Normen
ÄrzteG 1998 §31 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2006/I/089;
BDG 1979 §14;
DVG 1984 §1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2000/I/010;
ÄrzteG 1998 §31 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2002/I/119;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 2006/I/089;
BDG 1979 §14;
DVG 1984 §1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2000/I/010;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. August 2007 von Amts wegen verfügten Versetzung in den Ruhestand als Oberoffizial in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2000 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, Verwendungscode 0801 Landzustelldienst, ernannt und seit damals - zumindest bis Herbst 2005 - beim Postamt bzw. bei der Zustellbasis R dauernd in Verwendung stand.
In der Zeit vom 7. April 2004 bis 17. Oktober 2005 war er wegen Suspendierung, sodann wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
Am 2. August 2005 musste er sich wegen einer Coxarthrose links einer Hüftoperation unterziehen. Laufende Untersuchungen durch den Kontrollarzt der Postbediensteten für Vorarlberg attestierten den "Krankenstand" des Beschwerdeführers bis in das Jahr 2006 als gerechtfertigt, seit der Kontrolluntersuchung vom 28. April 2006 als "unbefristet". Laut einer - offenbar vom Beschwerdeführer vorgelegten - ärztlichen Bestätigung Dris. O vom 23. Mai 2006 werde der Beschwerdeführer im Juni d.J. einen Rehabilitationsaufenthalt (Anmerkung: diesen Aufenthalt absolvierte der Beschwerdeführer in Bad H. in der Zeit vom 26. Juni bis 16. Juli 2006) antreten. Die Arbeitswiederaufnahme sei für 1. August 2006 geplant.
Mit Erledigung vom 10. Juli 2006 ersuchte das Personalamt Innsbruck die Pensionsversicherungsanstalt um Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers.
Das für die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg erstattete Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. S vom 22. August 2006 lautet auszugsweise (Schreibungen in Zitaten im Original, Anonymisierung durch Verwaltungsgerichtshof - dies auch jeweils im Folgenden):
"1. Anamnese:
Am 02.08.2005 Totalendoprothesenoperation linke Hüfte im KH D. Bisher keinerlei Frakturen. Ein Kuraufenthalt in Bad H im Juni / Juli 2006.
2. Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in den Gelenken bei Wetterwechsel, sonst gibt er keinerlei Beschwerden an.
3. Derzeitige Therapie:
Keine Physiotherapie, keine regelmäßige Medikamenteneinnahme mit Ausnahme von Cosaar.
4. Allgemeine Angaben:
…
5. Gesamteindruck:
55,5-jähriger Mann in rein äußerlich gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand.
6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig)
Größe: | 171 cm | Gewicht: | 80 kg | RR: ... |
...
8. Diagnosen in deutscher Sprache:
a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: | ICD-10: |
ICD-10: | |
Z.n. Totalendoprothesenversorgung linke Hüfte August 2005. | |
Rundrücken. | |
b) weitere Leiden: |
9. Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit:
Bei (dem Beschwerdeführer) wurde im August 2005 eine Totalendoprothese an der linken Hüfte implantiert, nach längeren Restbeschwerden konnte dann während eines Kuraufenthaltes in Bad H die Beschwerdesymptomatik gelöst werden. (Der Beschwerdeführer) kann lt. eigenen Angaben mehrstündige Bergtouren unternehmen, eine Einnahme von Schmerzmitteln sei nicht mehr notwendig.
In Summe sind (dem Beschwerdeführer) leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.
10. | Sind weitere Facharztgutachten erforderlich ? | Nein |
11. | Ist der Pensionswerber / Bezieher mit der Behinderung in das 1.Dienstverhältnis eingetreten? | Nein |
12. | Ist die angestrebte / laufende Pension Folge eines Unfalles?(Unverbindliche Angaben des Pensionswerbers/Beziehers) | Nein |
13. | Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich? | Nein |
Sind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich? | Nein | |
14. | Prognose: | |
Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? | Nein | |
15. | Anpassung und Gewöhnung:Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat? | Nein |
Ist eine solche Anpassung und Gewöhnung in weiterer Folge noch möglich? | Nein | |
16. | Bei Nachuntersuchung: | trifft nicht zu |
17. | Leistungskalkül:Folgende Anforderungen sind zumutbar (ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtigNicht beurteilte Kästchen sind zu kennzeichnen ! |
Arbeitshaltung | ständig | überwiegend | fallweise | körperliche Belastbarkeit | ständig | überwiegend | fallweise | |
Sitzen | ¨ | x | ¨ | leicht | x | ¨ | ¨ | |
Stehen | ¨ | x | ¨ | mittel | ¨ | x | ¨ | |
Gehen | ¨ | x | ¨ | schwer | ¨ | ¨ | ¨ |
ständig | überwiegend | fallweise | ständig | überwiegend | fallweise | |||
in geschlossenen Räumen | x | ¨ | ¨ | Lenken eines KFZ (berufsbedingt) | ¨ | x | x | |
im Freien | x | ¨ | ¨ | höhenexponiert | ¨ | x | x | |
unter starker Lärmeinwirkung | x | ¨ | ¨ | allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine) | x | x | x |
Hebe- u. Trage-leistungen | über-wiegend | fallweise | Zwangs-haltungen | über-wiegend | fall-weise | Exposition von | über-wiegend | fallweise | ||
überkopf | ¨ | x | ||||||||
leicht* | x | ¨ | vorgebeugt | ¨ | x | Kälte | x | ¨ | ||
mittelschwer** | x | ¨ | gebückt | x | ¨ | Nässe | x | ¨ | ||
schwer*** | ¨ | ¨ | kniend | ¨ | x | Hitze | x | ¨ | ||
hockend | ¨ | x | Staub | x | ¨ | |||||
andere | ¨ | x |
rechts | links | x | bildschirmunterstützter Arbeitsplatz | ||||
überwiegend | fallweise | überwiegend | fallweise | ¨ | reine Bildschirmarbeit | ||
Feinarbeiten | x | ¨ | x | ¨ | |||
Grobarbeiten | x | ¨ | x | ¨ | x | Nachtarbeit | |
Fingerfertigkeit | x | ¨ | x | ¨ | x | Schichtarbeit | |
Gebrauchhand | x | ¨ | x | ¨ | x | Kundenkontakt |
Arbeitstempo | psychische Belastbarkeit | geistiges Leistungsvermögen | |||||
¨ | geringer Zeitdruck | ¨ | gering | ¨ | sehr einfach | ||
x | durchschnittlicher Zeitdruck | ¨ | durchschnittlich | ¨ | einfach | ||
¨ | fallweise besonderer Zeitdruck | ¨ | überdurchschnittlich | ¨ | mäßig schwierig | ||
¨ | besond.Zeitdr.(bedingt steuerbar) | ¨ | außergewöhnlich | ¨ | schwierig | ||
¨ | dauernder besonderer Zeitdruck | ¨ | sehr schwierig |
a) | weitere Beurteilung: | |
Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich | Ja | |
übliche Arbeitspausen ausreichend | Ja | |
b) | allfällige zusätzliche Einschränkungen: | |
*) | LEICHT: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg. | |
**) | MITTELSCHWER: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg. | |
***) | SCHWER: Anheben von Gegenständen über 25kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg. |
Zutreffendes bitte ankreuzen"
Das von Dr. G, Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung am 25. Juli 2006, erstellte ärztliche Gesamtgutachten vom 30. August 2006 lautet auszugsweise:
"1. Anamnese:
Keine Operationen u. keine wesentlichen Erkrankungen, abgesehen von einer Hüft-OP links am 02.08.2005 im KH D.
2. Derzeitige Beschwerden:
Patient berichtet, dass er zeitlebens gerne gearbeitet habe
u. bis auf wenige Ausnahmen keinen Krankenstand konsumierte. Im Spätsommer 2004 begannen seine Schmerzen im Bereich des linken Beines, sodass er zuerst Schmerzmittel eingenommen hatte bis ins Frühjahr 2005, dann habe sein HA Dr. O wegen der Probleme die Hüft-OP organisiert, welche im August 2005 stattgefunden hatte. Anschließend kam es zu physiotherapeutischen Übungen, welche wiederholte Krankenstände nach sich gezogen hatte. Er wurde dann vorgeladen beim Betriebsarzt Dr. Sc, welcher die geplante Kur in Bad H abgelehnt haben soll. Er sei damals von ihm als arbeitsunwillig bezeichnet worden, weil er die Röntgenbilder nicht organisiert hatte. Allerdings gibt der Patient an, dass er diese dann selbt bezahlen hätte müssen. Wenn sie der Arzt selbst angefordert hätte, hätte ihn das nichts gekostet. Schließlich sei er dann vom 25.06. bis 16.07.2006 dennoch auf Kur in Bad H gewesen, wo er sich hervorragend erholt habe.
Unabhängig davon sei im April 2006 von dem Kontrollarzt Dr. Sc ohne das Wissen des Patienten die Pensionierung eingeleitet worden. Er habe zuletzt eine Prüfung der Dienstunfähigkeit ausfüllen sollen, was er verweigert habe, da er sich gesund fühlt
u. auch weiter arbeiten will. Er vermutet als Hintergrund, dass durch eine Pensionierung der Urlaub aus dem Jahre 2004, 2005
u. 2006 verfallen würde, zudem sich die Post das Geld für das 40- jährige Dienstjubiläum sowie die letzte Vorrückung, welche ansteht, ersparen würde. Morgen muss er zu einer Kontrolluntersuchung nach I.
Weiters berichtet er, dass er nach der Kur vom 16.07.06 weg bis zum 22.07.06 krankgeschrieben wurde, am Montag (also gestern) arbeiten gehen wollte, er jedoch zu Hause angerufen wurde, dass er weiterhin im Krankenstand geführt werde, solange die Dienstunfähigkeit geprüft werde.
Die Pensionierung wäre für ihn ein großes Problem, einerseits finanziell, da er noch abzahlen muss, andererseits wüsste er nicht was tun, es wäre für in eine 'Schmach' vor 60 pensioniert zu werden, das habe es bei ihm zu Hause noch nie gegeben.
