Normen
ALSAG 1989 §1;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/I/201;
ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
ALSAG 1989;
AVG §13;
AVG §37;
AVG §44 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AWG 2002 §1;
AWG 2002;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §30;
WRG 1959;
ALSAG 1989 §1;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/I/201;
ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
ALSAG 1989;
AVG §13;
AVG §37;
AVG §44 Abs3;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AWG 2002 §1;
AWG 2002;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §30;
WRG 1959;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I a (Feststellung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 des Altlastensanierungsgesetzes hinsichtlich Materialien im Ausmaß von ca. 76.900 m3) wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) vom 11. Mai 1995 war dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 32, 98, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Errichtung einer Geländeauffüllung auf den Grundstücken Nr. 548, 465, 466, 467, 469, je KG. R., mit inertem Erdmaterial bzw. mit inerten Baustoffen nach Maßgabe des in der Begründung enthaltenen Befundes und der vorgelegten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, und bei Erfüllung nachstehender Auflagen" erteilt worden. Auflage 5. dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"Es darf nur inertes Schüttmaterial abgelagert werden. Gewässerschädliches oder bedenkliches Material ist noch vor der Schüttung auszusortieren und im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes nachweislich zu entsorgen."
Begründend führte die BH u.a. aus, dass der Konsenswerber beabsichtige, in einer bestehenden Geländemulde, die von einem Gerinne durchflossen werde, unmittelbar östlich der L XY eine Geländeauffüllung durchzuführen. Hiebei handle es sich um eine "Korrektur von landwirtschaftlich genützten Flächen, durch eine Geländeauffüllung". Die geplante Auffüllung bestehe vorwiegend aus Aushubmaterial und Bauschutt aus einem näher angeführten Bauvorhaben. Es werde eine Menge von ca. 50.000 m3 bei einer Tagesleistung von ca. 8.000 m3 erwartet. Den Rest auf das ermittelte Gesamtvolumen bildeten Geländeabträge und Baugrubenaushübe aus der näheren Umgebung. Aus der Massenermittlung errechne sich das Gesamtschüttvolumen mit ca. 96.900 m3. Die fertige Auffüllung werde mit mindestens 100 cm bindigem Boden und darüber mit 30 bis 50 cm Humus abgedeckt.
Der durch das Hauptzollamt (nunmehr: Zollamt) Graz vertretene Bund (die MP) stellte mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 an die BH den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "gem.
§ 10 Ziff. 2 u. 3" Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) "betr. die Baurestmassenablagerungen" auf den Grundstücken des Beschwerdeführers und brachte dazu vor, dass bisher für diese Verfüllungen unter Hinweis auf eine beabsichtigte Baumaßnahme keine Altlastenbeiträge entrichtet worden seien. Der Feststellungsantrag nach "§ 10 Ziff. 3" leg. cit. beziehe sich auf die "konsenslose Mengenüberschreitung von 30.000 m3". Es werde daher ersucht, festzustellen, ob Altlastenbeiträge und Zuschläge hinsichtlich der genannten Mengenüberschreitung zu entrichten seien.
Die BH führte am 10. Februar 2000 eine mündliche Verhandlung durch, in der (u.a.) der von ihr beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. S. eine Stellungnahme abgab. In weiterer Folge erstattete der Amtssachverständige das schriftliche Gutachten vom 20. Juni 2000, in dem er u.a. ausführte, dass die gegenständlichen Schüttungen in zwei Abschnitten, nämlich als Geländeauffüllung gemäß dem wasserrechtlichen Bescheid vom 11. Mai 1995 im Ausmaß von ca. 97.000 m3 und als (mengen- und insbesondere höhenmäßig) über die wasserrechtliche Bewilligung vom 11. Mai 1995 hinausgehende Schüttung zu beurteilen seien. Auf Grund der Unterlagen des Beschwerdeführers und der Berichte der wasserrechtlichen Bauaufsicht seien die Auffüllungskoten bzw. die Konsensschüttkubatur von 97.000 m3 entsprechend dem genannten wasserrechtlichen Bescheid "mit Juli 1997" erreicht worden und sei damit aus technischer Sicht dieser Zeitpunkt der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich der Art der bis Juli 1997 eingebrachten Materialien lägen unterschiedliche Darstellungen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei (MP) vor. Anhand der vorgelegten Darstellungen und der in der Auflistung der MP verwendeten Bezeichnungen könne eine eindeutige Zuordnung des Materials zu "Bodenaushub" oder "Baurestmassen" nicht getroffen werden. Anhaltspunkte für die Feststellung der Art bzw. Qualität des bis Juli 1997 geschütteten Materials könnten hingegen über die Bauaufsichtsberichte und Fotodokumentationen des Dipl.-Ing. T. und aus dem Akt der Wasserrechtsbehörde gewonnen werden. Auf Grund dieser Anhaltspunkte sei im Hinblick auf die zu treffende Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG festzustellen, dass insbesondere vor der zweiten Hälfte des Jahres 1996 ein erheblicher Anteil von Baurestmassen neben Erdaushub und Abraummaterial zur Verfüllung verwendet worden sei, wobei grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass diese Verwendung im Sinn der Festlegungen des genannten Bescheides vom 11. Mai 1995 zur Stabilisierung und Erreichung der Standsicherheit des Schüttgutes erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Geländeverfüllungen mit Abfällen ohne Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erst auf Grund der Novellierung des ALSAG ab Mai 1996 eindeutig abgabepflichtig geworden seien, und unter Berücksichtigung, dass insbesondere zwischen der zweiten Jahreshälfte 1996 und Juli 1997 im Wesentlichen Bodenaushubmaterialien geschüttet worden seien, könne aus technischer Sicht eine Abgabeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht schlüssig begründet werden. Hinsichtlich dieser mengen- und höhenmäßig in ihrer Gesamtheit nicht über den Konsens des wasserrechtlichen Bescheides vom 11. Mai 1995 hinausgehenden Schüttungen - Erdaushub und Abraum einschließlich eines geschätzten Anteils von 10 bis 15 % mineralischer Baurestmassen - läge auch keine Deponie vor, was auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung der Schüttmaterialien und der von der wasserrechtlichen Aufsicht im Wesentlichen bestätigten Unbedenklichkeit und Eignung der Materialien für den angegebenen Zweck nachvollziehbar belegt werde.
Was die mengen- und höhenmäßig über die wasserrechtliche Bewilligung vom 11. Mai 1995 hinausgehende Schüttung auf diesen Grundstücken anlange, so liege insoweit keine Bewilligung in raumordnungs-, bau-, wasser-, gewerbe- oder abfallrechtlicher Hinsicht vor. Neben den in der zweiten Jahreshälfte 1997 und danach angelieferten Baurestmassen seien auch solche mineralischen Abbruchmaterialien als Ablagerungsgut zu berücksichtigen, welche insbesonders 1999 und Anfang 2000 gebrochen und danach in den Deponiekörper eingebaut worden seien. Diese Materialien beträfen insbesondere ca. 2.500 m3 unsortierten Bauschutt und ca. 500 m3 Betonabbruch. Da diese augenscheinlich gebrochen in den Deponiekörper eingebaut worden seien, ergebe sich für die über die wasserrechtliche Bewilligung vom 11. Mai 1995 hinausgehende Schüttung ein geschätztes Schüttvolumen von 33.000 m3. Hinsichtlich der gebrochenen Materialien seien durch den Amtssachverständigen augenscheinlich Verunreinigungen mit Holz, Kunststoff- und Metallteilen oberflächlich festgestellt worden, welche eine z.B. den Richtlinien des Recyclingverbandes entsprechende Aufbereitung als Baustoff ausschließen ließen. Auf Grundlage der Erhebung vom 10. Februar 2000 sei auch, soweit oberflächlich im gesamten Schüttbereich feststellbar, festzustellen gewesen, dass ein wesentlicher Anteil den Baurestmassen zuzuordnen sei, was durch die Fotos und Dokumentationen der MP und durch Sachverhaltsdarstellungen in den nach § 32 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG (AWG 1990) erlassenen Bescheiden bestätigt werde. Die vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Belege hinsichtlich der im gegenständlichen Bereich durchgeführten Schüttungen ließen eine Qualifikation des angelieferten Materials in Baurestmassen oder Erdaushub nicht zu. Es unterlägen daher die über die wasserrechtlich bewilligte Geländeauffüllung hinausgehend gelagerten Materialien im Ausmaß von ca. 33.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag, und es sei als Zweck der Maßnahme die Deponierung von Baurestmassen anzunehmen, zumal keine Bewilligungen für entsprechende Geländeveränderungen vorlägen. Hiebei sei weiters festzustellen, dass es sich im Wesentlichen um die Ablagerung von Baurestmassen im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 (ALSAG) handle und die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 (leg. cit.) anzuwenden seien, zumal die Deponie nicht dem Stand der Technik gemäß "DVO" (offensichtlich gemeint:
Deponieverordnung) entspreche.
Zu diesen gutachterlichen Ausführungen gaben sowohl die MP
als auch der Beschwerdeführer Stellungnahmen ab.
Der abfalltechnische Amtssachverständige führte im Hinblick
auf diese Stellungnahmen in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 6. Dezember 2000 aus, dass eine Überschreitung der dem wasserrechtlichen Konsens (laut Bescheid vom 11. Mai 1995) entsprechenden Verfüllmengen jedenfalls mit der Anlieferung gemäß einer im Gutachten näher bezeichneten Rechnung vom 14. November 1997 erfolgt sei und dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, "dass zum 16.10.1997 die 97.000 m3 nicht erreicht waren", anhand der vorliegenden Aufzeichnungen aus der Sicht des Amtssachverständigen insofern zu bestätigen sei. Was die Qualifikation der zwischen Juli und November 1997 eingebrachten Materialien anlange, so ergebe sich aus dem Wasserrechtsakt der BH und insbesondere den darin enthaltenen Überprüfungsbefunden, dass ein Einbau von Materialien entgegen der bescheidmäßigen Bewilligung - zumindest bis 1997 - nicht nachgewiesen bzw. dokumentiert sei. Allerdings sei festzuhalten, dass eine abschließende Überprüfung durch die Wasserrechtsbehörde noch nicht durchgeführt worden sei.
Was die voneinander abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers und der MP hinsichtlich der Schüttungen im Zeitraum von Mai 1996 bis November 1997 anlange, so könne eine schlüssige Zuordnung der in diesen Darstellungen enthaltenen wesentlichen Positionen nicht erfolgen. Obwohl nicht auszuschließen sei, dass im Jahr 1997 angelieferte mineralische Baurestmassen ebenso in den Schüttkörper eingearbeitet worden seien wie die vom Beschwerdeführer angeführten Bodenaushubmaterialien, sei genauso wenig auszuschließen, dass diese für eine spätere Aufbereitung zwischengelagert und nicht im Rahmen der wasserrechtlich bewilligten Auffüllung (97.000 m3) in den Schüttkörper eingearbeitet worden seien. Auch sei zufolge nicht vorliegender konkreter Datierungen eine direkte Zuordnung von Abbruchmaßnahmen bzw. Bauvorhaben zu Anlieferungen bzw. Schüttungen bei der Geländeverfüllung bzw. Deponie nicht nachvollziehbar belegt. Seitens des Amtssachverständigen könne somit auch für den nunmehr erweiterten Zeitraum bis November 1997, in dem, wie nachträglich anzunehmen sei, die wasserrechtlich bewilligte Geländeverfüllung durchgeführt worden sei, das Schüttmaterial nur als Erdaushub und Abraum gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG mit einem geschätzten Anteil von 10 bis 20 % mineralischer Baurestmassen und, im Wesentlichen unverändert gegenüber dem Gutachten vom 20. Juni 2000, als nicht dem Altlastenbeitrag unterliegendes Material beurteilt werden. Die anderen Inhalte des Gutachtens vom 20. Juni 2000 blieben vollinhaltlich aufrecht.
