VwGH 2003/10/0274

VwGH2003/10/027428.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des K Verband, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. September 2003, Zl. 13-AH-37/7/03, betreffend Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
HeimG Krnt 1996 §1 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §1 Abs3 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §14 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs2 litc idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs3 litc idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs4 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs6 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs7 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §7 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §7 Abs2 idF 2003/009;
HeimV Krnt 2005 §28;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
HeimG Krnt 1996 §1 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §1 Abs3 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §14 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs2 litc idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs3 litc idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs4 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs6 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §16 Abs7 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §7 Abs1 idF 2003/009;
HeimG Krnt 1996 §7 Abs2 idF 2003/009;
HeimV Krnt 2005 §28;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. März 2003 beantragte der beschwerdeführende Verband bei der belangten Behörde die Erteilung der Betriebsbewilligung für ein Altenwohn- und Pflegeheim mit 47 Betten. Dem - darüber hinaus nicht näher konkretisierten - Antrag waren Planunterlagen, eine Flächenzusammenzustellung und die Baubewilligung angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 23. April 2003 wurden Stellungnahmen von Amtssachverständigen für Brandtechnik, Bautechnik und Pflegemedizin sowie eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Die Amtssachverständige der Pflegemedizin legte unter anderem dar, für 47 Heimbewohner seien 16 Pflegepersonen erforderlich, davon 5,5 diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger und 10,5 Pflegehelfer in Vollzeitäquivalenz. Von den 10,5 Pflegehelfern dürften höchstens 10% in Ausbildung stehen. Zusätzlich seien Pflegedienstleitung und Heimleitung zu bestellen. Bei der Bewilligung seien entsprechende Auflagen vorzuschreiben. In der Niederschrift wurde festgehalten, dass "der Vertreter der Antragstellerin das Verhandlungsergebnis mit der Einschränkung zustimmend zur Kenntnis nimmt, dass die personellen Voraussetzungen nicht akzeptiert werden, da dies noch nicht in einer Durchführungsverordnung geregelt ist und damit keine gesetzliche Grundlage hat".

Unter den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenteilen befindet sich eine Stellungnahme der Abteilung 12 - Sanitätswesen der belangten Behörde vom 8. September 2003. Darin wird "im Bezug auf die gewünschte Begründung zur Pflegepersonalberechnung vom 23.4.2003 in O festgestellt, dass die damals von der SV geforderten 16 Pflegepersonen (5,5 DKGS, 10,5 PH) mit einem Schlüssel von 1:3 berechnet wurden. Wird die Pflegepersonalberechnung bezogen auf das 47-Betten-Pflegeheim mit zwei Betreuungseinheiten mit maximal 25 Bewohner berechnet, ergibt das folgenden nachvollziehbaren Personalbedarf: Quantitativ:

18,8 Personen. Qualitativ: DKGS 6,35 (33,88 %), PH 12,38 (66,06 %)." An diese Darlegungen schließt eine tabellarische Aufstellung an, in der der angenommene zeitliche Pflegeaufwand der Jahresnettoarbeitszeit gegenüber gestellt und so der quantitative Personalbedarf ermittelt wird. Nach Hinweisen auf die §§ 2 und 7 K-HG wird weiters dargelegt:

"Der Qualifikationsschlüssel (Relation der Zahlen von personalunterschiedlicher Qualifikation zueinander in Prozent) des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/DGKB) zu Pflegehilfen (PH) und Altenfachbetreuerinnen (Voraussetzung ist die Anerkennung dieser Berufsgruppe in Kärnten) ist so zu gestalten, dass die Einhaltung der Bestimmungen des GUKG und des K-HG § 7 'erforderliche Kenntnisse' gewährleistet sind. Tatsache ist, dass in Pflegeheimen über 70 % der Bewohner in den Pflegestufen 3 bis 5 und immerhin noch ca. 9 % der Bewohner in den Pflegestufen 6 und 7 eingestuft sind und in den kommenden Jahren zunehmend ältere Bewohner mit Multimorbidität und vermehrt gerontopsychiatrischen Krankheitsbildern im stationären Pflegebereich sein werden. Die Frage der Delegationsfähigkeit des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an die Pflegehilfe hängt von der Gefährdung des Klienten ab. Gefahrengeneigtheit und Risikoerhöhung sind bei Klienten ab der Pflegestufe 5 praktisch immer gegeben. Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen sowie die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen kann in einzelnen Ausnahmen und zeitlich begrenzt von der Pflegehilfe ohne Aufsicht des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden. Dies aber nur dann, wenn der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeit zulässt (z.B. grundsätzlich bis Pflegestufe 4 laut Dr. A.), die Anordnung jeweils schriftlich erfolgt ist und die anordnende Person nachträglich die Durchführung kontrolliert. Fehlendes Notfall- und Krisenmanagement durch knappe DKGS/P-Ressourcen und dem alleinigen Einsatz von Pflegehelfern z.B. im Nachtdienst führen zu raschen Krankenhaustransferierungen, da der erhöhte Beobachtungsaufwand und die notwendige therapeutische Intervention nicht abgedeckt werden kann."

