Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihre schriftliche Anfrage vom 14. März 1994, zugestellt am 22. März 1994, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort abgestellt habe, sodaß es dort am 1. März 1994 um 10.40 Uhr gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerde ist im Ergebnis Erfolg beschieden: Mit der Zustellung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 22. März 1994 begann die zweiwöchige Frist des § 103 Abs. 2 KFG zu laufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102), sie endete daher am 5. April 1994. Die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 31 Abs. 3 VStG begann sohin am 6. April 1994 zu laufen (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Seite 909 unten, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0170) und endete daher mit Ablauf des 7. April 1997 (der 6. war ein Sonntag). Die am 8. April 1997 an den Beschwerdeführer durchgeführte Zustellung des angefochtenen Bescheides (ohne daß insoweit vorher eine mündliche Verkündung erfolgte, wobei es in einem solchen Fall auf die rechtzeitige Zustellung an die Erstbehörde nicht ankam, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0086) war daher im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG nicht fristgemäß.
Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Schriftsatzaufwand war aus folgenden Erwägungen nicht zuzusprechen: Nach dem am 1. September 1997 in Kraft getretenen zweiten Satz des § 49 Abs. 1 VwGG (vgl. § 73 VwGG idF der Novelle BGBl. Nr. 88/1997) gebührt Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sohin ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanwalt als "Vertreter" einschreitet (vgl. auch die ErläutRV zur zit. VwGG-Nov., 576 BlgNR, XX. GP, S. 7, wonach diese Bestimmung davon ausgeht, daß ein Schriftsatz- und Verhandungsaufwand nur dann gebührt, wenn auch tatsächlich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt vertreten war). Damit kommt die Zuerkennung von Schriftsatz- und Verhandungsaufwand auch dann nicht in Betracht, wenn ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Beschwerdefall - in eigener Sache einschreitet. Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
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