VwGH 2009/08/0013

VwGH2009/08/001321.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des H N in Wien, vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten erlassenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008-0566-9- 001846, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §18;
AlVG 1977 §22;
AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §56 Abs4;
AlVG 1977 §80 Abs1;
AlVG 1977 §81 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
AlVG 1977 §18;
AlVG 1977 §22;
AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §56 Abs4;
AlVG 1977 §80 Abs1;
AlVG 1977 §81 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 13. Juni 2008 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 1. Mai 2008 eingestellt. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - nach Zitierung des § 22 Abs. 1 AlVG - im Wesentlichen aus, das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe mit 30. Juni 1990 "im beiderseitigen Einverständnis" geendet. Der Beschwerdeführer habe ab 1. Mai 2008 keinen Anspruch mehr auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung; der Notstandshilfebezug sei daher mit 1. Mai 2008 eingestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und wandte ein, er sei von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht über die ihn betreffende Gesetzesstelle und die daraus resultierenden Konsequenzen informiert worden. Durch das Versäumnis der regionalen Geschäftsstelle habe er erst am 6. Juni 2008 (dem Tag seiner Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle) bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Korridorpension stellen können, wobei der Stichtag für den Pensionsantritt auf den 1. Juli 2008 festgesetzt worden sei. Hätte er das bereits am 1. Mai 2008 oder früher tun können, wäre ihm kein Schaden entstanden. Durch das Nichthandeln der regionalen Geschäftsstelle habe er einen finanziellen Verlust von zwei Pensionszahlungen erlitten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie aus, entsprechend der am 3. Juli 1990 ausgestellten Arbeitsbescheinigung habe das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 30. Juni 1990 durch Lösung im beiderseitigen Einverständnis geendet. Seither habe der Beschwerdeführer - mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Die Pensionsversicherungsanstalt habe der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 19. Juni 2007 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension frühestmöglich zum Stichtag 1. August 2008 erfülle, wenn ab 1. Juli 2007 noch zehn weitere Versicherungsmonate erworben würden. Weiter habe die Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres ("Korridorpension") frühestmöglich zum Stichtag 1. Mai 2008 erfülle, wenn ab 1. Juli 2007 noch zehn weitere Versicherungsmonate erworben würden.

Der Beschwerdeführer habe vom 1. Juli 2007 bis 30. April 2008 weiterhin Notstandshilfe bezogen und dadurch weitere zehn Versicherungsmonate erworben.

Gemäß § 22 AlVG habe eine Person, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfülle, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Lediglich Arbeitslose, deren letztes Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers, durch berechtigten vorzeitigen Austritt, durch Lösung während der Probezeit oder - unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestanden habe - durch Fristablauf beendet worden sei, könnten trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Da der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension erfülle und das letzte Dienstverhältnis am 30. Juni 1990 einvernehmlich gelöst worden sei, habe der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2008 keinen Anspruch auf Notstandshilfe. § 22 AlVG sei eine zwingende gesetzliche Bestimmung. Dem Beschwerdeführer seien die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen gegeben worden; er sei auch ausreichend über die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 22 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 lautet:

"(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis

  1. 1. durch Kündigung des Dienstgebers,
  2. 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
  3. 3. durch Lösung während der Probezeit oder
  4. 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde.

(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe umzuwandeln.

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen."

Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 74/10, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge ", wenn das letzte Dienstverhältnis 1. durch Kündigung des Dienstgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch Lösung während der Probezeit oder 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2011 in Kraft tritt.

