VwGH 2006/07/0093

VwGH2006/07/009313.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden des J M in L, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Kraßniggstraße 46,

1. gegen die Spruchpunkte II.2. und II.3. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 26. Mai 2006, Zl. -11-GSLG-111/15-2006, (protokolliert zur hg. Zl. 2006/07/0093), betreffend Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes und Neufestsetzung eines Anteilsverhältnisses und

2. gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. November 2006, Zl. OAS.1.1.1/0099-OAS/06, (protokolliert zur hg. Zl. 2007/07/0003), betreffend Abweisung bzw. Zurückweisung von Berufungen in einer Angelegenheit eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes

(jeweils mitbeteiligte Partei: G H in L, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II),

Normen

ABGB §477;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AgrBehG 1950 §7 Abs3 idF 1974/476;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §61;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
GSGG §1 Abs1;
GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §2 Abs2;
GSGG §2;
GSGG 1951;
GSLG Krnt 1934;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs5;
GSLG Krnt 1969 §2;
GSLG Krnt 1998 §1 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1 litb;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §2 Abs5;
GSLG Krnt 1998 §3 Abs1;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

I) den Beschluss gefasst:

1. Soweit sich die gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates erhobene Beschwerde (2007/07/0003) gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landesagrarsenates vom 29. Mai 2006 und Spruchpunkt III des Bescheides des Landesagrarsenates vom 26. Mai 2006 wendet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge bei Vorliegen eines Beschwerdepunktes, der auch der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorlegen, und die unter den Punkten 2. bis 4. der zu 2007/07/0003 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. III) Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.982,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 20 vlg. H, KG L. Die mitbeteiligte Partei (mP) ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 3 vlg. J-Bauer (auch E-Bauer) und EZ 4 vlg. J, je KG L.

Die Liegenschaften EZ 3 und 4 grenzen nördlich an die Liegenschaft EZ 20 an, wobei der Grundstückskomplex der EZ 3 in drei nicht zusammenhängende Teile gegliedert ist, die durch die EZ 4 verbunden werden.

Die Hofstellen vlg. H und vlg. J-Bauer werden durch dieselbe Weganlage erschlossen:

Abzweigend von der K-Landesstraße führt dieser Weg über das der EZ 20 zugeschriebene Grundstück Nr. 829 (hm 0 - hm 1,15), das Grundstück Nr. 833/2 (hm 1,15 - hm 1,30), das ebenfalls zur EZ 20 gehörende Grundstück Nr. 835 (hm 1,30 - hm 2,04) und des weiteren über die zum öffentlichen Gut zu zählenden Wege Nr. 1332 sowie 1335/1 (hm 2,04 - hm 8,10). Bei hm 8,10 befindet sich eine Weggabelung. Von hier aus zweigt in nordwestliche Richtung die Zufahrt zur Hofstelle vlg. H ab, in nördliche Richtung führt der Weg weiter über die Grundstücke Nr. 1304, 1303 und 1310 der EZ 20 bis zur Grenze mit der Liegenschaft Nr. 1290, EZ 3, der mP.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1959 suchte der Rechtsvorgänger der mP bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) um die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für sein Anwesen über näher bezeichnete Grundstücke des Rudolf P. an.

Ebenso beantragte der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum bei der ABB die Errichtung einer Hofzufahrt zu seiner Hofstelle vlg. H.

Im Zuge einer auf Grund des Antrages des Rechtsvorgängers der mP anberaumten mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1961 vor der ABB, der nach Beginn auch der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zugezogen wurde, wurde festgestellt,

"daß die wirtschaftlichste und technisch günstigste Lösung die Errichtung einer gemeinsamen Hofzufahrt für beide Liegenschaften (vlg. J-Bauer und vlg. H) ist. Die Herren Vater des Beschwerdeführers und Vater der mP ersuchen daher unter einem die ABB Klagenfurt, das bestehende Hofzufahrtsprojekt im Sinne des nachfolgend getroffenen Übereinkommens zu erweitern, so daß der zu errichtende Zubringer unter teilw. Benutzung des Einschichtenweges Pz. 1332 KG L bis zur Besitzgrenze Vater der mP - Vater des Beschwerdeführers Pz. 1290 und 1310 KG L und sodann über Eigengrund der Liegenschaft Jödlbauer zur letztgenannten Hofstelle führt."

In der Folge schlossen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der Rechtsvorgänger der mP noch in der mündlichen Verhandlung ein Übereinkommen, mit welchem dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft Jödlbauer ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über bestimmte Grundstücke der EZ 20 des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers eingeräumt wurde. Der Rechtsvorgänger der mP zog daraufhin seinen oben erwähnten Antrag vom 15. Juli 1959 zurück.

Anlässlich einer Niederschrift vom 18. September 1986 wurde das Übereinkommen vom 16. Juni 1961 um einen weiteren Punkt (Punkt 5) ergänzt.

Mit Schreiben vom 21. August 1961 räumte die H-Forstverwaltung den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP ein Geh- und Fahrtrecht über ihr Grundstück Nr. 829, KG K, ein und erklärte sich mit der von der ABB vorgenommenen Trassierung des Zubringerweges einverstanden. Das genannte Grundstück Nr. 829 steht nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers.

In einer weiteren von der ABB durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18. September 1961 einigten sich der Rechtsvorgänger der mP und der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, der von seinem Rechtsvorgänger mit einer Vollmacht zu dessen rechtmäßiger Vertretung und Abgabe von rechtsverbindlichen Erklärungen und Unterschriften in dessen Namen in allen Verfahrensangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbauung des Hofzufahrtsweges ausgestattet war, auf die von den Rechtsvorgängern der mP für die Einräumung des Bringungsrechtes zu leistende Entschädigung.

Mit "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 wurden sodann die oben angeführten Übereinkommen auf Grund der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1934, (K-GSLG 1934), LGBl. Nr. 13/1934, i.V.m. § 14 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG 1950) "beurkundet." Diese Urkunde lautet folgendermaßen:

"1.)

Ich, Vater der mP auch namens meiner Ehefrau Katharina erkläre mich grundsätzlich bereit, den vorstehend beschriebenen Zubringerweg, welcher zur Liegenschaft H und von dieser zu meinem Anwesen vlg. J-Bauer errichtet werden soll, bezüglich Tragung der Kosten (Eigenleistung der Interessenten) und weiterhin zu leistenden Reparaturarbeiten gemeinsam mit meinem Nachbarn Vater des Beschwerdeführers zu erbauen und zwar bis zur Abzweigung des zu meiner Liegenschaft führenden Zubringers unmittelbar westlich der Hofstelle H.

2.)

Ich, Vater des Beschwerdeführers, erkläre mich mit Punkt 1 sowie grundsätzlich damit einverstanden, Herrn u. Frau Eltern der mP ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für mich und meine Rechtsnachfolger zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft "J-Bauer" einzuräumen, bestehend in dem Rechte, über alle meine Grundstücke, durch welche der Weg zu meiner Hofstelle führt sowie die Grundstücke 1335, 1304, 1303 und 1310 KG L einen Zubringerweg mit einer nutzbaren Fahrbahnbreite von 3 m anzulegen und diesen mit allen landesüblichen Fahrzeugen, einschließlich motorisierten und landwirtschaftlichen Maschinen zu befahren. Bezüglich der von Herrn u. Frau Eltern der mP für das vorstehend eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht zu zahlenden Entschädigung werde ich nach einvernehmlicher Festsetzung derselben und der Tragung der Baukosten sowie der Erhaltungsarbeiten bis spätestens 1. Juli 1961 die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt in Kenntnis setzen.

3.)

Herr Bürgermeister M B gibt namens der Gemeinde L die Erklärung ab, daß bezüglich der teilweisen Benützung von öffentlichen Wegen (Einschichtenwegen) im Zuge der Errichtung dieser Hofzufahrt zu den beiden Liegenschaften Jödlbauer und H kein Einwand erhoben wird.

4.)

Herr Vater der mP zieht gleichzeitig auch namens seiner Ehefrau Katharina den Antrag vom 15. Juli 1959 um Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes über die Grundstücke 1335/1, 1257, 1255, 1256 KG L des Besitzers R P vlg. U in S zurück. Es wird ausdrücklich festgelegt, daß der Zubringer zur Hofstelle J-Bauer unter Schonung der Ackerparzelle 1310 KG. L so zu führen ist, wie er anlässlich der heutigen Verhandlung in der Natur ausgezeigt wurde. Die Ackerparzelle 1310 darf nur auf einem ganz kurzen Stück an der Nordwest-Ecke in Anspruch genommen werden. Die Obstbäume am Weg sind zu schonen. Eventuell notwendige Aufräumungsarbeiten nach Durchführung des Erdaufrisses auf den Grundstücken 1335, 1304, 1303 und 1310 KG L sind von Herrn Vater der mP durchzuführen.

5.)

Für die Einräumung des gemäß Punkt 2 von Herrn Vater des Beschwerdeführers zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. J-Bauer eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes haben die Eheleute Eltern der mP dem Herrn Vater des Beschwerdeführers eine einmalige Entschädigung von S 10.000.- (in Worten zehntausend Schilling) zu entrichten. Die erste Rate dieser Entschädigung im Betrage von 5.000.- S ist zu Beginn der Bauarbeiten zur Zahlung fällig, die zweite Rate von ebenfalls S 5.000.- bis Ende 1961. Die Eheleute Eltern der mP erklären sich ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, daß auf dem zu errichtenden Zubringerweg nach Maßgabe der wirtschaftlichen Notwendigkeit Falter vom jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft vlg. H errichtet werden können. Die inzwischen vom Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt, Herrn Dipl. Ing. E. durchgeführte endgültige Trassierung des Zubringerweges bis zur Besitzgrenze der Liegenschaften Jödlbauer und H wird als dem Inhalt des Punktes 4 entsprechend ausdrücklich und unwiderruflich anerkannt. Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich Erhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten des Zubringerweges unterwerfen sich die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften vlg. J-Bauer und H ausdrücklich und unwiderruflich dem Schiedsspruch der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt."

Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan (BG) vom 14. Mai 2001, ZI. 1 C 1793/00 m, wurde auf Grund einer Klage des Beschwerdeführers auf Unterlassung und Feststellung unter anderem erkannt, dass die mP und ihre Rechtsnachfolger schuldig seien, sich jeglicher Bringungsmaßnahmen von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien über den privaten Zufahrtsweg von der K-Landesstraße über das Grundstück Nr. 829 bis zur Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 833/2 mittels zweispuriger Motorfahrzeuge zu enthalten, sofern diese über die Hofstelle J-Bauer hinaus bestimmt seien.

Über Berufung der mP wurde dieses Urteil mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt (LG) vom 14. November 2001, 3 R 324/01 h, als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 25. Juni 2002, 1 Ob 63/02 z, Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung des LG aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass mit der Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht beruft, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen sind. Diese Rechtslage habe das Berufungsgericht verkannt. Der Beschwerdeführer mache unter Berufung auf sein Eigentumsrecht an der Liegenschaft geltend, dass die mP den darüber verlaufenden Weg unbefugt für die Bringung von Wald- und Forstprodukten oder sonstigen Materialien benütze. Damit liege eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vor, über die die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Diesen obliege gegebenenfalls auch die Beurteilung der Reichweite des der mP zustehenden Bringungsrechts als Vorfrage.

In weiterer Folge wurde die von der mP wegen Nichtigkeit erhobene Berufung mit Urteil des LG vom 14. August 2002, 3 R 324/01 h, verworfen; im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. In seinen Entscheidungsgründen hielt das LG unter anderem fest, der Kläger stütze sein Begehren inhaltlich auf § 523 ABGB, es liege eine Eigentumsfreiheitsklage vor. Es treffe zwar zu, dass die Liegenschaft J eine Zuhube zur Liegenschaft J-Bauer darstelle und von dieser aus bewirtschaftet worden sei. Ausgehend von den Feststellungen, wonach es im Zuge der Vorgespräche zur im Jahr 1969 (gemeint wohl: 1961) getroffenen Vereinbarung dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers sehr wichtig gewesen sei, dass der Bringungsweg nicht zur Zuhube J weitergeführt werde und der Rechtsvorgänger der mP erklärt habe, ihm reiche ohnehin die Zufahrt bis zur Hofstelle J-Bauer, sei die von der ABB beurkundete Vereinbarung zwischen den Parteien unter dieser Prämisse zu sehen. Es sei somit eine Hofzufahrt, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, nur bis zur Hofstelle J-Bauer vereinbart worden. Der mP sei der Beweis einer Berechtigung durch Einräumung eines Bringungsrechtes über die Hofstelle J-Bauer hinaus nicht gelungen. Die Einräumung des Wegerechtes über das Grundstück Nr. 829 durch die H-Forstverwaltung sei im Zusammenhang mit der vor der ABB getroffenen Vereinbarung zu sehen. Diese Vereinbarung könne nur als Einräumung einer Grunddienstbarkeit verstanden werden. Aus diesem Zusammenhang ergebe sich aber auch, dass die Vereinbarung des gemeinsamen Zubringerweges auch hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 unter der Prämisse erfolgt sei, dass die Zufahrt nur bis zur Hofstelle J-Bauer erfolge.

Mit Eingaben vom 24., 26. und 30. September 2002 beantragte die mP bei der ABB die "Erweiterung und unbefristete Einräumung des land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes mit dem erlaubten Nebengewerbe Urlaub am Bauernhof nach dem GSLG" für näher bezeichnete Grundstücke der EZ 3 und 4. Begründend führte der Antragsteller aus, er sei Besitzer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vlg. J-Bauer mit einem Gesamtflächenausmaß von etwa 36 ha. Auf Grund der völlig unzulänglichen Bringungsmöglichkeit sei bereits im Jahre 1961 seinen Rechtsvorgängern (Eltern) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht für die bezeichnete Liegenschaft eingeräumt worden. Dieses habe sich als nicht ausreichend erwiesen, was letztlich zur hinlänglich bekannten Unterlassungsklage durch den Beschwerdeführer geführt habe. Die derzeitige Bringungsmöglichkeit sei nur für einen Teil des Besitzes gegeben, wobei auch hierbei forstwirtschaftliche Produkte ausgenommen seien. Die Anlegung einer zeitgemäßen Bringungsmöglichkeit auf Eigengrund für die nicht eingeschlossenen Liegenschaftsteile sei wegen der ungünstigen Geländesituierung nicht möglich. Bisher sei die Bringung über den im Jahre 1961 errichteten und 1995 generalsanierten Bringungsweg erfolgt, der zu 85 % auf dem öffentlichen Verbindungsweg angelegt worden sei. Der verbleibende Teil verlaufe über den Nachbargrund, wofür eine Ablöse bezahlt worden sei. Derzeit bestehe für einen Teil des Besitzes ein Bringungsnotstand.

Die ABB holte daraufhin ein forstwirtschaftliches Gutachten vom 2. Jänner 2003 ein, aus dem sich zur Frage, für welche Waldparzellen der EZ 4 keine oder nur eine unzureichende Bringungsmöglichkeit bestehe, zusammengefasst ergibt, dass die Bewirtschaftung aller Waldflächen der mP ausgehend von der Hofstelle vlg. E-Bauer erfolge. Mit dem Umstand, dass diese Hofstelle über die Bringungsrechtstrasse erschlossen sei, gehe einher, dass das Recht der Vornahme der internen Betreuung und Bewirtschaftung aller der EZ 4 zugeschriebenen Waldflächen ausgehend von der Hofstelle in den Umfang des beantragten Bringungsrechtes mitaufzunehmen wäre. Mitumfasst müssten auch Fahrten zur Beschaffung, Wartung und Reparatur von für die forstliche Bewirtschaftung benötigten Geräten, Maschinen und Materialien, die Zufuhr von Betriebsmitteln, die Versorgung der Hofstelle vlg. E-Bauer mit Brennholz sowie der Zutransport von Zaunholz zu den Weideflächen sein, soweit diese Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldparzellen EZ 4 stünden. Bei Bereitstellung und Abtransport von geerntetem Rundholz stelle sich die Sache differenziert dar. So seien die Waldparzellen Nr. 1282 und 1284, KG L, auf eine Abfuhr von Rundholz über die Bringungsrechtstrasse angewiesen, während für die restlichen der EZ. 4 zugeschriebenen Waldgrundstücke gelte, dass von dort geerntetes Rundholz über den so genannten "B-Weg" zur K-Landesstraße gestreift und dort LKW-abfuhrbereit gelagert werden könne.

Im Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der ABB vom 26. Mai 2003 wurde im Ergebnis festgestellt, dass beide Liegenschaften (EZ 3 und EZ 4) des Bringungsrechtswerbers eng miteinander verzahnt seien und sowohl räumlich als auch organisatorisch eine Einheit bildeten. Die Bewirtschaftung der gesamten landwirtschaftlichen Flächen erfolge ausgehend von der Hofstelle vlg. Jödlbauer, wo auch die Maschinen untergebracht seien und gewartet würden. Ebenso werde das überwinterte Vieh in den Stallungen bei der Hofstelle vlg. J-Bauer eingestellt, unabhängig davon, ob sie auf Grundstücken der EZ 3 oder der EZ 4 geweidet hätten. Die Zu- und Abfuhr von landwirtschaftlichen Maschinen, Vieh, Betriebsmittellieferungen etc. erfolge jeweils über die Bringungsrechtstrasse zur Hofstelle. Die Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaft erfolge daher ausgehend von der Hofstelle vlg. J-Bauer.

Von der Hofstelle J-Bauer führe der öffentliche Weg Nr. 1335/1 in nordöstliche Richtung zur ehemaligen Hofstelle vlg. J, quere hierbei landwirtschaftliche Flächen der EZ 4 und führe in weiterer Folge zum Anwesen vlg. U, wo er erst knapp südlich des Anwesens die L quere und dann in die Landesstraße münde. Der Weg sei abschnittsweise verengt und könne im derzeitigen Zustand nicht durchgehend mit einem Traktor befahren werden. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 4 lägen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle vlg. J-Bauer, die Grundstücke Nr. 1287 und 1286 seien rund 20 m vom Wohngebäude entfernt.

Die Zufahrt zum Grundstück 1271 erfolge ausgehend von der Hofstelle vlg. J-Bauer zunächst über Grundstücke der EZ 3 und 4, den öffentlichen Weg 999/1 und einen steilen Zufahrtsweg über das Grundstück 1270 der EZ 4. Von der K Landesstraße ausgehend führe der sog. B-Weg, ein alter öffentlicher Weg, in südliche Richtung bis zu einer Weggabelung mit dem ebenfalls öffentlichen Weg 999/1. Beide Wege seien als traktorbefahrbare Ziehwege ausgebildet. Südlich der Weggabelung zweige der oben genannte steile Zufahrtsweg ab und führe über das Grundstück 1270 zum landwirtschaftlich genutzten Grundstück 1271. Der Weg 999/1 führe in weiterer Folge sehr nah an den nordwestlichen Teil der Grundstücke 1276 und 1275 heran, werde von diesen B-Weg sei abschnittsweise sehr steil, weshalb der Weg auf der bestehenden Trasse nicht zu einer LKW-befahrbaren Zufahrt ausgebaut werden könne.

