VwGH 98/10/0304

VwGH98/10/030410.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des M in Zell am Moos, vertreten durch Dr. Herbert Hübel und Dr. Karin Kovarbasic, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Alter Markt 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Mai 1998, Zl. N- 100212/19-1998/Pin, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 23. September 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass durch die Errichtung einer Holzhütte auf dem Grundstück Nr.10/2 der KG H. solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gemäß §§ 3 und 7 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (OÖ NSchG), abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer um die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Holzhütte im Ausmaß von 10 x 10 m und einer Firsthöhe von 7,5 m über der Fußbodenoberkante auf dem Grundstück Nr. 10/2 der KG H. angesucht. Die Hütte solle zur Unterbringung von Brennholz dienen.

In seiner Berufung gegen den Bescheid der BH habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass seiner Ansicht nach die Situierung der gegenständlichen Holzhütte in einer Entfernung von ca. 40 m von einem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude keine das Landschaftsbild beeinträchtigende Abtrennung darstelle, sondern es in dieser Gegend seit jeher üblich sei, dass sich Holzhütten in diesem Abstand, teilweise auch noch weiter vom landwirtschaftlichen Hauptgebäude entfernt, befänden. Darüber hinaus bestehe durch die geplante Situierung der Hütte in einem Obstgarten ein ständiger Sichtschutz, der allfällige Störwirkungen wiederum reduziere. Es liege auch im Interesse der Öffentlichkeit bzw. im Interesse des Naturschutzes, dass der Betrieb des Beschwerdeführers weiterhin mit Holz beheizt werde. Da der Beschwerdeführer auf seinem Bauernhof Gäste beherberge, würde eine hofnahe Situierung des geplanten Gebäudes im Widerspruch mit der Einkommensquelle Tourismus stehen, da bei der Herstellung von Waldhackgut erfahrungsgemäß Emissionen entstünden. Wegen der Steilheit des Geländes seien bei der Aufarbeitung des Holzes am Traktor Ketten zu montieren. Diese dürften auf öffentlichen Straßen nicht verwendet werden, weshalb es auch erforderlich sei, dass sich die Holzhütte auf der gegenüberliegenden Seite der Gemeindestraße befände.

Die belangte Behörde verwies im Zusammenhang mit diesem Vorbringen auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten.

Die Amtsachverständige für Natur- und Landschaftsschutz habe (unter Berufung auf das von der BH eingeholte Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 15. Mai 1997) dargelegt, dass das geplante Objekt in einem morphologisch und naturräumlich reich strukturierten, von landwirtschaftlicher Nutzung geformten Kulturlandschaft im Umfeld des weitgehenden naturnah erhaltenen Naturschutzgebietes Zellersee zu liegen kommen solle. Die weiten landwirtschaftlich genutzten Freiflächen ohne jede Bebauung würden wesentlich zum Charakter dieser Landschaft beitragen. Ausgehend von dem im Befund beschriebenen Landschaftstyp (naturnaher See und Seeufer, weitreichende unbebaute Grünflächen, nur punktuelle Bebauung in Form landwirtschaftlicher Anwesen) sei aus naturschutzfachlicher Sicht bei der Errichtung des geplanten Holzstadels auf ein räumliches Naheverhältnis zu den bestehenden baulichen Strukturen und die Freihaltung unbebauter Flächen im Hinblick auf die Erhaltung des bestehenden Landschaftscharakters Bedacht zu nehmen. Das vorliegende Projekt berücksichtige diese Grundsätze nicht, sondern sehe vielmehr eine vom bestehenden landwirtschaftlichen Anwesen optisch auffällig abgerückte Situierung vor. Auf Grund der Hanglage ergebe sich damit eine deutlich exponierte und entsprechend einsehbare Situierung sowie die bauliche Erschließung eines bis dato in sich geschlossenen Grünlandbereiches. Die im Rahmen von Lokalaugenscheinen vorgeschlagenen Alternativstandorte habe der Beschwerdeführer mit unterschiedlichen Begründungen abgelehnt. Zu seinem Vorbringen, im Bereich seines Anwesens sei die Verlegung der Gemeindestraße in Form einer westlichen Hofumfahrung vorgesehen sei, habe der Amtsleiter der Gemeinde erklärt, dass weder konkrete Planungen noch die Zustimmung des Grundeigentümers (Beschwerdeführer) vorlägen. Der im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Katasterplanauszug mit eingezeichneter Umfahrungsstraße stelle nur eine grobe Skizze dar und sei keinesfalls als verbindliche Planung anzusehen. Zusammenfassend daher sei festzuhalten, dass die geplante Holzhütte am Westufer des Zellersees, das sich durch ein von Zersiedlung weitgehend frei gehaltenes, von Grünland- und Waldflächen geprägtes Landschaftsbild auszeichne, errichtet werden solle. Im Hinblick auf die hohe landschaftsästhetische Wertigkeit des betroffenen Raumes müsse die Errichtung des Objektes auf dem geplanten, von den Hofgebäuden maßgeblich abgesetzten Standort aus fachlicher Sicht abgelehnt werden. Zu den vorrangigen Aufgaben eines verantwortungsvollen Natur- und Landschaftsschutzes an den heimischen Seeufern zähle auch die Erhaltung und Förderung derartig hochwertiger Landschaftsräume und das Hintanhalten von Zersiedlungs- und Zerschneidungstendenzen.