Da der hier zu beurteilende Fall kein Anlassfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war, sind die aufgehobenen Bestimmungen - mangels gegenteiligen Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis - im vorliegenden Fall noch anzuwenden (Art. 140 Abs. 7 B-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem angefochtenen Bescheid seien keinerlei Angaben über die Zusammensetzung des Ausschusses zu entnehmen; dies sei dem Beschwerdeführer auch nicht auf anderem Wege mitgeteilt worden; die belangte Behörde sei daher unzuständig.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (auszugsweise): "Über Ihre Berufung vom (…) hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien durch den gemäß § 56 Abs. 3 und 4 AlVG zuständigen Ausschuss mit Beschluss entschieden:" Der Bescheid ist "Für die Landesgeschäftsführerin" von einem Abteilungsleiter gefertigt.

Der angefochtene Bescheid enthält den gebotenen Hinweis darauf, dass er auf dem Beschluss eines Kollegialorganes, nämlich des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten (§ 56 Abs. 4 AlVG) beruht (vgl. das Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 91/08/0109 uva). Die Fertigung der auf den Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten beruhenden Berufungsbescheide durch den Landesgeschäftsführer (oder einem von ihm dazu Ermächtigten) entspricht der Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2009/08/0058, mwN). Der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage hingegen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 92/08/0018).

Die geltend gemachte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt demnach nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer rügt, es liege ein erheblicher Begründungsmangel vor, da im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt werde, wann und an wen die Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt habe, dass der 1. Mai 2008 der frühestmögliche Pensionsstichtag sei. Auch liege ein unaufgeklärter Widerspruch vor, weil zwei verschiedene frühestmögliche Stichtage für die Pension genannt worden seien. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf die vorherige Mitteilung, frühestmöglicher Pensionsstichtag sei der 1. August 2008, auch entsprechend später den Pensionsantrag gestellt und erleide damit durch die frühere Einstellung der Notstandshilfe finanzielle Einbußen. Der angefochtene Bescheid verstoße somit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass nicht in widersprüchlicher Weise zwei verschiedene frühestmögliche Stichtage genannt wurden, sondern dargelegt wurde, dass der frühestmögliche Pensionsstichtag für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 607 Abs. 12 ASVG) der 1. August 2008, der frühestmögliche Pensionsstichtag für eine "Korridorpension" (§ 4 Abs. 2 APG) hingegen der 1. Mai 2008 sei.

Auch liegt ein relevanter Begründungsmangel zu allfälligen Belehrungen und Anleitungen des Beschwerdeführers nicht vor. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über den frühestmöglichen Pensionsstichtag (Korridorpension: 1. Mai 2008) informiert wurde, bestand ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Wie der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde ausführt, habe er im Hinblick auf eine - allfällige - unrichtige Belehrung den Pensionsantrag später gestellt. Eine (nach Meinung der Beschwerde erforderliche) Belehrung hätte also lediglich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer bereits ab einem früheren Zeitpunkt einen Pensionsantrag gestellt hätte, nicht aber dazu, dass ihm für einen längeren Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hätten zustehen können. Damit war aber eine - allenfalls fehlerhafte oder unterbliebene - Belehrung des Beschwerdeführers über den frühestmöglichen Pensionsstichtag (und die daraus resultierenden Folgen für einen Bezug aus der Arbeitslosenversicherung) für die hier zu beurteilende Frage, ob dem Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen, jedenfalls nicht entscheidend.

Der in der Beschwerde angesprochene Grundsatz von Treu und Glauben kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zum Tragen. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0153, mwN); ein derartiger Vollzugsspielraum besteht hier aber nicht.

4. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, § 22 AlVG sei in der im angefochtenen Bescheid genannten Fassung nicht anwendbar; dies ergebe sich aus § 81 Abs. 1 AlVG.