Würden die landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 4 durch Dritte, etwa im Wege einer Pacht, Nutzungsüberlassung, Maschinenring etc bewirtschaftet werden, so könnte die Zufahrt zum Zwecke einer extensiven Grünlandnutzung des Grundstückes 1271 auch von der K Landesstraße und den B-Weg erfolgen. Die Zufahrt von der L Landesstraße und den öffentlichen Weg 1335/1 zu den übrigen landwirtschaftlichen Grundstücken der EZ 4 setze eine abschnittsweise Verbreiterung des Weges 1335/1 voraus. Für den Ausbau des Weges wäre auch die Inanspruchnahme von Fremdgrund erforderlich. Aktuell würden die Flächen der EZ 4 jedoch vom Eigentümer selbst bewirtschaftet, sodass die mP, um von ihrer Hofstelle auf die Landstraße und in weiterer Folge zum B-Weg oder dem Weg 1335/1 zu gelangen, wiederum über das Grundstück 829 des Beschwerdeführers fahren müsste. Aus fachlicher Sicht sei daher festzustellen, dass bei den aktuellen Nutzungsverhältnissen für die zweckmäßige Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen der EZ 4 die Benutzung der Weganlage über das Grundstück Nr. 829 erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumte Bringungsrecht - sofern dieses überhaupt jemals gesetzeskonform zustande gekommen sei - gemäß § 11 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1998 (K-GSLG 1998), LGBl. Nr. 4/1998, aufzuheben.

Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 beantragte die mP die Devolution hinsichtlich der Entscheidung über ihre Anträge vom September 2002.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2004 übermittelte die ABB dem Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung (LAS) ein Gutachten ihres wegebautechnischen Amtssachverständigen vom 2. Juli 2004, aus dem sich zusammengefasst ergibt, dass vorerst drei mögliche Erschließungsvarianten betrachtet worden seien und dabei festgestellt worden sei, dass lediglich die bestehende Hofzufahrt dazu geeignet sei, die laut Gutachten des forstwirtschaftlichen und der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als "nicht zweckmäßig erschlossen" bezeichneten Grundstücke der EZ 4 ordnungsgemäß zu erschließen.

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 zog die mP ihren Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes hinsichtlich des Nebengewerbes "Urlaub auf dem Bauernhof" im Bereich der Liegenschaft EZ 4 zurück.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 21. April 2005 führte der wegebautechnische Amtssachverständige der ABB zur Aussage des Bürgermeisters der Marktgemeinde H, dass der Verlauf des öffentlichen Gutes (Weg) mit der Parzelle 1332 beginnend bis zur Parzelle 1335/1 in der Natur nicht mit jenem im Kataster übereinstimme, ergänzend aus, dass vor allem im Bereich der Parzelle 1335/1 der tatsächliche Verlauf der Trasse vom öffentlichen Gut deutlich entfernt sei.

In einer ergänzenden Beurteilung vom 27. Juni 2005 betreffend die Bewirtschaftung der der EZ. 4 zugeschriebenen Waldgrundstücke führte der forstfachliche Amtssachverständige unter Anstellung ausführlicher Berechnungen aus, dass das auf den Waldgrundstücken Nr. 1282 und 1284 geerntete Holz über den B-Wweg (1200 m) nicht kostendeckend bringbar sei.

In einem weiteren "Gutachten II" des wegebautechnischen Amtssachverständigen vom 25. August 2005 veranschlagte dieser die Kosten für den Ausbau der alternativen Bringungsvarianten über den öffentlichen Weg Nr. 1335/1 mit EUR 35.700,-, den öffentlichen B-Weg Nr. 976/2 mit EUR 63.000,- sowie die Errichtung einer Weganlage über den Lbach mit EUR 72.800,-. Die bestehende Hofzufahrt, welche die Liegenschaften vlg. H und E-Bauer, abzweigend von der K Landesstraße im Bereich des Grundstückes Nr. 829, derzeit erschließe und bis zur Abzweigung der Hofzufahrt vlg. H und weiter bis zur Hofstelle vlg. E-Bauer führe, zeige sich in einem ausgezeichneten Zustand, in ausreichender Breite und sei teilweise als Schotterstraße und teilweise als Asphaltweg ausgebildet. Bei dieser Variante sei keine Baumaßnahme erforderlich und keine zusätzliche Fremdgrundinanspruchnahme für bauliche Zwecke notwendig.

Bei Einräumung eines Bringungsrechtes über die Grundstücke Nr. 829 und 833/2 sei es nicht erforderlich, Baumaßnahmen zu tätigen bzw. Grund in Anspruch zu nehmen, welcher nicht schon derzeit als Fahrtrasse benützt werde und auch weiterhin benützt werden müsse. Durch die Mitbenützung der bestehenden Weganlage über die Grundstücke Nr. 829 und 833/2 seien keinerlei vermögensrechtliche Nachteile für den Grundeigentümer ersichtlich, weshalb eine Entschädigungsleistung nicht eruiert werden könnte. Für die Einräumung eines Bringungsrechtes über das Grundstück Nr. 835 errechnete der Amtssachverständige eine Grundentschädigung von EUR 26,94 und eine nachträgliche Beitragszahlung zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage von EUR 67,34. Für den Wegteil von der Abzweigung der Hofzufahrt H bei hm 8,10 bis zur Liegenschaftsgrenze vlg. J-Bauer sei eine Entschädigung nicht angebracht, weil eine einmalige Grundentschädigung bereits im Jahr 1961 an den Grundeigentümer gezahlt worden sei und keine Veränderungen an der bestehenden Weganlage vorgenommen würden. Eine anteilige Zahlung wäre nur zwischen den Liegenschaften vlg. J-Bauer und vlg. J zu vollziehen, von welcher auf Grund der derzeitigen Besitzverhältnisse abzusehen sei. Eine Wertminderung der Liegenschaft vlg. H durch Mitbenützung der Zufahrt könne nicht nachvollzogen werden, da die angeführten Argumente des Beschwerdeführers (Behinderung der Arbeiten auf Wiese und Wald, Abgase, Beunruhigung des Weideviehs etc.) auf Grund der topografischen Situation sich nur in einer geringen Steigerung des Verkehrs auswirken könne. Ein Freihalten der Weganlage sei derzeit schon ein Erfordernis.

Mit nähren Erläuterungen machte der Amtssachverständige drei Vorschläge hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels für die künftige Erhaltung der Bringungsanlage:

1) Basis der Urkunde aus dem Jahr 1961: vlg. H 43,50 %, vlg. E-Bauer 43,50 %, vlg. J 13,00 %

2) Basis des "Kärntner Schlüssels" ohne Regelung des öffentlichen Weges: vlg. H 48,82 %, vlg. E-Bauer 39,68 %, vlg. J 11,50 %

3) Basis des "Kärntner Schlüssels" mit Regelung des öffentlichen Weges: vlg. H 46,56 %, vlg. E-Bauer 41,44 %, vlg. J 12,00 %

Schließlich führte er auf das Wesentlichste zusammengefasst aus:

"Bei der Erstellung dieses Gutachtens wurde einerseits auf allfällige rechtliche Auslegungen der Urkunde von 1961, und andererseits auf das Urteil des Landesgerichtes sowie auf die technische Machbarkeit der Erschließung Bezug genommen. Nach mehreren örtlichen Begehungen und eingehender Betrachtung der Aktenlage wurde durch die Amtssachverständigen festgestellt, dass keine zeitgemäße Erschließung für die landwirtschaftlichen Grundstücke sowie die Waldgrundstücke 1282 und 1284 KG L der J-Liegenschaft vorliegt.

Vorerst wurden die vier Erschließungsmöglichkeiten betrachtet und dabei festgestellt, dass lediglich die bestehende Hofzufahrt dazu geeignet ist, die laut Gutachten des forstwirtschaftlichen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen als "nicht zweckmäßig erschlossen" bezeichneten Grundstücke zu erschließen.

...

Es wird daher vorgeschlagen, bei Einräumung des Bringungsrechtes für die nicht zweckmäßig erschlossenen Flächen der J-Liegenschaft das Bringungsrecht aus dem Jahre 1961 abzuändern: Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes für alle landwirtschaftlichen Grundstücke, das sind die Grundstücke 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286, 1287 alle LN (Gesamt 65.108 m2) und die forstwirtschaftlichen Grundstücke 1282 und 1284, beide Wald (gesamt 5730 m2) alle EZ 4, KG L, über die Grundstücke 829 und 835, sowie 1310, 1303 und 1304 der EZ 20, KG L, des Beschwerdeführers und das Grundstück 833/2, KG K, des Friedrich G., EZ 11, KG K.

Das Recht muss die Benutzung der bestehenden Hofzufahrt mit allen landesüblichen Fahrzeugen für die Bewirtschaftung der oben angeführten Grundstücke der J-Liegenschaft beinhalten.

..."

Mit Schreiben vom 18. Februar 2006 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 4. Juni 2003 betreffend Aufhebung des allenfalls mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumten Bringungsrechtes auf den LAS.

In der - über die Anträge der mP vom September 2002 - durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem LAS am 23. März 2006 führte der wegebautechnische Amtssachverständige der ABB im Wesentlichen aus, dass er ein zusammenfassendes Gutachten auf der Grundlage der Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen sowie jenes der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen erstellt habe. Im Ergebnis habe er feststellen können, dass im vorliegenden Fall eine unzureichende Erschließung für zwei Waldparzellen sowie sämtliche landwirtschaftliche Parzellen der Liegenschaft J bestehe und sich als einzige Möglichkeit der Einräumung eines Bringungsrechtes jene über die bestehende Hofzufahrt herausgestellt habe, weil die Topografie dieses Betriebes andere geeignete Erschließungsmöglichkeiten nicht eröffne, zumal immer die Hofzufahrt benützt werden müsste, um die EZ. 4 über die EZ. 3 zu erreichen und es in der Natur auch keine Grenzen zwischen den beiden gäbe. Im Übrigen befinde sich die gesamte Infrastruktur beim Betrieb vlg. J-Bauer.

Die landwirtschaftliche Amtssachverständige verwies in dieser mündlichen Verhandlung erneut auf die zwischen den Betrieben vlg. J und vlg. J-Bauer bestehende enge Verzahnung sowohl organisatorischer als auch struktureller Natur. Von der mit landwirtschaftlicher Infrastruktur ausgestatteten Hofstelle vlg. J-Bauer aus würden sämtliche landwirtschaftliche Flächen der EZ. 3 und EZ. 4 bewirtschaftet. Die Trennung der Betriebsmittel sei nicht möglich, weil eine organisatorische Trennung in zwei Betriebsstätten nicht zuletzt auch auf Grund der Größe (EZ. 3: 8 ha, EZ. 4: 6 ha) unwirtschaftlich sei. Im Übrigen befinde sich auch die Stallung beim Betrieb vlg. J-Bauer.