Angeschlossen ist eine nach "Qualitätsebenen" differenzierte tabellarische Übersicht über Pflegequalitätsstufen.

Die Gewährung von Parteiengehör an die beschwerdeführende Partei betreffend diese Stellungnahme ist nicht aktenkundig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Verband gemäß § 16 Abs. 1, 2 und 6 Kärntner Heimgesetz die Bewilligung "zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes in O. für höchstens 47 zu betreuende Personen nach Maßgabe des Raum- und Funktionsprogrammes (35 Einzelzimmer und 6 Zweibettzimmer)" unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt. Die Nebenbestimmung Punkt 14. lautet:

"Bei Vollbelag von 47 Heimbewohnern sind mindestens eine Pflegedienstleiterin in Vollzeit, 5,5 Personen des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie 10,5 Pflegehelfer in Vollzeitäquivalenz zu beschäftigen. Von den 10,5 Pflegehelfern dürfen höchstens 10 % in Ausbildung stehen."

Begründend wurde - verbunden mit Hinweisen auf §§ 2 und 7 Kärntner Heimgesetz und § 3 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes dargelegt, die Auflage bezüglich des Personalstandes beziehe sich zum Einen sehr wohl auf gesetzliche Grundlagen, nämlich das Kärntner Heimgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, und zum anderen auf das in sich schlüssige Gutachten der pflegemedizinischen Amtssachverständigen. Auf der Grundlage der oben angeführten Bestimmungen habe die pflegemedizinische Sachverständige den Pflegepersonalbedarf ausgehend von einem 47-Betten-Heim mit zwei Betreuungseinheiten in der Form errechnet, dass bei einer Jahresnettoarbeitszeit von

1.664 Stunden und einem Betreuungsschlüssel von 1:3 (damit sei erst eine angemessen Pflege gewährleistet) insgesamt ca. 18,8 (inklusive Pflegedienstleitung und Heimleitung) Pflegepersonen in Vollzeitäquivalenz erforderlich wären. Der Qualifikationsschlüssel (= Relation der Zahlen von Personal unterschiedlicher Qualifikation zueinander in Prozenten ausgedrückt) sei von der Sachverständigen unter Bedachtnahme auf die vorzitierte Bestimmung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und die Tatsache, dass in Pflegeheimen über 70 % der Bewohner in den Pflegestufen 3 bis 5 und immerhin noch 9 % der Bewohner in den Pflegestufen 6 und 7 eingestuft seien, berechnet. Die Sachverständige sei in ihrem Gutachten weiters davon ausgegangen, dass die Frage der Delegationsfähigkeit des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege an die Pflegehilfe von der Gefährdung des einzelnen Klienten abhängig sei, wobei eine Gefahrengeneigtheit und Risikoerhöhung bei Klienten ab der Pflegestufe 5 praktisch immer gegeben sei. Daraus resultiere der von der pflegemedizinischen Sachverständigen geforderte Personalschlüssel von ca. 30 % zu 60 %. Die Behörde folge lediglich bei der Forderung nach einer eigenen Heimleitung nicht den Ausführungen der Sachverständigen, da die Antragstellerin sämtliche organisatorischen Ausgaben von ihrer Zentrale aus erledige.

In der Beschwerde wird dargelegt, der Bescheid werde "lediglich insoweit angefochten, als dem Beschwerdeführer die Auflage Punkt 14. erteilt wird"; der Bescheid möge im angefochtenen Ausmaß wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die belangte Behörde legte Kopien von Aktenteilen vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Heimgesetzes - K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 9/2003, lauten:

"§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

a) für Einrichtungen, die volljährigen Personen, die vorübergehend, dauernd oder während eines Teiles des Tages der Betreuung und Hilfe bedürfen, eine Wohnmöglichkeit sowie die entsprechenden Hilfs- und Betreuungsleistungen, während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten (Heime), wie insbesondere Wohnheime für alte Menschen nach § 27 Abs 2 lit e des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung, oder sonstige Wohnheime;

b) für Wohnheime für behinderte Menschen sowie für Pflegeheime und Pflegestationen (§ 27 Abs 2 lit e und f des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, in seiner jeweils geltenden Fassung), und zwar unabhängig vom Alter ihrer Bewohner und unabhängig davon, ob diese Wohnheime auch zur Eingliederung Behinderter bestimmt sind, sowie für Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter und zwar unabhängig von ihrem Alter, die den Bedürfnissen der Bewohner entsprechende Betreuungs- und Hilfeleistungen während des gesamten Zeitraumes der Aufnahme anbieten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung

a) auf Krankenanstalten nach der Krankenanstaltenordnung 1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung;

...

