Normen
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 lita;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Feststellung von Einkünften betrifft, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde (soweit sie Umsatzsteuer betrifft) als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in G. mit der Größe von etwa 35.000 m2. Auf dieser Liegenschaft wurde 1998 ein Wohnhaus errichtet, welches nach Fertigstellung der Erstbeschwerdeführer bewohnte. Für das Streitjahr 1998 erklärten die Beschwerdeführer als Miteigentümergemeinschaft Umsätze von rund 3.500 S, Vorsteuern von rund 500.000 S und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von rund 15.000 S. Aus der Beilage zu den Abgabenerklärungen ist ersichtlich, dass sich der Werbungskostenüberschuss aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der als Umsatz erklärten Miete und einer geltend gemachten Halbjahres-AfA errechnete.
Auf Vorhalt des Finanzamtes legten die Beschwerdeführer einen am 24. April 1998 zwischen den Beschwerdeführern als Vermieter einerseits und dem Erstbeschwerdeführer als Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrag vor, wonach auf der erwähnten Liegenschaft ein Wohnhaus errichtet und dem Mieter überlassen werde. Das Mietverhältnis werde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und könne zum Ende eines Quartals mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Für den Zeitraum von zehn Jahren würden die Vermieter auf ihr Kündigungsrecht verzichten, wovon eine Kündigung aus wichtigen Gründen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigten, ausgenommen sei. Als Hauptmietzins würden 0,14 % der Herstellungskosten vereinbart, eine Wertsicherungsklausel werde aufgenommen. Weiters gaben die Beschwerdeführer die Anschaffungskosten des Hauses mit rund 2,500.000 S netto bekannt, wovon rund 2,474.000 S im Jahr 1998 bezahlt worden seien. Die Anschaffungskosten würden die Errichtungskosten betreffen. Die Finanzierung sei derart erfolgt, dass der Anteil des Erstbeschwerdeführers von 1,250.000 S zu 750.000 S eigen finanziert und zu 500.000 S fremd finanziert, der Anteil des Zweitbeschwerdeführers zur Gänze fremd finanziert worden sei. Die Wohnfläche des Hauses betrage 107 m2.
In seinem gemäß § 151 Abs. 3 BAO verfassten Bericht über eine bei den Beschwerdeführern im Herbst 1999 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung für das Streitjahr 1998 hielt der Prüfer fest, dass die Beschwerdeführer, zwei Halbbrüder, je zur Hälfte Eigentümer einer Landwirtschaft in G. seien. Auf dieser Liegenschaft sei im Jahr 1998 ein zusätzliches landwirtschaftliches Wohnhaus mit einer Wohnnutzfläche von 107 m2 errichtet worden. Die Baubewilligung sei dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 22. August 1997 zur "Errichtung eines dem landwirtschaftlichen Betriebe zugehörigen Einfamilienwohnhauses" erteilt worden. Dieses Wohnhaus sei von der aus den Beschwerdeführern bestehenden Miteigentümergemeinschaft mit Mietvertrag vom 24. April 1998 dem Erstbeschwerdeführer zur Miete überlassen worden und werde von diesem zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses genutzt. Die Finanzierung der Errichtung des Wohnhauses sei derart erfolgt, dass die Miteigentümergemeinschaft von beiden Beschwerdeführern ein Darlehen von je 1,250.000 S zur Verfügung erhalten habe. Die von der Miteigentumsgemeinschaft erzielten Einnahmen von derzeit 3.500 S monatlich würden zur Tilgung der von den Beschwerdeführern der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Darlehen verwendet. Während die eine Hälfte der Einnahmen dem Erstbeschwerdeführer unmittelbar zufließe, fließe die andere Hälfte dem Zweitbeschwerdeführer zu, der diesen Betrag seinerseits zur Tilgung des ihm vom Erstbeschwerdeführer gewährten Darlehens von 1,250.000 S verwende, sodass letztlich die gesamten monatlichen Einnahmen dem Erstbeschwerdeführer zukämen, welcher nach Ansicht des Prüfers alleiniger Investor gewesen sei. Weiters widerspreche es der Fremdüblichkeit, wenn ein Miteigentümer (der Erstbeschwerdeführer) dem zweiten Miteigentümer (dem Zweitbeschwerdeführer) zur Finanzierung dessen halben Hausanteiles ein zinsenloses Darlehen ohne schriftlichen Darlehensvertrag zur Verfügung stelle und die Rückzahlung bei den gegebenen Raten einen Tilgungszeitraum von fast 60 Jahren erfordere. Die Mittel zur Finanzierung des Wohnhauses seien daher im Ergebnis zur Gänze vom Erstbeschwerdeführer, dem Hälfteeigentümer der real nicht teilbaren Landwirtschaft, aufgebracht worden, der Zweitbeschwerdeführer habe bis auf einen vernachlässigbaren Betrag von 16.000 S keinerlei Mittel aufgebracht. Da der Erstbeschwerdeführer zu 50 % an der Miteigentumsgemeinschaft beteiligt sei, sei eine Vertragsauflösung gegen seinen Willen nicht möglich. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das Wohnhaus dem Erstbeschwerdeführer wie einem Alleineigentümer zuzurechnen. Nicht die Erzielung von Einkünften durch die Miteigentümergemeinschaft, sondern die Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers, also eine private Veranlassung, stehe im Vordergrund. Deshalb gehe der Prüfer nicht von einem Mietverhältnis, sondern von einer Benützungsregelung unter Miteigentümern aus. Die Aufwendungen für das Wohnhaus seien als Kosten der Lebensführung gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig, ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen der Miteigentumsgemeinschaft und dem Erstbeschwerdeführer sei zu verneinen. Dementsprechend gelangte der Prüfer zu Umsätzen und abziehbaren Vorsteuern von jeweils 0 und zu Einkünften der Miteigentumsgemeinschaft in Höhe von 0.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte mit Bescheid vom 4. Februar 2000 die Umsatzsteuer mit 0 fest. Mit Erledigung gleichfalls vom 4. Februar 2000 stellte das Finanzamt die von der aus den Beschwerdeführern bestehenden Miteigentumsgemeinschaft erzielten Einkünfte mit 0 fest.
In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, als Bauherr sei die Miteigentumsgemeinschaft aufgetreten und die erforderlichen Kosten seien der Miteigentumsgemeinschaft vom Erstbeschwerdeführer als Mieterdarlehen zur Verfügung gestellt worden. Die Darstellung des Prüfers, beide Miteigentümer hätten der Miteigentumsgemeinschaft ein Darlehen von je 1,250.000 S zur Verfügung gestellt, werde als falsch zurückgewiesen. Den Ausführungen des Prüfers zur fehlenden Fremdüblichkeit hielten die Beschwerdeführer entgegen, dass ein schriftlicher Mietvertrag bestehe, der nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen sei, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweise und auch zwischen Familienfremden unter solchen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Im Übrigen könne bei Halbbrüdern mit einem Altersunterschied von 11 Jahren, die in getrennten Haushalten aufgewachsen sind, nicht von nahen Angehörigen gesprochen werden.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 6. September 2000 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Entstehungsgeschichte des Wohnhauses zeige, dass von Anfang an nur der Erstbeschwerdeführer an dessen Errichtung und späteren Nutzung interessiert gewesen sei. Schon die Baubewilligung sei diesem einen Miteigentümer erteilt worden. Vom selben Miteigentümer seien die gesamten Baukosten in Höhe von 2,500.000 S allein aufgebracht worden. Dieser Miteigentümer habe seinem Halbbruder in diesem Zusammenhang ein zinsenfreies Darlehen in Höhe von 1,250.000 S (also die Hälfte der Baukosten) gewährt; die Rückzahlung dieses Darlehens erfolge nunmehr aus den Mitteln der angeblichen Vermietung, wobei der auf den Zweitbeschwerdeführer entfallende monatliche Anteil an der Gesamtmiete genau dem Darlehensrückzahlungsbetrag an den anderen Miteigentümer entspreche. Die Folge der geschlossenen Vereinbarungen sei, dass der Zweitbeschwerdeführer im Ergebnis keinen Aufwand an der Bauführung zu tragen gehabt habe und keinen Vorteil aus dem errichteten Objekt ziehe, weil es zur Gänze dem anderen Miteigentümer überlassen werde und der aus dem angeblichen Mietverhältnis erfließende Betrag an den Mieter als Darlehensrückzahlung rückerstattet werde. Es liege eine reine Gebrauchsregelung zwischen den Miteigentümern vor, welche nur formal in schuldrechtliche Verträge gekleidet worden sei.