Der forstfachliche Amtssachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung fest, dass nur die Parzellen 1282 und 1284 der EZ. 4 im Ausmaß von ca. 0,57 ha notleidend seien. Diese gravitierten zwar zur Lbachstraße, das geerntete Holz sei jedoch nur über die Güterweganlage "Hochegger - Edelbauer" in wirtschaftlich zumutbarer Art und Weise bringbar. Deshalb seien diese beiden Parzellen als zur Hofzufahrt "H - E-Bauer" gravitierend anzusehen.

Ebenfalls am 23. März 2006 fand eine mündliche Verhandlung über den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2006 und über seinen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes statt.

Mit Bescheid des LAS vom 26. Mai 2006, ZI. -11-GSLG-111/15- 2006, wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag der mP vom 16. Juni 2004 auf Entscheidung über dessen Anträge vom 24., 26. sowie 30. September 2002 auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten näher bezeichneter Parzellen der Liegenschaften EZ 3 und 4, KG L, gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.

Mit Spruchpunkt II.1. wurde den Anträgen der mP vom 24., 26. sowie 30. September 2002 gemäß §§ 1, 2, 3, 7 und 10 K-GSLG 1998 insoweit stattgegeben, als zu Gunsten der im Eigentum der mP stehenden Grundstücke Nr. 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286 und 1287, alle LN (Gesamtausmaß 6,5108 ha), sowie der Grundstücke Nr. 1282 und 1284, beide Wald (Gesamtausmaß 0,5730 ha), alle EZ. 4, KG L, ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 829 und 835 sowie 1310, 1303 und 1304, EZ. 20, KG L, sowie über das im Eigentum des Friedrich G. stehende Grundstück Nr. 833/2, EZ. 11, eingeräumt wurde, wobei dieses Bringungsrecht die Berechtigung zur Benutzung der bestehenden Weganlage (Hofzufahrt bzw. Zubringerweg zu den Liegenschaften EZ. 3 und EZ. 20) mit allen landesüblichen Fahrzeugen zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der vorangeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ. 4 umfasse.

Mit Spruchpunkt II.2. wurde festgelegt, dass die mP als Eigentümerin der berechtigten Grundstücke für die Einräumung des gegenständlichen Bringungsrechtes an den Beschwerdeführer als Eigentümer des belasteten Grundstückes Nr. 835 gemäß § 7 K-GSLG 1998 eine einmalige Entschädigung in der Höhe von EUR 26,94 zu bezahlen habe. Weiters habe die mP an den Beschwerdeführer als Miteigentümer der Bringungsanlage über das Grundstück Nr. 835 gemäß § 10 K-GSLG 1998 einen anteiligen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der Weganlage in der Höhe von EUR 67,34 zu bezahlen.

Mit Spruchpunkt II.3. wurde gemäß § 10 Abs. 4 K-GSLG 1998 in Modifikation des mit "Urkunde" (Bescheid) der ABB vom 10. Oktober 1961 genehmigten Übereinkommens vom 16. September 1961 (gemeint: 16. Juni 1961) und 18. September 1961 das Anteilsverhältnis für die EZ 20 vlg. H mit 48,82 %, für die EZ 3 vlg. E-Bauer (J-Bauer) mit 39,68 % und für die bringungsberechtigten Grundstücke der EZ 4 vlg. J mit 11,50 % festgesetzt bzw. neu bestimmt.

Mit Spruchpunkt III. wurden im Übrigen die Anträge vom 24., 26. sowie 30. September 2002 in Ansehung des § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte der LAS aus, dass, da die ABB innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Anträge der mP vom September 2002 keinen Bescheid erlassen habe und keine diesbezüglich rechtfertigenden Gründe vorlägen, dem Devolutionsantrag der mP stattzugeben gewesen sei.

In weiterer Folge legte der LAS dar, dass das Übereinkommen aus dem Jahre 1961 mit als "Urkunde" bezeichnetem Bescheid der ABB vom 10. Oktober 1961 auf Grund der Bestimmungen des K-GSLG 1934 i. V.m. § 14 AgrVG 1950, einer agrarbehördlichen Genehmigung bzw. Anerkennung gleichkommend "beurkundet" worden sei. Dieser Bescheid sei gegenüber den in Betracht kommenden Verfahrensparteien durch Zustellung je einer schriftlichen Ausfertigung erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen.

Nach den maßgeblichen Bestimmungen des K-GSLG 1934 sei eine Bringungsrechtseinräumung im Wege eines Parteienübereinkommens zwar explizit nicht vorgesehen gewesen; eine solche Vorgangsweise werde jedoch allein deshalb als rechtlich möglich bzw. zulässig (gewesen) erachtet werden können, als kein stichhältiger Grund zu erkennen sei, warum bei gesetzlich vorgesehener Bringungsrechtseinräumung von Amts wegen nicht auch ein diesbezügliches Einvernehmen zwischen den in Betracht kommenden Grundstückseigentümern eine taugliche Basis für eine entsprechende agrarbehördliche Entscheidung darstellen habe können. Schließlich sei nach § 1 Abs. 2 K-GSLG 1934 eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgende Bewirtschaftung von Waldgrundstücken als zum landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gehörig anzusehen gewesen und in einem solchen Fall die dort gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse den landwirtschaftlichen gleich zu halten gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass (zumindest) die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der Liegenschaft vlg. J-Bauer (EZ 3) der mP über eine zur zweckmäßigen Bewirtschaftung (zumindest) zulängliche Erschließung verfügten. Damit komme aber den gegenständlichen Bringungsrechtsanträgen in dieser Hinsicht keine entsprechende Relevanz zu.

Der erste Abschnitt der in Rede stehenden Weganlage über das Grundstück Nr. 829 des Beschwerdeführers sowie das Grundstück Nr. 833/2 des Friedrich G. sei als Dienstbarkeitstrasse anzusprechen. Dazu sei auf die Entscheidungen des BG vom 14. Mai 2001 und des LG vom 14. August 2002 zum Umfang der Dienstbarkeit auf dem Grundstück Nr. 829 verwiesen. Diese Entscheidungen seien dahin zu deuten, dass die gegenständliche Dienstbarkeit zur entsprechenden Erschließung (damit auch zur zweckmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung) der Liegenschaft EZ 3 der mP ausgeübt werden dürfe, sodass auch von daher betrachtet ein so genannter Bringungsnotstand im Sinne des K-GSLG 1998 für diese Liegenschaft nicht gegeben bzw. erkennbar sei. In Anbetracht der genannten Gerichtsentscheidungen sei davon auszugehen, dass seitens der mP die bestehende Dienstbarkeitstrasse, insoweit diese auch über das Grundstück Nr. 833/2 verlaufe, (lediglich) zur entsprechenden Erschließung bzw. zweckmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft vlg. J-Bauer (EZ. 3) benützt werden dürfe.

Ein wesentlicher Abschnitt der gegenständlichen Bringungsanlage - etwa ab dem Grundstück Nr. 835 bis etwa zur Abzweigung zur Hofstelle vlg. H bzw. zum Grundstück Nr. 1304 - (mit geringfügigen, damit tolerablen Abweichungen) verlaufe praktisch zur Gänze über öffentliches Gut bzw. öffentliche Weganlagen der Marktgemeinde H - Grundstücke Nr. 1332 sowie 1335/1, je KG L. Wenngleich offenbar unter Außerachtlassung des Umstandes, dass öffentliche Wege im Prinzip der Allgemeinheit zur entsprechenden Benützung offen stehen, mit gegenständlichem Übereinkommen aus 1961 auch über die vorangesprochenen Grundstücke 1332 und 1335/1 Bringungsrechte eingeräumt worden seien, welche Vorgangsweise allein mit Blick auf die Rechtskraft des dieses Bringungsrechtsübereinkommen genehmigenden Bescheides der ABB vom 10. Oktober 1961 bezüglich der Rechtskonformität nicht (mehr) zu hinterfragen sei, sei im nunmehrigen Bringungsrechtsverfahren doch davon auszugehen, dass der mP die Benützung dieses Wegteilstückes ohne jede Einschränkung (damit auch zur Erschließung der Liegenschaft EZ 4 vlg. J) offen stehe.

Unter Zugrundelegung der eingeholten Amtssachverständigengutachten kam der LAS zu dem Ergebnis, dass die in Spruchpunkt II.1. angeführten Grundstücke der EZ 4 an einem Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 litten, welchem im Lichte der Vorgaben der §§ 3, 7 und 10 K-GSLG 1998 am zweckmäßigsten durch die Einräumung eines (ergänzenden) Bringungsrechtes auf dem bestehenden Zubringerweg abgeholfen werden könne. Die bescheidmäßig eingeräumte Trassenvariante entspreche den diesbezüglichen Vorgaben des § 3 K-GSLG 1998 am ehesten, während die übrigen Erschließungsalternativen in technischer wie finanzieller Hinsicht - zumindest bezüglich der notleidenden Grundstücke - als untauglich einzustufen gewesen seien.