(3) Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere die des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 91/2002, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 94/2002, des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 195/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 65/2002, nicht berührt.

§ 7

Personelle Ausstattung

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung zu regeln. Sie hat hiebei unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und Betreuungsleistungen, an heil- und sonderpädagogischen Leistungen oder sonstigen Leistungen zur Eingliederung Behinderter und auf die Zahl und das Alter der Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Für die Betreuung von volljährigen, nicht behinderten Bewohnern sind jedenfalls entsprechend Personen vorzusehen, die die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Altenhilfe, der Krankenhilfe und der Ersten Hilfe aufweisen. Eine erforderliche Anzahl von Personen muss zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigt sein.

...

§ 14

Betriebsrichtlinien

(1) Der Träger einer bewilligungspflichtigen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 hat die Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen.

Sie haben jedenfalls zu enthalten:

a) Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;

  1. b) Angaben über das Dienstleistungsangebot;
  2. c) Grundzüge der Organisation der Einrichtung;
  3. d) Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts;
  4. e) Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche;

    f) ein Personalkonzept und einen Stellenplan.

(2) Der Träger hat die Betriebsrichtlinien und eine Änderung bei Inhalten nach Abs. 1 lit. a bis f der Landesregierung anzuzeigen.

...

5. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 16

Bewilligungspflicht

(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bedürfen zum Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung, sofern § 18a nicht anderes bestimmt.

(2) Die Bewilligung zum Betrieb ist auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu erteilen, wenn, abgestellt auf die jeweils besonderen Erfordernisse und Anforderungen der einzelnen Einrichtungen, im Hinblick auf ihre Aufgaben und den zu betreuenden Personenkreis,

a) die Lage, das Raumangebot und die Ausstattung der Einrichtung den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner und insbesondere auch ihrer körperlichen Sicherheit sowie den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen entspricht und die Grundsätze der Hygiene gewahrt sind;

b) für eine erforderliche geeignete Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie für entsprechende, das Gemeinschaftsleben fördernde Einrichtungen vorgesorgt ist;

c) das erforderliche und geeignete Personal einschließlich eines geeigneten verlässlichen (Abs. 10) Leiters entsprechend den von der Landesregierung erlassenen Verordnungen zur Verfügung steht (§ 7);

d) die Betriebsrichtlinien den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen;

...

(3) Dem Antrag auf Bewilligung sind - soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt - folgende Angaben anzuschließen:

a) der Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs. 1 bestimmt ist;

  1. b) die Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
  2. c) die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (§ 7);

    d) die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

    ...

    j) die Betriebsrichtlinien.

(4) Werden Belege nach Abs. 3 nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzugehen.

(5) Liegt ein vollständiger Antrag vor, ist vor der Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist jedenfalls ein Vertreter der Standortgemeinde zu laden.

(6) Anlässlich der Erteilung der Bewilligung dürfen auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Durch Auflagen darf die beabsichtigte Einrichtung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Zur Erfüllung der Auflagen ist dem Antragsteller eine nach Art und Umfang des Programms angemessene Frist - höchstens jedoch eine Frist von zwei Jahren - einzuräumen. In begründeten Fällen darf die Frist auf Antrag des Trägers vor ihrem Ablauf um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

(7) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden, ist die Bewilligung zu versagen.

...."