Daraufhin erließ die BH den Bescheid vom 1. Februar 2001, in
dem sie folgenden Ausspruch traf:
"Spruch I:
Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Zif. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 1989/299 i.d.g.F. wird festgestellt, dass
a) die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Gst. Nr. (....( gemäß Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11.5.1995 (....( im Ausmaß von ca. 97.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen;
b) die gelagerten Materialien für die über die o.a. wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 33.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Spruch II:
Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 3 ALSAG wird festgestellt, dass die Ablagerungen im Ausmaß von 33.000 m3 der Abfallkategorie - Baurestmassen - entsprechen und § 6 Abs. 1 Zif. 1 leg. cit. anzuwenden ist.
Spruch III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 4 ALSAG wird festgestellt, dass die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Zif. 1 leg. cit. anzuwenden sind, da die Deponie im Ausmaß von 33.000 m3 nicht dem Stand der Technik entspricht.
Spruch IV:
Der Antrag von Herrn A W vom 10.2.2000 hinsichtlich Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag von Herrn A W vom 9.7.2000 hinsichtlich einer Durchführung von Probegrabungen wird als unbegründet abgewiesen."
In ihrer Begründung gab die BH die Ausführungen des Amtssachverständigen wieder und führte in ihrer rechtlichen Beurteilung dazu im Wesentlichen aus, dass sich ihre Entscheidung insbesondere auf das schlüssige Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen und die bezogenen Gesetzesstellen stütze. Der Antrag auf Durchführung von Probegrabungen sei abzuweisen gewesen, weil bereits mit Bescheid der BH vom 4. Mai 1999 und Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1999 - damit war dem Beschwerdeführer ein Beseitigungsauftrag nach § 32 Abs. 1 AWG erteilt worden - festgestellt worden sei, dass die im Ausmaß von 33.000 m3 gelagerten Materialien Abfälle im Sinn des AWG darstellten.
Gegen diesen Bescheid erhob die MP Berufung, worin sie diesen ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes I a bekämpfte. Auch der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, worin er erklärte, den Bescheid in seinen Punkten I. b, II, III und IV insofern anzufechten, als festgestellt werde, dass die gelagerten Materialien für die über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung im Ausmaß von 33.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterlägen, diese Ablagerungen der Abfallkategorie Baurestmassen entsprächen und Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 ALSAG anzuwenden seien.
Mit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 5. Juli 2001 traf der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) folgenden Ausspruch:
"Spruch I:
Gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1990 i.d.F., BGBl. I Nr. 194/1999, wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1.2.2001, (....( aus Anlass der Berufung des Hauptzollamtes Graz (....( dahin abgeändert, als Spruch I zu lauten hat wie folgt:
Spruch I:
Gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 i.d.g.F., wird festgestellt, dass
a) die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Grundstücken Nr. (....( vom 11.5.1995, GZ. (....( im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen;
b) die gelagerten Materialien für die über die oben angegebene wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Spruch II:
Gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, AVG 1990, i.d.F., BGBl. I Nr. 194/1999, wird die Berufung von Herrn A W (....( gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1.2.2001, GZ. (....( als unbegründet abgewiesen."
Der Beschwerdeführer und die MP erhoben gegen diesen Bescheid jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zlen. 2001/07/0110, 0155, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2001 im Umfang des Spruchpunktes I b (Feststellung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz hinsichtlich Materialien im Ausmaß von ca. 53.000 m3) und des Spruchpunktes II (Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Beschwerde der MP als unbegründet abgewiesen. Zur näheren Darstellung wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren führte die belangte Behörde am 10. Mai 2005 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien des Beschwerdeverfahrens wie auch die beigezogenen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M. und Dipl.-Ing. S. jeweils Stellungnahmen abgaben und von der Verhandlungsleiterin festgehalten wurde, dass der Beschwerdevertreter in den Akt der MP Einsicht nehmen und bis zur folgenden mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2005 eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie diese der MP in Durchschrift übermitteln werde.
Zu Beginn der Verhandlung am 23. Mai 2005 wurde vom Beschwerdeführer eine ergänzende schriftliche Stellungnahme mit einer zweiseitigen Aufstellung hinsichtlich der Geländeauffüllungen (Schriftsatz vom 23. Mai 2005) vorgelegt und eine Kopie davon der MP übergeben. In diesem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "ungeachtet der Möglichkeit, in der heutigen mündlichen Verhandlung (am 23. Mai 2005) die Positionen ergänzend zu erörtern, ihm nach Schluss dieser Verhandlung - sollte es ohnehin nicht zu einer Verlegung und Weiterführung des Verfahrens durch neuerliche mündliche Verhandlung kommen, sondern sich die Behörde bereits zur Bescheiderlassung in der Lage sehen - noch Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab heute ein abschließendes positionsbezogenes Vorbringen zu erstatteten, folglich seine Ausführungen in seiner Berufung (...) entsprechend zu ergänzen und zu präzisieren". Über Befragen der Verhandlungsleiterin in dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, im Laufe der Jahre 1996 bis 2000 ca. 5.000 m3 gebrochene Baurestmassen von der Schüttung wieder entfernt und für den landwirtschaftlichen Wegebau verwendet zu haben, und fasste er seine vorgenannte Stellungnahme kurz zusammen, wobei er insbesondere auf den Antrag verwies, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein abschließendes positionsbezogenes Vorbringen zu erstatten. Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin gab die MP an, dass betreffend die gegenständliche Schüttung eine Aufzeichnung nach § 8 ALSAG für die Zeit vom 24. November 1995 bis Oktober 1999 nicht vorgelegt worden sei. Sodann trug die Verhandlungsleiterin dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Antrag Folgendes auf:
"1. Eine schlüssige Darstellung in planlicher Form, die die Schüttungen (Menge, Beschaffenheit und Zeit) beinhaltet. In diesem Plan ist auch darzustellen, in welchen Bereichen der Schüttung welche Prozentsätze an Baurestmassen beinhaltet sind und ob nach dem gegenständlichen Zeitpunkt eine Überschüttung, welche nicht verfahrensgegenständlich ist, stattgefunden hat.
2. Ein positionsbezogenes Vorbringen (bezogen auf die Positionen im Bescheid des Zollamtes Graz vom 11.9.2001, Zl. (...), welches belegt mit Nachweisen darlegt, welche Mengen an Erdaushub und Baurestmassen bzw. sonstigen Materialien auf die Grundstücke Nr. (...) zu welchen Zeitpunkten verbracht bzw. von diesen wieder entfernt wurden. Wenn in der heutigen Stellungnahme z. B. auf Seite 19 angeführt wird, dass in Position 29 eine zusätzliche Weiterverwertung stattgefunden hat, so ist darzulegen, worin diese zulässige Weiterverwertung bestanden hat. Wenn heute angegeben wird, dass Material für den Wegebau verwendet wurde, ist nachweislich anzugeben, auf welchen Grundstücken mit welchen Materialien zu welchem Zeitpunkt Wege errichtet wurden.
3. Schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen dazu, zu welchem Anteil Baurestmassen verwendet wurden (in %) bezogen auf die 20.000 m3 (abgerutschter Schüttkegel) und auf die 33.000 m3 (Überschüttung) getrennt."
Weiters hielt die Verhandlungsleiterin im Verhandlungsprotokoll fest, dass diese Unterlagen bis längstens 30. Juni 2005 bei der belangten Behörde einzubringen seien und eine Kopie der MP direkt zu übermitteln sei. Im Anschluss daran werde die MP dazu binnen Monatsfrist eine Stellungnahme abgeben, und nach Vorliegen beider Stellungnahmen werde eine neuerliche Verhandlung durchgeführt werden.
In weiterer Folge erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juli 2005 ein umfangreiches Vorbringen. Die MP nahm dazu mit Schreiben vom 18. August 2005 Stellung. Daraufhin äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2005 zum Vorbringen der MP, wozu diese mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 eine Stellungnahme abgab.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2006 mit folgendem Spruch:
"Spruch I:
Gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 i.d.F., BGBl. I Nr. 194/1999, wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1.2.2001, (...), dahingehend abgeändert, als Spruch I zu lauten hat wie folgt:
'Spruch I:
Gemäß den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 4 und 2 Abs. 5 Z. 2, 10 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1999, i.d.F. BGBl. 201/1996, wird festgestellt, dass
a) die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Grundstücken Nr. (...) vom 11.5.1995, GZ. (...), im Ausmaß von ca. 76.900 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen,
b) die gelagerten Materialien für die über die oben angegebene wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.'
Spruch II.
Im übrigen wird gem. § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i. d.F., BGBl. I Nr. 194/1999, die Berufung (des Beschwerdeführers) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 1.2.2001, (...), als unbegründet abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und des wesentlichen Vorbringens der Parteien sowie nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aus, es sei bei Zugrundelegung des obgenannten Erkenntnisses, Zlen. 2001/07/0110, 0155, davon auszugehen, dass die "Überschüttung" von 33.000 m3 und die Aufschüttung von 20.000 m3 ("abgerutschter Schüttkegel") Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG seien. Diese abgelagerten Materialien würden Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG darstellen, wenn der Baurestmassenanteil mehr als 5 Volumsprozent betragen würde. Zwar sei Erdaushub (bzw. Abraummaterial), welcher u.a. einen Verunreinigungsgrad mit Baurestmassen von weniger als 5 Volumsprozent aufweise, von der Abfalleigenschaft ausgenommen. Die Vermengung getrennt angelieferter und als Abfall im Sinn des Gesetzes definierter Baurestmassen und von Erdaushub führe jedoch infolge gemeinsamer Ablagerung in dem Fall, dass das Verhältnis der Menge der Baurestmassen 5 Volumsprozent des ebenso abgelagerten Erdaushubes unterschreite, nicht zu einer Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtablagerung. Dieser Sinn könne dem Gesetz deshalb nicht unterstellt werden, weil bereits die Ablagerung von Baurestmassen für sich allein einen beitragspflichtigen Abfall nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG darstelle, welcher, legte man dem die gegenteilige Rechtansicht zugrunde, auf Grund der gemeinsamen Ablagerung sodann die Abfalleigenschaft verlöre und beitragsfrei wäre. Ferner sei (vgl. § 17 AWG) das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen grundsätzlich unzulässig.
Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass die Rutschung bereits vor dem 1. Mai 1996 erfolgt sein müsse, und man dies der weiteren Beurteilung zugrunde lege, so stelle sich der Zustand der Schüttung wie folgt dar:
Der am 19. September 1995 erstellte Bericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht attestiere einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb. Der Bescheid vom 25. Oktober 1995, welcher sich in der Begründung auf das Gutachten des Amtssachverständigen stütze, stelle einen zum damaligen Zeitpunkt konsenslosen Betrieb der Schüttung fest und untersage eine Konsumation der wasserrechtlichen Bewilligung bis zur Auflagenerfüllung (vgl. die Protokolle der wasserrechtlichen Bauaufsicht vom 9. April 1996 und 10. April 1996, die auf Grund einer Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde S. erstellt worden seien; Befund und Gutachten anlässlich der Verhandlung vom 2. Juli 1996, wo wiederum ein nicht konsensgemäßer Betrieb der Schüttung festgestellt worden sei, und Bescheid vom 22. Juli 1996, der die Grundlage für ein Schüttverbot gebildet habe). Daraus ergebe sich, dass in diesem Zeitraum nicht von einem ordnungs- und konsensgemäßen Betrieb der Geländeauffüllung auszugehen sei. Die durchgeführte Schüttung habe somit nicht der Bewilligung vom 11. Mai 1995 entsprochen.
Aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, Gutachten, Rechnungen und Lieferscheinen gehe hervor, dass bereits im Jahr 1995 (vgl. etwa das Schreiben der wasserrechtlichen Bauaufsicht vom 19. September 1995) sowie im Jahr 1996 (vgl. etwa das Protokoll der wasserrechtlichen Bauaufsicht vom 12. November 1996, dem zufolge im südwestlichen "Abschluss" vorwiegend Ziegelschutt und bei dem übrigen deponierten Gut in geringen Anteilen Altmetalle, Kunststoffe und vor allem Holz festgestellt worden seien, oder das Gutachten, welches dem Schüttverbot vom 22. Juli 1996 zugrunde gelegen sei und am Verhandlungstag vorwiegend Erdaushub mit Bauschutt durchsetzt festgestellt habe, aber für die Vergangenheit anlässlich mehrerer Vorbeifahrten erheblich größere Bauschuttanteile attestiert habe, bzw. den Erhebungsbericht vom 23. Oktober 1996, welcher unsortierten Bauschutt in größerer Menge festgestellt habe) und im Jahr 1997 (vgl. etwa das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene bodenmechanische Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. vom 9. Februar 1998, für welches am 29. Jänner 1998 sechs Schürfe durchgeführt worden seien und das für die Schürfe 1, 2 und 4 bis zu 5,8 m hohe Anschüttungen mit Betonblöcken mit bis zu einem Meter Seitenlänge und Ziegel-, Holz-, Metall- und Plastikresten sowie Wurzeln, insgesamt jedoch einen unterschiedlich hohen Anteil an Baurestmassen feststelle) zum Teil erhebliche Mengen an Baurestmassen abgelagert worden seien.
In den übrigen Berichten der wasserrechtlichen Bauaufsicht des Jahres 1997 (etwa vom 13. Mai 1997 und 8. August 1997) seien verschwindend kleine bzw. lediglich geringfügige Verunreinigungen z. B. mit Holz und Verputz und im Bescheid über die Aufhebung des Schüttverbotes vom 7. Jänner 1997 ein geringer Anteil an Baurestmassen festgestellt worden.
Dies alles belege den von der Ingenieurgemeinschaft G. festgestellten unterschiedlich hohen Anteil an Baurestmassen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Schüttung mit einem weitaus überwiegenden Anteil an Erdaushub und einem untergeordneten, jedenfalls 5 Volumsprozent nicht übersteigenden Anteil an Baurestmassen erscheine auf Grund der oben angeführten Berichte und Gutachten jedoch nicht glaubwürdig.
Nach den unstrittigen Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen habe das Gesamtausmaß der Schüttungen von Erdaushub und Baurestmassen auf den angeführten Grundstücken 130.000 m3 betragen, wovon das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 1995 gedeckte Volumen rund 97.000 m3 ausmache. Ohne Konsens seien daher Materialien im Umfang von ca. 33.000 m3 abgelagert worden. Konkret ergebe sich darüber hinaus aus den von der MP vorgelegten Unterlagen, dass im Zeitraum vom 24. November 1995 bis 31. Dezember 1995 eine Menge von 1.659,61 m3, vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 eine Menge von 15.984,64 m3 und im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 16. Oktober 1997 eine Menge von 12. 621,75 m3 an mineralischen Baurestmassen abgelagert worden seien. Dies ergebe eine Menge von insgesamt 30.266 m3. Aus den Aufzeichnungen der durchgeführten Hausdurchsuchung vom 7. Juni 1997 werde nachvollziehbar eine abgabenpflichtige Menge in der Höhe von 26.036 m3 belegt. Unter Bezugnahme auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen und die Berufungsvorentscheidungen (im finanzbehördlichen Verfahren) ließen sich auch die Baurestmassen des dritten Schüttabschnittes - auf die Tonne genau berechnet in den vorgelegten Unterlagen der MP - feststellen. Aus vorgelegten Rechnungen und auf Grund der Überprüfung der darin angeführten Menge hätten 4.230 m3 geschüttete Baurestmassen festgestellt werden können. Die Aufzeichnungen der MP ließen sich dabei auch sehr gut mit den im Akt der MP befindlichen Fotografien, auf welchen Baurestmassen deutlich zu erkennen seien, in Einklang bringen. Insgesamt seien die Protokolle und Unterlagen der MP detailliert aufgeschlüsselt und nachvollziehbar, weshalb es keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Aufzeichnungen gebe. Diese Aufzeichnungen würden daher den weiteren Ausführungen zugrunde gelegt.
Den vom Beschwerdeführer vor der Verhandlung am 10. Mai 2005 vorgelegten Fotos von den von ihm durchgeführten Probeschürfen, welche durchwegs Erdaushub vermischt mit einem geringen Anteil an Baurestmassen zeigten, werde insofern Beweiskraft zugemessen, als die Punkte für die Probeschürfe von ihm zwar frei gewählt worden seien und offenbar den nördlichen Bereich der Schüttung zeigten sowie - anders als die im bodenmechanischen Gutachten gewählten Schürfpunkte - natürlich dazu dienen sollten, dessen Standpunkt zu stützen. Diese Fotos stünden auch nicht in Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 10. Mai 2005, der damit argumentiere, dass sich der Anteil an Baurestmassen auf den Damm konzentriere (südlicher Teil). Dieser Bereich des Dammes ("abgerutschter Schüttkegel" im Ausmaß von 20.000 m3) sei hier gegenständlich. Der Beschwerdeführer konzediere für diesen Bereich in der Verhandlung vom 10. Mai 2005 selbst einen Baurestmassenanteil von über 5 Volumenprozent. Insofern seien die Vorbringen der MP und des Beschwerdeführers übereinstimmend. Richtig sei auch, dass es mathematisch unmöglich sei, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erdaushubmaterialanlieferungen und die laut dem Vorbringen der MP im Grundstück eingebauten Baurestmassen in Übereinstimmung zu bringen. Allerdings habe vom Beschwerdeführer mangels Vorlage nachvollziehbarer Aufzeichnungen, wie etwa des bescheidmäßig aufgetragenen Schüttplanes, nicht nachgewiesen werden können, dass die von ihm behaupteten Erdaushubanlieferungen auch tatsächlich in die Grundstücke eingebaut worden seien. Ein Rücktransport von Erdaushub könne jedoch ebenfalls mangels eines Schüttplanes, der einen Rückbau hätte dokumentieren können, nicht ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass der Schüttplan, trotz bescheidmäßiger Vorschreibung und mehrmaliger Urgenz durch die BH, vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden sei, lege den Schluss nahe, dass er nicht angeben könne, welche Materialien an welchen Stellen der Schüttung eingebracht worden seien, und dass die Schüttung nach dem jeweiligen Anfall der Materialien erfolgt sei. Diese Annahme stehe auch im Einklang mit den von der MP vorgelegten Erhebungsberichten und Unterlagen sowie etwa mit dem oben angeführten bodenmechanischen Gutachten.
Wenn der Beschwerdeführer nun eine detaillierte Aufstellung über die eingebrachten und die angeblich wieder von der Gesamtschüttung entfernten Materialien liefere, so sei deren Glaubwürdigkeit insoweit zu hinterfragen, als nicht nachvollzogen werden könne, wieso diese Aufstellungen, wenn sie im Zeitpunkt der Schüttung vorhanden gewesen seien, nicht einem Schüttplan zugrunde gelegt worden seien. Die erst nach so langer Zeit - immerhin zum Teil fast zehn Jahren - vorgelegten Unterlagen (vgl. etwa die mit Schriftsatz vom 31. März 2005 vorgelegten Unterlagen) wiesen großteils nur Mengen, jedoch nicht die Art der Materialien aus. Diese Unterlagen seien daher als Beweis dafür, dass weitaus überwiegend jedenfalls unter 5 Volumsprozent Bodenaushub angeliefert worden sei, nicht geeignet.
Eine konkretere Datierung und Zuordnung von Abbruchmaßnahmen bzw. Bauvorhaben zu Anlieferungen und Schüttungen bei der Geländeverfüllung sei nicht mehr möglich, weil der Beschwerdeführer und Grundstückseigentümer am Grundstück immer wieder Umgrabungen und Verschiebungen von Erdmassen vorgenommen habe. Dieser habe auch vorgebracht, in den letzten Jahren immer wieder neue Erdaushubmaterialanlieferungen dorthin gebracht zu haben (vgl. u.a. die Stellungnahme vom 7. Juli 2005).
Auf Grund der Erhebungsberichte (vgl. etwa den Bescheid vom 22. Juli 1996 und die Erhebung vom 17. Dezember 1996), der Unterlagen der MP, der u.a. mit Fotos dokumentierten ständigen Erdbewegungen am Grundstück und diverser Anlieferungen und Umschichtungen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung von Probegrabungen, auf Beiziehung eines Vermessungstechnikers und auf Durchführung eines Ortsaugenscheines als unbegründet abzuweisen gewesen, weil sich der Zustand heute vollkommen anders darstelle als jener, der durch die vor mehreren Jahren erfolgten relevanten und abgabenpflichtigen Schüttungen geschaffen worden sei. Der "Zustand zum jeweiligen Verfüllungstatbestand" sei - abgesehen von den oben angeführten Berichten - heute nicht mehr nachvollziehbar. Probegrabungen wären daher faktisch sinnlos.
Was den wasserrechtlich nicht genehmigten Teil der Schüttungen und deren Baurestmassenanteil anlange, so unterschieden sich, wie der Beschwerdeführer selbst argumentiert habe, die Materialien in ihrer Konsistenz nicht, sondern lediglich dahingehend, dass für 97.000 m3 eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege, für die darüber hinaus in die Geländeverfüllung eingebrachten weiteren 33.000 m3 hingegen nicht. Allerdings hätten die in den Damm eingebrachten Materialien bei weitem mehr als 5% an Baurestmassenanteil, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10. Mai 2005 angegeben habe.
Wenn man die oben angeführten Feststellungen zu den Schüttungszeitpunkten betrachte und die in der im finanzbehördlichen Verfahren getroffenen Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1999 (den zweiten Schüttabschnitt betreffend) genannten Berechnungen für den Zeitraum vom 24. November 1995 bis 31. Dezember 1995 zur Gänze entfallen lasse sowie von der Massenberechnung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996 50% herausgenommen würden, so verblieben noch
12.788 t. Die Massenberechnungen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 16. Oktober 1997 blieben unverändert mit
20.195 t. Die dritte Berufungsvorentscheidung entspreche im Wesentlichen der konsenslosen "Überschüttung" und "bliebe daher unverändert".
Unter der Annahme, dass 53.000 m3 der Schüttung, das seien
84.800 t, als Abfälle dem AWG unterlägen, lasse sich ein Baurestmassenanteil von 79% errechnen. Der Baurestmassenanteil betrage somit weitaus mehr als 5%, und es sei der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG daher nicht erfüllt.
Die "Überschüttung" (33.000 m3) betreffend habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass das angehäufte Material für den Wegebau verwendet worden sei, und habe er auch Wegparzellen bezeichnet. Mit dieser "Überschüttung" sei erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 "und danach" begonnen worden. Vom Beschwerdeführer habe diesbezüglich nicht belegt werden können, dass der als "Weg 1" bezeichnete Weg erst im dritten Schüttabschnitt, das bedeute, frühestens in der zweiten Hälfte des Jahres 1997, fertig gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst behauptet, dass dieses Vorbringen zur Gänze dem seinerzeit im (finanzbehördlichen) Berufungsverfahren "ALSAG I" im Februar 1997 erstatteten Vorbringen entspreche. Schon im Jahre 1997 seien 3.000 m3 an Baurestmassen für den Wegbau verwendet worden. Daraus ergebe sich, dass der Wegbau dem ersten oder zweiten und nicht dem dritten Schüttabschnitt zugeordnet werden könne.
Die "Überschüttung" von 33.000 m3 beziehe sich jedoch ausschließlich auf den dritten Schüttabschnitt. Anlässlich der Hausdurchsuchung im Jahr 1999 habe ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vorgefunden werden können, aus dem hervorgehe, dass in Bezug auf die (näher angeführten) Waldgrundstücke durch die Forstbehörde am 16. Oktober 1995 festgestellt worden sei, dass ohne Anmeldung bei der Forstbehörde ein Hohlweg auf einer Länge von 400 m mit Bauschutt aufgeschüttet worden sei. Daraus ergebe sich, dass bereits 1995 mit den Schüttungen für den Wegbau begonnen worden sei.
Der "Weg 2" stelle sich als normale und daher beitragspflichtige Geländeverfüllung dar, dem keine Fahrspuren zu entnehmen seien. Den diesbezüglichen Fotos zufolge handle es sich dabei keinesfalls um einen landwirtschaftlichen Weg, sodass der Befreiungstatbestand nicht zum Tragen komme, wenn auch der Einbau des Materials bis Ende 1999 gedauert habe.