Zur Frage der der mP zukommenden Entschädigung sei auf die Berechnungen im wegebautechnischen Gutachten II zu verweisen. Zu Recht sei für die ersten beiden Wegabschnitte über das Grundstück Nr. 829 sowie das Grundstück Nr. 833/2 keine Entschädigungsleistung eruiert worden, weil durch die Mitbenützung der bestehenden Weganlage keinerlei vermögensrechtliche Nachteile für die Grundeigentümer ersichtlich gewesen seien. Für den Abschnitt über das Grundstück Nr. 835 sei auf der Basis der für das mit Übereinkommen aus 1961 bereits eingeräumte Bringungsrecht vereinbarten bzw. geübten Aufteilung der Errichtungs- und Erhaltungskosten im Ausmaß von 50:50 und auf Grund des Umstandes, dass auf diesem Abschnitt (wie auch im letzten Abschnitt) das Bringungsrecht in Form der Mitbenützung einer bestehenden, damit fremden Bringungsanlage eingeräumt worden sei, der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage zu Recht gemäß § 10 K-GSLG zu bemessen. Nach den schlüssigen Bemessungsgrundlagen seien sohin dem Beschwerdeführer EUR 26,94 sowie eine anteilige Baukostenabgeltung in der Höhe von EUR 67,34 zuzusprechen gewesen. Für den Wegabschnitt über die öffentlichen Weggrundstücke Nr. 1320 (gemeint wohl: 1332) und 1335/1 sei mangels agrarbehördlicher Kompetenz und damit mangels Bringungsrechtseinräumung eine Entschädigungsberechnung nicht vorzunehmen gewesen. Richtigerweise sei von amtssachverständiger Seite dargetan worden, dass für den letzten Wegabschnitt über die Grundstücke Nr. 1304, 1303 und 1310 des Beschwerdeführers auf Grund der derzeitigen Eigentumsverhältnisse von einer detaillierten Berechnung eines Beitrages nach § 10 K-GSLG 1998 abgesehen werden könne.

Was die Festlegung bzw. Neubestimmung des Anteilsverhältnisses (in Modifikation des mit Übereinkommen ex 1961 vereinbarten Aufteilungsschlüssels) anlange, sei wiederum das wegebautechnische Gutachten II anzusprechen. Auf der Basis des so genannten "Kärntner Schlüssels" seien für die künftige Erhaltung drei Vorschläge ausgearbeitet worden. Unter Bedachtnahme darauf, dass für den öffentlichen Wegabschnitt die Einräumung eines entsprechenden Bringungsrechtes nicht statthaft sei und demnach auch eine Neubestimmung des Anteilsverhältnisses für dieses Wegstück nicht in Betracht komme, sei letztlich in entsprechender Modifikation des mit Übereinkommen aus 1961 vereinbarten Aufteilungsschlüssels nunmehr die Variante 2 präferiert worden.

Mit Bescheid des LAS vom 29. Mai 2006 wurde in Spruchpunkt I. dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2006 "auf Entscheidung über den Zusatzantrag vom 4. Juni 2003, im Ergebnis gerichtet auf Aufhebung des auf Grund des mit 'Urkunde' (Bescheid) der ABB vom 10. Oktober 1961 genehmigten Parteienübereinkommens zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ 3 vlg. J-Bauer eingeräumten Bringungsrechtes", gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben.

Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2003 in Ansehung des § 11 Abs.1 K-GSLG 1998 als unbegründet abgewiesen.

Nach Darlegungen zur Stattgabe des Devolutionsantrages wiederholte der LAS seine bereits im oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 26. Mai 2006 getroffenen Ausführungen zur Rechtsqualität der "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 und zur Qualifikation des vereinbarten Benützungsrechts als - zum öffentlichen Recht zu zählendes - Bringungsrecht und führte darüber hinaus aus, dass ungeachtet dessen, dass der vom Beschwerdeführer angesprochene "B-Weg" im Zeitpunkt des Abschlusses des Bringungsrechtsübereinkommens ex 1961 unzweifelhaft bereits bestanden habe, sodass in dieser Hinsicht keine entsprechende Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu erkennen gewesen sei, entsprechend den im Zuge des mit Erkenntnis des LAS vom 26. Mai 2006 abgeschlossenen Bringungsrechtsverfahrens erstatteten amtssachverständigen Äußerungen der so genannte "B-Weg" (öffentlicher Weg Nr. 976/2) - wie auch die übrigen in Beurteilung genommenen Erschließungsalternativen - (abgesehen von bestimmten Waldparzellen der Liegenschaft EZ. 4) keine zweckentsprechende Erschließungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 für die Liegenschaft EZ 4 vlg. J darstelle. Dass dies umso mehr für die Liegenschaft EZ 3 vlg. J-Bauer Geltung haben müsse, liege allein mit Blick auf die sachlichen Gegebenheiten im Bereich der fraglichen Liegenschaften auf der Hand. In Anbetracht dessen sei also der Bedarf für das fragliche Bringungsrecht nach wie vor gegeben. Die gesetzlich statuierten Voraussetzungen zur Aufhebung des in Rede stehenden Bringungsrechtes seien nicht erfüllt.

Jeweils mit Eingabe vom 16. Juni 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 sowie gegen den Bescheid des LAS vom 29. Mai 2006 Berufung.

Ebenso brachte der Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte II.2 und II.3. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 die zur hg. Zl. 2006/07/0093 protokollierte Beschwerde ein, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

In der Berufung gegen das Erkenntnis vom 26. Mai 2006, das ausdrücklich zur Gänze angefochten wurde, wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass es keinen Bescheid bzw. kein Erkenntnis der ABB gemäß dem damals geltenden K-GSLG 1934 gebe. Dieses Gesetz habe keine Bringungsrechtseinräumung im Wege eines Parteienübereinkommens vorgesehen. Die Auslegung, dass die Urkunde ein Bescheid sei, der in Rechtskraft erwachsen sei, könne nicht akzeptiert werden. Die im Jahre 1961 getroffenen Vereinbarungen stützten sich auf den zivilen Rechtsbereich (ABGB). Der OGH habe hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 entschieden, dass eine privatrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 JN vorliege, über die die Zivilgerichte (und nicht die Behörden des Agrarwesens) zu entscheiden hätten. Nach Ansicht des Berufungswerbers sei es dem Agrarsenat für jene Straßenabschnitte, für welche es Gerichtsentscheidungen gebe, verwehrt, Bringungsrechte einzuräumen. Die mP habe hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 auch gar keinen Bringungsrechtsantrag eingebracht.

1961 sei zwischen den Rechtsvorgängern der mP und des Beschwerdeführers konkret mündlich vereinbart worden, dass die Zufahrt bis zur Hofstelle J-Bbauer nur unter der Voraussetzung gestattet werde, dass diese Zufahrt für immer auch tatsächlich hier ende und dass die Gebäude bei der Zuhube J abgetragen würden. Das alte Wohnhaus J-Bauer, welches in der Hanglage situiert gewesen sei, sei 1961 ein natürliches Hindernis gegen eine Straßenweiterführung über die Hofstelle hinaus gewesen. Mitte der 1970er-Jahre sei dieses Haus abgetragen worden. Die Straße sei zuvor bis zur Zuhube J verlängert und das alte Wohnhaus knapp unter der J-Keusche in den öffentlichen U-Weg (Anm.: Nr. 1335/1) verfrachtet worden, sodass auf diesem Weg seither nicht einmal mehr ein Gehen Richtung U möglich sei. Der Bringungsnotstand des Bringungsrechtswerbers sei von diesem selbst verursacht. Die Liegenschaften EZ 3 und EZ 4 seien ganz leicht und ohne Geländeprobleme über den öffentlichen B-Weg abzweigend von der K-Landesstraße oder von der L Straße aus erreichbar.

Auch seine Berufung gegen den Bescheid des LAS vom 29. Mai 2006 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Unzuständigkeit der Behörden "des Agrarwesens", weil es im gegenständlichen Fall keinen Bescheid der ABB gemäß dem damals geltenden K-GSLG 1934 gebe und sich die Vereinbarungen aus dem Jahre 1961 auf den zivilen Rechtsbereich (ABGB) stützten.

Am 26. September 2006 wurde von einer Abordnung des OAS eine örtliche Erhebung durchgeführt. Am 8. November 2006 fand eine mündliche Verhandlung statt.

Mit Bescheid vom selben Tag wies der OAS in den Spruchpunkten 1.a) und b) die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des LAS vom 26. Mai 2006, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I., II.1. und III. richtete, als unbegründet ab (a) und soweit sie sich gegen die Spruchpunkte II.2. und II.3.

richtete, als unzulässig zurück (b).

Mit Spruchpunkt 2. wurde die Berufung gegen das Erkenntnis

des LAS vom 29. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen.

Nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und

eingehender Begründung der Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit des OAS zur Entscheidung über die ihm vorgelegten Berufungen des Beschwerdeführers legte der OAS vorerst dar, dass die Berufung gegen die Spruchpunkte II.2 und II.3 des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 zurückzuweisen war, weil dem OAS nach § 7 Abs. 2 Z. 5 AgrBehG 1950 keine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Entschädigung bzw. der Festlegung von Anteilsverhältnissen im Zusammenhang mit einem Bringungsrecht zukommen. Daran anschließend setzte sich der OAS mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob zur Entscheidung im vorliegenden Fall die ordentlichen Gerichte oder die Agrarbehörden berufen seien, auseinander. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen, dass der - über Unterlassungsklage des Beschwerdeführers ergangene - Beschluss des OGH vom 25. Juni 2002, 1 Ob 63/02z, wonach mit einer Eigentumsfreiheitsklage stets ein privatrechtlicher Anspruch erhoben werde, dessen Beurteilung auch dann im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen habe, wenn sich der Beklagte auf ein Recht berufe, für dessen Begründung, Inhalt und Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften maßgebend und hierüber Verwaltungsbehörden zur Entscheidung berufen seien, der grundsätzlichen Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des K-GSLG 1998 - im Allgemeinen, aber auch über das Grundstück Nr. 829 im Besonderen - entgegenstehen würde. § 1 Abs. 1 AgrBehG 1950 normiere ausdrücklich, dass die Vollziehung in den Angelegenheiten der Bodenreform den Agrarbehörden zustehe. Gemäß § 2 Abs. 1 K-GSLG seien Bringungsrechte von der Agrarbehörde einzuräumen. Die Rechtsansicht, dass diese Kompetenz der Agrarbehörden durch zivilgerichtliche Entscheidungen, die eines der auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Grundstücke betroffen, jedoch ein auf das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gestütztes Begehren zu beurteilen gehabt hätten, untergraben werden könnte, gehe fehl.

