Normen
AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005;
VwRallg;
AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a idF 2005/I/101;
AuslBG §14e idF 2005/I/101;
AuslBG §14e Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1 Abs2;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 2. Oktober 2007 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebrachten Antrag beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, die Verlängerung seiner bis zum 6. Oktober 2007 gültigen Arbeitserlaubnis nach § 14e AuslBG.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. Oktober 2007 wurde dieser Antrag gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe weder eine Niederlassungsbewilligung noch sonst einen Aufenthaltstitel nach dem NAG und er sei infolge Rückziehung seines Asylantrages am 30. Januar 2004 nicht einmal mehr im Besitz des vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach § 19 AsylG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er diesen Umstand zwar nicht bestritt, aber geltend machte, er sei nach wie vor vorläufig nach § 19 AsylG zum Aufenthalt berechtigt, er habe bereits über vier Jahre rechtmäßig gearbeitet, es sei der § 14e AuslBG verfassungskonform derart auszulegen, dass nicht bereits erworbene Rechte (auf Ausstellung eines Befreiungsscheines bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen) rückwirkend vernichtet würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2007 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 14a und § 14e Abs. 1 AuslBG abgewiesen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, aus den Unterlagen sei ein Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht ersichtlich. Da für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis und auch für deren Verlängerung ein entsprechender Aufenthaltstitel nach dem NAG Voraussetzung sei, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß
Z. 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Gemäß § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wenn
- 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
- 2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), werden Aufenthaltstitel erteilt als:
1. "Niederlassungsbewilligung" für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (Z. 3) zu erlangen;
2. Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" (Z. 4) zu erhalten;
3. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
4. Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments.
Sowohl für die (erstmalige) Erteilung einer Arbeitserlaubnis als auch für jede Verlängerung ist nach den oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen u.a. Voraussetzung, dass der Ausländer "rechtmäßig niedergelassen" ist. Zur Auslegung dieses Rechtsbegriffes reicht es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen tritt der Verwaltungsgerichtshof der Anregung in der Beschwerde auf verfassungsmäßige Überprüfung der bezughabenden Bestimmungen des AuslBG auch in diesem Verfahren nicht näher.
Soweit die Beschwerde in der Einführung neuer Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis einen verfassungswidrigen Eingriff in wohlerworbene Rechte bzw. in die Eigentumsgarantie erblickt und aus diesem Grund eine extensive "verfassungskonforme" bzw. "korrigierende Auslegung" des § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG fordert, verkennt sie, dass die verfassungskonforme Interpretation - wie auch jede andere - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2006/12/0018, und vom 13. März 2009, Zl. 2009/12/0240). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem zitierten hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ergibt sich jedoch aus dem klaren Gesetzeswortlaut das Erfordernis einer rechtmäßigen Niederlassung im Sinne des NAG.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich angesichts des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde aber auch nicht veranlasst, deren Anregung einer Anfechtung der maßgeblichen Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu folgen: Soweit die Beschwerde behauptet, durch die Einführung des Erfordernisses der rechtmäßigen Niederlassung (wonach Personen mit bloß vorübergehendem Aufenthaltsrecht anders als nach der früheren Rechtslage nicht mehr eine Arbeitserlaubnis erhalten bzw. eine Verlängerung derselben bewirken können) würden "rückwirkend Anwartschaften und Anwartschaftsrechte, welche auch einen Vermögenswert darstellen, beseitigt werden", und dass dies dem "Verfassungsprinzip" widerspreche, wonach wohlerworbene Rechte nicht beseitigt werden dürfen und deshalb rückwirkende Gesetzesänderungen verfassungsrechtlich verpönt seien, verkennt sie, dass ein solcher Eingriff in eine Anwartschaft nicht vorliegt: Mit der Neufassung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach den §§ 14a und 14e AuslBG durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I. Nr. 101, wurden nämlich nicht bereits bestehende Rechte oder Anwartschaften auf künftige Rechte beseitigt, sondern lediglich die Voraussetzungen für die künftige Erteilung bzw. Verlängerung von Arbeitserlaubnissen verändert. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies, dass nach Ablauf der Geltungsdauer seiner befristeten Arbeitserlaubnis eine Verlängerung nur bei Vorliegen der neu gefassten Voraussetzungen zulässig war. Durch die Neufassung dieser Voraussetzungen griff der Gesetzgeber aber lediglich in die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers auf unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage ein. Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, genießt das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. dazu z.B. Berka, in Rill/Schäffer (Hrsg), Bundesverfassungsrecht.Kommentar,
1. Lfg. 2001, Rz 103 zu Art. 7 B-VG, mwN). Nach dieser ständigen Rechtsprechung ist dem Gesetzgeber - abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände - nicht verwehrt, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten (vgl. etwa VfSlg. 14.960/1997 und VfSlg. 16.125/2001, letzteres Erkenntnis zu einer verschlechternden Änderung der Rechtslage während eines bereits laufenden Genehmigungsverfahrens). Der Verwaltungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken dahingehend, dass die Änderung der Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Arbeitserlaubnis gegen den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden "Vertrauensschutz" verstieße.
