VwGH 2006/15/0152

VwGH2006/15/015225.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der G & S GmbH in K, vertreten durch Mag. Alexander Hofmann, Steuerberater in 3504 Krems-Stein, Steiner Landstraße 117, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Februar 2006, GZ RV/1430-W/05, betreffend Investitionszuwachsprämie für 2004, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1988 §108e Abs1;
EStG 1988 §108e Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;
HGB §198 Abs3;
HGB §224 Abs2;
KStG §24 Abs6;
BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1988 §108e Abs1;
EStG 1988 §108e Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;
HGB §198 Abs3;
HGB §224 Abs2;
KStG §24 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin, einer im März 2004 gegründeten GmbH, die von dieser beantragte Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG) für das Jahr 2004 mit 62.025,76 EUR fest. Es ging dabei davon aus, dass von dem der beantragten Prämie zu Grunde liegenden Investitionszuwachs die Prämie hinsichtlich eines Anteiles von 61.306,06 EUR nicht zustehe, weil er auf Mieterinvestitionen in Gebäuden entfalle, und weiters, dass die Prämie auch hinsichtlich eines Anteiles von 4.980 EUR nicht zustehe, weil er auf nicht abnutzbare Ölbilder entfalle.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie betreibe in einer angemieteten Liegenschaft eine Bowlinganlage samt Gastronomiebetrieb. Für die Mieterinvestitionen in das Gebäude (Böden, Elektroinstallationen, etc) sei vom Finanzamt keine Prämie gewährt worden. Mieterinvestitionen stellten Wirtschaftsgüter dar. Sie stünden im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters und seien von ihm zu aktivieren. Sie stellten keine Gebäude dar, es seien daher grundsätzlich auch nicht die AfA-Sätze für Gebäude (§ 8 Abs 1 EStG) anzuwenden. Ölgemälde stellten zwar idR nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter dar. Die gegenständlichen Ölbilder seien allerdings Teil der Bowlinganlage und links und rechts der Bowlinganlage fix montiert. Sie unterlägen der technischen Abnutzung durch Rauch, Licht und Schall. Somit zählten sowohl die Mieterinvestitionen wie auch die Ölbilder zur Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte die Investitionszuwachsprämie für 2004 mit 62.523,76 EUR fest. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 gegründet worden. Die Investitionshöhe im Vergleichszeitraum der letzten drei Jahre sei daher mit Null anzunehmen. Die Anschaffungskosten für die Ölbilder rechneten im gegenständlichen Fall - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - zur Bemessungsgrundlage für die Prämie, weil es sich bei diesen Bildern nicht um museale Kunst handle und sie unter den konkret gegebenen Umständen der Abnutzung unterlägen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage zählten hingegen die Mieterinvestitionen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um Böden, Elektroinstallationen, etc. Diese seien sachenrechtlich dem Vermieter zugewachsen.

Prämienbegünstigt seien nach § 108e Abs 1 EStG nur körperliche Wirtschaftsgüter. Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Handelsrechtes im Steuerrecht sei davon auszugehen, dass auch bei der Einstufung als immateriell (handelsrechtlicher Begriff) bzw unkörperlich (steuerrechtlicher Begriff) die Maßgeblichkeit gelte.

Zivilrechtlich stünden die Mieterinvestitionen nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Sie stellten daher für sie keinen Vermögensgegenstand dar. Sie seien nicht als materieller Vermögensgegenstand unter den Sachanlagen des Gliederungsschemas für Kapitalgesellschaften gemäß § 224 Abs 2 HGB auszuweisen. Damit stellten Mieterinvestitionen auf Grund der Maßgeblichkeit des Handelsrechts keine körperlichen Wirtschaftsgüter dar.

Handelsrechtlich könnten Mieterinvestitionen Ingangsetzungskosten iSd § 198 Abs 3 HGB sein oder allenfalls Rechnungsabgrenzungsposten oder Forderungen gegenüber dem Vermieter, keinesfalls aber körperliche Wirtschaftsgüter. Damit seien sie auch steuerlich nicht als körperliche Wirtschaftsgüter anzusehen und könnten somit den Anspruch auf Investitionszuwachsprämie nicht vermitteln.

Selbst wenn allerdings in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Mieterinvestitionen als körperliche Wirtschaftsgüter angesehen würden, wäre daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diesfalls wären nämlich die Mieterinvestitionen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Gebäude iSd § 108e Abs 2 EStG anzusehen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 24 Abs 6 KStG gelten die Bestimmungen des § 108e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.

§ 108e EStG 1988 Abs 1 und 2 lauten:

"(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.

Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

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