Normen
EStG §108e Abs1;
EStG §108e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs1;
EStG §108e Abs1;
EStG §108e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 180 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde im Instanzenzug die geltend gemachte Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 in Höhe von 20.280,40 EUR nicht zu, weil sie die Ansicht vertrat, dass für Mieterinvestitionen die Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 (idF BGBl. Nr. 155/2002) nicht zustehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der die belangte Behörde unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift nicht entgegentritt und vielmehr im Bericht zur Aktenvorlage auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, verweist, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass Mieterinvestitionen im Normalfall nicht die Voraussetzungen für ein Gebäude im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 erfüllen und damit nicht von der Investitionszuwachsprämie ausgeschlossen seien. Damit bringt die belangte Behörde auch selbst zum Ausdruck, dass der angefochtene Bescheid noch auf Grund der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ergangen ist (vgl. beispielsweise weiters das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 2007, 2006/15/0201).
Der angefochtene Bescheid war deshalb in dem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei auf die Gründe des erwähnten Erkenntnisses vom 25. Oktober 2006 gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand nach der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, der nach § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG nur dann zuzuerkennen ist, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der in eigener Sache als Beschwerdeführerin auftretenden Rechtsanwälte OEG war daher Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen (vgl. z.B. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 5. September 1997, 97/02/0214, Slg. Nr. 14.726/A, und vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0218).
Wien, am 18. April 2007
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