VwGH 2006/12/0018

VwGH2006/12/001826.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der T in St. O, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 2004, Zl. Gem- 230420/6-2004-Si/Pl, betreffend Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses (§ 2 Abs. 2 Z. 2 Oö Gemeindebedienstetengesetz 2001 iVm § 14 Abs. 3 Z. 1 Oö Landesbeamten-Pensionsgesetz; mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde St. O bei F), zu Recht erkannt:

Normen

DPL NÖ 1972 §82 Abs3 Z1 idF 2200-41 impl;
GdBedG OÖ 2001 §2 Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §2 Abs2 Z2;
LBPG OÖ 1966 §14 Abs3 Z1 idF 1986/033 impl;
LBPG OÖ/Gemeindebeamten 2001 §14 Abs3 Z1 idF 1986/033;
LBPGErg OÖ 08te §1 Abs1 lita;
PG 1965 §14 Abs3 Z1 idF 1985/426 impl;
VwRallg;
DPL NÖ 1972 §82 Abs3 Z1 idF 2200-41 impl;
GdBedG OÖ 2001 §2 Abs1;
GdBedG OÖ 2001 §2 Abs2 Z2;
LBPG OÖ 1966 §14 Abs3 Z1 idF 1986/033 impl;
LBPG OÖ/Gemeindebeamten 2001 §14 Abs3 Z1 idF 1986/033;
LBPGErg OÖ 08te §1 Abs1 lita;
PG 1965 §14 Abs3 Z1 idF 1985/426 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin ist die Witwe des am 8. Juli 2002 verstorbenen T, der sich seit 1. Jänner 1972 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zur mitbeteiligten Marktgemeinde befand. Die Ehe wurde am 22. November 1994 geschlossen, der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug mehr als 44 Jahre.

Mit Bescheid vom 24. November 2003 lehnte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde St. O bei F den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses ab. Der dagegen erhobenen Berufung, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie habe bereits seit 1976 mit ihrem späteren Ehemann in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. O vom 22. März 2004 keine Folge gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 Oö Gemeindebedienstetengesetz 2001 (im Folgenden: Oö GBG 2001), LGBl. Nr. 48, seien auf das Dienstverhältnis der Beamten der Gemeinden die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und soweit nichts anderes bestimmt sei unter anderem das Oberösterreichische Landesbeamten-Pensionsgesetz (im Folgenden: Oö L-PG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 14 Abs. 3 Z. 1 Oö L-PG, LGBl. Nr. 22/1966 "idgF" habe der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden sei. Dies gelte nicht, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen habe. Im hier vorliegenden Fall stünde ein Witwenversorgungsgenuss nur unter der zwingenden Voraussetzung des Vorliegens einer mindestens zehn Jahre dauernden Ehe zu. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft diesen Tatbestand erfülle. Wenn der Gesetzgeber die Intention verfolgte, eheähnliche Lebensgemeinschaften der Ehe gleichzustellen, so hätte er dies ausdrücklich im genannten Gesetz regeln müssen. Die Vorstellungswerberin sei daher durch den bekämpften Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 29. November 2005, B 1534/04-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 und 2 Z. 2 Oö GBG 2001, LGBl. Nr. 48, sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Beamten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oberösterreichischen Gemeinde (unter Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das (für Landesbeamte geltende) Landesbeamten-Pensionsgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs. 3 Oö L-PG in der Fassung LGBl. Nr. 33/1986 (Übernahme des § 14 PG 1965 idF BGBl. Nr. 426/1985), hat der überlebende Ehegatte keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nach Z. 1 leg. cit. nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses nach dem Oö L-PG verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht sie zusammengefasst geltend, die Lebensgemeinschaft sei in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften der Ehe gleichgesetzt. Bei verfassungskonformer Auslegung hätte daher die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass auch eine "eheidente" Lebensgemeinschaft die Voraussetzung für die Gewährung des Witwenversorgungsgenusses erfülle bzw. die Jahre dieser Lebensgemeinschaft jedenfalls in den vom Gesetz geforderten anspruchsbegründenden Zeitraum einzurechnen seien. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht die namhaft gemachten Zeugen vernommen, um Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer "eheidenten" Lebensgemeinschaft treffen zu können.

Bereits im hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0159, wurde zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 82 Abs. 3 Z. 1 der Dienstpragmatik der (niederösterreichischen) Landesbeamten 1972 (im Folgenden: DPL 1972), LGBl. 2200-21, idF der DPL-Novelle 1985, LGBl. 2200-41, ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankomme und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich sei, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt sei.

Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem Oö L-PG zu.

Daran vermag auch die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes nichts zu ändern, da diese Interpretationsmethode - wie auch jede andere - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0251). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch gegen die anzuwendende Bestimmung des Oö L-PG unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlassen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch den im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2005).

Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Wien, am 26. April 2006

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