Von der Bezirksbauernkammer Vöcklabruck sei ein betriebswirtschaftliches Gutachten vorgelegt worden, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des Ausbaues der weiteren Einkommensquellen aus der Vermarktung biogener Brennstoffe und aus arbeitswirtschaftlichen Gesichtspunkten der Standort und das Ausmaß der Holzhütte als durchaus gerechtfertigt und arbeitswirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sei.

Der Beschwerdeführer habe zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs Stellung genommen.

In der weiteren Folge der Begründung verwies die belangte Behörde - nach Wiedergabe der Rechtslage - auf das eingeholte Gutachten der Amtsachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, dem zu entnehmen sei, dass das Westufer des Zellersees einen kaum besiedelten Bereich darstelle, der von Kulturnutzung geprägt sei. Der projektierte Standort der Hütte trete als Störfaktor im Landschaftsbild in Erscheinung, da die weiten, stark einsehbaren Kulturflächen unterbrochen und damit der Gesamteindruck dieses Landschaftsraumes empfindlich beeinträchtigt werde. Dies werde noch auf Grund der Hanglage verstärkt, da sich eine deutlich exponierte und entsprechend einsehbare Situierung ergebe. Ein bisher in sich geschlossener Grünlandbereich würde damit baulich erschlossen. Diese optische Verschlechterung des Gesamterscheinungsbildes beeinträchtige das Landschaftsbild maßgeblich und werde noch durch die Tatsache verstärkt, dass das Westufer des Zellersees einen landschaftsästhetisch hochwertigen, von Kulturnutzung geprägten und kaum zersiedelten Bereich darstelle. Bei der verfahrensgegenständlichen Hütte handle es sich daher um einen Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 7 OÖ NSchG, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. An dieser Qualifikation könne auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument nichts ändern, wonach die Hütte auf dem gewählten Platz nicht gut ersichtlich sei, da sie in einem Obstgarten stünde. Einerseits müssten auf Grund des erheblichen Ausmaßes der Hütte einige Bäume entfernt werden, andererseits würde durch die verbleibenden Exemplare nur eine partielle Abdeckung während der Vegetationsperiode erfolgen. Nach der Rechtsprechung sei es im Übrigen nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar bzw. nicht einsehbar sei.

Nach Bejahung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild habe die belangte Behörde in weiterer Folge abzuwägen gehabt, ob durch den Eingriff öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden, die höher zu bewerten seien als alle anderen Interessen. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferbereich komme eine sehr hohe Wertigkeit zu, insbesondere im Hinblick darauf, dass jede Bebauung der Seeufer einen nicht wieder gut zu machenden Verlust des Erholungswertes der Uferlandschaft für die Zukunft bedeute. Dass die Unterbringung von Brennholz in einer Hütte für den Beschwerdeführer notwendig sei, werde seitens der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Beurteilung der Notwendigkeit auch für den vom Beschwerdeführer gewählten Standort gelte. Bereits das vom landwirtschaftlichen Amtsachverständigen in erster Instanz erstattete Gutachten habe die Auffassung vertreten, dass ein Heranrücken an ein bereits bestehendes landwirtschaftliches Gebäude aus landwirtschaftlicher Sicht die bessere Lösung darstelle. Das von der Bezirksbauernkammer Vöcklabruck vorgelegte Gutachten sei nicht geeignet gewesen, an der Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtsachverständigen zu zweifeln, da es für die Manipulation mit Holz zweckmäßig erscheine, dass der Standort der Holzhütte näher beim Hof liege. Zum Einwand, dass damit eine Belästigung der Feriengäste gegeben wäre, sei festzustellen, dass die Haupttätigkeit im Zusammenhang mit der Brennholzgewinnung nicht gerade während der Sommersaison stattfinden müsse. Zum Vorbringen, wonach Ketten nicht auf öffentlichen Straßen verwendet werden dürften, sei zu sagen, dass die Ketten an einer geeigneten Stelle abseits der Straße montiert und wieder abgenommen werden könnten. Auf das Vorbringen, im Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers sei die Verlegung der Gemeindestraße in Form einer westlichen Hofumfahrung vorgesehen, sei zu erwidern, dass zwar nach Angaben der Gemeinde eine Hofumfahrung beabsichtigt sei, allerdings weder konkrete Planunterlagen noch die Zustimmung des Grundeigentümers vorlägen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten Interessen seien daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht geeignet, dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes am weitgehend unbebauten Westufer des Zellersees auch nur annähernd gleichwertig zu sein. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem mit "Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen" überschriebenen § 7 Abs. 1 OÖ NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Nach § 3 Z. 6 OÖ NSchG ist das Landschaftsbild das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft.