Angesprochen auf seine Arbeitsstelle berichtet er, dass er zuerst dem Postamt R zugeteilt war, von dort aus M versorgt habe. Er wurde wegen seiner Krankenstände dann nach F versetzt, was ihn jedoch nicht stört, weil er dort schon früher gearbeitet habe. Zudem konnte er dort weiterhin mit dem Rad zustellen. In R hätte er mit dem Auto fahren müsse. Aus diesem Grund habe er sich auch für F entschieden.
Angesprochen auf bestehende Beschwerden gibt er an, keine zu haben. Er bewegt sich auch behände. Er sorgt sich lediglich um den Ausgang der ganzen Angelegenheit.
...
5. Gesamteindruck:
55-jähriger Patient in gutem AEZ, keine Cyanose, keine Dyspnoe, keine Ödeme, die Haut unauffällig.
6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig)
Größe: | 171 cm | Gewicht: | 80 kg | RR: ... |
...
Psychopath.Status | Patient bewusstseinsklar, zeitlich, örtlich, situativ u. zur Person orientiert, Auffassung u. Aufmerksamkeit unauffällig, keine Konzentrationsstörungen, Gedankenduktus adäquat, zum Ziel gelangend, inhaltlich darum kreisend, dass man ihn entlassen will, Befindlichkeit gut, der Affekt adäquat, Antrieb unauffällig. Psychomotorisch keine Auffälligkeiten, kein Anhalt für Wahnstimmung od. Halluzinationen, keine Biorhythmusstörungen. |
...
8. Zur Diagnosestellung und abschließenden ärztlichen Beurteilung eingeholte Fachgutachten:
Orthopädisches Fachgutachten Dr. S vom 22.08.2006.
9. Zusammengefasste Diagnosen in deutscher Sprache:
a) | Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: | ICD-10: M16 |
ICD-10: | ||
Zustand nach Totalendoprothesenversorgung linke Hüfte im August 2005. | ||
b) | weitere Leiden: |
10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:
Im Vordergrund der geschilderten Beschwerden stehen lt. Patient die Sorgen gegen seinen Willen frühpensioniert zu werden, da er sich für arbeitsfähig hält.
Aus nervenfachärztlicher Sicht erreichen diese Sorgen jedoch keinen Krankheitswert.
Ein zusätzlich durchgeführtes orthopädisches Gutachten ergab 'dass nach längeren Restbeschwerden während eines Kuraufenthaltes in Bad H die Beschwerdesymptomatik gelöst wurde, (der Beschwerdeführer) kann lt. eigenen Angaben mehrstündige Bergtouren unternehmen, eine Einvernahme von Schmerzmitteln sei nicht mehr notwendig. In Summe sind (dem Beschwerdeführer) leichte u.
mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar'.
In Zusammenschau der Befunde ist somit weiterhin eine
Arbeitsfähigkeit gegeben.
...
17. Gesamtleistungskalkül:
Folgende Anforderungen sind zumutbar(ohne Berücksichtigung
von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtig
Arbeitshaltung | ständig | überwiegend | fallweise | körperliche Belastbarkeit | ständig | überwiegend | fallweise | |
Sitzen | ¨ | x | ¨ | leicht | x | ¨ | ¨ | |
Stehen | ¨ | x | ¨ | mittel | ¨ | x | ¨ | |
Gehen | ¨ | x | ¨ | schwer | ¨ | ¨ | x |
ständig | überwiegend | fallweise | ständig | überwiegend | fallweise | |||
in geschlossenen Räumen | x | ¨ | ¨ | Lenken eines KFZ (berufsbedingt) | x | ¨ | ¨ | |
im Freien | x | ¨ | ¨ | höhenexponiert | x | ¨ | ¨ | |
unter starker Lärmeinwirkung | x | ¨ | ¨ | allgemein exponiert (z.B. offenlaufende Maschine) | x | ¨ | ¨ |
Hebe- u. Trage-leistungen | über-wiegend | fallweise | Zwangs-haltungen | über-wiegend | fall-weise | Exposition von | über-wiegend | fallweise | ||
überkopf | ¨ | x | ||||||||
leicht* | x | ¨ | vorgebeugt | ¨ | x | Kälte | x | ¨ | ||
mittelschwer** | x | ¨ | gebückt | x | ¨ | Nässe | x | ¨ | ||
schwer*** | ¨ | x | kniend | ¨ | x | Hitze | x | ¨ | ||
hockend | ¨ | x | Staub | x | ¨ | |||||
andere | ¨ | ¨ |
rechts | links | x | bildschirmunterstützter Arbeitsplatz | ||||
überwiegend | fallweise | überwiegend | fallweise | ¨ | reine Bildschirmarbeit | ||
Feinarbeiten | x | ¨ | x | ¨ | |||
Grobarbeiten | x | ¨ | x | ¨ | ¨ | Nachtarbeit | |
Fingerfertigkeit | x | ¨ | x | ¨ | x | Schichtarbeit | |
Gebrauchhand | x | ¨ | ¨ | ¨ | x | Kundenkontakt |
Arbeitstempo | psychische Belastbarkeit | geistiges Leistungsvermögen | |||||
¨ | geringer Zeitdruck | ¨ | gering | ¨ | sehr einfach | ||
¨ | durchschnittlicher Zeitdruck | ¨ | durchschnittlich | ¨ | einfach | ||
x | fallweise besonderer Zeitdruck | x | überdurchschnittlich | x | mäßig schwierig | ||
¨ | besond.Zeitdr.(bedingt steuerbar) | ¨ | außergewöhnlich | ¨ | schwierig | ||
¨ | dauernder besonderer Zeitdruck | ¨ | sehr schwierig |
a) | weitere Beurteilung: | |
Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pause möglich | Ja | |
übliche Arbeitspausen ausreichend | Ja | |
b) | allfällige zusätzliche Einschränkungen: | |
*) | LEICHT: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg. | |
**) | MITTELSCHWER: Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg. | |
***) | SCHWER: Anheben von Gegenständen über 25kg und/oder das Tragen von Gegenständen über 15 kg." |
Die von Dr. H, Fachärztin für Innere Medizin, verfasste Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 7. September 2006 lautet:
"Diagnosen:
1.) Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit: | ICD-10: M16 |
ICD-10: | |
Zustand nach Totalendoprothesenversorgung linke Hüfte August 2005 | |
Rundrücken | |
2.) Weitere Leiden: |
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1
angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist
nicht möglich.
Anmerkungen:
Das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspricht im Punkt der fallweise schweren körperlichen Hebe- und Trageleistung nicht den aktuellen Anforderungen. Eine diesbezügliche Verbesserung des Leistungskalküls ist nicht denkbar."
Das dieser Stellungnahme angeschlossene Gesamtrestleistungskalkül stimmt, soweit dies die körperliche Belastbarkeit betrifft, mit jenem Dris. S überein.
Mit Erledigung vom 27. Oktober 2006 räumte die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung aus dem eingangs wiedergegebenen Gutachten sowie der chefärztlichen Stellungnahme Gehör zum Vorhaben ein, ihn nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, sämtliche Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu verrichten, sodass Dienstunfähigkeit für den zugewiesenen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 (Verwendungscode Gesamtzustelldienst 0802) bestehe. Er sei auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B (Verwendungscode Landzustelldienst 0801) ernannt. Die Prüfung der Verwendungsmöglichkeit habe nur auf Arbeitsplätzen zu erfolgen, die der Ernennung des Beamten entsprächen. Das heiße, eine Verweisung sei nur auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, möglich. Im Wirkungsbereich der Dienstbehörde erster Instanz seien keine anderen Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, eingerichtet. Da mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei und ihm kein entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, lägen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 vor und sei eine Ruhestandsversetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt. Vom Bundesministerium für Finanzen sei die Zustimmung erteilt worden. Dem Beschwerdeführer wurden Ablichtungen der Gutachten und der Stellungnahme der PVA sowie die Standard-Anforderungsprofile der genannten Verwendungen Code 0801 und Code 0802 übermittelt.
Hiezu nahm der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 13. November 2006 zusammengefasst dahingehend Stellung, das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspreche im Punkt der fallweise schweren körperlichen Hebe- und Trageleistung nicht den aktuellen Anforderungen. Eine diesbezügliche Verbesserung des Leistungskalküls sei nicht denkbar. Das den Beamten betreffende "Anforderungsprofil" (Stand Jänner 2006) lasse nicht erkennen, wer es verfasst habe, und wann es erstellt worden sei. Entgegen dem Standpunkt der Dienstbehörde liege keinesfalls eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor. Die Dienstbehörde habe bisher nicht dargelegt, welcher konkrete Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer dauernd zugewiesen gewesen sei. Bevor eine solche Darlegung nicht erfolge, sei eine Erhebung, ob das medizinische Restleistungskalkül eine Verwendung auf diesem Arbeitsplatz ermögliche, gänzlich ausgeschlossen. Daher habe die Dienstbehörde zunächst eine konkrete Arbeitsplatzermittlung und -beschreibung durch einen berufskundlichen Sachverständigen durchzuführen. Das angeschlossene "Anforderungsprofil" stelle keine Arbeitsplatzermittlung und -beschreibung dar, sei objektiv nicht nachvollziehbar und nehme nicht nachvollziehbar auf den dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich auf Dauer wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Rücksicht. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer nach dem bereits erhobenen medizinischen Leistungskalkül sehr wohl nach wie vor in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Weder Dr. S noch Dr. G stellten eine Kollision des medizinischen Restleistungskalküls mit den arbeitsplatzmäßigen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes fest. Das ärztliche Gesamtgutachten Dris. G bringe vielmehr expressis verbis zum
Ausdruck, dass "in Zusammenschau der Befunde ... somit weiterhin
eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist". Lediglich die in dieser Sache von ihrer Ausbildung her nicht kompetente Chefärztin der Pensionsversicherungsanstalt, Dr. H, Fachärztin für Innere Medizin, gelange in ihrer Stellungnahme ohne Begründung - das ärztliche Gesamtgutachten sozusagen auf den Kopf stellend - zum Ergebnis, das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspreche im Bezug auf die fallweise schweren körperlichen Hebe- und Trageleistungen nicht den aktuellen Anforderungen. Die Dienstbehörde wolle nun offenbar ausschließlich von der Stellungnahme der Chefärztin ausgehen. Die Schlüssigkeit von Gutachten nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 sei von der Dienstbehörde zu prüfen und sie sei verpflichtet, auch sonstige im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei wäre auch anderen Gutachten - als jenem der Pensionsversicherungsanstalt - zu folgen, weil für deren Richtigkeit bessere Gründe sprächen. Der Beschwerdeführer werde sich in allernächster Zeit bemühen, ein Privatgutachten einzuholen, bisher sei es ihm jedoch nicht gelungen, dafür einen geeigneten Facharzt zu finden, zumal er die Kosten der Befundaufnahme und Begutachtung nur in Raten bestreiten könne. Er beantrage, ihm im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers einen Kostenvorschuss/Kredit in Höhe von EUR 1.500,-- zur Bestreitung der Kosten eines Privatgutachtens zu gewähren, in eventu ein unabhängiges Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zusätzlich zu den Amtsgutachten einzuholen.