Aus den Materialien zum Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 (GSGG 1967), BGBl. Nr. 198, wonach das Bringungsrecht nicht mehr - wie noch im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1950 (GSGG 1950), BGBl. Nr. 103, vorgesehen - als Grunddienstbarkeit, sondern als ein Rechtsinstitut sui generis zu behandeln sei, sowie aus den Erläuterungen zu § 2 K-GSLG 1969, wonach es sich bei Bringungsrechten vor 1969 um Servitutsrechte handelte, weshalb es - anders als im erläuterten Gesetzesentwurf - keiner gesetzlichen Regelung über die Einräumung von Bringungsrechten nach Parteiübereinkommen bedurfte, leitete der OAS ab, dass auch vor Inkrafttreten des K-GSLG 1969 in Kärnten die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes im Wege eines Parteienübereinkommens möglich gewesen sei.

Im vorliegenden Fall lasse der Inhalt des im Jahre 1961 zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP abgeschlossenen Übereinkommens sowie der "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961 keinen Zweifel offen, dass damit ein - wie wörtlich ausgeführt würde - "landwirtschaftliches Bringungsrecht", im Sinne des (heutigen) K-GSLG 1998 eingeräumt werden sollte. Die "Urkunde" der ABB vom 10. Oktober 1961, mit der dieses Übereinkommen beurkundet worden sei, enthalte in ihrer Einleitung einen eindeutigen Hinweis auf das K-GSLG 1934 und auf das AgrVG 1950. Die diesbezügliche Niederschrift sei am 16. Juni 1961 von der ABB aufgenommen und am 18. September 1961 vor der ABB in Anwesenheit des Vaters der mP und des Beschwerdeführers als ausgewiesener Vertreter seines Vaters ergänzt worden. Allein bereits auf Grund dieser erst drei Monate nach der Abfassung der Niederschrift vom 16. Juni 1961 erfolgten Ergänzung derselben könne dem Berufungsvorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei gleichsam "überrumpelt" worden, kein entsprechender Beweiswert beigemessen werden. Hätten die Parteien einen Vertrag (lediglich) über eine zivilrechtliche Dienstbarkeit schließen wollen, wäre weder die Aufnahme der Niederschriften noch die Beurkundung des Übereinkommens durch die ABB erforderlich gewesen. Unbeschadet der rechtlichen Qualifikation und Wirksamkeit einer derartigen Klausel, hätten sich die Eigentümer der Liegenschaften vlg. J-Bauer und H im Übereinkommen auch "ausdrücklich und unwiderruflich dem Schiedsspruch der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt" unterworfen, woraus ebenfalls der Wille der beteiligten Parteien, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nach dem K-GSLG 1934 einzuräumen, deutlich zu Tage komme. Dass zum Zeitpunkt der Abfassung der Niederschrift 1961 bereits ein Verfahren vor der ABB über einen Antrag des Rechtsvorgängers der mP auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (allerdings über näher genannte Grundstücke des Rudolf P. vlg. U) anhängig gewesen sei, habe allen Parteien des Übereinkommens klar sein müssen, sei doch unter Pkt. 4.) des Übereinkommens dieser Antrag vom Vater der mP, auch für seine Ehegattin, ausdrücklich zurückgezogen worden.

Des Weiteren legte der OAS ausführlich dar, dass die Urkunde auch im Hinblick auf die §§ 58 und 59 AVG jedenfalls als Bescheid zu qualifizieren sei und sohin das mit Übereinkommen aus 1961 eingeräumte und mit "Urkunde" (Bescheid) der ABB vom 10. Oktober 1961 beurkundete Recht ein Bringungsrecht im Sinne des heute in Geltung stehenden K-GSLG 1998 darstelle. Die Agrarbehörden seien daher zuständig, sowohl über einen Antrag auf Aufhebung des 1961 eingeräumten Bringungsrechts als auch über einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechts teilweise über dieselben Grundstücke des Beschwerdeführers zu entscheiden, weshalb der OAS im oben dargestellten Umfang mit Berufung angerufen werden habe können.

Die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des LAS vom 26. Mai 2006 sei, vor dem Hintergrund, dass der LAS die Stattgabe des Devolutionsantrages der mP richtig begründet habe und die Agrarbehörden zur Entscheidung im vorliegenden Fall zuständig seien, als unbegründet abzuweisen gewesen.

In weiterer Folge ging der OAS wie schon der LAS unter Berücksichtigung des Wortlautes des Übereinkommens aus dem Jahre 1961, wonach ein landwirtschaftliches Bringungsrecht ausdrücklich nur für die EZ 3 vlg. J-Bauer eingeräumt und die EZ 4 vlg. J nicht erwähnt worden sei, und der Feststellungen des LG im Urteil vom 14. August 2002, wonach eine Hofzufahrt nur bis zur Hofstelle J-Bauer vereinbart worden sei, davon aus, dass 1961 ein Bringungsrecht lediglich zu Gunsten der Liegenschaft EZ 3 vlg. J-Bauer eingeräumt worden sei. Ebenso wenig ließe sich der Urkunde vom 10. Oktober 1961 ein ausdrücklicher Hinweis auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nebenabsprachen entnehmen, die somit ebenfalls nicht Bestandteil des Bescheides geworden seien. Eine wie auch immer geartete "Bindungswirkung" im Sinne des Berufungsvorbringens für die Agrarbehörden lasse sich somit bereits aus dem Bescheid aus 1961 nicht ableiten.

Dessen ungeachtet übersehe der Beschwerdeführer vor allem aber auch, dass der dem öffentlichen Recht angehörende und dementsprechend auch vor die Verwaltungsbehörden verwiesene Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes nicht - wie die meisten privaten subjektiven Rechte - der uneingeschränkten Disposition des Berechtigten unterliege. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur betone, sei hinter der gesetzlichen Verweisung jener Normen, welche die Einräumung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Bringungsrechte regelten, im Kreis des öffentlichen Rechts der Gedanke zu erkennen, dass solche Bringungsrechte nicht bloß dem privaten Interesse der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften dienen sollten, sondern dabei auch das volkswirtschaftliche öffentliche Interesse an der Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu fördern hätten. Ziel aller gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiete der Bodenreform sei die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Diesem Ziel dienten die bringungsrechtlichen Normen in gleicher Weise wie jene, welche die Aufhebung bestehender Dienstbarkeiten zum Regelungsgegenstand hätten.

Es stehe den Parteien somit nicht zu, über dieses - auf Grund der Unterstellung des 1961 geschlossenen Übereinkommens unter das Regime des Güter- und Seilwegerechtes - zu beachtende öffentliche Interesse zu disponieren. Im Übrigen käme die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht andererseits im Ergebnis der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Liegenschaft EZ 3 unter der auflösenden Bedingung gleich, dass dieses Bringungsrecht zu existieren aufhöre, sobald für die Liegenschaft EZ 4 ebenfalls ein Bringungsrecht eingeräumt werden würde. Eine derartige Einräumung von Bringungsrechten unter Bedingungen sähen die in Rede stehenden gesetzlichen Vorschriften des Güter- und Seilwegerechts jedoch nicht vor.

Keinesfalls könne entsprechend den dargestellten Erwägungen auf Grund des Übereinkommens und des Bescheides aus dem Jahre 1961 die Kompetenz der Agrarbehörden zur Entscheidung über die Frage der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Gunsten der Liegenschaft EZ 4 untergraben werden. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die Liegenschaften EZ 3 und 4 auch im Eigentum verschiedener Person stehen könnten.

Auf der Grundlage der Erläuterungen zum GSGG 1967 und der Rechtsprechung fasste der OAS zusammen, dass bei der gegenständlichen Abwägung unterschiedlicher Bringungsvarianten davon auszugehen sei, dass eine erst zu schaffende Bringungsvariante, die mit unverhältnismäßigen Kosten für die antragstellende mP verbunden wäre, nicht als geeignet anzusehen wäre, einen bestehenden Bringungsnotstand im Sinne der Bestimmungen des K-GSLG 1998 zu beseitigen. Unter Heranziehung der Ausführungen des wegebautechnischen Amtssachverständigen führte der OAS weiter aus, eine Gesamtbeurteilung der Bringungsvarianten an Hand der in § 3 Abs. 1 K-GSLG 1998 normierten Gesichtspunkte zeige, dass die Varianten 2 (B-Weg) und 4 (Lbachbrücke) zwar ausschließlich über Eigengrund führten, aber gravierende Nachteile aufwiesen, die in hohen Kosten, einer nachteiligen Durchschneidung von landwirtschaftlicher Nutzfläche, und teilweise instabilem Gelände begründet seien. Die Variante 1 (Pweg) weise hohe Kosten auf, bedinge eine Fremdgrundinanspruchnahme und quere instabiles Gelände ungünstig im Anschnitt.

Unter allen Varianten sei aber ganz offensichtlich die Variante 3 (Hofzufahrt mP - Beschwerdeführer) überlegen. So weise sie die mit Abstand geringsten Kosten auf, führe über offenkundig stabiles Gelände, nehme keinerlei zusätzlichen Fremdgrund für Baumaßnahmen in Anspruch und führe zu keinerlei Wirtschaftserschwernissen zufolge Durchschneidung von landwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Fremdgrundinanspruchnahme bei Variante 3 erfolge lediglich auf einer bestehenden, bereits jetzt ohne weitere Baumaßnahmen hinreichend geeigneten Weganlage, die bis zur J-Keusche auch auf Eigengrund der mP verlaufe. Es sei lediglich eine Neuaufteilung der Baukosten bzw. Erhaltungsanteile erforderlich. Die Varianten 1, 2 und 4 verliefen abschnittsweise über erschwerte topografische bzw. geologische Verhältnisse. Die vom wegebautechnischen Amtssachverständigen für diese drei Varianten errechneten Kosten seien als für die mP unzumutbar zu qualifizieren.

