Normen
AVG §45 Abs1;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1995 §15 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1995 §15 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (NSchG), fest, dass durch die Errichtung eines Wohnhauses auf dem näher bezeichneten Grundstück der Beschwerdeführer solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen bei Einhaltung der Auflage, dass die Dachdeckung des Neubaues mit hartem, kleinteiligem Material in grauer Farbgebung zu erfolgen habe, nicht verletzt werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz habe Folgendes dargelegt: Das betroffene Landschaftsbild sei in zwei Bereiche gegliedert. In Richtung Osten und Südosten (vom betreffenden, im Uferschutzbereich des Traunsees gelegenen Grundstück) erstreckten sich von jeglicher Verbauung freigehaltene, weiträumige landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Norden, Westen und Süden befinde sich dicht bebautes Siedlungsgebiet. Der Geländeabfall zum Traunsee und das zur Seeseite freie Gebiet bedinge eine weithin wirksame Einsehbarkeit der randlichen Häuserreihen, auch des geplanten Objektes. Im gesamten engeren und weiteren Umfeld des Grundstückes dominierten Dächer mit grauer Farbgebung. In unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes fänden sich ausschließlich graue Dächer. Erst inmitten der Siedlung (einige Häuser südlich) stehe ein Objekt mit rotem Dach, das jedoch auf Grund seiner niedrigen eingeschossigen Bauweise und seiner Integration in den Siedlungsverbund im Landschaftsbild in keiner Weise zur Wirkung käme. Wenige andere mit roter Dachdeckung versehene Objekte fänden sich erst in weiterer, mehrere 100 m betragender Entfernung zum gegenständlichen Grundstück und stünden in keinerlei Sichtbeziehung mehr zu diesem. Das geplante Wohnhaus käme am Rand eines Siedlungsverbundes zu liegen, dessen Dachlandschaft durch eine einheitlich graue Farbgebung geprägt sei. Ein Baukörper solle sich so in die betroffene Landschafts- und Siedlungsstruktur einfügen, dass er möglichst unauffällig bleibe und sich an den vorhandenen Objekten orientiere. Zu den wesentlichen Kriterien zählten Proportionen, Größen und Höhen, Dachform und -neigung sowie die Farbgebung des Daches. Die Farbgebung des Daches trage im besonderen Maß zum optischen Bild eines Gebäudes und damit zu dessen Eingliederung in die Landschaft bei. Die in manchen Bereichen bereits vorhandene, zum Teil weit reichende Durchmischung von Bauformen und Farbgebungen stelle eine gravierende Abweichung von den Grundprinzipien der Siedlungs- und Landschaftsgestaltung dar. Dies dürfe nicht dazu verleiten, bei der Planung neuer Baukörper schlechte Beispiele als Regelfälle mit entsprechender Zulässigkeit zu bewerten. So müsse auch im konkreten Fall das Kriterium der unauffälligen Eingliederung berücksichtigt werden. Mit einer roten Dachfarbgebung werde die Einhaltung dieser Kriterien unmöglich. Zum einen passe sich das Gebäude mit dem roten Dach nicht an die bestehende Siedlungsstruktur und die damit verbundene grau gehaltene Dachlandschaft an. Dies verhindere die möglichst unauffällige Eingliederung. Rote Dächer spielten in der näheren und weiteren Umgebung des Standort eine äußerst untergeordnete Rolle, wodurch das Maß der Beeinträchtigung durch ein fremdes Farbelement ein umso höheres sei. Bei der Bewertung der Tragweite dieses Eingriffes sei die Einsehbarkeit des Objektes von zusätzlicher Bedeutung. Da das Grundstück in einer Sichthangzone läge, die zum See hin steil abfalle, sei das farbfremde Dach nicht nur in unmittelbarer Nähe optisch voll wirksam, sondern vor allem von Norden und Westen, unter anderem auch vom See aus, auch aus mittlerer und weiterer Entfernung einzusehen. Es handle sich um einen optisch nicht nur kleinräumig, sondern weiträumig wahrnehmbaren Eingriff. Auch in unmittelbarer Umgebung sei bei einem ebenfalls im Sichtrandbereich gelegenen Baukörper die Eindeckung mit grauem Material als Auflage der naturschutzbehördlichen Bewilligung vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführer hätten dem Gutachten entgegengehalten, dass die Dachdeckung mit rotem Ziegelmaterial geradezu typisch und charakteristisch für die bodenständige Bauweise in der gegenständlichen Region sei; sie hätten sich auf mehrere Objekte mit roter Dacheindeckung in der Umgebung des Standortes bezogen. Bei einem Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass sich keines der angeführten Objekte im Nahbereich des beantragten Objektes bzw. in Sichtbeziehung zu diesem befände. Die genannten Objekte befänden sich in der K.