Für diese Wegbauten seien nach Angabe des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 23. Mai 2005 keine forstrechtlichen Genehmigungen vorgelegen, sodass auch hier von einer nicht genehmigten Verwendung von Baurestmassen auszugehen sei. Eine Bewilligung sei erst im Jahr 2003 eingeholt worden. Diese Baurestmassen seien jedoch insofern ohne Belang, als sich diese nicht mehr auf den im Spruch angeführten Grundstücken befänden.
Da bereits für die im Jahr 1995 begonnene Schüttung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen sei (vgl. den Bescheid der BH vom 11. Mai 1995), wäre auch für die "Überschüttung" im Ausmaß von 33.000 m3 - zumindest - eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Eine solche sei jedoch nicht vorgelegen, weshalb die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht erfüllt seien und die "Überschüttung" daher beitragspflichtig sei. Auf die vom Beschwerdeführer relevierte Frage des Erwirkens einer Baubewilligung für Gebäude und/oder Reitanlagen sei daher nicht mehr einzugehen gewesen.
Was nun die Frage der Beitragspflicht hinsichtlich der 20.000 m3 ("abgerutschter Schüttkegel") anlange, so ziehe der Beschwerdeführer die Abfalleigenschaft der für die Geländeauffüllung verwendeten Materialien nicht in Zweifel, sondern bekämpfe er lediglich die Qualifizierung dieser Aufschüttung von rund 20.000 m3 ("abgerutschter Schüttkegel") als Abfall.
Die Verwirklichung des in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierten Ausnahmetatbestandes habe u.a. zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen seien. Es sei unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Ablagerungen zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen und bis zur zweiten Hälfte des Jahres 1997 jedenfalls nicht mehr als 100.000 m3 verfüllt habe. Im Hinblick darauf habe dieser Umfang der Schüttungen keiner abfallrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG bedurft. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die im Bescheid näher angeführte Geländeauffüllung sei vorgelegen. Weitere Bewilligungen für die Schüttung seien nicht erforderlich gewesen, und es sei für die Sanierung der Rutschung ein behördlicher Auftrag vorgelegen (vgl. den Bescheid vom 22. Juli 1996).
Den 20.000 m3 umfassenden Damm betreffend habe sich der Amtssachverständige Dipl.-Ing. M. dahingehend geäußert, dass aus fachlicher Sicht aus der Situation des Bauzustandes nicht abgeleitet werden könne, dass das Material für die vorgesehene Maßnahme nicht geeignet sei. Er bestätige daher aus fachlicher Sicht in diesem Punkt die Ansicht der BH (Spruchpunkt I a ihres Bescheides vom 1. Februar 2001). Das Einschreiten der Behörde in Zusammenhang mit der Rutschung sei nicht durch ungeeignetes Schüttmaterial, sondern durch die Gefahr eines Austrages von Schwebstoffen in den Vorfluter begründet gewesen. Mit Bescheid der BH vom 22. Juli 1996 seien entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben worden, um einen Austrag von Schwebstoffen in den Vorfluter zu verhindern.
Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. S. habe in der Verhandlung am 10. Mai 2005 festgestellt, dass der "Schüttkegel" im Ausmaß von 20.000 m3 für die Gesamtheit der wasserrechtlich bewilligten Schüttung und für die Stabilität der Gesamtanlage eine bautechnische Funktion besitze. Eine darüber hinausgehende bautechnische Funktion sei nicht bekannt.
Da die Gutachten der beiden Sachverständigen einander nicht widersprächen und auch insgesamt nachvollziehbar seien, sei davon auszugehen, dass die 20.000 m3 eine bautechnische Funktion im Hinblick auf die wasserrechtliche Bewilligung für die Geländeverfüllung aufwiesen.
Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, dass der Grund für die Vornahme der Geländeverfüllung als übergeordnete Baumaßnahme im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG die Errichtung eines Reitplatzes, eines Lagerplatzes, eines Reitstalles und einer Lagerhalle sei. Dazu werde auf das von ihm vorgelegte bodenmechanische Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. verwiesen, welches ausführe, dass die Untergrundverhältnisse für die Fundierung von Bauwerken nicht geeignet seien und bei einer Fundierung innerhalb der Anschüttung mit erheblichen und vor allem mit unterschiedlichen Setzungen gerechnet werden müsse. Für den Bereich der Hofanlage (inklusive Reithalle, in der innere Setzungen nicht ausgeschlossen werden könnten und für die daher eine Fundierung im Fels als unbedingt erforderlich erachtet werde) werde eine günstige Wahl der Anlage attestiert, für den Bereich des Ab-Hof-Verkaufs jedoch auf Grund der Untergrundverhältnisse (Anschüttungen im Untergrund) eine Verschiebung angeraten. Es sei daher durch die Ausführung der Schüttung (vgl. die Ausführungen im Gutachten zu den Untergrundverhältnissen) von einer bautechnischen Funktion für die Ausführung der oben genannten Bauwerke nicht auszugehen.
In dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Zeitpunkt seien die erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nichtuntersagungen nicht vorgelegen (der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung am 23. Mai 2005 angegeben, keine Baubewilligung für diese Maßnahmen vorlegen zu können). Dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, dass eine im Jahr 1997 erwirkte Baugenehmigung im Hinblick auf § 31 Steiermärkisches Baugesetz im Jahr 2002 verfallen gewesen wäre, eine solche hätte jedoch neuerlich beantragt werden können. Es sei daher hinsichtlich der 20.000 m3 von einer Beitragsschuld infolge mangelnder bautechnischer Funktion für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zweck der Schüttung (Errichtung einer Reithalle, eines Lagerplatzes, einer Lagerhalle, eines Reitstalles) auszugehen. Da Genehmigungen bereits in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Zeitpunkt vorzuliegen hätten, könne der Umstand, dass, wie vom Beschwerdeführer angeführt, mittlerweile - ohne dass behauptet werde, dass dieses Bauvorhaben im Beitragsentstehungszeitpunkt bewilligt gewesen sei - Bauvorhaben (Errichtung von zwei Gebäuden und eines Flachsilos) ausgeführt worden seien, an der entstandenen Beitragsschuld nichts mehr ändern. Aber auch aus dem behaupteten Umstand, dass Zweck der Geländeauffüllung nicht die Errichtung der oben angeführten Gebäude und Anlagen sei, könne im Hinblick auf eine mögliche Beitragsbefreiung nichts gewonnen werden, sei doch, wie sich aus der schlüssigen Zusammenschau der Ausführungen in den wasserrechtlichen Bauaufsichtsberichten und der Feststellungen der Amtssachverständigen ergebe, die Schüttung im Ausmaß von 20.000 m3 nicht konsensgemäß erfolgt, weshalb auch hiefür die nach der Judikatur erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei. Daran könne der Umstand nichts ändern, dass der Dammerrichtung ein behördlicher Auftrag zugrunde gelegen sei.
Da somit der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht zur Anwendung komme, sei der "abgerutschte Schüttkegel" im Ausmaß von 20.000 m3 Altlasten beitragspflichtig und der erstinstanzliche Bescheid insoweit abzuändern.
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer u.a. die Vernehmung weiterer Zeugen, welche Erdaushub zu transportierten gehabt hätten, beantragt. Da sich die Behörde jedoch bereits ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente habe machen können und die Vernehmung der Zeugen, zumal Jahre später, nicht tauglich sei, zu beweisen, dass der Erdaushub zu einem späteren Zeitpunkt nicht rücktransportiert worden sei, sei der betreffende Antrag abzuweisen gewesen. Auch die Beischaffung von Ausschreibungsunterlagen des Unternehmens (A.) und von Beschwerden des Einschreiters, des Abgabenaktes des (Gr.) und des Abbruchbescheides hinsichtlich des Unternehmens des (M.) seien nicht erforderlich gewesen, weil der gegenständliche Fall bereits auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen habe beurteilt werden können. Sämtliche weiteren Anträge des Beschwerdeführers seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 replizierte der Beschwerdeführer und erstattete ein weiteres Vorbringen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl. 299/1989, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 71/2003, hat folgenden Wortlaut:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
- 4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
- 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt."
Die Beschwerde bringt vor, im Hinblick darauf, dass sich die (mit Bescheid der BH vom 11. Mai 1995 erteilte) wasserrechtliche Bewilligung auf eine Kubatur von rund 97.000 m3 ("genauer gesagt 96.900 m3") erstreckt habe, sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, das Gelände auch mit einer weiteren Schüttungsmenge von 20.000 m3, die in der in Spruchpunkt I b des angefochtenen Bescheides angeführten Schüttungskubatur von 53.000 m3 enthalten sei, zu verfüllen. Hiebei sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, Materialien welcher Art auch immer in den Graben einzubringen, sofern die Materialien nicht von ihrer Beschaffenheit gegen den wasserrechtlichen Konsens verstießen und bedenklich seien, und hätte er sogar anstelle einer Schüttung mit einem über 95%igen Anteil an reinem Erdaushub sogar 100% mineralische Baurestmassen einbringen dürfen. Auch sei es irrelevant, ob diese eingebrachten 20.000 m3 einen über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehenden baulichen Zweck erfüllten. Ferner irre die belangte Behörde mit ihrer Auffassung, dass ein "Schüttkegel" von 20.000 m3 abgerutscht sei. Vielmehr sei - im Frühjahr 1996, und zwar keinesfalls später als im April und jedenfalls vor Inkrafttreten der ALSAG-Novelle 1996 (BGBl. Nr. 201/1996) am 1. Mai 1996, mit der erst Geländeverfüllungen der Altlastenbeitragspflicht unterstellt worden seien - ein "Schüttkegel" von lediglich "kaum mehr" als 1.000 m3 bis 1.600 m3 abgerutscht, was durch die beantragte, aber unterbliebene Vernehmung des Zeugen Dipl.-Ing. L. hätte bewiesen werden sollen, weshalb die Unterlassung dessen Vernehmung als Verfahrensmangel gerügt werde. Hiebei sei vor allem nicht verfestigter Erdaushub abgerutscht, zumal mineralische Baurestmassen auf Grund des größeren Verfestigungsgrades gar nicht hätten abrutschen können. Diese Abrutschung habe die Behörde zur Verhängung eines Schüttverbotes (mit Bescheid der BH vom 22. Juli 1996) veranlasst. Es sei daher zwischen dieser Abrutschung und der folgenden Aufbringung von Materialien zur Verhinderung neuerlicher Rutschungen zu unterscheiden. Diese Maßnahmen zur Verfestigung des Dammes seien nach Erlassung des Schüttverbotes getroffen worden. Aus der Expertise des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M., dem auch der Amtssachverständige Dipl. -Ing. S. nicht widersprochen habe, ergebe sich, dass die eingebrachten 20.000 m3 - dabei handle es sich keinesfalls nur um mineralische Baurestmassen - ebenso unbedenklich seien wie die übrigen verfüllten rund 77.000 m3. Abgesehen davon, dass sich die Behörde ohne besseres eigenes Fachwissen von den Feststellungen der beigezogenen Amtssachverständigen, dass - wie insbesondere vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M. ausgeführt worden sei - Abrutschungen bei Geländeverfüllungen nichts Außergewöhnliches seien und auch bei genauer Erfüllung von Auflagen nicht verhindert werden könnten, entferne, käme man im Übrigen, folgte man der irrigen Auffassung der belangten Behörde, dass der "abgerutschte Schüttkegel" 20.000 m3 umfasst habe, zu einer verbotenen Rückwirkung von Gesetzen, sei doch die Beitragspflicht hinsichtlich Geländeverfüllungen erst am 1. Mai 1996 in Kraft getreten. In Entsprechung des von der Wasserrechtsbehörde mit der Aufhebung des Schüttverbotes gekoppelten Auftrages zur Errichtung eines Dammes sei ein weit höherer mineralischer Baurestmassenanteil eingebracht worden, weil ein Damm wohl unstrittig einer größeren Verfestigung bedürfe und nicht aus reinem Erdaushub errichtet werden könne. Der Annahme einer Beitragspflicht für diese Sanierungsmaßnahmen stehe bereits die Beurteilung der Sachverständigen entgegen, dass die Einbringung mineralischer Baurestmassen in diesem Zusammenhang technisch sogar erforderlich gewesen sei, um weitere Rutschungen zu verhindern. Erst durch Einbringung dieser "entsprechenden" Materialien - dabei habe es sich nicht um 20.000 m3 gehandelt, weil diese im Damm wohl kaum Platz gehabt hätten - sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, den wasserrechtlichen Konsens zur Gänze zu konsumieren. Überdies verkenne die belangte Behörde, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon die Rede sei, der Beschwerdeführer habe sich völlig gleichgültig gegenüber wasserrechtlichen Aufträgen verhalten, dass es in Bezug auf an die 15 Auflagen (offensichtlich gemeint: im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 1995) nur hinsichtlich zweier Auflagen Probleme gegeben habe, wobei die Sachverständigen im Berufungsverfahren zugestanden hätten, dass es bei wasserrechtlichen Geländeverfüllungen dieses Ausmaßes immer wieder zu Rutschungen kommen könne und daraus nicht auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Vorgaben zu schließen sei.
Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Rechtsgang in seinem (zur hg. Zl. 2001/07/0155 protokollierten) Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 21. Dezember 2001 die Abfalleigenschaft der gesamten Schüttungsmenge von 53.000 m3 in Zweifel gezogen habe und "offenbar sogar der Verwaltungsgerichtshof" (gemeint: im Erkenntnis vom 8. Juli 2004, Zlen. 2001/07/0110, 0155) das Beschwerdevorbringen "in Teilbereichen" missverstanden habe, indem er ausgeführt habe, es hätte der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Materialien des "abgerutschten Schüttkegels" bereits vor dem 1. Mai 1996 aufgeschüttet worden seien, so kann von einem solchen "Missverständnis" keine Rede sein. So enthält der genannte Schriftsatz vom 21. Dezember 2001 keine Ausführungen darüber, dass der "Schüttkegel" bereits vor dem 1. Mai 1996 aufgeschüttet worden sei und ein geringeres Volumen als 20.000 m3 umfasst habe. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wurde in der Verhandlung der belangten Behörde vom 10. Mai 2005 (u.a.) auf das bodenmechanische Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. vom 9. Februar 1998 hingewiesen und brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach Abrutschen von geschüttetem Material auf Grund des schneereichen Winters 1995/1996 ein Schüttverbot verhängt und ihm in weiterer Folge der Auftrag erteilt worden sei, zur Stabilisierung des Geländes einen projektierten Damm im südlichen Bereich vorzuziehen, um der Gefahr des Nachrutschens zu begegnen. Der in diesem Damm eingebaute Bauschutt - so der Beschwerdeführer - erfülle insofern eine bautechnische Funktion, als mit steigendem Bauschuttanteil die Sicherheit für den Abschlussdamm und die genannte Geländeverfüllung ansteige. Würde man daher 20.000 m3 Geländeverfüllungsmaterial innerhalb des wasserrechtlichen Konsenses als Abfall qualifizieren, würde dies zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die Erfüllung des Auftrages der BH eine Beitragspflicht auslöse. Auch sei es unrichtig, dass "insofern" 20.000 m3 (an Bauschutt) eingebracht worden seien. Über Frage des Verhandlungsleiters, von welchem Baurestmassenanteil der im Gutachten der Ingenieurgemeinschaft G. angeführten 20.000 m3, welche gerutscht seien, ausgegangen werde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Dammschüttung das "2. Beitragsvorschreibungsverfahren nach dem ALSAG, welches sich mit der Geländeverfüllung von ca. 30.000 m3 bis hin zum wasserrechtlichen Konsens von 97.000 m3" befasse, betreffe und es sich seiner Kenntnis entziehe, wie viel Gesamtkubatur für den Damm aufzubringen gewesen sei. "Im Damm selbst" werde es allerdings so sein, dass der Baurestmassenanteil 5% bei weitem überschreite. Ferner brachte der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung (u.a.) vor, dass Gegenstand der Beurteilung der Ingenieurgemeinschaft G. die Standsicherheit des Geländes für die Errichtung von Gebäuden gewesen sei, die belangte Behörde offenbar zwei getrennte Sachverhalte vermengt habe und er nie vorgebracht habe, dass 20.000 m3 abgerutscht wären (vgl. zum Ganzen das Verhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 1 bis 3 und 10).
Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid (wie im Berufungsbescheid vom 5. Juli 2001) die Schüttmenge von 20.000 m3 dem "abgerutschten Schüttkegel" zugeordnet, so missinterpretiert sie den nunmehr angefochtenen Bescheid: Darin führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 10. Mai 2005 aus, dass der vom Beschwerdeführer genannte Damm hier gegenständlich sei und sich der Amtssachverständige Dipl.-Ing. M. zu dem "20.000 m3 umfassenden Damm" geäußert habe (vgl. S. 82/zweiter Absatz und S. 88/zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides). Wenn auch diese Teilmenge von 20.000 m3 als Klammerausdruck - offenbar in Anlehnung an die im hg. Erkenntnis, Zlen. 2001/07/0110, 0155, gewählte Bezeichnung (vgl. S. 79/dritter Absatz des angefochtenen Bescheides) - schlagwortartig als "abgerutschter Schüttkegel" bezeichnet wurde (vgl. S. 82/zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides), so besteht auf Grund der obgenannten weiteren Bescheidausführungen doch kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde insoweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt ist, als sie von einer Verfüllung dieser Schüttmenge im Rahmen der Dammerrichtung zwecks Stabilisierung der Gesamtanlage ausgegangen ist (vgl. dazu auf S. 88/vierter Absatz des angefochtenen Bescheides).
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass es sich bei der Einbringung dieser Materialien keineswegs um eine Schüttmenge von 20.000 m3 gehandelt habe, weil diese im Damm wohl kaum Platz gehabt hätten. Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet, die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde zu widerlegen. Abgesehen davon, dass die Beschwerde nicht ausführt, von welcher - geringeren - Schüttmenge die belangte Behörde in Bezug auf diese Stabilisierungsmaßnahme hätte ausgehen müssen, hat der Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - auch in der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2005 nicht angeben können, wie viel Gesamtkubatur für den Damm aufzubringen gewesen sei.
Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde nach Verhängung des Schüttverbotes (mit Bescheid der BH vom 22. Juli 1996) dem Beschwerdeführer von der BH mit Schreiben vom 14. Oktober 1996 (u.a.) aufgetragen, die abgerutschten und locker liegenden Schüttmassen, abwärts der Hochflächen, in eine Neigung nach dem inneren Reibungswinkel des Materials zu bringen, durch geeignete Maßnahmen zu entwässern und bei der Entwässerung Begleitmaßnahmen gegen ein Abdriften von Feinteilen bzw. gegen einen Austrag dieser Schwebstoffe in den Vorfluter zu setzen; weiters die Oberfläche der gesamten Schüttung gegen Oberflächenerosion zu verdichten und zu begrünen und das derzeit nur teilweise gesicherte Gerinne zwischen Schüttung und Landesstraße in Anbetracht der auftretenden Schleppkraft durch Stein oder Holz an der Sohle und an den Böschungen zu sichern, wobei für diese Maßnahmen eine Erfüllungsfrist bis 15. Dezember 1996 gesetzt und dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme angedroht wurde.
Anlässlich einer behördlichen Erhebung am 17. Dezember 1996 an Ort und Stelle wurde festgestellt, dass die Geländeauffüllung rein augenscheinlich einen geordneten Eindruck biete, an der tiefsten Geländestelle ein Damm aus dem Schüttmaterial, großteils bindigem Bodenaushub mit geringem Anteil an Bauschutt, in einer Schütthöhe von ca. 5 bis 6 Metern mit einer Dammkrone von ca. 8 Metern und einer Böschungsneigung, die größer als der natürliche Böschungswinkel sei, hergestellt worden sei und mit Ausnahme eines etwa einen halben Hektar großen Bereiches im Nordosten der Schüttung, die noch lockeres Material enthalte, die restlichen Schüttoberflächen mittels Kettenfahrzeuge zumindest oberflächig verdichtet worden seien. Aus mehreren Erhebungen der letzten zwei Monate könne geschlossen werden, dass der Verdichtungsgrad dem eines natürlichen Bodens in den oberen Bodenhorizonten entspreche. Rutschtendenzen hätten nicht festgestellt werden können. Grundsätzlich sei darauf zu achten, dass die Schüttflächen ausreichend entwässert würden und vor Eintritt der Schneelage verdichtet seien. Das Ablaufgerinne längs der Landstraße werde noch abgesenkt, und eine Entwässerungsmöglichkeit im östlichen Teil sei durch Ziehen einer Rinne längs des Dammes schüttungsseitig vorzusehen. Da die Anlage noch nicht fertiggestellt sei, sei die Vorlage einer Schüttordnung nach wie vor notwendig. Zum Bescheid vom 22. Juli 1996 könne gesagt werden, dass den (dort in den Punkten 2 und 3) genannten Maßnahmen im Wesentlichen entsprochen worden sei (vgl. den Aktenvermerk vom 17. Dezember 1996). Mit Schreiben vom 17. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer von der BH mitgeteilt, dass das Schüttverbot aufgehoben sei.
Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass die oben genannten Dammschüttungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer nach Erlassung des Schüttverbotes - somit nach Inkrafttreten der ALSAG-Novelle 1996 (Art. 87 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) am 1. Mai 1996 - und jedenfalls, wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren etwa im Schriftsatz vom 23. Mai 2005 (vgl. dort S. 3) vorgebracht hat, vor dem 16. Oktober 1997 vorgenommen worden sind.
Bei der Beurteilung der Beschaffenheit von Sachen im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes (der Ablagerung, der Zwischenlagerung u. dgl.) gegolten haben (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das zitierte Vorerkenntnis, Zlen. 2001/07/0110, 0155, mwN). Für den Beschwerdefall sind daher § 2 Abs. 4 und 5 Z. 2 und § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung maßgeblich. Diese Bestimmungen lauten:
"§ 2. (...)
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
(...)
2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
(....)"
"§ 3. (1) dem Altlastenbeitrag unterliegen:
(...)
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder - anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugraben- oder Künettenverfüllungen);
(...)"
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG - auf welche Bestimmung § 2 Abs. 4 ALSAG verweist - sind Abfälle bewegliche Sachen, (Z. 1) deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder (Z. 2) deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Hiebei kann die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass in Ansehung der geschütteten Materialien die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 AWG für die Beurteilung als Abfall erfüllt seien, wird in der Beschwerde nicht mit substanziierenden Behauptungen bekämpft. Diese Auffassung der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund, dass es sich hiebei um von Dritten geliefertes, auf Baustellen angefallenes Baurestmassen- und Erdaushubmaterial handelt, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das in den Damm zur Stabilisierung eingebrachte Material bereits deshalb altlastenbeitragsfrei sei, weil damit die wasserrechtliche Bewilligung konsumiert und überdies einem Auftrag der Wasserrechtsbehörde im Zusammenhang mit dem Schüttverbot entsprochen worden sei.
Das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 und das ALSAG bzw. das AWG verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während eines der wesentlichen Ziele des WRG 1959 die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer ist (vgl. § 30 dieses Gesetzes), dient das AWG in seiner Zielsetzung im Sinn des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzipes den Grundsätzen der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung und der geordneten Abfallentsorgung (vgl. dazu insbesondere § 1 AWG) und bezweckt das ALSAG die Sicherung der Finanzierung der Sanierung von Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) im Sinne dieses Gesetzes (vgl. dazu insbesondere § 1 ALSAG). Der bloße Umstand, dass einer Ablagerung von Abfall aus wasserrechtlicher Sicht (nach den Zielsetzungen des WRG 1959) keine Bedenken entgegenstehen und daher eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt wird, führt noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn sich dies auf Grund einer Regelung des ALSAG ergibt.