Der LAS sei in seinen Erwägungen somit zutreffend davon ausgegangen, dass für die notleidenden Grundstücke der Liegenschaft EZ 4 vlg. J der mP lediglich über die bestehende gemeinsame Hofzufahrt zu den Liegenschaften vlg. H und vlg. J-Bauer eine zweckmäßige Erschließung möglich sei. Ebenso wenig könne der Entscheidung des LAS entgegen getreten werden, dem Bringungsnotstand der genannten Grundstücke am zweckmäßigsten durch die Einräumung eines Bringungsrechtes auf dem bestehenden Zubringerweg abzuhelfen.

Der LAS habe in seinen Erwägungen weiters festgehalten, dass ein wesentlicher Abschnitt der gegenständlichen Bringungsanlage - etwa ab dem Grundstück Nr. 835 bis etwa zur Abzweigung zur Hofstelle vlg. H bzw. zum Grundstück Nr. 1304 - (mit geringfügigen, damit tolerablen Abweichungen) praktisch zur Gänze über öffentliches Gut bzw. öffentliche Weganlagen der Marktgemeinde H. - Grundstücke Nr. 1332 sowie 1335/1 - verlaufe. Es sei im nunmehrigen Bringungsrechtsverfahren davon auszugehen gewesen, dass der mP die Benützung dieses Wegteilstückes ohne jede Einschränkung (damit auch zur Erschließung der Liegenschaft EZ 4 vlg. J) offen stehe.

Durch die in Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des LAS erfolgte Abweisung der Anträge der mP auf Einräumung eines Bringungsrechtes "im Übrigen" sei der Beschwerdeführer in keinen subjektiven Rechten verletzt. Der LAS habe sich dabei auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen stützten können.

Hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des LAS vom 29. Mai 2006, mit dem dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Entscheidung über seinen "Zusatzantrag" vom 4. Juni 2003 stattgegeben worden war, verwies der OAS - sofern dieses Vorbringen nicht irrtümlich, sondern vor dem Hintergrund erstattet worden sein sollte, dass Agrarbehörden im gegenständlichen Fall unzuständig seien - auf seine diesbezüglichen oben wiedergegeben Erwägungen zur Zuständigkeit der Agrarbehörden und des OAS sowie auf die Qualifikation der Urkunde vom 10. Oktober 1961 als Bescheid.

Der LAS habe in seinen Erwägungen zutreffend darauf hingewiesen, dass der B-Weg im Zeitpunkt des Abschlusses des Bringungsrechtsübereinkommens bereits bestanden habe, sodass in dieser Hinsicht keine entsprechende Änderung der maßgebenden Verhältnisse zu erkennen sei. Unter Hinweis auf im Verfahren eingeholte schlüssige und nachvollziehbare Amtssachverständigengutachten habe der LAS darüber hin B-Weg wie auch die anderen alternativen Erschließungsvarianten keine zweckentsprechende Erschließungsmöglichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 für die Liegenschaft EZ 4 darstelle. Diese Beurteilung müsse aber - worauf der LAS richtig verweise - auch für die Liegenschaft EZ 3 Geltung haben. Der Bedarf eines Bringungsrechtes sei nach wie vor gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/07/0003 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der LAS und der OAS legten jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachten zu den ihre Bescheide betreffenden Beschwerden jeweils eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden verlangten.

Ebenso brachte die mP in beiden Beschwerdefällen jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden ein.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Gegenäußerung und weitere Schriftsätze.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat darüber erwogen:

1. Zu der zur hg. Zl. 2007/07/0003 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des OAS vom 8. November 2006:

1.1. Zur Bestätigung des Spruchpunktes I. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006:

Mit diesem Spruchpunkt gab der LAS dem Devolutionsantrag der mP vom 16. Juni 2004 statt, was mit Spruchpunkt 1.a) des angefochtenen Bescheides des OAS bestätigt wurde. In der Beschwerde fehlen Ausführungen dazu, aus welchem Grund dieser Teil des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

Im Übrigen hat der LAS den Übergang der Entscheidungspflicht auf ihn zutreffend damit begründet, dass die ABB - ohne rechtfertigende Gründe - nicht binnen der in § 73 Abs. 1 AVG normierten sechsmonatigen Frist über die Anträge der mP vom September 2002 entschieden hat. Hat nun der LAS als im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz über einen Antrag betreffend eine in § 7 Abs. 2 (hier Z 5 lit. b) AgrBehG 1950 geregelte Angelegenheit abgesprochen, so war der Instanzenzug noch nicht erschöpft, sondern der Rechtszug an den OAS möglich (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 1992, 92/07/0170).

1.2. Zur Bestätigung des Spruchpunktes III. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006:

Mit diesem Spruchpunkt wurden die Anträge der mP vom September 2002 auf Einräumung eines Bringungsrechtes, soweit ihnen nicht mit Spruchpunkt II.1. stattgegeben wurde, als unbegründet abgewiesen, was ebenfalls mit Spruchpunkt 1.a) des Bescheides des OAS vom 8. November 2006 bestätigt wurde. Die Zuständigkeit des OAS zu dieser Entscheidung ergibt sich im Sinne des oben zitierten hg. Beschlusses vom 10. November 1992 aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Z 5 lit. a AgrBehG 1950.

Die Beschwerde enthält hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes III. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 keine spezifische Begründung. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Abweisung der genannten Anträge der mP, die ja darauf hinaus läuft, die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht mit einem Bringungsrecht zu belasten, in Rechten verletzt werden konnte.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

1.3. Zur Bestätigung von Spruchpunkt II.1. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006:

1.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des K-GSLG 1998 lauten:

"Einräumung

§ 2. (1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

...

Art, Inhalt und Umfang

§ 3. (1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;

  1. b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
  2. c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

    d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen."

1.3.2. Ungeachtet ihrer Qualifikation als Bescheid oder lediglich als schriftliche zivilrechtliche Vereinbarung ist unstrittig, dass mit der Urkunde vom 10. Oktober 1961 jedenfalls keine Bringungsmöglichkeit zu Gunsten der Grundstücke der EZ 4 vlg. J über nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke der EZ 20 geschaffen wurde. Unstrittig ist weiters, dass dem Rechtvorgänger der mP weder mit der genannten Urkunde noch durch einen anderen agrarbehördlichen Bescheid ein Bringungsrecht im Sinne des K-GSLG 1934 über das Grundstück Nr. 829 eingeräumt wurde, sondern dass die Benützung dieses Grundstückes zu Bringungszwecken auf Grund einer den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP durch die damalige Eigentümerin des Grundstückes Nr. 829, die H-Forstverwaltung, mit Schreiben vom 21. August 1961 eingeräumten - vom LG in seinem Urteil vom 14. August 2002 als Grunddienstbarkeit qualifizierten - Geh- und Fahrrechts erfolgt(e).

Mit dem - durch den angefochtenen Bescheid des OAS bestätigten - Spruchpunkt II.1. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 wurde den Anträgen der mP vom September 2002 auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Gunsten näher bezeichneter Grundstücke der EZ 3 und 4 insoweit stattgegeben, als zu Gunsten der Grundstücke Nr. 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286, 1287, 1282 und 1284, alle EZ 4, ein Bringungsrecht über Grundstücke des Beschwerdeführers, insbesondere auch über dessen Grundstück Nr. 829, eingeräumt wurde. Soweit sich die Anträge der mP auf Grundstücke der EZ 3 und oben nicht genannte Grundstücke der EZ 4 bezogen, wurden sie als unbegründet abgewiesen.

Da die Einräumung des in Rede stehenden Bringungsrechtes lediglich zu Gunsten von Grundstücken der EZ 4, die von der Urkunde vom 10. Oktober 1961 unstrittig nicht erfasst sind, erfolgte, kann die Urkunde bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einräumung außer Betracht bleiben.

1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass die mP hinsichtlich des Grundstückes Nr. 829 keinen schriftlichen Antrag auf die Einräumung eines Bringungsrechtes gestellt habe.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass dem nach § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 erforderlichen Antrag nicht die Beschränkung der Behörde auf den Wortlaut des geäußerten Begehrens, sondern nur die Funktion zukommt, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen. Mit der Behauptung jener Umstände, welche für eine bestimmte Liegenschaft das vollständige Fehlen einer oder das Vorliegen einer nur unzureichenden Bringungsmöglichkeit begründen sollen, ist die Sache des über den Antrag abzuführenden Verwaltungsverfahrens bestimmt. In welcher Form einem von der Behörde bejahten Bringungsnotstand durch Einräumung welchen wie immer figurierenden Bringungsrechtes abzuhelfen ist, hat die Behörde nach den Gegebenheiten des Einzelfalles von Amts wegen festzulegen (vgl. das zum K-GSLG 1969 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 92/07/0036).

Darüber hinaus ergibt sich aus der Bezugnahme der mP auf die im Jahre 1961 eingeräumte Bringungsmöglichkeit sowie die Unterlassungsklage des Beschwerdeführers in ihren Anträgen vom September 2002 eindeutig, über welche Grundstücke das von ihr beantragte Bringungsrecht eingeräumt werden sollte.

1.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Rechtsvorgänger der mP bereits im Vorfeld der Übereinkommen vom 16. Juni 1961 und 18. September 1961 dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gegenüber auf eine Weiterführung der Straße über die Hofstelle J-Bauer hinaus mündlich verzichtet und den Abtrag der Zuhube J zugesagt habe. Damit meint der Beschwerdeführer, die mP habe auf die Bewirtschaftung der Grundstücke der Zuhube J (EZ. 4) unter Benützung der bestehenden Wegtrasse über seine Grundflächen verzichtet und dieser Verzicht stehe der Bringungsrechtseinräumung über diese Trasse entgegen. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer weiter, dass das Grundstück Nr. 829 durch Gerichtsurteil dem Einfluss der Agrarbehörden entzogen sei.