Ebenso wenig hegt der Verwaltungsgerichtshof Bedenken, dass diese Regelung gegen das in der Beschwerde ins Treffen geführte Grundrecht auf Eigentum verstößt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Eigentumsgarantie im gegenständlichen Fall überhaupt anwendbar ist; diese schützt nämlich grundsätzlich nur bestehende Forderungen und Ansprüche, soweit sich diese aus gerichtlichen Urteilen oder in ausreichender Deutlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. etwa Korinek, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht,
7. Lfg. 2005, Rz 5 zu Art. 1 1. ZPEMRK, mwN). Im gegenständlichen Fall geht es jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht um den Eingriff in eine bestehende Berechtigung oder Anwartschaft, sondern lediglich um eine Änderung der Voraussetzungen für die künftige Erteilung oder Verlängerung von Arbeitserlaubnissen. Selbst wenn man die Eigentumsgarantie in der gegenständlichen Konstellation für maßgeblich erachtete, bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer Verletzung derselben: Art. 1 Abs. 2 1. ZPEMRK lässt nämlich das Recht der Staaten unberührt, diejenigen Gesetze anzuwenden, die sie für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Angaben oder von Geldstrafen für erforderlich halten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 948 BlgNR XXII. GP 6) ergibt, diente die Einführung der Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung dem Ziel einer Abstimmung der Aufenthalts- und der Beschäftigungsrechte, die einerseits im NAG, anderseits im AuslBG geregelt sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2006/09/0070, ausgesprochen hat, hegt er keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass Fremden, die (noch) nicht zum dauernden, sondern bloß zum vorübergehenden Aufenthalt zugelassen sind, keine Arbeitsbewilligung erteilt werden kann, sondern sie - weiterhin - auf die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen verwiesen sind. Auch der Umstand, dass das Erfordernis der rechtmäßigen Niederlassung durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 101, ohne die vom Beschwerdeführer gewünschten Übergangsbestimmungen eingeführt wurde, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf; einerseits ist nämlich zu beachten, dass bestehende Arbeitserlaubnisse dadurch nicht beeinträchtigt wurden. Nach § 81 Abs. 2 NAG iVm der NAG-DV, BGBl. II. Nr. 451/2005 (zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2009), gelten ferner die vor dem Inkrafttreten des NAG erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und des jeweiligen Gültigkeitszweckes weiter, sodass früher erteilte den nunmehr erforderlichen Niederlassungsbewilligungen gleichzuhaltende Aufenthaltstitel auch weiterhin Grundlage für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sein können. Schließlich bietet § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Möglichkeit, für Asylwerber, über deren Asylantrag nach Ablauf von drei Monaten noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, während des laufenden Asylverfahrens eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahingehend, dass das Fehlen von Übergangsbestimmungen für die Einführung des Erfordernisses einer rechtmäßigen Niederlassung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Arbeitserlaubnis unverhältnismäßig wäre.
Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
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