VwGH 2009/10/0104

VwGH2009/10/010426.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des A M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juni 2008, Zl. N-105771/8-2008-Has/Gre, betreffend naturschutzrechtliche Feststellung, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vertreters, Rechtsanwalt Dr. Jürgen Nowotny, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Klaus Haslinger, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs4;
VwGG §42 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs4;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.344,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter Spruchpunkt B. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juni 2008 wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 4 des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö.NatSchG 2001) iVm. der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen festgestellt, dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführte "Revitalisierung" der Biotopanlage auf den Grundstücken Nr. 505, 509/1, 509/2 und 514, alle KG St. L, innerhalb eines an den S-Bachzubringer unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifens solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen nicht verletzt werden, sofern nachstehende Nebenbestimmungen eingehalten werden (Wiedergabe im Original):

"1. Der gesamte Zaunabschnitt innerhalb der 50 m Uferschutzzone ist durch eine lückenlose zumindest einreihige Pflanzung der im folgenden angeführten Gehölzarten zu bepflanzen, wobei auf eine kontinuierliche Durchmischung der Arten untereinander zu achten ist. Die Pflanzung kann im Fall der Entfernung des Zaunes unterbleiben.

Arten: Gemeine Hasel (Corylus avellana)

Schwarz-Hollunder (Sambucus nigra)

Schwarz-Erle (Alnus incana)

2. Für das lückenlose Aufkommen der Setzlinge ist Sorge zu tragen, Ausfälle sind umgehend zu ersetzen um die Geschlossenheit der Gehölzteile zu gewährleisten.

3. Die Pflanzungen haben im Herbst 2008 zu erfolgen, die Fertigstellung ist der Behörde umgehend anzuzeigen.

4. In fünf Jahren, also zu einem Zeitpunkt in dem mit dem Aufkommen dieser Pflanzungen zu rechnen ist, ist der Zaun zu entfernen."

Die Oberösterreichische Landesregierung stützte sich dabei auf das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen Mag. B. vom 7. Mai 2008 und auf die Stellungnahme der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 27. Mai 2008.

Dem Gutachten vom 7. Mai 2008 zufolge befänden sich die nördlichen Teilbereiche der Grundstücke Nr. 505 und 514 sowie die gesamten Landbereiche des Grundstückes Nr. 509/2 innerhalb der 50m-Uferschutzzone eines in den S-Bach mündenden Baches. Dieser werde im "gegenständlichen Abschnitt " beidseitig von Ufergehölzsäumen mit einer weitgehend naturnahen Artenkombination flankiert. Im Innenbogen einer Mäandrierung nahe dem Nordufer befände sich ein von Gehölzen umgebener kleiner Teich. Auch der S-Bach werde im gegenständlichen Abschnitt von beidseitigen Ufergehölzstrukturen begleitet. Die - die Biotopanlage - umgebende Landschaft werde vorwiegend agrarisch genutzt (Wiesen- und Ackerwirtschaft) und werde - abgesehen von den Bachläufen - durch verstreut liegende kleinere Waldflächen strukturiert. In unmittelbarer Nähe zur Biotopanlage befinde sich einer dieser Waldbereiche mit einer Fläche von etwa 2,3 ha. Kleinere Wasserflächen befänden sich im Bereich der Südgrenze des Grundstückes Nr. 514. In der Umgebung der Biotopanlage fänden sich verstreut liegende Gehöfte, kleinere Hofverbände und vereinzelt auch Wohngebäude, wobei das Gebäude des Beschwerdeführers sich als nächstes im Abstand von 120 m von der Biotopanlage befinde. Güterwege und kleinere Straßen bildeten die Infrastruktur des ländlichen Raumes, wobei die Autobahn A1 in rund 800 bis 900 m Entfernung verlaufe. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 514 "(entlang der mit Ufergehölz bestandenen Böschungskante des hier verlaufenden Baches), im annähernd rechten Winkel dazu in der Westhälfte dieses Grundstücks und entlang des dortigen Waldrandes nach Süden verlaufend sowie ebenfalls vom Bachufer in Richtung Süden abzweigend im Bereich des Gst.-Nr 505" verlaufe ein Wildschutzzaun, welcher an einigen Stellen schadhaft und daher partiell durchgängig sei.

Die verfahrensgegenständliche Biotopanlage trage maßgeblich zur Strukturierung der Landschaft und zur lokalen Bereicherung der Biodiversität bei. Diese Funktion werde in einem Biotopverbund zusammen mit dem nördlich der Biotopanlage verlaufenden Bach, den südlich und westlich gelegenen Waldflächen sowie den in der Umgebung befindlichen Teichen und Vernässungszonen gut erfüllt. Allerdings seien die innerhalb des Uferschutzbereiches befindlichen Teilabschnitte des - die Biotopanlage umgebenden - Wildschutzzaunes (mit Metallstehern) als Eingriff in das Landschaftsbild anzusehen, weil der Zaun (vordringlich) von den als Grünland gewidmeten Grundstücken Nr. 505 und 514 aus gut einsehbar sei und einen Fremdkörper anthropogenen Ursprunges darstelle. Diese optische Wirkung beeinträchtige das lokale Landschaftsbild deutlich, weil dieses ansonsten von natürlichen und naturnahen Strukturelementen geprägt werde. Diese gliederten die agrarische Kulturlandschaft und seien als Bindeglieder in einem ökologischen Verbundsystem anzusehen. Als Alternative zur gänzlichen Entfernung des innerhalb der Uferschutzzone gelegenen Teilabschnittes des Zaunes könne zur Kaschierung der negativen Wirkung auf das Landschaftsbild eine unmittelbar vorgelagerte Sichtschutzpflanzung aus näher bezeichneten Gehölzen vorgenommen werden.