Im Übrigen wäre zu beachten, dass die Fachärzte für Orthopädie und Psychiatrie beim Beschwerdeführer eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausdrücklich verneint hätten. Bei der Chefärztin Dr. H handle es sich laut Aktenlage um eine Fachärztin für Innere Medizin. Als solche sei sie nicht befugt, die Anstaltsgutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. G sowie dessen Gesamtgutachten - fachübergreifend - umzustoßen. Gemäß § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 hätten Fachärzte ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Die Stellungnahme der Chefärztin erweise sich somit als ohnehin nicht nachvollziehbare Überschreitung ihres Fachgebietes. Sie dürfe also nicht herangezogen werden, da keine internistischen Probleme beim Beschwerdeführer vorlägen. Vielmehr sei von Amts wegen auch ein Gutachten eines (gerichtlich beeideten) Sachverständigen für Arbeitsmedizin, der die dienstspezifischen Anforderungen des konkreten, dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes in medizinischer Hinsicht überprüfe und mit dessen bestehenden medizinischen Leistungskalkül vergleiche und verifiziere, einzuholen.
Eine allfällige Zustimmung im Sinn des § 14 Abs. 8 BDG 1979 habe in Bescheidform zu ergehen, der dem Beamten zuzustellen sei, da er auch von ihm bekämpft werden könne.
Mit Bescheid vom 14. November 2006 versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. November d.J. von Amts wegen in den Ruhestand.
Begründend führte sie in diesem Bescheid aus:
"Sie sind seit 1. November 2005 mit einer Unterbrechung wegen Urlaub (vom 28. November bis 21. Dezember 2005) krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.
Da eine weitere Ausübung Ihrer dienstlichen Tätigkeit im Landzustelldienst auf Grund des Zustandes nach Operation der linken Hüfte nicht mehr wahrscheinlich war, wurde das Verfahren zur Ruhestandsversetzung eingeleitet.
...
Nach dem Ergebnis des chefärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 7. September 2006 wurde als Hauptursache der Minderung Ihrer Leistungsfähigkeit ein Zustand nach Totalendoprothesenoperation linke Hüfte August 2005 und Rundrücken erhoben. Es sind Ihnen zwar überwiegend mittelschwere körperliche Tätigkeiten, die mit dem Anheben und Tragen von leichten und mittelschweren Gegenständen verbunden sind, zuzumuten. Schwere körperliche Belastungen, das Anheben und Tragen von schweren Lasten, Nachtarbeit und reine Bildschirmarbeit sind Ihnen nicht mehr möglich. Bis auf Tätigkeiten in gebückter Haltung, die überwiegend ausgeübt werden können, sind alle anderen Zwangshaltungen, wie überkopf, vorgebeugt, kniend, hockend nur fallweise zumutbar. Eine Besserung dieses Zustandes ist aus gutachterlicher Sicht nicht möglich.
Die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt wurde unter Einbeziehung der Befunde aus den Fachgebieten der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie sowie der Psychiatrie erstellt.
Sie sind auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT8, Dienstzulage B (Verwendungscode Landzustelldienst 0801) ernannt und wurden bis zu Ihrer Suspendierung im April 2004 auf diesem Arbeitsplatz verwendet. Mit dem Arbeitsplatz 'Landzustelldienst' sind folgende Anforderungen verbunden:
- Körperliche Beanspruchung: mittelschwer;
- Arbeitshaltung: fallweise Sitzen, fallweise Stehen, fallweise Gehen
- Geistiges Leistungsvermögen: verantwortungsvoll,
- Auffassungsgabe: sehr gute;
- Konzentrationsfähigkeit: sehr gute;
- Hebe- und Trageleistungen: überwiegend mittelschwer, fallweise leicht, fallweise schwer;
- Arbeitsauslastung: unter durchschnittlichem Zeitdruck;
- Die Tätigkeit wird ausgeübt: hauptsächlich im Freien, zum Teil in geschlossenen Räumen;
- Erschwernisse: Nässe-Kälteexposition;
- Sonstige Erschwernisse: Oftmaliges Ein-und Aussteigen aus dem Kfz;
- Diensteinteilung: nur Tagdienst;
- Dienstabschnitte: zum Teil über 9Stunden;
- Lenken von Fahrzeugen: häufig PKW - (alle Landzustellbezirke sind motorisiert!);
- Computerarbeit: etwa 3%;
- Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in besonderem Ausmaß bei Verteil-und Zustelltätigkeit;
- Anforderungen an die Feinmotorik der Finger: in besonderem Ausmaß bei Verteiltätigkeit;
- Bücken, Strecken: häufig;
- Treppensteigen: gelegentlich;
- Erforderliche Sehleitung: sehr gute (Anschriften lesen);
- Erforderliche Hörleistung: normale
- Erforderliche Sprechkontakte: häufig;
-
Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr.
Ab Jänner 2006 wäre eine Verwendung im Gesamtzustelldienst der Zustellbasis F (Verwendungscode Gesamtzustelldienst 0802) vorgesehen gewesen. Es war daher Ihre Dienstfähigkeit in Bezug auf den Ihnen 'durch Ernennung verliehenen Arbeitsplatz Landzustelldienst' zu überprüfen und gleichzeitig zu erheben, ob Ihre körperliche Verfassung eine Dienstzuteilung für den Arbeitsplatz 'Gesamtzustelldienst' zulässt.
In der Verordnung des Vorsitzenden der Österreichischen Post AG (Post-Zuordnungsverordnung (P-ZV) ist die Zuordnung und Verwendung der Beamten zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen geordnet. Die bisherigen Standard-Anforderungsprofile wurden im Jänner 2006 von der Unternehmenszentrale mit den Fachbereichen auf ihre Aktualität hinsichtlich der Arbeitsplatzanforderungen überprüft und mit Stand 1. Jänner 2006 neu aufgelegt. Die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Anforderungsprofile 'Landzustelldienst 0801 und Gesamtzustelldienst 0802' wurden von der Regionalleitung Distribution im Mai 2006 erstellt und entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten, sodass Ihr Antrag auf Einholung einer konkreten Arbeitsplatzermittlung und -beschreibung durch einen berufskundlichen Sachverständigen zurückgewiesen wird.
Die Tätigkeiten im Landzustelldienst gehen mit dem Anheben und Tragen von schweren Gegenständen einher. Dies betrifft das Anheben von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 25 kg und/oder Tragen mit einem Gewicht von mehr als 15 kg. Darunter fällt das Zusammenpacken der Postsendungen in Kisten, Behältern bzw. Säcken sowie der Pakete, der Transport zum Beladen des Zustellfahrzeuges, die Zustellung (Abgabe an den Empfänger) sowie das Entladen des Fahrzeuges. Jedenfalls sind mit der Tätigkeit des Landzustellers oftmals täglich schwere Hebe- und Trageleistungen verbunden. Dazu kommt, dass die Ladetätigkeit in vorgebeugter Haltung verrichtet werden muss.
Inwieweit Ihnen die Anforderungen des Gesamtzustellers zugemutet werden können ist nicht mehr entscheidungsrelevant, weil Sie auf diesem Arbeitsplatz keine Dienstleistung erbracht haben.
Aus dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt ist schlüssig abzuleiten, dass Sie die Anforderungen des Ihrer Ernennung und bisherigen Verwendung entsprechenden Arbeitsplatzes 'Landzustelldienst' nicht mehr erfüllen können und daher für den konkreten Arbeitsplatz dienstunfähig sind. Im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde (Bereich Tirol/Vorarlberg) ist kein Arbeitsplatz vorhanden, der derselben Verwendungsgruppe (PT 8) und Dienstzulagengruppe (B) zugeordnet ist und somit verweisungsfähig im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG wäre.
...
Zu Ihren Ausführungen, die leitende Ärztin der Pensionsversicherungsanstalt sei ohne Begründung zum Ergebnis gelangt, das Gesamtrestleistungskalkül entspreche in Bezug auf die fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen nicht den aktuellen Anforderungen, weisen wir darauf hin, dass die zusammenfassende Stellungnahme der leitenden Ärztin, bezogen auf die Ursache der Minderung Ihrer Dienstfähigkeit, also auf den Zustand nach Totalendoprothesenoperation der linken Hüfte auf Grundlage des Befundes des orthopädischen Gutachters erstellt hat. Danach werden Ihnen zwar leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit leichten und mittelschweren Heben und Tragen zugemutet, schwere körperliche Belastungen und das Anheben und Tragen von schweren Lasten sind ausgeschlossen.
Ihre Bemerkung, die Fachärzte für Orthopädie und Psychiatrie hätten Ihre dauernde Dienstunfähigkeit ausdrücklich verneint, muss als eine bloße Behauptung angesehen werden, zumal die ärztlichen Gutachten keine Aussagen über Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit beinhalten. Die Beurteilung dieser Rechtsbegriffe unterliegt ausschließlich der Dienstbehörde.