-Siedlung und seien auf Grund ihrer Lage vom See her nicht einsehbar. Teilweise handle es sich um Liegenschaften direkt an der Bundesstraße in einer Entfernung von 1 km und ohne optischen Bezug zum betroffenen Objekt. Eines der angeführten Objekte befinde sich - ebenfalls ohne Sichtbeziehung zum beantragten Gebäude - ca. 500 m südlich des Objektes an der Bezirksstraße. Der vorgelagerte Bahnhof und ein Betriebsgebäude verhinderten eine Sichtbeziehung zum See. Ein einziges Objekt befinde sich in unmittelbarer Nähe. Auch bei diesem sei die Dachdeckung in grauer Farbgebung bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Nach Wiedergabe der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, eine rote Dacheindeckung des geplanten Objektes würde als fremdes Farbelement, insbesondere auf Grund der Sichthanglage von Norden und Westen auch aus mittlerer und weiterer Entfernung, auch vom See aus, optisch auffällig in Erscheinung treten. Dabei stütze sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, dem die Beschwerdeführer nicht in geeigneter Weise entgegengetreten seien. Deren Verlangen, eine "Umfrage unter der vom Bauvorhaben betroffenen Bevölkerung" durchzuführen, sei nicht zu folgen, da die Behörde nach § 7 NSchG jedenfalls das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen habe. Wegen der besonderen Schönheit der Seeuferlandschaft käme hier dem Schutz des Landschaftsbildes eine überragende Bedeutung zu. In derartigen besonders geschützten Gebieten sollten sich Objekte möglichst unauffällig in das Landschaftsbild eingliedern und an vorhandenen Strukturen orientieren. Bauvorhaben sollten in Größe, Proportion und Farbgebung der vorhandenen Verbauung angepasst werden. Da eine rote Dacheindeckung im beschriebenen Landschaftsbild, das durch einheitliche Farbgebung der Dächer geprägt sei, auffällig negativ in Erscheinung treten würde, sei die Auflage zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes erforderlich. Die Beschwerdeführer hätten keine öffentlichen bzw. privaten Interessen geltend gemacht, die geeignet seien, dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zumindest gleichwertig zu sein. Durch die Flächenwidmung werde zwar ein öffentliches Interesse an einer widmungsgemäßen Nutzung dokumentiert. Öffentliche Interessen, die für eine rote Dacheindeckung sprächen, lägen jedoch nicht vor. Das geltend gemachte Privatinteresse der Beschwerdeführer reiche nicht aus, um dem Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest gleichwertig zu sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Die zitierte Vorschrift unterwirft im besonders sensiblen Uferschutzbereich von Seen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinne dieser Vorschrift eine Maßnahme anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 94/10/0094, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt auch nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. das Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0107, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Annahme des angefochtenen Bescheides, wonach eine rote Dacheindeckung im beschriebenen, durch einheitliche Dachfärbung gekennzeichneten Landschaftsbild auffällig negativ in Erscheinung trete, sei aktenwidrig, weil im Gutachten vom 19. September 1995 festgestellt werde, dass "im gegenständlichen Landschaftsbereich eine zum Teil weit reichende Durchmischung von Bauformen und Farbgebungen vorhanden sei und in der Umgebung des Vorhabens rote Dächer existierten".