Nach § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG wäre die Abfalleigenschaft im Sinn dieses Gesetzes ausgeschlossen, wenn das in den Damm eingebrachte Erdaushubmaterial einen Anteil an Baurestmassen von nicht mehr als 5 Volumsprozent gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat - in der Verhandlung vom 10. Mai 2005 zugestanden, dass die in den Damm eingebrachten Materialien einen weit höheren Baurestmassenanteil als 5% aufweisen (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2005, S. 3). Die Annahme der belangten Behörde, dass in Anbetracht dieses Baurestmassenanteiles in Bezug auf die in den Damm eingebrachte Schüttung von 20.000 m3 der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht erfüllt sei und diese Schüttungen Abfall im Sinn des ALSAG darstellten, begegnet daher keinen Bedenken.
Diese Abfallmenge unterläge allerdings dann nicht dem Altlastenbeitrag, wenn gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG deren Schüttung im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllte. Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid (vgl. dort S. 88) die Auffassung, dass die Einbringung der 20.000 m3 in den Damm im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligung der Geländeverfüllung zwar für die Stabilität der Gesamtanlage eine bautechnische Funktion erfülle, eine darüber hinausgehende konkrete bautechnische Funktion für eine übergeordnete Baumaßnahme - so für die vom Beschwerdeführer als Grund für die Geländeverfüllung angegebene geplante Errichtung eines Reitplatzes, eines Lagerplatzes, eines Reitstalles und einer Lagerhalle - jedoch nicht gegeben sei; dies bereits deshalb, weil auf Grund der Untergrundverhältnisse die technische Eignung der angeführten Schüttung nicht vorliege, zumal auch nicht die für die Ausführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorgelegen seien. So habe der Beschwerdeführer für die geplanten Bauvorhaben eine Baubewilligung nach dem Steiermärkischen Baugesetz benötigt und nicht vorlegen können. Darüber hinaus seien, wie sich auch aus einer Reihe von Berichten der wasserrechtlichen Bauaufsicht ergeben habe, Schüttungen bis zur Verhängung des Schüttverbotes nicht entsprechend dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgenommen worden, sodass auch insoweit die erforderliche Genehmigung nicht vorgelegen sei. Daran könne der Umstand nichts ändern, dass der Dammerrichtung ein behördlicher Auftrag (gemeint: der Wasserrechtsbehörde) zugrunde gelegen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach der hg. Judikatur (vgl. nochmals das zitierte Vorerkenntnis, Zlen. 2001/07/0110, 0155) hat die Verwirklichung des in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierten Ausnahmetatbestandes (u.a.) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG oder anderen Materiengesetzen) sowohl für die Vornahme der Verfüllung oder Geländeanpassung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer - für die Schüttung von 20.000 m3 im Zuge der Dammerrichtung die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Selbst wenn diese vorgelegen sein sollte, wäre für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil nicht alle erforderlichen Genehmigungen für die übergeordnete Baumaßnahme (wie bereits erwähnt: laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen die Errichtung eines Reitplatzes, eines Lagerplatzes, eines Reitstalles und einer Lagerhalle) erteilt worden waren.
Die Beschwerde bringt diesbezüglich vor, dass der Beschwerdeführer zwar von Anfang an - bereits im Verfahren "ALSAG I", somit laut Darstellung des Beschwerdeführers die Schüttungen im Zeitraum bis 29. November 1995 betreffend - die Absicht bekundet habe, einen Reitplatz und einen landwirtschaftlichen Lagerplatz herzustellen, und weiters ausgeführt habe, dass er auch einen Reitstall und eine Lagerhalle zu errichten gedenke. Im Sinn der im hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, dargelegten Erwägungen - so die Beschwerde - könne jedoch "umgelegt auf den vorliegenden Fall durchaus argumentiert werden, dass die Nichterteilung einer Bewilligung für die bewilligungspflichtigen Vorhaben Halle und Stall gar nicht schädlich sein kann, weil es sich bei diesen Maßnahmen erst um den weiters angedachten Schritt handelt und bereits die Gewinnung einer ebenen Fläche für einen Lagerplatz und als Reitfläche der erste vorrangige Endzweck war". Aber selbst wenn man das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers (im Verwaltungsverfahren) abweichend von seiner Argumentation als Verwirklichung eines Gesamtentschlusses betrachtete, wäre im Sinn dieses Erkenntnisses zu differenzieren, auf welchen Flächen die Lagerhalle und der Stall errichtet werden sollten und welche Flächen lediglich als Lagerfläche, Reitfläche und Zufahrtsstraße dienen sollten. Dem zu erwartenden Einwand des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot sei unter Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung der Finanzlandesdirektion Steiermark vom 22. Oktober 1997 zu widersprechen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass das in einem finanzbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen in einem - davon gesondert geführten - Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG nur dann als Parteienanbringen zu berücksichtigen ist, wenn es auch in diesem Verfahren erstattet wird. Im Übrigen ist die für die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dort S. 88/89) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG maßgebliche Sachverhaltsannahme, dass der übergeordneten Baumaßnahme als einheitlicher Zweck die Errichtung eines Reitplatzes, eines Lagerplatzes, eines Reitstalles und einer Lagerhalle zugrunde lag, nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer auch im vorangegangenen hg. Beschwerdeverfahren, Zl. 2001/07/0155, (vgl. dort den Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 21. Dezember 2001, S. 5/6) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass von ihm angestrebt gewesen sei, einen Reitstall zu errichten.
Da der Beschwerdeführer, der die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG darzutun hatte, im Verwaltungsverfahren keine nachvollziehbare Aufgliederung und Zuordnung von Teilen der Verfüllungsmaßnahmen hinsichtlich einzelner der angeführten Baumaßnahmen getroffen hatte und von der belangten Behörde davon ausgegangen werden konnte, dass der gegenständlichen Verfüllung der genannte einheitliche Zweck, wozu auch die unbestritten baubewilligungspflichtige Errichtung eines Reitstalles gehörte, zugrunde lag, kann es nicht als rechtswidrig beurteilt werden, dass die belangte Behörde den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG für nicht erfüllt angesehen hat.
Dass - wie die Beschwerde weiter ins Treffen führt - eine im Jahr 1997 erwirkte Baubewilligung wegen Nichtausnützung der 5- Jahresfrist gemäß § 31 Steiermärkisches Baugesetz bereits im Jahr 2002 verfallen gewesen wäre, ändert nichts daran, dass bereits im Zeitpunkt der (möglichen) Entstehung der Abgabenschuld alle notwendigen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) für die übergeordnete Baumaßnahme vorliegen mussten, um die Zulässigkeit der Verwendung des Schüttmaterials im Sinn der genannten Bestimmung zu dokumentieren (vgl. dazu etwa auch das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis, Zl. 2003/07/0173). Eine solche notwendige Baubewilligung lag jedoch im Beschwerdefall nicht vor.
In Bezug auf die im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde als "Überschüttung" bezeichnete Verfüllmenge im Ausmaß von 33.000 m3 bringt die Beschwerde vor, dass diese "Überschüttung" bis 130.000 m3 (unter Überschreitung des wasserrechtlichen Konsenses) zwar den Zeitraum ab 17. Oktober 1997 ("ALSAG III") betreffe. Diese Schüttungsphase sei jedoch nach der Argumentation des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen gewesen, weil ein noch höheres Niveau von allenfalls 160.000 m3 bis 170.000 m3 erreicht werden müsse, um die von ihm ins Auge gefassten Baumaßnahmen (Errichtung eines Reitplatzes, eines Lagerplatzes, eines Reitstalles und einer Lagerhalle) realisieren zu können. So sei unklar, wie der (in § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG genannte) Anteil von 5 Volumsprozent (der Baurestmassen) zu bestimmen sei, und sei fraglich, ob für die Ermittlung des Anteiles nicht erst die Vollendung der Schüttung abzuwarten gewesen wäre oder ob das Geschehen vor Mitte 1996 zu berücksichtigen gewesen wäre und wann die Zäsur für den Beurteilungszeitraum zu setzen sei. Auch habe die belangte Behörde eine unrichtige Rechenmethode angewandt, um den Baurestmassenanteil zu ermitteln. Wenn sie sich, soweit erkennbar, "annähernd" dafür entschieden habe, jene Materialien, die nach Inkrafttreten der ALSAG-Novelle 1996 eingebracht worden seien, einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen, verkenne sie, dass die diesbezüglichen Berechnungen der MP mit deren früheren Berechnungen in Widerspruch stünden. Darüber hinaus stellten die von der belangten Behörde angenommenen 12.788 t und 20.195 t, zusammen somit 32.983 t (Baurestmassen), bezogen auf 84.800 t selbst bei Annahme der Richtigkeit dieser völlig falschen Angaben nicht 79% dar. Der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar, wobei auch nicht damit das Auslangen gefunden werden könne, dass, wenn schon nicht 79%, so doch jedenfalls mehr als 5% erreicht worden seien. Bei rechtlich korrekter Vorgangsweise hätte entweder die Gesamtschüttung unter Beachtung zwischenzeitiger Sachverhaltsänderungen betrachtet oder der Zeitraum bis zur Ausschöpfung der wasserrechtlichen Bewilligung ausgeklammert werden müssen. Ferner sei es verfehlt, bei der Beurteilung des Erdaushubmaterials auf die Anlieferungen und nicht auf den Vermischungsgrad in der Geländeauffüllung selbst abzustellen. Abgesehen von diesen Überlegungen erscheine es keinesfalls als gesichert, dass für die "Überschüttung" überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Zwar sei der Beschwerdeführer einmal um eine wasserrechtliche Bewilligung eingekommen und sei diese ihm damals nicht erteilt worden. In weiterer Folge sei jedoch von den zuständigen Referenten die Auffassung vertreten worden, dass es gar keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, weil Wasser nicht beansprucht werde bzw. keine Gefährdung im Hinblick auf die Einbringung wassergefährdender Stoffe bestehe. Hiebei sei auch die Stellungnahme des als Amtssachverständigen fungierenden Dipl.- Ing. M. im Verfahren nach dem AWG ins Treffen zu führen, der zufolge aus Sicht des Gewässerschutzes "mit Ausnahme" von allenfalls möglichen Abschwemmungen von Schüttmaterialien keine unzulässigen Einwirkungen auf Gewässer erkennbar seien. In Bezug auf die Frage der Notwendigkeit einer baubehördlichen Bewilligung und die geplanten Bauten gelte dasselbe Vorbringen wie zu den übrigen Aufschüttungen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist nicht strittig, dass die als "Überschüttung" bezeichnete Verfüllmenge im Ausmaß von 33.000 m3 beginnend im zweiten Halbjahr 1997 (Schüttabschnitt "ALSAG III") aufgeschüttet wurde. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde (vgl. dort auf S. 35) auf seine Ausführungen in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 7. Juli 2005, insbesondere dort zu Punkt 3. b ("Ausführungen zum Baurestmassenanteil bezogen auf die 33.000 m3 Überschüttung", S. 17 bis 19 der Stellungnahme). In diesen im Verwaltungsverfahren erstatteten Ausführungen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei "rein mathematisch natürlich" zuzugeben, dass eingeschränkt auf die hier gegenständliche Geländeauffüllung von 130.000 m3 und noch dazu bezogen auf die "Überschüttung" von 33.000 m3, was beim Umrechnungsfaktor 1,6
52.800 t entspreche, bereits durch diese Positionen hinsichtlich der "Überschüttung" die "magische 5%-Grenze" von 1.650 m3 bzw.