Die erstellten ärztlichen Gutachten einschließlich der chefärztlichen Überbegutachtung dienen zur Erstellung eines medizinischen Leistungskalküls mit der Aussage, welche Tätigkeiten der Beamte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung noch ausüben kann. Zwischen der Österr. Post AG und der Pensionsversicherungsanstalt wurde vertraglich vereinbart, dass die Stellungnahme vom leitenden Arztes/der leitenden Ärztin der jeweiligen Pensionsversicherungsanstalt zusammengefasst wird und nicht welchem Fachgebiet der leitende Arzt/die leitende Ärztin angehört. Sowohl die Fachgutachter als auch die leitenden Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt unterliegen der ärztlichen Sorgfaltspflicht, ihre Einwendungen hinsichtlich des Fachgebietes der leitenden Ärztin gehen daher ins Leere.
Da die bereits erstellten Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt in sich schlüssig sind, wird von der Einholung weiterer privatärztlicher und arbeitsmedizinischer Gutachten abgesehen, sodass auch kein - ohnedies nicht vorgesehener - Kostenvorschuss/Kredit geleistet wird.
Ihr Antrag auf Einstellung des gegenständlichen Dienstrechtsverfahrens bzw. auf dessen Ergänzung wird daher abgewiesen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Einhaltung der materiellrechtlichen Vorgaben (insbesondere gem. § 14 Abs. 3 BDG) und der verfahrensrechtlichen Vorgaben im Sinne der Rechtssprechung überprüft und die Zustimmung erteilt.
Da Sie die Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes im Landzustelldienst (Verwendungscode: 0801) gesundheitlich nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können und Ihnen kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BDG erfüllt und war spruchgemäß zu entscheiden."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den in seiner Stellungnahme vom 13. November 2006 eingenommenen Standpunkt aufrecht und brachte ergänzend vor, der Erstbescheid enthalte keine Feststellung, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen gewesen sei. Er sei als Beamter nicht auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides von seiner bisherigen Verwendung (in der Zeit vor dem 1. November 2005) abberufen worden. Es sei unzutreffend, dass er nach seinem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr in der Lage wäre, den im angefochtenen Bescheid mit "Landzustelldienst" umschriebenen Arbeitsplatz ab 1. Dezember 2006 zu bewältigen. Die Fachärzte für Orthopädie und Psychiatrie hätten beim Beschwerdeführer dessen dauernde Dienstunfähigkeit ausdrücklich verneint. Die Chefärztin als Fachärztin für Innere Medizin sei nicht befugt, die Anstaltsgutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. G sowie dessen Gesamtgutachten - fachübergreifend - umzustoßen. Selbst wenn es sich bei der "Dienstfähigkeit" oder der "Dienstunfähigkeit" um Rechtsbegriffe handeln sollte, sei einer solchen rechtlichen Beurteilung zwingend die von den einschlägigen Sachverständigen gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu Grunde zu legen. Die Sachverständigen hätten ohne Zweifel bejaht, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Dezember 2006 sämtliche Anforderungen, die mit dem Arbeitsplatz "Landzustelldienst" verbunden sein sollen, zweifelsfrei und uneingeschränkt erfüllen könnte. Dem Beschwerdeführer sei die Verweisung auf einen Arbeitsplatz im "Innendienst", etwa in der Briefumleitung, ohne weiteres möglich und zumutbar. Bevor nicht zweifelsfrei Feststellungen zum zuletzt rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz vorliegen, sei auch eine sachverhaltsmäßige Feststellung im Bezug auf die "Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes" gänzlich unmöglich. Die Dienstbehörde habe daher zunächst von Amts wegen eine konkrete Arbeitsplatzermittlung und -beschreibung durch einen berufskundigen Sachverständigen zu veranlassen, der konkret jenen Arbeitsplatz zu beschreiben und zu beurteilen habe, der dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen gewesen sei.
Entgegen der unrichtigen Annahme der Erstbehörde sei eine Verweisbarkeit im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zweifelsfrei gegeben. Bevor nicht zu allen Sachverhaltselementen (nach § 14 Abs. 3 BDG 1979) einwandfrei Feststellungen vorlägen, lasse sich eine abschließende rechtliche Beurteilung darnach gar nicht treffen. Ausgehend vom bereits erhobenen medizinischen Leistungskalkül sei eine weitere Einsatzmöglichkeit des Beschwerdeführers auf einem zumutbaren Verweisungsarbeitsplatz mit Sicherheit gegeben. Insbesondere ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer könne nach dem verbliebenen medizinischen Restleistungskalkül nicht z.B. im Innendienst, etwa in der Briefumleitung, arbeiten.
Dem Beschwerdeführer sei nicht einmal die angeblich vorliegende Zustimmungserklärung des Bundesministeriums für Finanzen zur Kenntnis gebracht worden.
Hierauf holte die belangte Behörde im Wege des Personalamtes Innsbruck eine arbeitsmedizinische Stellungnahme über die konkreten Anforderungen auf dem dienstrechtlich zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz im Landzustelldienst ein. Die arbeitsmedizinische Stellungnahme von Dr. Ha vom 18. Jänner 2007 lautet:
"Arbeitsmedizinische Stellungnahme : Arbeitsplatz Landzustellbezirk R
Es handelt sich um einen durchschnittlichen Landzustellrayon ohne Paketzustellung, es werden hauptsächlich Privathaushalte zugestellt.
Konkret sind es 436 Abgabestellen, wobei es dabei vorwiegend Einzelabgabestellen sind. Das heißt ca.350 mal Ein- und Aussteigen aus dem KFZ.
Zustellfahrzeug Caddy, ausgerüstet mit einem niedrigen PKW-Sitz, tägliche Leistung von ca.36 Km.
Bevor die Zustellung durchgeführt wird, muss das KFZ mit der Post beladen werden. Die tägliche Belastung durch häufiges Ein- und Aussteigen aus dem KFZ,
kurze Anfahrwege, vielfach Rückwärtsfahren und kurzes Sitzen im KFZ und flotte Gehtätigkeit erstreckt sich auf ca.6 Stunden. Hohe Exposition durch Kälte, Nässe. Hebe/Trageleistung durch Kisten, Minimum 10 Kisten a' durchschnittlich 17kg bis durchschnittlich 30 - 60 kg Mehraufwand zusätzlich und fallweise zusätzlich noch 60 kg Mehraufwand (40-50 Stück Kataloge). Also eine mittelschwere bis schwere körperliche Belastung durch tgl. Hebe- Trage Belastung von 170-250 kg Gewicht.
Die Postsortierung (Tischarbeit) erstreckt sich auf mindestens 2 Stunden und wird überwiegend im Stehen durchgeführt, Sitzen ist kaum mehr möglich.
Die 'Tischarbeit', Kartierung (ca. 2 Stunden) ist überwiegend 'Überkopfarbeit'. Zusätzlich kommt noch die Vorbereitung (Zusammenlegen von Massensendungen), deren Zeitaufwand aufgrund der Variabilität von den Sendungen sehr unterschiedlich ist. Zeitspanne von Minimum einer halben Stunde bis zu 2 Stunden. Für die Arbeit ist eine sehr gute Fingerfertigkeit erforderlich und diese Arbeit wird auch hauptsächlich im Stehen und in einer vorgebeugten Körperhaltung ausgeführt. Hinzu kommt noch eine PC-Eingabetätigkeit von ca. 15-20 Minuten täglich, die auch im Stehen gemacht wird.
Die psychische Belastung für den Arbeitsplatz wird durchschnittlich eingestuft.
Es ist eine ständige Belastung durch enormes Arbeitstempo und Zeitdruck gegeben.
Durch permanente Änderungen, Modernisierungen, neue Organisations- und Ablaufverfahren ist eine hohe geistige Flexibilität erforderlich.
Zudem eine permanent hohe Konzentration beim Autofahren:
ständiges stopp und go-, Wiedereinordnen in den normalen Fließverkehr, vielfaches Rückwärtsfahren, hohe Aufmerksamkeit beim Überqueren von Straßen und dies für eine Dauer von 6 Stunden.
Dazwischen werden kurze bis mittlere Gehstrecken zu Fuß in einem sehr flotten Tempo getätigt.
Regelmäßig kommt bei diesem Landbezirk mindestens 1x pro Monat ein Samstagsdienst dazu, wobei dieser sich zum Stammbezirk noch auf zusätzlich 4 Bezirke erstreckt. Zeitrahmen durchschnittlich 3 Stunden, Wegstrecke ca. 50 Kilometer. Fallweise kommen noch zusätzlich Dienstzusammenziehungen von mindestens einen halben Bezirk mit durchschnittlichem Mehraufwand von ca. 3 Stunden dazu.
Zusammenfassung:
Am 17.1. 2007 habe ich mir selbst durch praxisnahe Teilnahme (Mitfahrt) ein konkretes Bild von diesem Arbeitsplatz gemacht.
Die größte Belastung ist bei diesem Zustellbezirk mit dem KFZ durch das viele Ein- und Aussteigen einerseits körperlich und anderseits wie beschrieben durch die hohe Konzentration, ein permanent hohes Arbeitstempo und Zeitdruck gegeben. Zusätzliche körperliche Belastung durch die mittelschwere bis schwere Hebe-Trageleistung.
Um die Vorgaben bewältigen zu können und eine gute Arbeitsleistung zu bringen, ist eine sehr gute bis gute körperliche und geistige Fitness - Gesundheit notwendig."
Mit Erledigung vom 29. Jänner 2007 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Gehör zu diesem Beweisergebnis ein und hielt ihm weiters zusammengefasst vor, der Sachverständige für Orthopädie, Dr. S, habe eindeutig festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen seines Arbeitsplatzes, nämlich körperliche Belastung und fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie häufiges Bücken und Strecken unter überdurchschnittlichem Zeitdruck, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erbringen könne. Der Sachverständige für Psychiatrie, Dr. G, habe keine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, sondern festgehalten, dass in Zusammenschau der Befunde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Betreffend die geistige Leistungsfähigkeit halte er Tätigkeiten mit mäßig schwierigem geistigen Leistungsvermögen für möglich. Damit habe er ebenfalls eindeutig festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen seines Arbeitsplatzes, nämlich ein geistig verantwortungsvolles Leistungsvermögen als auch häufiges Bücken und Strecken auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erbringen könnte. Damit seien die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Sachverständigen ohne jeden Zweifel bejaht hätten, dass dieser auch sämtliche Anforderungen auf dem Arbeitsplatz Landzustelldienst zweifelsfrei und uneingeschränkt erfüllen könnte, eindeutig widerlegt.