Die beschwerdeführende Partei hat die Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des § 16 Abs. 1 K-HG beantragt; diese Bewilligung wurde ihr mit dem angefochtenen Bescheid - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen - erteilt. Vor dem Verwaltungsgerichtshof ficht die beschwerdeführende Partei den Bescheid - ihrer ausdrücklichen Erklärung zufolge - "lediglich insoweit an, als die Auflage Pkt. 14 erteilt wird".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Anfechtung von Nebenbestimmungen eines Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Nebenbestimmungen mit dem Hauptinhalt des Spruches eine untrennbare Einheit bilden, den gesamten Bescheid, was zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen bzw. selbst eines Teiles der Nebenbestimmungen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht. Die Trennbarkeit einer Nebenbestimmung vom sonstigen Bescheidinhalt und damit deren getrennte Anfechtbarkeit ist von der Beurteilung des jeweils gegebenen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges abhängig. Steht eine in den Bescheidspruch aufgenommene Nebenbestimmung mit dem Hauptinhalt des Spruches - mag auch eine allgemeine Ermächtigung (Blankettermächtigung) zur Vorschreibung von Auflagen im Gesetz enthalten sein - in keinem aus dem Gesetz nach dessen Inhalt und Zweck (insbesondere nach dem Schutzzweck der Norm) ableitbaren Regelungszusammenhang, dann kann nicht gesagt werden, dass der Hauptinhalt des Spruches nach Aufhebung der gesetzwidrigen Nebenbestimmung nicht rechtmäßiger Weise selbstständig weiter bestehen dürfte (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238 mwN).

Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die Anfechtung der Nebenbestimmung allein somit zunächst anhand der den Bescheid tragenden gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen, in welchem Zusammenhang die Erteilung der Betriebsbewilligung mit der vorgeschriebenen Nebenbestimmung steht.

Nach § 16 Abs. 2 lit. c setzt die Erteilung der Bewilligung u. a. voraus, dass "das erforderliche und geeignete Personal ... zur Verfügung steht". Nach § 16 Abs. 6 dürfen anlässlich der Erteilung der Bewilligung auch die im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötigen Auflagen für den Betrieb vorgesehen werden. Nach § 16 Abs. 7 ist die Bewilligung zu versagen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind und sie durch Auflagen nach Abs. 6 auch nicht hergestellt werden können.

Wurden somit dem Rechtsträger bei der Erteilung der Bewilligung Nebenbestimmungen vorgeschrieben, deren Einhaltung im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung Voraussetzung der Bewilligung ist, so stehen diese in einem aus dem Gesetz ableitbaren untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Regelung; dies steht einer Aufhebung der Nebenbestimmungen allein entgegen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung der Nebenbestimmungen führt vielmehr zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung.

Nach § 16 Abs. 2 lit. c K-HG ist Voraussetzung einer Bewilligung zum Betrieb einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes (unter anderem), dass "das erforderliche und geeignete Personal" zur Verfügung steht.

Der Maßstab für die quantitativen und qualitativen Parameter, bei deren Erreichung die soeben genannte Voraussetzung bejaht werden kann, ergibt sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 und 2 K-HG. Nach Abs. 1 hat der Träger einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass jederzeit eine ausreichende Anzahl an entsprechend ausgebildetem Personal, insbesondere für die Betreuung, die Hilfsdienste, die Verwaltung und den sonstigen Betrieb zur Verfügung steht. Die nach § 7 Abs. 2 leg. cit. die näheren Bestimmungen über die personelle Ausstattung regelnde Verordnung der Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ziele (§ 2) insbesondere auf die von den einzelnen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen spezifischen Erfordernisse insbesondere an Hilfs- und

Betreuungsleistungen ... und auf die Zahl und das Alter der

Bewohner der Einrichtung und auf den Grad ihrer Pflegebedürftigkeit Bedacht zu nehmen. § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nehmen auf die Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikation des Personals - entsprechend den jeweiligen, insbesondere zum betreuten Personenkreis in Beziehung zu setzenden Erfordernissen - Bezug.

Die im Grunde des § 7 Abs. 2 K-HG zu erlassende Verordnung (LGBl. Nr. 40/2005) ist am 1. April 2005 in Kraft getreten. Sie ist im Beschwerdefall daher nicht anzuwenden (vgl. auch die Übergangsvorschriften in § 28 dieser Verordnung). Soweit die Verordnungsermächtigung jedoch eine inhaltliche Determinierung der Anforderungen an die personelle Ausstattung der Einrichtung enthält, ist die gesetzliche Umschreibung bei der Auslegung des Begriffes "ausreichende Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal" (§ 7 Abs. 1) bzw. "erforderliches und geeignetes Personal" (§ 16 Abs. 2 lit. c) heranzuziehen. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Ausbildung von "entsprechend ausgebildetem" bzw. "geeignetem" Personal sind auch der zweite und dritte Satz des § 7 Abs. 2 K-HG und der Tätigkeitsvorbehalt zugunsten des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals, auf dessen gesetzliche Grundlagen in § 1 Abs. 3 K-HG verwiesen wird, in den Blick zu nehmen.