Einen Eingriff in das Landschaftsbild stellt nach § 3 Z. 2 leg. cit. eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer dar, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes im Sinne des § 3 Z. 2 OÖ NSchG herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind alle jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 99/10/0200).

Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber aufgrund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 96/10/0085).

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Auffassung, dass die Errichtung der gegenständlichen Holzhütte eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung darstelle, auf das Gutachten der Amtsachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützt. Nach diesem Gutachten soll das geplante Objekt in einem morphologisch und naturräumlich reich strukturierten, von landwirtschaftlicher Nutzung geformten Kulturlandschaft errichtet werden, wobei die von Unterbrechungen durch bauliche Nutzungen freien, weiten landwirtschaftlich genutzten Freiflächen wesentlich zum Charakter der Landschaft und ihrem hohen landschaftsästhetischen Wert beitragen. Dass das Gutachten, auf das sich der von der Verwaltungsbehörde ermittelte Sachverhalt stützt, mit Mängeln behaftet oder unschlüssig werden, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen zu treten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. September 1993, Zl. 90/10/0047).

Die Rechtswidrigkeit einer Beurteilung, wonach ein Objekt eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes darstellt, kann nicht durch den Hinweis aufgezeigt werden, die Sicht auf das Objekt sei durch Baum- oder Strauchbestand - hier nach Jahreszeit mehr oder weniger - beeinträchtigt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl. 99/10/0065). Für die Qualifikation als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild ist auch nicht entscheidend, aus welchem Winkel und unter welchen sonstigen Umständen das (geplante) Objekt einsehbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0162).

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in der in der optisch auffälligen Unterbrechung der beschriebenen Freiflächen durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes erblickt hat. Ob das zu errichtende Objekt dabei für das Landschaftsbild typisch sei, ist nicht von entscheidender Bedeutung.

Die Notwendigkeit des Objektes aus landwirtschaftlicher Sicht wird auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt. Die belangte Behörde hat sich mit dieser Frage unter Zugrundelegung des antragsgegenständlichen Standortes im Rahmen der Interessenabwägung auseinandergesetzt.

Den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im weitgehend unbebauten Westufer des Zellersees wurden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 99/10/0200) gegenüber gestellt. Gegen den vom Beschwerdeführer gewählten Standort wurde zunächst die Auffassung des in erster Instanz beigezogenen landwirtschaftlichen Amtsachverständigen ins Treffen geführt, dass ein Heranrücken an das bereits bestehende Wirtschaftsgebäude aus landwirtschaftlicher Sicht die bessere Lösung darstelle. Zu Recht hat die belangte Behörde auch das von der Bezirksbauernkammer vorgelegte Gutachten als ungeeignet erachtet, Zweifel an der Richtigkeit des landwirtschaftlichen Gutachtens zu erwecken, ist dem Gutachten der Bezirksbauernkammer doch kein Umstand zu entnehmen, der die Auffassung, es sei für die Manipulation mit Holz zweckmäßiger, wenn der Standort der Holzhütte näher beim Hof liege, als unzutreffend erscheinen ließe. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach durch das Heranrücken der Holzhütte eine Belästigung für seine Feriengäste gegeben wäre, wurde zutreffend entgegengehalten, dass die Haupttätigkeit im Zusammenhang mit der Brennholzgewinnung nicht während der Sommersaison stattfinde.

Wenn die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Ketten nicht auf öffentlicher Straße verwendet werden dürften, erwiderte, dass diese an einer geeigneten Stelle abseits der Straße montiert und wieder abgenommen werden könnten, so kann auch dies nicht als rechtswidrig erachtet werden.

Zum Einwand, wonach eine Verlegung der Gemeindestraße in Form einer westlichen Hofumfahrung vorgesehen sei, stellte die belangte Behörde fest, dass der Gemeinde weder konkrete Planunterlagen noch die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegen. Dass die belangte Behörde in bloßen Absichten keine taugliche Entscheidungsgrundlage erblickt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Was schließlich das in der Beschwerde erhobene Vorbringen anlangt, die Situierung des geplanten Objektes sei auch durch einen in der Natur bereits vorhandenen Feldweg bedingt, so ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um ein erstmals in der Beschwerde erhobenes Vorbringen handelt, auf das gemäß § 41 VwGG (Neuerungsverbot) nicht einzugehen war.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 10. Dezember 2001

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