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 begehrten die Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1998 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandten sich gegen die Annahme des Finanzamtes, es habe sich um eine bloße Gebrauchsregelung gehandelt. Da ein zivilrechtlich gültiger Mietvertrag vorliege, lägen "automatisch" Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Es werde monatlich Miete entrichtet, es würden jährlich Einnahmenüberschüsse erzielt und der geringe Werbungskostenüberschuss im ersten Jahr resultiere aus der steuerlichen Sonderregelung der Halbjahres-AfA. Daher bleibe es für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum die Abgabenbehörde den Mietvertrag in eine bloße Gebrauchsregelung umdeute. Von der Miteigentumsgemeinschaft sei nicht ein dem erworbenen Miteigentumsanteil entsprechender Gebäudeteil dem Erstbeschwerdeführer überlassen worden, sondern ein Gebäude zur Vermietung errichtet worden. Es sei eine fremdübliche Miete und kein Erhaltungsbeitrag entrichtet worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe durchaus einen Vorteil darin, dass er durch Errichtung des vermieteten Wohnhauses, welches ihm zur Hälfte gehöre, einen Vermögenszuwachs in Höhe der Hälfte der Errichtungskosten genieße. Der Erstbeschwerdeführer habe als Vorteilsausgleich für die ausschließliche Benützung des Gebäudes die Errichtungskosten vollständig übernommen. Da zivilrechtlich lediglich der gewählte Weg als einzig gangbare Lösung gesehen werde, sei der Mietvertrag jedenfalls anzuerkennen. Da es zivilrechtlich auch möglich sei, dass ein Miteigentümer die gemeinschaftliche Sache ganz oder teilweise miete, komme es auch umsatzsteuerrechtlich zu einem Leistungsaustausch zwischen dem Miteigentümer und der Miteigentümergemeinschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gegen die am 4.2.2000 ergangenen Bescheide des Finanzamtes G. betreffend Umsatzsteuer 1998 und Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO für das Jahr 1998" als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht festgestellt werden. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, dass das in Rede stehende Wohngebäude unbestritten zur Gänze der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses des Erstbeschwerdeführers, eines der beiden Miteigentümer, diene. Unabhängig vom zivilrechtlichen Titel (Mietvertrag oder Vereinbarung über die Gebrauchsüberlassung) liege eine private Nutzung des Wohngebäudes ("§ 20 EStG 1988 und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994") durch einen der Miteigentümer vor, weshalb weder der Einkunftstatbestand des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG verwirklicht sei, noch - da das "Wohngebäude" auch nicht dem Unternehmensbereich der Miteigentumsgemeinschaft zugeordnet werden könne - eine Unternehmerstellung im Sinne des UStG vorliege. Durch die ausschließlich private Nutzung durch einen der Miteigentümer und die fehlende Fremdvermietung (Fremdnutzung) sei die Unternehmereigenschaft der Miteigentumsgemeinschaft zu verneinen. Daher komme den Gesichtspunkten der Fremdüblichkeit keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Feststellungsbescheide nach § 188 BAO sind gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu richten, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Die für Feststellungen gemäß §§ 185 bis 189 BAO geltenden Vorschriften sind nach § 190 Abs. 1 leg. cit. sinngemäß für Bescheide anzuwenden, mit denen ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben.
Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt nach bestimmt sind.
Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann, muss er nach § 97 Abs. 1 leg. cit. auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten.
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Der angefochtene Bescheid ist an Dr. R.S. und Mitbes., Dr. R.S. (Erstbeschwerdeführer) und G.G. (Zweitbeschwerdeführer), zu Handen Dr. R.S. - als offenbar vertretungsbefugter Person im Sinne des § 81 BAO - zugestellt worden. Da die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthielt, entfaltete dieser in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO keine Wirkung (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 20. September 2001, 98/15/0034, und vom 31. Juli 2002, 97/13/0127). Die Beschwerde war in diesem Umfang schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war, es sei betreffend Einkünftefeststellung kein Vorlageantrag gestellt worden, sodass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid darüber auch nicht hätte absprechen dürfen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Der Unternehmer kann nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a leg. cit. u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 sind.