Im Hinblick auf eine allfällige Verweisungsmöglichkeit habe die Prüfung ergeben, dass es im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (des Regionalzentrums Innsbruck) derzeit nur die Tätigkeit Code 0810 Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze) als gleichwertige Tätigkeiten der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, gebe. Diese Arbeitsplätze würden nur mehr auf Dauer der Besetzung aufrecht erhalten und danach eingezogen werden. Es handle sich noch um einige Arbeitsplätze im Bereich Tirol, in Vorarlberg seien solche nicht mehr eingerichtet. Der Vollständigkeit halber werde auch das Anforderungsprofil der Tätigkeit Code 0810 Verteildienst (Codierarbeitsplätze) übermittelt, aus dem eindeutig zu ersehen sei, dass der Beschwerdeführer auch diesen Arbeitsplatz auf Grund seines Gesundheitszustandes (insbesondere hinsichtlich Hebe- und Trageleistung und Zeitdruck) nicht mehr besorgen könne.
Das Bundesministerium für Finanzen sei nicht die zuständige Dienstbehörde; mangels seiner Zuständigkeit habe die Zustimmung nicht in Bescheidform zu erfolgen; sie sei mit Erledigung vom 16. Oktober 2006 erteilt worden.
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2007 Stellung und vertrat die Ansicht, die Tätigkeit Landzustelldienst Code 0801 sei nicht der zuletzt dienstrechtlich dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz. Zudem sei er nach dem tatsächlich bestehenden medizinischen Leistungskalkül sehr wohl in der Lage, einen solchen Arbeitsplatz noch zu bewältigen. Die Heranziehung eines Standardanforderungsprofils sei zur Beurteilung unzulässig. Vielmehr sei ganz genau der konkrete Arbeitsplatz zu beschreiben und zu beurteilen, den der Beschwerdeführer zuletzt, und zwar unmittelbar vor der Suspendierung, über einen gewissen Zeitraum wirksam innegehabt habe. Alle nachfolgenden Arbeitsplätze seien für die Beurteilung unmaßgeblich. Erst wenn der konkrete, nicht der standardisierte, Arbeitsplatz zweifelsfrei feststehe, seien medizinische Gutachten einzuholen, denn erst dann lasse sich ein Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des konkreten Arbeitsplatzes und dem konkreten medizinischen Leistungskalkül anstellen. Die "arbeitsmedizinische Begutachtung der Betriebsärztin" sei dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden. Es müsse dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, in Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes Fragen an alle Sachverständigen und an die Personen, die eine medizinische Stellungnahme abgegeben hätten, zu stellen. Eine andere Vorgangsweise widerspreche Art. 6 EMRK, da es sich im vorliegenden Fall um ein "civil right" handle. Er beantrage daher auch, über die Berufung erst nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, zu der sämtliche "Gutachter/Innen" sowie der Beschwerdeführer und seine Vertreterin zu laden seien, zu entscheiden.
Hierauf übermittelte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 26. Februar 2007 die arbeitsmedizinische Stellungnahme, worauf wiederum der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 12. März 2007 Stellung nahm: Entgegen der verfehlten Annahme (auch) im Schreiben vom 26. Februar 2007 handle es sich beim Landzustelldienst (Code 0801) keinesfalls um den dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz. Wie der an ihn ergangenen Dienstanweisung des Personalamtes Innsbruck vom 14. Oktober 2005 expressis verbis zu entnehmen sei, sei er aufgefordert worden, sich am Dienstag, dem 18. Oktober 2005, um 6.00 Uhr sich in der Zustellbasis F zum Dienstantritt zu melden. Er habe den Dienst entsprechend dieser Dienstanweisung angetreten und dort auch tatsächlich Dienst versehen, ansonsten wäre es nicht zu einem Urlaubsantrag und zu einer Urlaubsgenehmigung für den Zeitraum vom 28. November 2005 bis 28. Dezember 2005 seitens der Zustellbasis F gekommen. Auf Grund dessen ergebe sich zweifelsfrei, dass die arbeitsmedizinische Stellungnahme Dris. Ha zu einem falschen Arbeitsplatz eingeholt und verfasst worden sei. Für den Beschwerdeführer sei nicht die Tätigkeit eines Landzustelldienstes (Code 0801) maßgeblich, sondern eine solche in der Zustellbasis F, bei der es sich um ein sogenanntes "Fahrradrayon" handle. Auf Grund des bestehenden medizinischen Leistungskalküls sei der Beschwerdeführer problemlos in der Lage, die Anforderungen eines "Fahrradrayons" zu bewältigen. Von einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 BDG 1979 könne keine Rede sein.
Eine "Zwangspensionierung", die mit massiven finanziellen Einbußen für den Beschwerdeführer verbunden sei, falle in den Anwendungsbereich der EMRK, insbesondere deren Art. 6, da sie den Kernbereich der "civil rights" betreffe. Die belangte Behörde habe daher eine volksöffentliche mündliche Berufungsverhandlung vor einem unabhängigen und weisungsungebundenen Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK durchzuführen. Zudem müsse dem Beschwerdeführer vorweg die personelle Zusammensetzung des Tribunals bekannt gegeben werden, damit ihm die Möglichkeit offen stehe, vor dem Zeitpunkt der Fällung der Berufungsentscheidung allfällige Ausschließungs- und Befangenheitsgründe geltend zu machen.
Im Falle einer Pensionierung im Anwendungsbereich der "nicht pragmatisierten Bediensteten" seien bei einer schriftlichen Begutachtung alle Sachverständigen von Amts wegen zur Erörterung der Gutachten zu einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung zu laden (vgl. § 75 Abs. 2 ASGG und die dazu ergangene Judikatur). Allein schon auf Grund dieser Rechtslage könne überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass umso mehr im Bereich der pragmatisierten öffentlich Bediensteten, wie vorliegend, die schriftlich erstatteten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen in einer volksöffentlichen mündlichen Verhandlung zu erörtern und mündlich zu ergänzen seien.
Nach weiteren Erhebungen räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Erledigung vom 23. April 2007 Gehör dazu ein, aus einer - näher wiedergegebenen - E-Mail dem Beschwerdevertreter des Beschwerdeführers sei ersichtlich, ihm sei sehr wohl bekannt, dass er am 18. Oktober 2005 nicht den Dienst bei der Zustellbasis F angetreten habe. Eine mündliche Aufforderung zum Dienstantritt sei erst am 9. November 2005 erfolgt. An diesem Tag sei er bei der genannten Zustellbasis erschienen und habe um Gewährung eines Erholungsurlaubes nach Beendigung des Krankenstandes mit 27. November 2005 gebeten. Seine Ausführungen betreffend einen Dienstantritt bei der Zustellbasis F entsprächen nicht der Realität.
Betreffend sein Vorbringen, der zu Grunde gelegte Arbeitsplatz Landzustelldienst Code 0801 sei nicht der ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene, sei festzustellen, dass er mit 28. September 2000 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, ernannt worden sei. Seit Dezember 2001 sei er dienstrechtlich dem Arbeitsplatz Code 0801, Landzustelldienst, damals noch beim Postamt R, zugewiesen. Seit Bestehen der Zustellbasis R mit 1. Jänner 2003 sei dieser Arbeitsplatz mit einem Kraftfahrzeug systemisiert. Eine Zeit lang habe er nur die Pakete mit dem Auto zugestellt. Die Briefpost sei von ihm beim Postamt M zwischengelagert und dann mit dem privaten Fahrrad zugestellt worden. Diese Art der Zustellung hätte er eigenmächtig durchgeführt und sei dieser Umstand erst im Zuge dieses Verfahrens bekannt geworden. Bei der Zustellbasis R gebe es keinen Arbeitsplatz im Landzustelldienst mit Fahrrad. Es wäre jedoch vorgesehen gewesen, ihn ab 1. Jänner 2006 im Gesamtzustelldienst, Code 0802, bei der Zustellbasis F zu erproben bzw. bei Eignung vorübergehend zu verwenden. Wie bereits ausgeführt, sei es seinerseits dort nie zu einem Dienstantritt gekommen. Da er auf dem Arbeitsplatz im Gesamtzustelldienst nie eine Dienstleistung erbracht habe, sei die arbeitsmedizinische Stellungnahme von Dr. Ha vom 18. Jänner 2007 zum richtigen Arbeitsplatz eingeholt worden. Seine diesbezüglichen Ausführungen gingen daher ins Leere.
Bei den Bestimmungen des BDG 1979 handle es sich um keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen und sei daher Art. 6 EMRK im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Ebenso sei hinsichtlich der Verpflichtungen und Ansprüche im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis das ASGG nicht anzuwenden.
Hiezu nahm wiederum der Beschwerdeführer in einem weiteren Schriftsatz vom 11. Mai 2007 Stellung: Ungeachtet der von der belangten Behörde zitierten E-Mail habe sich der Beschwerdeführer dennoch entschlossen, seinen Dienst am 18. Oktober 2005 (bei der Zustellbasis F) anzutreten, was der dortige Dienststellenleiter, der in einer volksöffentlichen Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers dazu zu hören sein werde, bestätigen könne.
Rechtlich entscheidend sei im vorliegenden Fall keinesfalls die Zustellbasis R oder ein Landzustelldienst Code 0801, sondern einzig und allein das "Fahrradrayon" F, auf das sich die letzte Dienstanweisung auch bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe nie eine bestimmte Art der Zustellung eigenmächtig durchgeführt. Im Übrigen seien die Dienstbehörde und die unmittelbaren Dienstvorgesetzten ständig von den einzelnen Abläufen in Kenntnis gewesen. Der Beschwerdeführer habe alle Zustellungen sozusagen "vor den Augen der Vorgesetzten" durchgeführt.