2.640 t überschritten worden sei. Demnach wäre insofern von einem Anteil von 11,62% auszugehen. Unter Bezugnahme auf die (vom Beschwerdeführer) "aktualisierte" Erdaushubliste sei jedoch festzuhalten, dass bezogen auf die Gesamtschüttung "die 5%-Grenze die Möglichkeit offen lässt, 6.500 m3, was jedenfalls 10.400 t entspricht, an Baurestmassen einzubringen". Gemäß dieser Liste seien im Zeitraum 1993 bis Ende 1999 lediglich aus den Bauvorhaben (N.) im Zeitraum "08 bis 12/1996" bzw. (P.) im Zeitraum "03/1997" Lieferungen mit einem größeren Bauschuttanteil in die Geländeverfüllung "vor der Anlieferung von der Baustelle (G.)" eingebracht worden. Bedenke man, dass die genannten Anlieferungen zwar Kubaturen von insgesamt 3.950 m3 umfassten, jedoch auch in diesen Anlieferungen ein "nicht zu vernachlässigender Prozentsatz" an Erdaushub enthalten gewesen sei, so könne durch eine Rückrechnung der angegebenen 6.137 t auf (gerundet) 3.836 m3 keinesfalls der Annahme entgegengetreten werden, dass der "Befreiungstatbestand bezogen auf die Gesamtschüttung noch in Anspruch genommen werden kann". Insofern wäre zwar von knapp
7.800 m3 Material auszugehen. In den Anlieferungen (N.) und (P.) sei jedoch durchaus zumindest ein Drittel Anteil Erdaushub enthalten, sodass der hier errechnete Wert jedenfalls um mehr als
1.300 m3 zu kürzen wäre und der für den Befreiungstatbestand relevante Betrag von 6.500 m3 bzw. 10.400 t gerade nicht überschritten werde.
In der Verhandlung vom 23. Mai 2005 gab der Beschwerdeführer an, ca. 5.000 m3 gebrochene Baurestmassen im Laufe der Jahre 1996 bis 2000 von der Schüttung wieder entfernt und für den landwirtschaftlichen Wegebau verwendet zu haben. Der Vertreter der MP wies in dieser Verhandlung darauf hin, dass vom Beschwerdeführer für die gegenständliche Schüttung in der Zeit vom 24. November 1995 bis Oktober 1999 keine Aufzeichnung nach § 8 ALSAG vorgelegt worden sei. Daraufhin erteilte die belangte Behörde in dieser Verhandlung dem Beschwerdeführer die oben (I.) wiedergegebenen Aufträge, darunter den Auftrag zur Vorlage einer schlüssigen Darstellung in planlicher Form, die die Schüttungen (Menge, Beschaffenheit und Zeit) und auch eine Darstellung, in welchen Bereichen die Schüttung stattgefunden habe und welche Prozentsätze an Baurestmassen diese beinhaltet hätten, zu enthalten habe.
In der vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme vom 7. Juli 2005 brachte dieser (u.a.) vor, dass sich eine Gliederung nach Prozenten an verschiedenen Orten der Schüttung und eine genaue prozentmäßige Festlegung nicht in seriöser Weise vornehmen ließen und auf die bisherige Argumentation verwiesen werden müsse und dass jedenfalls unter 5% mineralische Baurestmassen im Schüttkörper bezogen auf die Gesamtschüttung vorhanden seien.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Argumentation der MP, die sich u.a. auch auf im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellte Unterlagen gestützt hat, dahingehend gefolgt ist, dass der Anteil an Baurestmassen an der gegenständlichen Schüttung jedenfalls 5 Volumsprozent übersteige, und die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Schüttung einen weitaus überwiegenden Anteil an Erdaushub und einen untergeordneten, jedenfalls 5 Volumsprozent nicht übersteigenden Anteil an Baurestmassen aufgewiesen habe, als unglaubwürdig erachtet hat (vgl. dazu insbesondere S. 80/81 und S. 83 ff des angefochtenen Bescheides), so kann diese Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers, der für die konsenslos vorgenommene "Überschüttung" (zur Frage der Bewilligungspflicht vgl. im Folgenden) keine überzeugenden Beweisurkunden vorlegen konnte, nicht als mit zwingenden Denkgesetzen in Widerspruch stehend und unschlüssig angesehen werden und begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden (eingeschränkten) Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinem Einwand. Im Übrigen sei hier nur am Rande auch bemerkt, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Rechtsgang (nämlich in dem zur hg. Zl. 2001/07/0155 protokollierten Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 21. Dezember 2001 auf S. 13) noch vorgebracht hatte, dass sich die Materialien nicht voneinander unterschieden.
Auch mit dem Vorbringen, dass die Schüttungsphase nicht abgeschlossen gewesen sei und die Behörde hätte zuwarten müssen, bis "ein noch höheres Niveau von allenfalls 160.000 m3 bis 170.000 m3" erreicht sei, und es verfehlt sei, bei der Beurteilung des Erdaushubmaterials auf die Anlieferungen und nicht auf den Vermischungsgrad in der Geländeverfüllung abzustellen, wobei unklar sei, wie der Anteil von 5 Volumsprozent zu bestimmen sei, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2002/07/0036, ausgeführt hat, führt die Vermengung getrennt angelieferter (und als Abfall im Sinn des Gesetzes definierter) Baurestmassen mit Erdaushub infolge gemeinsamer Ablagerung in dem Fall, dass das Verhältnis der Menge der Baurestmassen 5 Volumsprozent jenes des ebenso abgelagerten Erdaushubes unterschreitet, noch nicht zu einer Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtablagerung. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass ein Gemisch von verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, selbst Abfall darstellt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/07/0060, und vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0153, mwN). Die Vermengung von reinem Erdaushub mit Baurestmassen führt somit zur Abfalleigenschaft der hiedurch entstandenen Gesamtmenge, wenn die Baurestmassen darin untrennbar vermengt sind.
Das ALSAG enthält keine ausdrückliche Regelung, wann die (einmal entstandene) Abfalleigenschaft endet. Aus § 2 Abs. 1 bis 4 AWG in der während der gegenständlichen Schüttungsphase ("ALSAG III") geltenden Fassung, auf welche Bestimmung das ALSAG (vgl. § 2 Abs. 4) in Bezug auf die Abfalldefinition verweist, ist nicht abzuleiten, dass die Abfalleigenschaft von durch Baurestmassen im Verhältnis von mehr als 5 Volumsprozent im obgenannten Sinn verunreinigtem und daher als Abfall im Sinn des ALSAG zu beurteilendem Erdaushubmaterial endet, wenn reines Erdaushubmaterial der Schüttung hinzugefügt wird und dadurch der Anteil der Baurestmassen an der Gesamtschüttung nachträglich auf 5 Volumsprozent oder darunter sinkt. Nur wenn der hinzugefügte (reine) Erdaushub nicht untrennbar mit dem bereits abgelagerten Abfall vermischt wird, gilt dieser hinzugefügte Erdaushub (vgl. § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG) nicht als Abfall.
Schon im Hinblick darauf erweist sich das Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte zuwarten müssen, bis "ein noch höheres Niveau von allenfalls 160.000 m3 bis 170.000 m3" erreicht sei, als nicht zielführend. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und bewiesen, in welchen Bereichen der Anlage reines oder mit in einem Anteil von nicht mehr als 5 Volumsprozent an Baurestmassen verunreinigtes Erdaushubmaterial abgelagert worden sei und dass dieses nicht untrennbar mit abgelagerten Baurestmassen oder in einem Anteil von mehr als 5 Volumsprozent verunreinigtem Aushubmaterial vermischt worden sei. Die Ansicht der belangten Behörde, dass auch die "Überschüttung" von 33.000 m3 den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht erfülle, kann somit nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Die genannte "Überschüttung" unterläge gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG jedoch dann nicht der Altlastenbeitragspflicht, wenn sie eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erfüllte, welcher Ausnahmetatbestand - wie oben bereits dargelegt - nur dann zum Tragen kommen kann, wenn (u.a.) sämtliche für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen vorhanden waren (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156, mwN).
Wenn sich die Beschwerde gegen die Ansicht der belangten Behörde wendet, dass für die genannte "Überschüttung" eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, so zeigt sie mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So räumt die Beschwerde ein, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der "Überschüttung" um eine wasserrechtliche Bewilligung eingekommen sei, die ihm jedoch nicht erteilt worden sei. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass - wie in der Beschwerde behauptet wird - in der Folge von "den zuständigen Referenten" die Auffassung vertreten worden sei, dass es keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, weil Wasser nicht beansprucht werde bzw. keinerlei Gefährdung im Hinblick auf die Einbringung wassergefährdender Stoffe bestehe. Dass ein Referent der belangten Behörde eine solche Ansicht vertreten habe, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht im Schriftsatz vom 23. Mai 2005 behauptet, auf den die Beschwerde in diesem Zusammenhang hinweist. Abgesehen davon bringt die Beschwerde selbst vor, dass nach Meinung des Sachverständigen aus der Sicht des Gewässerschutzes "mit Ausnahme von allenfalls möglichen Abschwemmungen von Schüttmaterialien" keine unzulässigen Einwirkungen auf Gewässer zu erkennen seien, aus welcher Sachverständigenäußerung sich ergibt, dass mit (unzulässigen) Einwirkungen auf Gewässer durch Abschwemmungen durchaus zu rechnen war.
Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. November 2003, Zl. 2003/07/0065, mwN) setzt die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 eine Einwirkung auf ein Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder auch nur mittelbar zu beeinträchtigen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist hiebei nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme der Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung. Deren Sinn und Zweck ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen, und die Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit eines Gewässers zu rechnen ist.
Vor dem Hintergrund des obzitierten Beschwerdevorbringens kann die Auffassung der belangten Behörde, dass - wie bereits für die vorangegangene Schüttung von 97.000 m3 Aushubmaterial - auch für die "Überschüttung" von 33.000 m3 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs. 2 Z. 1 ALSAG nicht erfüllt seien, nicht zu beanstanden ist und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde angesprochene Frage der baurechtlichen Bewilligungspflicht in Bezug auf die "Überschüttung" von 33.000 m3 näher einzugehen. Im Übrigen sei hiebei nur am Rande auch bemerkt, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht in Bezug auf die verfüllte Menge von 97.000 m3 nicht in Frage gestellt hat und noch im vorangegangenen hg. Beschwerdeverfahren, Zl. 2001/07/0155, (vgl. dort den Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom 21. Dezember 2001 auf S. 13) wie auch in weiterem Verwaltungsverfahren (Schriftsatz vom 23. Mai 2005) und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren selbst vorgebracht hat, dass sich die Materialien "innerhalb" und "außerhalb" des wasserrechtlichen Konsenses voneinander nicht unterschieden.