Dem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass § 81 Abs. 1 AlVG lediglich Übergangsbestimmungen im Hinblick auf die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges (§ 18 AlVG) beinhaltet. Mit BGBl. Nr. 502/1993 wurde die Bezugsmöglichkeit von Arbeitslosengeld für die Dauer von 209 Wochen und die Regionsverordnung aufgehoben (§ 80 (Abs. 1) AlVG). Für ältere Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis unter der begründeten Annahme aufgelöst wurde, dass die Existenzsicherung durch die längere Bezugsmöglichkeit von Arbeitslosengeld auf Grund der Regionsverordnung gewährleistet sei, wurde mit § 81 (Abs. 1) AlVG die Möglichkeit eingeräumt, noch weiter anspruchsbegründende Anträge einbringen zu können; dadurch sollten insbesondere die Ansprüche jener Arbeitnehmer gewahrt werden, welche nach Ablauf einer längeren Kündigungsfrist oder zu einem durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Termin nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes arbeitslos würden (vgl. RV 1194 BlgNR 18. GP, 13 f). Zur Frage, ob das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt, enthält § 81 Abs. 1 AlVG keinerlei Regelungen. Im Übrigen bezieht sich § 81 Abs. 1 AlVG auch lediglich auf Auflösungserklärungen (oder Vereinbarungen) vor dem 1. August 1993, welche das Dienstverhältnis nach dem 30. Juli 1993 beendeten. Dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers erst nach dem 30. Juli 1993 geendet habe, wird aber auch von ihm nicht behauptet; nach den unstrittigen Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde bezog der Beschwerdeführer seit Juli 1990 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Ergänzend ist zu bemerken, dass für die ebenfalls mit BGBl. Nr. 502/1993 in § 22 AlVG eingefügte Bestimmung, wonach nicht nur (wie bisher) der Bezug von Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters, sondern bereits das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt, keine Übergangsbestimmungen vorgesehen waren.

5. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, die von der belangten Behörde festgestellte Auflösungsart "Lösung im beiderseitigen Einverständnis" sei weder dem Angestelltengesetz noch dem AlVG oder APG bekannt. Diese Feststellung ermögliche jedenfalls keine verlässliche Subsumtion unter den Begriff der einvernehmlichen Auflösung. Es könnte "zB gut sein", dass auch eine vom Beschwerdeführer auf Verständnis gestoßene Dienstgeberkündigung oder eine Auflösung während der Probezeit vorgelegen sei.

Zu diesem Beschwerdeeinwand ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptete, das letzte Dienstverhältnis sei in der Probezeit oder durch Dienstgeberkündigung beendet worden; insoweit handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche, im Übrigen auch nur hypothetisch geltend gemachte Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Die Feststellung der belangten Behörde gründet auf der Arbeitsbescheinigung vom 3. Juli 1990. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 21. Dezember 1978 über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, BGBl. Nr. 11/1978, hat der Arbeitslose zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, auf die der Anspruch auf Arbeitslosengeld gestützt wird, eine Bestätigung des Arbeitgebers beizubringen. Diese Bestätigung hat u. a. die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten (§ 1 Z 11 der genannten Verordnung; vgl. nunmehr § 1 Abs. 2 Z 8 der Verordnung BGBl. Nr. 301/1996). Die Arbeitsbescheinigung ist auf dem vom Bundesministerium für soziale Verwaltung aufgelegten und bei den Arbeitsämtern erhältlichen Vordruck zu erstellen (§ 2 der genannten Verordnung).

In der vorliegenden Arbeitsbescheinigung wurde als Endigungsgrund "Lösung im beiderseitigen Einverständnis" (entsprechend der Formulierung in § 1 Z 11 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1978) angekreuzt. Dass diese Auflösungsart als eine der in § 22 Abs. 1 AlVG ausdrücklich aufgezählten Beendigungsarten (insbesondere eine Kündigung des Arbeitgebers, welche Auflösungsart im Übrigen auch explizit im Formular vorgesehen ist) zu beurteilen wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Begriff der "Lösung im beiderseitigen Einverständnis" eine andere Bedeutung habe als eine "einvernehmliche Auflösung". Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass keine der in § 22 Abs. 1 AlVG aufgezählten Beendigungsarten, welche den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer Korridorpension ermöglichen würde, vorlag.

6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 21. Dezember 2011

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