Zufolge der im Rahmen des Parteiengehörs erstatten Stellungnahme der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 27. Mai 2008 zum Gutachten vom 7. Mai 2008 bestehe für den Zaun, der das Landschaftsbild in besonderer Weise beeinträchtige, keine Notwendigkeit. Dieser sei daher zu entfernen. Es werde aber auch die im Gutachten vom 27. Mai 2008 vorgeschlagene Umpflanzung mit standortgerechten Laubgehölzen positiv gesehen. Für die Zeit bis zum Aufkommen dieser Pflanzungen (max. 5 Jahre) könne der Zaun toleriert werden.

Der Beschwerdeführer hat ausschließlich gegen die unter Spruchpunkt B. dieses Bescheides vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2009, B 1347/08-10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Nachdem die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzt worden war, legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 ein weiteres Vorbringen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Oö. NatSchG 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 138/2007 lauten (auszugsweise):

"I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;

8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;

II. ABSCHNITT

Natur- und Landschaftsschutz

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

(1) Jeder Eingriff

1. in das Landschaftsbild …

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

1. für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;

2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

  1. 1. in das Landschaftsbild und
  2. 2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt

    verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. …

(4) § 9 Abs. … 3 …gilt sinngemäß.

XII. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 59

Übergangsbestimmungen

(15) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage unverändert in Kraft:

3. die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 32/1986 und LGBl. Nr. 4/1987 gilt als Verordnung gemäß § 10 Abs. 1;

…"

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987 lauten (auszugsweise):

"§ 1

(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

Anlage zu § 1 Abs. 1

5. Einzugsgebiet der Traun:

5.19. Alle in die Traun mündenden Bäche, soweit sie vorstehend nicht genannt sind.

…"

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1. Die Beschwerde richtet sich zwar ausschließlich gegen die unter Spruchpunkt B. des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Juni 2008 vorgeschriebenen Auflagen. Insofern stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Bekämpfung dieser mit einer naturschutzrechtlichen Feststellung verbundenen Auflagen.

Die Anfechtung von mit einer naturschutzrechtlichen Feststellung verbundenen Nebenbestimmungen vor dem Verwaltungsgerichtshof erfasst, wenn die Nebenbestimmungen mit dem Hauptinhalt dieses Spruchpunktes eine untrennbare Einheit bilden, die gesamte naturschutzrechtliche Feststellung, was zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen bzw. selbst eines Teiles der Nebenbestimmungen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides im Umfang dieses Spruchpunktes und dessen Aufhebung nach sich zieht (vgl. in diesem Zusammenhang zB. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2003, vom Zl. 2003/10/0238, vom 28. April 2006, Zl. 2003/10/0274, und vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0047).

Es besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgeschriebenen Auflagen vom übrigen Inhalt des Spruchpunktes B. getrennt und abgesondert bekämpft werden könnten (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0047).

Die Beschwerde erfasst daher im Sinne der angeführten Rechtsprechung den Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes B.

2.2.1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind im Verwaltungsverfahren implizit davon ausgegangen, dass der S-Bach, in den der im angefochtenen Bescheid namentlich nicht näher bezeichnete Bach mündet, seinerseits in die Traun mündet. Diese den angefochtenen Bescheid tragende - wie sich aus einschlägigem Kartenmaterial ergibt, gänzlich unbedenkliche - Annahme legt auch der Verwaltungsgerichtshof seinen weiteren Erwägungen zugrunde.

Rechtlich folgt daraus, dass § 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen auch im Beschwerdefall anzuwenden ist.

2.2.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf der auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützten Auffassung, dass der oben erwähnte Zaun (dessen Abschnitte innerhalb der Uferzone) als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten sei. Diese Einschätzung, der der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz Einräumung von Parteiengehör nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die ebenfalls auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützte Auffassung der belangten Behörde, dass durch die vom Beschwerdeführer durchgeführte "Revitalisierung" der verfahrensgegenständlichen Biotopanlage solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, dann nicht verletzt würden, wenn der in Rede stehende Zaunabschnitt entfernt werde. Der Beschwerdeführer weist zwar, wie schon in seiner Berufung, auf eine Schutzfunktion dieses Zauns hin, mit seinem gänzlich unkonkreten und im Bereich von Mutmaßungen bleibenden Vorbringen, der Zaun sei erforderlich, um das Vordringen von Kindern zum Biotop hintanzuhalten, gelingt es ihm jedoch nicht, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Mit ihrer Auffassung, nachteilige Wirkungen eines Zaunes auf das Landschaftsbild könnten durch Sichtschutzeinschränkungen auf das Objekt im Wege von Pflanzungsmaßnahmen hintangehalten werden, befindet sich die belangte Behörde zwar nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0117 mwN., und in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse vom 25. März 1996, Zl. 94/10/0122, vom 19. Februar 2001, Zl. 99/10/0065, vom 10. Dezember 2001, Zl. 98/10/0304, und vom 24. November 2003, Zl. 2000/10/0105), die im angefochtenen Bescheid enthaltene (alternative) Nebenbestimmung, den Zaun erst nach einer vorhergehenden Kaschierung mit Sichtschutzpflanzen zu entfernen, ist allerdings angesichts der Unbedenklichkeit der Vorschreibung der Entfernung des Zauns ohne vorhergehende Kaschierung nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bewirken.

2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 26. September 2011

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