Der oben wiedergegebenen Anordnung des § 7 Abs. 2 K-HG korrespondiert die gesetzliche Regelung der Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Bewilligung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1; einem solchen Antrag sind nämlich (unter anderem) Angaben über den Personenkreis, für den die Einrichtung nach Abs. 1 bestimmt ist, die Höchstzahl der zu betreuenden Personen, die vorgesehene Anzahl und die fachliche Ausbildung des Personals (§ 7) und die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 16 Abs. 3 lit. a bis e) sowie die Betriebsrichtlinien (§ 16 Abs. 3 lit. j) anzuschließen. Die soeben erwähnten Betriebsrichtlinien haben jedenfalls Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis und über das Dienstleistungsangebot, Grundzüge der Organisation der Einrichtung, Grundzüge des Betreuungs- und Pflegekonzepts, Darstellung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, insbesondere des Trägers, der Leitung, der Verwaltung, des Pflegedienstes und der Küche sowie ein Personalkonzept und einen Stellenplan (§ 14 Abs. 1 lit. a bis f) zu enthalten.

Im Beschwerdefall lag somit ein inhaltlich vollständiger Antrag nicht vor. Nach Ausweis der Verwaltungsakten waren dem Antrag, der über die Bezeichnung der Einrichtung als "Altenwohn- und Pflegeheim mit 47 Betten" hinaus keinerlei Angaben im Sinne der soeben zitierten gesetzlichen Regelungen enthielt, lediglich Baupläne, eine "Flächenaufstellung" und die baubehördliche Bewilligung angeschlossen. Bei dieser Sachlage hätte die Behörde, bevor sie den Antrag in inhaltliche Behandlung nehmen durfte, nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen müssen.

Dass die Behörde diese Verpflichtung außer Acht ließ, hatte unter anderem zur Folge, dass sie zu einer dem Gesetz entsprechenden Beurteilung der Frage der "ausreichenden Zahl an entsprechend ausgebildetem Personal" im Sinne des § 7 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 3 lit. c, § 16 Abs. 6 K-HG schon deshalb nicht in der Lage sein konnte, weil die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Angaben der Beschwerdeführerin über die konkrete Zweckwidmung der Einrichtung im Sinne der §§ 14 und 16 K-HG fehlten (vgl. in ähnlichem Zusammenhang z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0238). Dementsprechend fehlt im angefochtenen Bescheid auch eine taugliche Begründung für die der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebene Nebenbestimmung Nr. 14. Auf welcher Grundlage der in die Bescheidbegründung übernommene Hinweis der Amtssachverständigen beruht, es sei "Tatsache, dass in Pflegeheimen über 70 % der Bewohner in den Pflegestufen 3 bis 5 und immerhin noch 9 % der Bewohner in den Pflegestufen 6 und 7 eingestuft sind", ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Offenbar ist die Sachverständige - und ihr folgend die belangte Behörde - im vorliegenden Zusammenhang von einer "Durchschnittsbetrachtung" ausgegangen. Damit entfernt sich die belangte Behörde vom Gesetz, das für die Ermittlung der "ausreichenden Anzahl an entsprechend ausgebildetem Personal" insbesondere an die im Betriebskonzept festgelegte Planung des Betreibers hinsichtlich des Leistungsangebotes, der Zahl und des Alters der Bewohner der Einrichtung und des Grades ihrer Pflegebedürftigkeit anknüpft. Im Übrigen wurde die Gutachtensergänzung, in der dieser Hinweis enthalten ist, im Verwaltungsverfahren nicht im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör unterzogen.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal der beschwerdeführende Verband in der Beschwerde vorträgt, er beabsichtige "ein Pflege- und Wohnheim für Senioren, also ältere betagte Personen, die lediglich an altersbedingten Gebrechen leiden, die jedoch nicht krank in medizinischem Sinn sind, zu betreiben".

Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher, auf Fragen des Tätigkeitsvorbehaltes zugunsten der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (vgl. dazu - statt vielerz. B. Pfeil, Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und die Betreuung behinderter Menschen, RdM 1999, 35; Ganner, Die Kompetenzlage in der Alten- und Pflegebetreuung, SozSi 1997, 938) einzugehen, die sich im Zusammenhang mit der Behauptung der Beschwerde stellen könnten, die vom beschwerdeführenden Verband selbst ausgebildeten "Altenfachbetreuer" seien "für den Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes ausreichend geschult" (vgl. dazu - für das fortgesetzte Verfahren- die §§ 11 und 24 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 1. März 2005, LGBl. Nr. 40/2005).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. April 2006

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