDr. H. (Beschwerdeführer)" gerichteten Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug den Einheitswert zum 1. Jänner 1993 gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 BewG 1955 mit 478.000 S fest und nahm die Zurechnung an die drei Miteigentümer im Verhältnis 3/8 (Beschwerdeführer), 5/16 (Alfred P.) und 5/16 (Annemarie S.) vor. Wie sich aus der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, enthält dieser keinen Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Nach § 191 Abs. 3 lit. a BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 186 BAO gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. a BAO zukommende Wirkung äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Der angefochtene Bescheid ist zu Handen des Beschwerdeführers (wohl als vertretungsbefugte Person im Sinne des § 81 BAO) zugestellt worden, einen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO enthält die Ausfertigung nicht. Da das Wesen eines Bescheides gemäß § 186 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist (vgl. zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2002, 98/14/0223), entfaltet der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Feststellung des Einheitswertes insgesamt keine Rechtswirkungen.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. August 2002
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