Die Stellungnahme Dris. Ha vom 18. Jänner 2007 sei zweifelsfrei nicht zum richtigen Arbeitsplatz eingeholt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht dauernd dienstunfähig und bestehe darauf, dass die Berufung im Rahmen einer volksöffentlichen Berufungsverhandlung und in der Besetzung eines unabhängigen Tribunals nach Art. 6 EMRK durchgeführt werde. Er wiederhole seine bisherigen Anträge.
Schließlich erfolgten noch zwei weitere Behördenvorhalte (vom 13. Juni und vom 17. Juli 2007) sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 3. Juli 2007), die im Wesentlichen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dienstantritt vom 18. Oktober 2005 und die dazu erfolgte Äußerung des Distributionsleiters K. betrafen.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung vom 30. November 2006 dahingehend, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2007 in den Ruhestand versetzt werde. Im Übrigen werde seine Berufung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach einleitender Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus:
"Laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 7. September 2006 liegt bei Ihnen ein Zustand nach Totalendoprothesenversorgung der linken Hüfte im August 2005 sowie ein Rundrücken vor. Nach dem Gesamtrestleistungskalkül laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes sind Ihnen vollschichtig körperlich ständig leichte bis überwiegend mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitshaltung mit überwiegend leichten bis mittelschweren Hebe- und Trageleistungen zumutbar. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Feinarbeiten, Grobarbeiten und Fingerfertigkeit, auch Schichtarbeit, Kundenkontakt, sowie ein bildschirmunterstützter Arbeitsplatz sind möglich. Überwiegende Exposition von Kälte, Nässe, Hitze und Staub sowie überwiegendes berufsbedingtes Lenken eines KFZ und überwiegend höhenexponiert und ständig allgemein exponiertes Arbeiten sind zumutbar. Vom geistigen Leistungsvermögen sind mäßig schwierige Tätigkeiten mit überdurchschnittlicher psychischer Belastung und durchschnittlichem Zeitdruck ausübbar. Die Chefärztin der PVA führt weiters aus, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich ist.
Unter Berücksichtigung Ihrer Berufungsausführungen haben wir im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Absatz 3 AVG mit Schreiben vom 29. Jänner 2007 … zu Ihrem Vorbringen, dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen enthalten sind welcher Arbeitsplatz Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war und Sie Ihrer Meinung nach durchaus in der Lage sind, die Tätigkeiten im Landzustelldienst zu bewältigen, festgehalten, dass die Tätigkeit Landzustelldienst Code 0801 Ihr zuletzt dienstrechtlich zugewiesener Arbeitsplatz ist. Wir haben Ihnen das Standard-Anforderungsprofil für die Tätigkeit Code 0801 Landzustelldienst zu Ihrer Kenntnis übermittelt. Gemäß diesem Standard-Anforderungsprofil ist diese Tätigkeit eine körperlich mittelschwere, fallweise im Sitzen, Stehen und Gehen auszuübende verantwortungsvolle Tätigkeit mit durchschnittlichem Zeitdruck, bei der durchschnittliche Auffassungsgabe und sehr gute Konzentrationsfähigkeit erforderlich sind. Diese Tätigkeit ist hauptsächlich im Freien, zum Teil in geschlossenen Räumen als Tagdienst auszuüben und erfordert überwiegend leichte und mittelschwere bis fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie häufiges Bücken und Strecken. Als Erschwernisse sind die starke Nässe- bzw. Kälteexposition und das oftmalige Ein- und Aussteigen im Zusammenhang mit dem dienstbedingten Lenken eines PKW anzuführen.
Wir haben Ihrem Antrag auf Einholung der konkreten dienstspezifischen Anforderungen auf Ihrem zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz entsprochen und haben die Anforderungen auf diesem konkreten Arbeitsplatz im Landzustelldienst durch eine arbeitsmedizinische Begutachtung der Betriebsärztin feststellen lassen. Bei dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass es sich um einen durchschnittlichen Landzustellrayon ohne Paketzustellung handelt und hauptsächlich Privathaushalte zugestellt werden. Konkret sind es 436 Abgabestellen, wobei es sich dabei vorwiegend um Einzelabgabestellen handelt. Das bedeutet ca. 350-mal Ein- und Aussteigen aus dem KFZ. Das Zustellfahrzeug Caddy ist ausgerüstet mit einem niedrigen PKW-Sitz. Die tägliche Fahrleistung beträgt ca. 36 Kilometer. Bevor die Zustellung durchgeführt wird muss das KFZ mit der Post beladen werden. Die tägliche Belastung durch häufiges Ein- und Aussteigen aus dem KFZ, kurze Anfahrwege, vielfaches Rückwärtsfahren und kurzes Sitzen im KFZ und flotte Gehtätigkeit erstreckt sich auf rund 6 Stunden. Hohe Exposition durch Kälte und Nässe ist gegeben. Die Hebe- und Trageleistung durch Kisten erstreckt sich von mindestens 10 Kisten a durchschnittlich 17 kg bis durchschnittlich 30 - 60 kg Mehraufwand zusätzlich. Fallweise entsteht noch ein zusätzlicher Mehraufwand von 60 kg durch das Heben und Tragen von 40 - 50 Stück Katalogen. Also entsteht eine mittelschwere bis schwere körperliche Belastung durch tägliche Hebe- und Tragebelastung von ca. 170 - 250 kg Gewicht. Die Postsortierung (Tischarbeit) erstreckt sich auf mindestens 2 Stunden und wird überwiegend im Stehen durchgeführt, Sitzen ist kaum mehr möglich. Die 'Tischarbeit', Kartierung (ca. 2 Stunden) ist überwiegend 'Überkopfarbeit'. Zusätzlich kommt noch die Vorbereitung (Zusammenlegen von Massensendungen), deren Zeitaufwand aufgrund der Variabilität von den Sendungen sehr unterschiedlich ist. Die Zeitspanne bewegt sich von einer halben Stunde bis zu 2 Stunden. Für diese Arbeit ist eine sehr gute Fingerfertigkeit erforderlich und diese Arbeit wird auch hauptsächlich im Stehen und in einer vorgebeugten Körperhaltung ausgeführt. Hinzu kommt noch eine PC-Eingabetätigkeit von ca. 15- 20 Minuten täglich, die auch im Stehen erledigt wird. Die psychische Belastung für den Arbeitsplatz wird durchschnittlich eingestuft. Es ist eine ständige Belastung durch enormes Arbeitstempo und Zeitdruck gegeben. Durch permanente Änderungen, Modernisierungen, neue Organisations- und Ablaufverfahren ist eine hohe geistige Flexibilität erforderlich. Zudem ist eine permanent hohe Konzentration beim Autofahren, ständiges stopp and go, Wiedereinordnen in den normalen Fließverkehr, vielfaches Rückwärtsfahren, hohe Aufmerksamkeit beim Überqueren von Straßen und dies für eine Dauer von rund 6 Stunden gegeben. Dazwischen werden kurze bis mittlere Gehstrecken zu Fuß in einem sehr flotten Tempo getätigt. Regelmäßig kommt bei diesem Landbezirk mindestens 1x pro Monat ein Samstagsdienst dazu, wobei dieser sich zum Stammbezirk noch auf zusätzlich 4 Bezirke erstreckt. Der Zeitrahmen beträgt durchschnittlich 3 Stunden, die Wegstrecke ca. 50 Kilometer. Fallweise kommen noch zusätzlich Dienstzusammenziehungen von mindestens einem halben Zustellbezirk mit durchschnittlichem Mehraufwand von ca. 3 Stunden dazu. Die größte Belastung ist bei diesem Zustellbezirk mit dem KFZ durch das viele Ein- und Aussteigen einerseits körperlich und anderseits wie beschrieben durch die hohe Konzentration, ein permanent hohes Arbeitstempo und Zeitdruck gegeben. Zusätzliche körperliche Belastung ist durch die mittelschwere bis schwere Hebe- und Trageleistung gegeben.
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Nach weiterer Wiedergabe der im Berufungsverfahren ergangenen Vorhalte durch die belangte Behörde sowie der vom Beschwerdeführer hiezu erstatteten Stellungnahmen führte die belangte Behörde abschließend aus, zusammenfassend ergebe sich daher, dass weder die Ausführungen in seiner Berufung noch die von ihm im Rahmen des mehrfachen Parteiengehörs erhobenen Einwendungen geeignet seien, Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit zu erwecken. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sei er nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben im Landzustelldienst zu erfüllen, weil ihm zumindest fallweise körperlich belastende Tätigkeiten mit schweren Hebe- und Trageleistungen sowie häufiges Bücken und Strecken als auch Tätigkeiten mit einem verantwortungsvollen geistigen Leistungsvermögen unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich und zumutbar seien. Ein anderer gleichwertiger und frei verfügbarer Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls noch zu erfüllen im Stande sei und der ihm zugewiesen werden könnte, stehe im Bereich der Dienstbehörde derzeit und auch in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Damit ergebe sich aber, dass er dauernd dienstunfähig im Sinn des § 14 BDG 1979 sei. Wenn aber nach dem Ermittlungsergebnis dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, dann sei nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ruhestandsversetzung zu verfügen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 22. September 2009, B 1844/07, die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender wesentlicher Begründung ablehnte:
"Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Art. 6 und 13 EMRK sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§ 66 AVG). Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten von Beamten und zum Ausreichen einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof z.B. VfSlg. 17.644/2005, 18.309/-2007) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (vgl. zur öffentlichen mündlichen Verhandlung im AVG z.B. VfSlg. 17.855/2006) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Mit einem weiteren Beschluss vom 13. November 2009 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "insbesondere in seinen subjektiven Rechten auf
- Nichtversetzung in den Ruhestand von Amts wegen, da der Beschwerdeführer nicht dienstunfähig iSd §14 Abs.1 BDG1979 ist,
- Durchführung einer volksöffentlichen, mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, in eventu: bereits im Verfahren vor der Erstbehörde sowie
- Entscheidung durch ein 'Tribunal' iSd Art6EMRK,
- Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes durch die belangte Behörde, und
- Durchführung eines mängelfreien Ermittlungs-und Beweisverfahrens durch die belangte Behörde,
- Vornahme einer ausgewogenen und schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde
verletzt".
Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit zunächst darin, der Bescheid sei vom "Personalamt beim Vorstand der österr Post" erlassen worden. Ihm könne entnommen werden, dass eine namentlich genannte Frau Bearbeiterin gewesen sei. Der Bescheid sei
"Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes:
P. W.
PM/PR/PRP Pensionsverfahren"
gezeichnet, darunter seine Paraphe mit dem Hinweis "FdRdA" angeführt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob dieser Bescheid vom zuständigen Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes erlassen worden sei.
Nach § 17 Abs. 2 erster Satz des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2000, wird u.a. beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird nach dem letzten Satz dieser Bestimmung vom Vorsitzenden des Vorstandes des Unternehmens geleitet.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 ist der Vorsitzende des Vorstandes in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
Aus der Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass dieser nicht vom Leiter der belangten Behörde persönlich genehmigt worden war.
Wenn nun der Beschwerdeführer bemängelt, es sei nicht nachvollziehbar, ob der angefochtene Bescheid vom Leiter der belangten Behörde erlassen worden sei, ist ihm zu erwidern, dass die Frage, ob dem Genehmigenden die Ermächtigung dazu vom befugten Organ tatsächlich erteilt wurde, auf Grund der Fertigungsklausel allein nie beurteilt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0203).
Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die amtswegige Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nach § 14 BDG 1979.
§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 820/1995 und BGBl. I Nr. 61/1997, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, und des Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2006:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
…
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.
…"
§ 229 Abs. 3 BDG 1979, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996, modifiziert durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sowie durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lautet auszugsweise:
"(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z 30 bis 38
angeführten Kategorien zuzuordnen sind. ... Bei der Zuordnung der
Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbstständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."
Nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 Z. 1 des Poststrukturgesetzes (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999) hat der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes für die im jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, durch Verordnung zu regeln.
Die nach dieser Bestimmung vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 und des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes erlassene Post-Zuordnungsverordnung 2003 (P-ZV 2003) lautet auszugsweise:
"Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
Lfd.Nr | Code | PT | DZ | Verwendung | Anm. |
... | |||||
197. | 0801 | 8 | B | Landzustelldienst 2) | |
198. | 0810 | 8 | B | Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze) 2) | |
199. | 7726 | 8 | B | Mitarbeiter Jobcenter D3 | |
... |
Abkürzungsverzeichnis
§ 5. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
Anm. | Anmerkung |
DZ | Dienstzulagengruppe gemäß Anlage 1 Z 30 bis 35 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 |
... | ... |
PT 1 bis PT 9 | Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9 gemäß Anlage 1 Z 30 bis 38 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 |
RV | Richtverwendung für Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe |
... |
Schlussbestimmungen
...
Verweis:
- 1) Verwendung gemäß §103 Abs.5Gehaltsgesetz
- 2) Verwendung gemäß §105 Abs.3Gehaltsgesetz"
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten - auch nach der Novellierung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz - zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinn zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung). Dabei spielt unter anderem auch die körperliche und geistige (nunmehr: die gesundheitliche) Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2010, Zl. 2009/12/0088, mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über einen Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0095, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö LBG, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit (d.h. der Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz) ist dem Grunde nach auch dann zu bejahen, wenn durch die dienstliche Tätigkeit regelmäßig beachtliche Schmerzzustände hervorgerufen werden und daraus noch dazu eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Diese Umstände müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren objektiviert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2008, Zl. 2007/12/0115, mwN).
Diese Ausführungen zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen ist (vgl. dazu etwa das zitierte Erkenntnis vom 12. November 2008 mwN).
Soweit auch die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) darin erblickt, dieser ermangle der Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und der Entscheidung durch ein "Tribunal" im Sinn des Art. 6 EMRK, woran auch die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nichts ändere, genügt es, auf den eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2009 und die dort zitierte, mittlerweile verfestigte Rechtsprechung zu verweisen, worin die in der Verfassungssphäre wurzelnden Bedenken des Beschwerdeführers eine Beantwortung finden.
Nach der eingangs wiedergegebenen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Prüfung der Dienstfähigkeit des Beamten nach § 14 Abs. 1 BDG jener Arbeitsplatz zu Grunde zu legen, der ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls bis zur Beendigung seiner Suspendierung der Arbeitsplatz als Landzusteller bei der Zustellbasis R dauernd zugewiesen war. Der im Zuge des Verwaltungsverfahrens eingenommene Standpunkt des Beschwerdeführers, dass ihm in Ansehung einer an ihn ergangenen Anweisung, im Oktober 2005 bei der Zustellbasis F seinen Dienst anzutreten, ein Arbeitsplatz (im "Fahrradrayon") an der Zustellbasis F dienstrechtlich wirksam zugewiesen worden sei, verkennt, dass eine dienstrechtlich wirksame Zuweisung eines Arbeitsplatzes an der Zustellbasis F schon in Ansehung des damit verbundenen Wechsels der Dienststelle eine bescheidförmige Versetzung nach § 38 BDG 1979 erfordert hätte. Dass dem Beschwerdeführer gegenüber eine solche förmliche Personalmaßnahme gesetzt worden wäre, behauptet er nicht und ist auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen. Daraus folgt, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz jener als Landzusteller bei der Zustellbasis R war, von dem er nicht dienstrechtlich wirksam abberufen worden war.
Folgerichtig legte die belangte Behörde der Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers auch diesen Arbeitsplatz zu Grunde.
Die eingangs wiedergegebene arbeitsmedizinische Stellungnahme Dris. Ha betraf ausdrücklich den Arbeitsplatz "Landzustellbezirk R".
Der Beschwerdeführer moniert an der arbeitsmedizinischen Stellungnahme Dris. (richtig wohl:) Ha, dass nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 14 Abs. 4 BDG die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit der Überprüfung zu beauftragen gewesen wäre.
Das Gebot des § 14 Abs. 4 BDG 1979 sieht vor, dass, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, für die in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes zugewiesenen Beamten von der Pensionsversicherungsanstalt Befund und Gutachten einzuholen ist. An der Möglichkeit einer Heranziehung anderer Beweismittel als (ärztlicher oder berufskundlicher) Sachverständigengutachten hat die in § 14 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehene Einschaltung (hier:) der Pensionsversicherungsanstalt nichts geändert, ist diese doch nur für den Fall angeordnet, sofern die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in § 14 Abs. 1 oder 3 BDG 1979 von der Beurteilung einer Frage abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, womit offenbar ein einheitliches Niveau bei der Beurteilung derartiger Fragen sichergestellt werden soll. Die Formulierung des Gesetzes lässt es aber zu, dass die Dienstunfähigkeit wie bisher unter Umständen auch allein oder in Verbindung mit medizinischem bzw. berufskundlichem Fachwissen unter Berücksichtigung sonstiger Tatsachen zu klären ist, deren Beurteilung nicht mit Hilfe des in § 14 Abs. 4 BDG 1979 angesprochenen Fachwissens zu erfolgen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2000, Zl. 2000/12/0028, sowie vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0045).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung eine nach § 1 DVG in Verbindung mit § 52 AVG gebotene verfahrensrechtliche Notwendigkeit, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der auf (Verweisungs-)Arbeitsplätzen zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, dann nicht gesehen, wenn es nicht um die Verwendbarkeit des Beamten auf der Dienstbehörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplätzen, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ging, sondern um dessen Verwendung im Bereich der Dienstbehörde - auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen, sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde im Sinn des § 52 AVG und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, Zl. 2007/12/0163 und Zl. 2007/12/0144, sowie vom 30. Juni 2010, Zl. 2006/12/0209).
Die eingangs wiedergegebene arbeitsmedizinische Stellungnahme Dris. Ha betraf den Primär-Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, nämlich jenen eines Landzustellers bei der Zustellbasis R. Damit handelte es sich nicht um einen Arbeitsplatz oder um ein Berufsbild des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern um einen Arbeitsplatz im Bereich der belangten Behörde. Unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Rechtsprechung bedurfte die Ausleuchtung dieses Arbeitsplatzes nicht eines solchen Fachwissens, dass die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen notwendig (vgl. § 52 Abs. 1 AVG) gemacht hätte, weshalb die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt nach § 14 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 nicht geboten war. Umgekehrt war es der belangten Behörde nicht verwehrt, die in Rede stehende arbeitsmedizinische Stellungnahme Dris. Ha, die die Anforderungen auf einem Arbeitsplatz eines Landzustellers auflistete, als sonstiges Beweismittel zu berücksichtigen und in ihre Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Eine inhaltliche oder sonstige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann darin nicht erkannt werden.
Auch kann entgegen der Ansicht der Beschwerde eine relevante Unschlüssigkeit der arbeitsmedizinischen Stellungnahme nicht erkannt werden: So zieht die Beschwerde die Angabe Dris. Ha, dass der Zustellrayon 436 Abgabestellen umfasse, nicht in Zweifel. Wenn man die Prämisse der Beschwerde zu Grunde legt, dass nicht an jedem Tag an jeder Abgabestelle eine Zustellung erfolgt, ist die weitere Angabe Dris. Ha, dass etwa 350 mal pro Tag aus dem Kraftfahrzeug ein- und auszusteigen sei, nicht unschlüssig.
Gleiches gilt für die von Dr. Ha konstatierte entscheidungswesentliche Hebe- und Trageleistung. So zieht die Beschwerde nicht in Zweifel, dass - offenbar pro Tag - zumindest zehn Kisten zu je 17 kg zu heben und in das Kraftfahrzeug zu verbringen seien. Auch wenn die Beschwerde vermeint, dass die weitere Hochrechnung der gesamten Hebe- und Trageleistung von 170 bis 250 kg einer näheren Aufschlüsselung entbehre, erscheint eine solche im Hinblick auf das den medizinischen Gutachten zu Grunde gelegte Gesamtleistungskalkül und die dort enthaltenen Definitionen von mittelschwerer und schwerer Hebe- und Trageleistungen nicht entscheidungsrelevant, weil allein schon das Tragen von Gegenständen über 15 kg eine schwere Hebe- und Trageleistung darstellt, die - wie noch im Folgenden zu erörtern sein wird - nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen vom Beschwerdeführer nicht mehr erbracht werden kann.