Die Beschwerde rügt weiters, dass die belangte Behörde entgegen ihrer Ankündigung in der Verhandlung von 23. Mai 2005 keine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt und die Verhandlung überraschend entgegen § 44 Abs. 3 AVG vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht geschlossen habe. Auch seien zahlreiche Beweisanträge (wie etwa auf Vernehmung von LKW-Fahrern und Durchführung von Probegrabungen) unerledigt geblieben, wobei sich die Verhandlungsleiterin davor nicht deutlich geäußert habe, ob sie dem Antrag auf Durchführung von Probegrabungen nachkommen würde. Im Zuge einer mündlichen Verhandlung wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, über entsprechende Vorhalte die Plausibilität seiner Berechnungen zu unterstreichen und auf die Unplausibilität der Berechnungen der MP zu verweisen, wobei nur so eine sinnvolle Erörterung der Lichtbilder der MP hätte stattfinden können. Wenn von der belangte Behörde thematisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer keinen Schüttplan vorgelegt habe, so verkenne sie, dass er in Entsprechung der ihm erteilten Aufträge mit Schriftsatz vom 7. Juli 2005 umfangreiche grafische Darstellungen vorgelegt habe, die im angefochtenen Bescheid als unzureichend erachtet worden seien. Die belangte Behörde hätte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides darauf hinweisen müssen, dass ihr die vom Beschwerdeführer vorgelegten grafischen Darstellungen nicht ausreichend erschienen und sie von einer Nichterfüllung des behördlichen Auftrages ausgehen werde, was dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung zur Last fallen werde. Ferner habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einbringung von Baurestmassen in zwei Wege in seinem Schriftsatz vom 7. Juli 2005 minutiös die Kubaturen für den Wegebau aufgelistet und habe sich die belangte Behörde mit seiner Argumentation nicht ausreichend auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei die belangte Behörde dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und von Probegrabungen nicht nachgekommen. Wenn sie diesbezüglich ausgeführt habe, dass diese Beweisaufnahme sinnlos wäre, weil sich der Zustand heute vollkommen anders darstelle als im Zeitpunkt der relevanten Schüttungen, so werde verkannt, dass, wenn auch die nachträglich vorgenommenen Veränderungen natürlich einer entsprechenden Beweisaufnahme nicht gerade zuträglich seien, die allfällige Umschichtung von Materialien durch den Beschwerdeführer nicht geeignet wäre, etwas am Vermischungsgrad der gesamten Schüttung zu ändern. Dadurch, dass überraschend eine weitere mündliche Verhandlung unterblieben sei, habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, bereits vorangekündigte Beweisanträge auf Vernehmung von LKW-Fahrern "diverser Firmen" mit genauer Bekanntgabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift im Rahmen einer solchen weiteren Verhandlung zu stellen. Auch hätten die vom Beschwerdeführer beantragten Urkunden beigeschafft werden müssen, woraus sich ergeben hätte, dass gerade Materialien, die nach den Fehlschlüssen der MP in die Geländeverfüllung eingebracht worden seien, entweder am Ort des Abbruches verblieben seien oder von Dritten in andere Geländeverfüllungen auf fremden Grundstücken eingebracht worden seien.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Die belangte Behörde hielt im neuerlichen Rechtsgang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere mündliche Verhandlung am 23. Mai 2005 ab, in der (u.a.) der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf seinen Antrag verwies, ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein "abschließendes" positionsbezogenes Vorbringen zu erstatteten. Der Vertreter der MP wies darauf hin, dass für die Zeit vom 24. November 1995 bis Oktober 1999 keine Aufzeichnung nach § 8 ALSAG vorgelegt worden sei, worauf die Verhandlungsleiterin dem Beschwerdeführer die bereits oben (I.) wiedergegebenen Aufträge mit einer Fristsetzung bis 30. Juni 2005 erteilte. Hiebei kündigte die Verhandlungsleiterin an, dass nach Abwarten einer Stellungnahme der MP zu den vom Beschwerdeführer vorzulegenden Unterlagen binnen Monatsfrist eine neuerliche Verhandlung durchgeführt werde. In der Folge brachte der Beschwerdeführer (nach Fristerstreckung) den Schriftsatz vom 7. Juli 2005 mit einem umfangreichen Vorbringen unter Anschluss einer Reihe von Unterlagen ein, worin er (u.a.) ausführte, es lasse sich "nicht seriös eine Gliederung nach Prozenten an verschiedenen Orten der Schüttung und in verschiedenen Teilen der Schüttung vornehmen, da die eingebrachten Materialien relativ großflächig eingebaut und verteilt wurden, sofern die Annahme des Einbaus (siehe hiezu weiteres Vorbringen) überhaupt zutrifft". Bezüglich des Baurestmassenanteils lasse sich auch eine genaue prozentmäßige Festlegung nicht seriös vornehmen und müsse auf die bisherige Argumentation verwiesen werden, dass "jedenfalls unter 5% mineralische Baurestmassen im Schüttkörper bezogen auf die Gesamtschüttung vorhanden sind".
Nachdem die MP zu diesem Schriftsatz mit Schreiben vom 18. August 2005 Stellung genommen hatte, erstattete der Beschwerdeführer den weiteren Schriftsatz vom 9. November 2005, in dem er zum genannten Schreiben der MP Stellung nahm und im Übrigen auf seine bereits erstattete Stellungnahme verwies. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde ohne Durchführung einer neuerlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 44 Abs. 3 AVG hat der Verhandlungsleiter, sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären. Aus der Formulierung dieser Gesetzesbestimmung ist ableitbar, dass die wesentlichen Kriterien für den Schluss der Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten und die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 95/06/0052, mwN).
Nun hat im Beschwerdefall die Verhandlungsleiterin zwar die Verhandlung nicht gemäß § 44 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt und auch - entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung in der Verhandlung vom 23. Mai 2005 - keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese Vorgangsweise bewirkte allerdings nur dann einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel, wenn nicht "die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen" waren und nicht "die Beweisaufnahme beendet" war sowie wenn dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 45 AVG E 344 zitierte hg. Rechtsprechung) Relevanz zukäme, welche in der Beschwerde auch darzulegen gewesen wäre.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird jedoch nicht aufgezeigt, dass die behaupteten Verfahrensmängel von Relevanz wären. Was die obzitierte Verfahrensrüge in Bezug auf eine Beweisführung durch eine Vernehmung von LKW-Lenkern anlangt, so hat der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er jedenfalls bereits in seinen Schriftsätzen vom 23. Mai 2005 und 9. November 2005 Gelegenheit hatte, insoweit einen tauglichen Beweisantrag zu stellen - in der Beschwerde nicht ausgeführt, welche mit Namen und Anschrift individualisierten Personen er als Zeugen namhaft gemacht hätte und welche konkrete Tatsachenbehauptung damit hätte bewiesen werden sollen. Mangels Darlegung eines tauglichen Beweisantrages (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 39 AVG E 95 bis 97 zitierte hg. Judikatur) wurde somit die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargetan.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer, der keine Aufzeichnungen gemäß § 8 ALSAG im obgenannten Umfang geführt hatte, auch - wie von ihm selbst vorgebracht und oben dargestellt wurde - nicht in der Lage, bezüglich des Baurestmassenanteiles "seriös eine Gliederung nach Prozenten an verschiedenen Orten der Schüttung und in verschiedenen Teilen der Schüttung" darzustellen, sodass die Vernehmung von dazu geführten Zeugen auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 39 AVG E 100, 101 und zu § 46 AVG E 13, 14 zitierte hg. Rechtsprechung) hinausgelaufen wäre. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde (vgl. dort auf S. 34/Punkt 15.) auch nicht konkret aus, welche Urkunden im Einzelnen noch hätten beigeschafft werden müssen, wobei auch hiezu auf die ständige hg. Judikatur hinzuweisen ist, wonach die Verweisung auf ein Vorbringen oder auf einen Schriftsatz in einem anderen Verfahren keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2009/07/0030, mwN; ferner etwa die in Mayer, B-VG4, zu § 28 VwGG VI. zitierte hg. Judikatur).
Was nun den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und von Probegrabungen anlangt, so erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere S. 83/84) - so (u.a.), dass, weil die Glaubwürdigkeit der nun erst vorgelegten Aufstellung über die eingebrachten und angeblich wieder von der Gesamtschüttung entfernten Materialien zu hinterfragen sei, der geforderte Schüttplan trotz Vorschreibung oder mehrmaliger Urgenzen nicht vorgelegt worden sei, ständige Erdbewegungen (diverse Anlieferungen und Umschichtungen) am gegenständlichen Grundstück dokumentiert seien und sich der heutige "Zustand" völlig anders darstelle als vor mehreren Jahren nach den gegenständlichen Schüttungen, sodass Probegrabungen faktisch sinnlos wären - als durchaus plausibel und keinesfalls unschlüssig. Damit hat sich die belangte Behörde - wie ihr im Vorerkenntnis, Zlen. 2001/07/0110, 0155, aufgetragen worden war - in ausreichender Weise mit dem genannten Beweisantrag auseinandergesetzt und kann auch darin, dass dieser Antrag im angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel erblickt werden.
Die Beschwerde bringt weiters vor, dass im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/07/0141, dem ein den Bruder des Beschwerdeführers als Geschäftsführer eines Unternehmens betreffender Fall zugrunde gelegen sei, fraglich sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein geeigneter Adressat eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG sei, könne doch keineswegs für alle (hier gegenständlichen) Anlieferungen gesagt werden, dass "die Zurechnung gegenüber dem Beschwerdeführer unweigerlich zu erfolgen hat", und könnte durchaus hervorkommen, dass in wesentlichen Bereichen "die Firmen", die die Abbrüche durchgeführt hätten, beitragspflichtig seien. Die von der MP dargestellten Beitragstatbestände beträfen nämlich keineswegs bloß Abbrüche, die vom Beschwerdeführer persönlich im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen worden seien.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
In dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2004/07/0141, hat der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) unter Bezugnahme auf § 4 Z. 3 ALSAG und die diesbezüglichen Materialien ausgeführt, dass nach dieser Gesetzesbestimmung als Beitragsschuldner derjenige haftet, der die Geländeverfüllung vornimmt, und es hiebei darauf ankommt, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst hat und in wessen Verantwortung sie vorgenommen worden ist. Wie den Materialien zur ALSAG-Novelle zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Hat jemand einen anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinn des § 4 Z. 3 ALSAG anzusehen.
Das obgenannte Beschwerdevorbringen ist bereits deshalb nicht zielführend, weil es sich bei dem Vorbringen, nicht alle Abbrüche seien vom Beschwerdeführer im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen worden, um eine nicht bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung und daher hier unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) handelt. Abgesehen davon wurde im hg. Erkenntnis, Zlen. 2001/07/0110, 0155, von der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinn des § 4 ALSAG ausgegangen und ist nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa die in Mayer, aaO, zu § 63 VwGG II. und IV. zitierte Rechtsprechung) die Behörde bei der Erlassung des Ersatzbescheides an die vom Verwaltungsgerichtshof in einem aufhebenden Erkenntnis vertretene Rechtsansicht auch dann gebunden, wenn diese Rechtsansicht im aufhebenden Erkenntnis nicht ausdrücklich, sondern lediglich implizit zum Ausdruck kommt, wobei diese Bindung auch für den Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung eines Ersatzbescheides besteht. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausgeführt, dass ein anderer und zutreffendenfalls wer in welchem Ausmaß welche Schüttungen veranlasst habe, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt mit dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich gegen den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausspruch in Bezug auf die in Spruchpunkt I b genannte Schüttung im Ausmaß von ca. 53.000 m3 wendet, als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Wenn in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides von Materialien "für die über die oben angegebene wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung" die Rede ist und die Beschwerde vorbringt, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung auf eine Kubatur von "knapp 97.000 m3, genauer gesagt 96.900 m3" erstreckt habe, sodass "im Rahmen des gegenständlichen Feststellungsverfahrens keinesfalls 53.000 m3, die über den wasserrechtlichen Konsens hinausgehen, betroffen sein können", und die belangte Behörde den Spruch anders formulieren hätte müssen, so missinterpretiert die Beschwerde die in Spruchpunkt I b des angefochtenen Bescheides getroffene Formulierung. Im Zusammenhalt mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde von der wasserrechtlichen Bewilligung in Bezug auf eine Kubatur von "ca. 97.000 m3" und von einer Gesamtmenge der "verwendeten" bzw. "gelagerten Materialien" im Ausmaß von "ca. 130.000 m3" ausgegangen ist, sodass von ihr - nach Abspruch über die Teilmenge von "ca. 76.900 m3" - in Spruchpunkt I b über den über diese Teilmenge hinausgehenden restlichen Teil der angeführten Gesamtmenge abgesprochen wurde.
Soweit jedoch die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I a des angefochtenen Bescheides einen "Verstoß gegen das Prinzip der Rechtskraft" geltend macht, ist ihr Erfolg beschieden.
Wie oben (I.) dargestellt, war im Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2001 unter Spruchpunkt I a gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG festgestellt worden, dass "die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Grundstücken Nr. (...) vom 11. Mai 1995, GZ. (...) im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen". In Ansehung dieses Spruchpunktes ist der Bescheid vom 5. Juli 2001 in Rechtskraft erwachsen. Indem die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2006 unter Spruchpunkt I a (u.a.) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG festgestellt hat, dass die verwendeten Materialien (...) im Ausmaß von ca. 76.900 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen und sie damit auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 1. Februar 2001 über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache in abändernder Weise neuerlich entschieden hat, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, womit sie den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2003/10/0268, mwN). In Ansehung des Spruchpunktes I a war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 6 VwGG Abstand genommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0188).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 25. Juni 2009
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