Die belangte Behörde hat festgestellt, dass sich im unmittelbaren Nahbereich des beantragten Objektes ausschließlich Häuser mit grauer Dacheindeckung befänden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde befindet sich die belangte Behörde damit im Einklang mit dem Befund vom 19. September 1995. Dort wird dargelegt, dass sich in unmittelbarer Umgebung des Grundstückes im Bereich der stärksten Einsehbarkeit ausschließlich graue Dächer fänden. Ein Objekt mit rotem Dach einige Häuser weiter südlich trete auf Grund seiner niedrigen Bauweise und seiner Integration in den Siedlungsverbund nicht in Erscheinung. Erst in einer Entfernung von mehreren 100 m fänden sich rote Dächer. In naher und weiterer Umgebung des Objektes spielten rote Dächer keine bzw. eine äußerst untergeordnete Rolle im Landschaftsbild, weshalb das Maß der Beeinträchtigung durch ein fremdes Farbelement umso höher sei. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor; der im Gutachten enthaltene Hinweis auf die "in manchen Bereichen bereits vorhandene weit reichende Durchmischung von Bauformen und Farbgebungen" bezieht sich, wie aus dem Kontext zweifelsfrei erkennbar ist, nicht auf das im vorliegenden Fall der Beurteilung zu Grunde zu legende Landschaftsbild.
Die folgenden Darlegungen der Rechtsrüge, wonach die belangte Behörde zu Unrecht von einer auffällig negativen Erscheinungsform ausgehe, weil in der Umgebung des Bauvorhabens mit roten Dachziegeln gedeckte Häuser vorhanden seien, bauen erkennbar nicht auf den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf. Dies gilt auch für die Darlegungen der Beschwerde, die dahin gehen, dass die belangte Behörde bei "anderen Objekten" mit rotem Ziegeldach keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes angenommen habe. Schon davon ausgehend ist die mit diesen Darlegungen verbundene Rechtsrüge nicht zielführend. Im Übrigen ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass der Begriff des Eingriffes in das Landschaftsbild eine "auffällig negative Erscheinungsform" nicht voraussetzt. Ein Eingriff in das Landschaftsbild liegt nach der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung auch dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgebend verändert; dass der Eingriff "störend" sei oder "auffällig negativ in Erscheinung trete", wird von § 7 NSchG nicht vorausgesetzt.
Die auf Befund und Gutachten der Amtssachverständigen gegründete Auffassung, wonach von der Dachdeckung mit roten Ziegeln am gegebenen Standort eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes zu erwarten sei, konnte auch nicht durch die der Beschwerde offenbar vorschwebende Befragung der Nachbarn und des Bürgermeisters bzw. der Bedachtnahme auf die Anschauung der "Bevölkerung" entkräftet werden. § 15 Abs. 1 NSchG ordnet die Einholung des Gutachtens eines sachverständigen Organs bzw. eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund des NSchG an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0245). Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten entkräftet werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Mai 1998, Zl. 94/10/0008). Es sind daher die Hinweise der Beschwerde auf die Auffassung der "Bevölkerung in der Umgebung" und die Anschauungen eines "Durchschnittsbetrachters" nicht zielführend. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Gutachten mit den Denkgesetzen bzw. dem allgemeinen menschlichen Erfahrungswissen nicht übereinstimme.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, es fehle die Dauerhaftigkeit der Eingriffswirkung, weil das ursprünglich rote Ziegeldach infolge der Feuchtigkeits- und Witterungseinflüsse im Seeuferbereich binnen kürzester Zeit eine grau-grüne Farbe annehmen werde, steht mit allgemeinem Erfahrungswissen im Widerspruch; mit dieser Behauptung musste sich die belangte Behörde nicht auseinander setzen.
Mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer hätten die für die Allgemeinheit entscheidenden Vorteile einer Dachdeckung mit unbehandeltem natürlichem Ziegelmaterial in mehreren Schriftsätzen angeführt, kann auch eine Mangelhaftigkeit der Interessenabwägung nicht aufgezeigt werden. Die Beschwerde enthält sich näherer Hinweise darauf, welche Interessen durch eine rote Farbgebung der Dachdeckung gefördert würden.
Mit der Baulandwidmung des Grundstückes wird zwar ein öffentliches Interesse an der Bebauung der Liegenschaft, das im Einzelfall von der Naturschutzbehörde zu gewichten ist, dokumentiert; dass diesem Interesse gerade und nur mit der Errichtung eines Gebäudes mit roter Dachdeckung entsprochen werden könnte, ist aber nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999
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