Bei diesem Ergebnis kann das Ausmaß des als Landzusteller zu erbringende zeitliche Ausmaß der Dienstleistung dahingestellt bleiben.
Weiters wendet sich auch die vorliegende Beschwerde gegen das Ergebnis der medizinischen Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt. Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv in der Lage fühle, seine Tätigkeiten vollumfänglich auszuüben, kommt einer solchen subjektiven, laienhaften Einschätzung im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten aus dem Bereich der Pensionsversicherungsanstalt keine beweiserhebliche Relevanz zu.
Der Beschwerdeführer zieht die von Dr. S und Dr. G zu Grunde gelegten Befunde nicht in Zweifel. Er sieht eine mangelnde Nachvollziehbarkeit darin, dass sich die Einschränkungen im Leistungskalkül des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen lasse, etwa betreffend die fallweise schwere körperliche Belastbarkeit und die Erbringung von schweren Hebe- und Trageleistungen.
Das (eingeschränkte) Leistungskalkül des Beschwerdeführers stellt eine gutachtliche Aussage im engeren Sinn dar, kommt darin doch die anhand der Fachkunde des Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung aus den Befunden auf die Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Die Behörde hat das Gutachten auf seine Schlüssigkeit, d. h. daraufhin zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Erkenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler, die hier festzustellen sind, hat die Behörde durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 217 zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Eine solcher Fehlerhaftigkeit kann in den gutachtlichen Aussagen der Sachverständigen jedoch nicht erkannt werden.
Weiters sieht die Beschwerde einen Widerspruch darin, dass das Gesamtleistungskalkül Dris. G von dem von Dr. S erstellten Leistungskalkül abweiche. So sei auch fallweise schwere körperliche Belastbarkeit und auch fallweise schwere Hebe- und Trageleistung von Dr. G angekreuzt worden.
Ausgehend von den von der belangten Behörde - unter unbedenklicher Verwertung der arbeitsmedizinischen Stellungnahme - getroffenen Feststellungen über die Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers würde auch die Fähigkeit zu fallweiser schwerer Hebe- und Trageleistungen nichts am Ergebnis ändern, weil darnach nicht nur von einer fallweisen, sondern täglichen und damit regelmäßigen schweren Hebe- und Trageleistung ("10 Kisten a durchschnittlich 17 kg") auszugehen ist, was jedoch die im Raum stehende Fähigkeit zu nur fallweiser schwerer Hebe- und Trageleistung übersteigen würde.
Weiters sieht die vorliegende Beschwerde die Ausführungen der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes als unklar und begründungslos. So habe Dr. H einen Zustand nach Totalendoprothesenversorgung der linken Hüfte im August 2005 und einen Rundrücken diagnostiziert. Ihre Klassifizierung M16 (nach ICD-10) bedeute das Vorliegen einer Coxarthrose, somit einer Arthrose des Hüftgelenks. Eine solche sei aber in keinem Gutachten befundet oder diagnostiziert worden.
Diese unter "Diagnosen" getroffenen Aussagen Dris. H reflektieren offensichtlich die von Dr. S und Dr. G aufgenommenen Befunde, im Konkreten jene Erkrankung (Arthrose des Hüftgelenks), die schließlich zur Totalendoprothesenversorgung der linken Hüfte im August 2005 führte. Eine Unschlüssigkeit oder gar Aktenwidrigkeit des Befundes Dris. H ist damit nicht erkennbar.
Gleichfalls stellt die weitere Aussage, wonach eine leistungskalkülrelevante Besserung der obangeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei, eine Zusammenfassung der gutachtlichen Aussagen Dris. S und Dris. G dar, die - soweit für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens von Relevanz - dem Beschwerdeführer bestenfalls nur fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen zubilligten. Dr. H sah letztlich in diesem Punkt das Defizit gemessen an den aktuellen Anforderungen, was im Ergebnis mit den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen der Anforderungen am Arbeitsplatz eines Landzustellers der Zustellbasis R übereinstimmt.
Soweit Dr. H schließlich eine relevante Verbesserung des Leistungskalküls als nicht denkbar bezeichnete, stellt dies ebenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der gutachtlichen Aussagen Dris. S und Dris. G dar: Während Dr. S, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die unter Punkt 15. "Anpassung und Gewöhnung" gestellte Frage einer Verbesserung des Restleistungskalküls ausdrücklich verneinte, ließ Dr. G, Facharzt für Psychiatrie, eine Antwort auf diese Frage aus seiner fachlichen Sicht - in Ansehung der wesentlichen orthopädischen Einschränkungen aus der aus der Sicht eines Facharztes für Psychiatrie durchaus nachvollziehbar - offen, was jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerde weder als eine Bejahung der Verbesserung des Restleistungskalküls (insbesondere in orthopädischer Sicht) noch als Attest der "vollen Arbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers interpretiert werden kann. Damit steht die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes auch im Einklang mit den gutachtlichen Aussagen Dris. S und Dris. G.
Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche zwischen den Gutachten Dris. S und Dris. G war die belangte Behörde daher auch nicht gehalten, zur Aufklärung etwa ein weiteres Gutachten gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 einzuholen. Auch fand das Bestreben des Beschwerdeführers, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, nach der eingangs wiedergegebenen Rechtslage keine gesetzliche Deckung.
Der Gesetzgeber hat im § 14 Abs. 4 BDG 1979 die Einholung von Befund und Gutachten (fallbezogen:) von der Pensionsversicherungsanstalt vorgesehen und damit an das dort vorhandene System der Gutachtenserstattung und einer chefärztlichen Einschätzung angeknüpft. Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Bedenken eines Verstoßes gegen § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998.
Entgegen der weiteren Ansicht der Beschwerde stellt die von Dr. H verfasste Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt keine Beurteilung der Gutachten Dris. S und Dris. G im Sinne eines "Obergutachtens" dar.
Bei diesem Ergebnis, insbesondere der Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt, war die belangte Behörde auch nicht gehalten, eine Ergänzung des Gutachtens, sei es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung im Sinn des § 40 AVG, sei es außerhalb einer solchen, zu veranlassen, sodass in der Unterlassung der vom Beschwerdeführer begehrten (volksöffentlichen) mündlichen Verhandlung keine relevante Verfahrensverletzung liegt.
Weiters kommt der von der Beschwerde vermissten Einvernahme des Dienststellenleiters (der Zustellbasis F) zur Frage, ob der Beschwerdeführer dort jemals seinen Dienst angetreten habe, im Hinblick auf das eingangs zur Frage des dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes keine Relevanz zu.
Schließlich sieht die Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens darin, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, von Amts wegen zu klären, ob unter Zugrundelegung der ordnungsgemäß festzustellenden Restarbeitsfähigkeit überhaupt Arbeitsplätze der gleichwertigen Verwendungsgruppe im Bereich der Dienstbehörde vorhanden sind, die nach ihrem Anforderungsprofil noch wahrgenommen werden könnten, wobei es zunächst nicht darauf ankomme, ob diese Arbeitsplätze frei seien. Dem sei die belangte Behörde aber nicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer sei lediglich begründungslos mitgeteilt worden, dass keine Verweisungsarbeitsplätze existieren würden. Die lediglich inhaltsleere Behauptung, dass derartige Verweisungsarbeitsplätze nicht existierten, reiche aber nicht aus, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, konkret dazu Stellung zu beziehen. Es sei wohl undenkbar, dass im gesamten Postbereich keine Verweisungsarbeitsplätze existierten, wie dies von der belangten Behörde ohne Begründung und inhaltsleer behauptet werde.
Dieser Vorwurf geht am Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich am angefochtenen Bescheid, insofern vorbei, als die belangte Behörde dort davon ausgeht, dass es im Bereich der Dienstbehörde (d.h. des Regionalzentrums Innsbruck) derzeit nur die Tätigkeit Code 0810 Verteildienst bei automatischen Verteilanlagen und Beutelhängebahnen (Codierarbeitsplätze) als gleichwertige Tätigkeit der Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, gebe. Jedoch könne der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes (insbesondere hinsichtlich Hebe- und Trageleistung sowie Zeitdruck) auch diesen Arbeitsplatz nicht mehr besorgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung von einer mangelnden Verfügbarkeit gleichwertiger Verweisungsarbeitsplätze ausgeht. Dass die von der belangten Behörde konkret zu Grunde gelegten Verweisungsarbeitsplätze, insbesondere aber die Nichterfüllung der dortigen Anforderungen durch das eingeschränkte Leistungskalkül des Beschwerdeführers, unzutreffend wären, behauptet die Beschwerde nicht einmal.
Abschließend sieht die Beschwerde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Weder der Sachverständige Dr. S noch der Sachverständige Dr. G hätten eine Kollision des medizinischen Restleistungskalküls mit den arbeitsplatzmäßigen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes festgestellt. Das vom Sachverständigen Dr. G verfasste ärztliche Gesamtgutachten bringe vielmehr "expressis verbis" zum Ausdruck, dass "in Zusammenschau der Befunde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit gegeben ist".
In Beantwortung dieses Beschwerdevorbringens ist zunächst noch einmal festzuhalten, dass der dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich auf Dauer wirksam zugewiesene Arbeitsplatz jener eines Landzustellers der Zustellbasis R war. Dieser Arbeitsplatz erforderte unter anderem täglich, daher regelmäßig "schwere Hebe- und Trageleistungen", die der Beschwerdeführer, nach den insofern unbedenklichen Ergebnissen der Beweisaufnahme, mit seiner allenfalls gegebenen Fähigkeit zur fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen, nicht erbringen konnte. Daran änderte eine von den genannten Sachverständigen in anderem Zusammenhang konstatierte abstrakte "Arbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers nichts.
Somit haftet dem angefochtenen Bescheid auch keine Verkennung der tatbestandlichen Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. Dezember 2010
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