Dass das in Rede stehende Wohnhaus auf der im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft von vorneherein errichtet worden ist, um vom Erstbeschwerdeführer ausschließlich zu privaten Wohnzwecken verwendet zu werden, haben die Beschwerdeführer in einem die Mängel ihrer Beschwerde behebenden Schriftsatz ausdrücklich eingeräumt. Mit dem in Ausführung der Verfahrensrüge erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe sich ohne vorheriges Parteiengehör auf den Umstand gestützt, dass das in Rede stehende Wohngebäude zur Gänze der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eines Miteigentümers dient, entfernen sich die Beschwerdeführer vom Akteninhalt. Bereits der Prüfer hat in seinem Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung die Feststellung getroffen, dass das Haus vom Erstbeschwerdeführer zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses genutzt werde.
Die Finanzierung der Errichtung des Gebäudes trug wirtschaftlich fast ausschließlich der Erstbeschwerdeführer. Dem Beschwerdevorbringen nach gewährte er dazu der Miteigentümergemeinschaft ein Darlehen. Die Rückzahlung dieses Darlehens erfolgte nach den im Verwaltungsverfahren unbestrittenen Feststellungen in der Höhe der von den Beschwerdeführern als "Hauptmietzins" bezeichneten Beträge. Nach den - von der Umsatzsteuererklärung samt Beilage ausgehenden - im Verwaltungsverfahren unbestrittenen Feststellungen bestand die Tätigkeit der Miteigentumsgemeinschaft aus umsatzsteuerlicher Sicht lediglich darin, das auf der den Miteigentümern gehörigen Liegenschaft errichtete Wohnhaus zur Gänze einem der beiden Miteigentümer zu dessen ausschließlicher privater Nutzung zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen.
Bei sämtlichen Aufwendungen, für die der Vorsteuerabzug begehrt wurde, handelte es sich demnach um Kosten des Haushalts und der Lebensführung eines Miteigentümers. Die getätigten Aufwendungen für das privat genutzte Haus verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung iSd § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil die Beschwerdeführer die private Nutzung dieses Hauses zivilrechtlich einem Bestandrechtstitel (zwischen einem Miteigentümer und der Miteigentumsgemeinschaft) zu Grunde gelegt haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 93/13/0129).
Sohin kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie das für die Privatnutzung eines Miteigentümers errichtete Gebäude im Grunde des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht dem Unternehmensbereich zuordnete und den Vorsteuerabzug versagte. Die belangte Behörde brauchte daher auch nicht auf die im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einzugehen, ob der Miteigentümergemeinschaft überhaupt Unternehmereigenschaft zukomme und ob es sich bei der wiedergegebenen Vereinbarung um einen Bestandvertrag oder eine bloße Gebrauchsregelung handle. Deshalb erübrigt sich auch ein Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen.
Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist zu dieser Beurteilung festzuhalten, dass gegen die Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 keine Bedenken bestehen. Anders als im Fall der Anwendung der die Repräsentationsaufwendungen betreffenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, 2001/13/0255) oder der die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer betreffenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl. Nr. 201 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2002, 98/14/0198, und vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093) oder der die Steuer für bestimmte Fahrzeuge betreffenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 2002, 99/14/0288, und vom 31. Jänner 2002, 2002/15/0005) hat der auf der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 beruhende Ausschluss des Vorsteuerabzuges betreffend Aufwendungen für den Haushalt und die Lebensführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie) in Österreich zum 1. Jänner 1995 bereits (unverändert) bestanden (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988). Deshalb war Österreich nach Art.17 Abs. 6 der sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie berechtigt, die im Beschwerdefall anzuwendende Vorsteuerausschlussregelung beizubehalten, wobei im Sinne der Rechtsprechung C.I.L.F.I.T. (Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff) von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG abgesehen werden konnte.
Die Beschwerde war daher, soweit sie die Umsatzsteuer 1998 betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Oktober 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)