In dem vom Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen angesprochenen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ging es um eine Unterlassungsklage des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung der - den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP von der H-Forstverwaltung eingeräumten - Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstückes Nr. 829 durch die mP. Dass es sich hierbei zweifelsfrei um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelte, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen Antrag der mP auf Einräumung eines land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes gemäß K-GSLG 1998. Zur Entscheidung über derartige Anträge sind gemäß § 2 Abs. 1 K-GSLG 1998 die Agrarbehörden und nicht die ordentlichen Gerichte berufen. Ebenso hindert die vom LG in seinem Urteil vom 14. August 2002 festgestellte Grunddienstbarkeit über dieses Grundstück, die nach Ansicht des LG damals unter der Prämisse vereinbart wurde, dass die Zufahrt nur bis zu der auf der EZ 3 befindlichen Hofstelle Jödlbauer erfolgte, nicht die Einräumung eines Bringungsrechtes durch die Agrarbehörden zu Gunsten von Grundstücken der EZ 4. So ist es rechtlich durchaus möglich, dass auf einer Wegtrasse zugunsten bestimmter Grundstücke eine zivilrechtliche Dienstbarkeit, zugunsten anderer Grundstücke aber ein öffentlich-rechtliches Bringungsrecht besteht.

1.3.5. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde weiter vor, die Gutachten der Amtssachverständigen seien nicht unparteiisch und uneigennützig erstellt worden, da diese Berufskollegen der mP (Bedienstete der Kärntner Landesregierung) seien.

Bei der Annahme des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ist entscheidend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Organwalters zu zweifeln. Die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die Sachverständigen seien als Bedienstete der Kärntner Landesregierung Berufskollegen des Beschwerdeführers und dieser versorge seine Berufskollegen mit selbstgebranntem Schnaps, bietet jedenfalls ohne konkretere Angaben keinen Anlass, von der Befangenheit der hier einschreitenden Sachverständigen auszugehen.

1.3.6. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 2 Abs. 1 lit. b K-GSLG 1998 seien nicht erfüllt. Die mP habe, ausgehend von zwei Landesstraßen, die Möglichkeit über Eigengrund zu moderaten Kosten eine ca. 800 m lange Zufahrtsstraße zu all ihren Grundstücken und zur Zuhube J zu errichten. Laut Angabe eines näher benannten Forstraßenplaners betrügen die Kosten einer neu herzustellenden Forststraße im normalen Gelände je Laufmeter zwischen EUR 10,- und 12,-, was jedem Land- und Forstwirt finanziell zumutbar sei, zumal durch eine Straße die angrenzenden Grundstücke und auch die erreichbaren Gebäude enorm aufgewertet würden. Die Gesamtbaukosten der zu errichtenden Straßen würden sich etwa auf EUR 10.000,- belaufen.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Ergebnis daher nicht den von § 2 Abs. 1 lit. a K-GSLG 1998 geforderten und von den land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen nachvollziehbar festgestellten Bringungsnotstand für die verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke der EZ 4, sondern vermeint, dass dieser Situation durch die Errichtung einer Zufahrtsstraße über Eigengrund der mP abgeholfen werden könnte.

Wie sich aus § 2 Abs. 1 lit. b K-GSLG 1998 ergibt, soll die zwangsweise Begründung eines Bringungsrechtes über fremden Grund nur das letzte Mittel darstellen, für den Fall, dass die Bewirtschaftbarkeit eines landwirtschaftlichen Grundstückes auf andere Weise gar nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand erreicht werden kann. Was "angemessener Aufwand" ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage in der Steiermark ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 94/07/0142). Auch den Erläuterungen zu § 2 K-GSLG 1969 (Z. Zl.Verf-8/21/1969, 6) sowie zum im Wesentlichen gleich lautenden § 2 GSGG 1967 (461 BlgNR 11. GP 7) ist zu entnehmen, dass in jedem Fall für die Schaffung einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit in erster Linie Eigengrund des Antragstellers heranzuziehen ist, wenn und soweit dies möglich ist, ohne den Betrieb des Antragstellers dadurch mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten. Dass das Bestehen von Erschließungsmöglichkeiten über Eigengrund jedenfalls die Einräumung eines Bringungsrechtes unzulässig macht, wie der Beschwerdeführer meint, ist daher unzutreffend.

Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Wegvarianten führte der wegebautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 25. August 2005 im Detail aus:

"Aufgrund der Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Franz E. vom 2.1.2003 und des Gutachtens der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Dipl.- Ing. Ulrike F. vom 26.5.2003 wurde festgelegt, dass für Grundstücke der Liegenschaft vlg. J lediglich über die bestehende gemeinsame Hofzufahrt zu den Liegenschaften vlg. H und vlg. E-Bauer eine zweckmäßige Erschließung möglich ist. Es handelt sich dabei um die landwirtschaftlichen Grundstücke 1271, 1274/1, 1276, 1277, 1278, 1279, 1280, 1281, 1283, 1285, 1286, 1287 und 1282 sowie 1284 Wald im Gesamtausmaß von 7,08 ha.

In mehrmaligen Begehungen wurde vom wegebautechnischen Amtssachverständigen die Örtlichkeit besichtigt und allfällige Zuwege auf ihre Ausbaumöglichkeit begutachtet. Dabei wurde festgestellt, dass es grundsätzlich drei Wege zur Liegenschaft vlg. J gibt. Weiters wurde noch eine 4. Variante in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers angesprochen und ebenfalls erläutert.

1) Der öffentliche Weg 1335/1 - Ausgehend von der L Landesstraße im Bereich der Hofstelle vlg. U (P) verläuft die Trasse steil ansteigend und teilweise als Hohlweg bis zur Hofstelle vlg. J. Eine Erschließung über diese Trasse würde unbedingt eine Verbreiterung notwendig machen und einen Steigungsausgleich durch teilweise Verlegung auf Fremdgrund mit sich bringen. Aufwendige Befestigungen der Fahrbahn und Böschungen sind unumgänglich. Die Gesamtlänge der Trasse beträgt 510 m.

In Ergänzung wird festgehalten, dass der Ausbau dieses Weges praktisch einem gänzlichen Neubau gleichkommt. Der derzeitige Zustand ist abschnittsweise aufgrund der Steilheit und Breite lediglich als Fußweg geeignet. Großzügige Verlegungen auf Fremdgrund sind unbedingt erforderlich. Die Trassenführung quert ein instabiles Gelände im Anschnittprofil und ist daher nur mit aufwendigen technischen Maßnahmen zu verwirklichen. Eine zeitgemäße Erschließung erfordert eine Ausbauqualität zur ganzjährigen Befahrbarkeit mit LKW und PKW (befestigte Schotterstraße mit einer minimalen Breite von 3,0 m, Steigungen von max. 12 % und erforderliche Entwässerungsmaßnahmen).

Die Anforderungen an die Ausbauqualität im Jahre 1961 sind nicht mit den heutigen Qualitätskriterien zu vergleichen.

Aufgrund der zu erwartenden Schwierigkeiten muss für die Herstellung einer Weganlage ein Laufmeterpreis von mindestens EUR 70,-- angesetzt werden. Bei einer Gesamtlänge von 510 m ergeben sich Baukosten von mindestens

70 EUR/lfm x 510 m = EUR 35.700,--

ohne Grundentschädigungskosten für die Fremdgrundinanspruchnahme.

2) Der öffentliche Weg 976/2 - Abzweigend von der K Straße führt der sogenannte "B-Weg" mit einer Steigung bis zu 27 % schattseitig bergauf bis zur "S-Eben". Von dort fällt der Weg 1336 in östliche Richtung bis zum Gebäude vlg. J. Diese Trasse ist derzeit nur zur Bringung von Forstprodukten als sogenannter Streifweg geeignet. Die Trasse ist lediglich traktorbefahrbar, zeigt steile Hohlwegabschnitte und kaum Wasserhaltungsmaßnahmen. Ein Ausbau zu einer zeitgemäßen Zufahrt wäre nur mit sehr großem Aufwand möglich (Verbreiterung, Befestigung der Fahrbahn, Wasserhaltung, Einschaltung einer Doppelkehre und Beseitigung des Hohlwegcharakters) und käme einem gänzlichen Neubau gleich.

Zu Punkt 2 wird Folgendes festgehalten: Der sogenannte B-Weg wird richtigerweise vom Beschwerdeführer als "B-Traktorweg" bezeichnet. Diese Meinung wird auch vom Sachverständigen bestätigt. Der Höhenunterschied zwischen der Landesstraße (Abzweigung B-Weg) und dem sogenannten B-Acker beträgt ca. 45 m. Bei einer max. Steigung von 12 % ist eine Weglänge von 375 m bei optimalem Geländeverlauf erforderlich. Weiters besteht vom höchsten Punkt der Weganlage (Beginn des B-Ackers) bis zur J-Keusche wiederum ein Höhenunterschied von ca. 40 m. Dies erfordert eine Trassenlänge bei optimaler Geländegegebenheit von rund 330 m. Bei den mehrmaligen Begehungen und Grobtrassierungen zeigte es sich, dass eine sinnvolle Trassenführung nur unter Einschaltung einer Doppelkehre im Bereich des Brandackerweges durchführbar ist und die Einschaltung einer weiteren Kehre auf der Wiesenparzelle 1276 notwendig wird. Somit ergibt sich eine Neubaulänge auf Basis des B-Weges von ca. 900 lfm (550 + 350 lfm). Dies führt zu Baukosten bei einem durchschnittlichen Laufmeterpreis von 70 EUR/lfm x 900 m = EUR 63.000,--.

Festgehalten wird, dass der Ausbau auf Basis des öffentlichen Weges basiert und Verlegungstrassen ausschließlich auf Grundflächen der mP zu liegen kommen. Einen gravierenden Bewirtschaftungsnachteil stellt dabei die Durchschneidung der Grünlandflächen auf dem sogenannten B-Acker dar. Im Schreiben des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass im Gutachten für den Ausbau des B-Weges ein Betrag von EUR 200.000,-- (1000 lfm x 200 EUR/lfm) angesetzt wurde. Dieser relativ hohe Laufmeterpreis wurde unter der Voraussetzung gewählt, dass die Weganlage in gleicher Ausbauqualität, wie die derzeitige Hofzufahrt neu errichtet wird (Asphaltierung). Im Vergleich dazu stehen die vom Beschwerdeführer angeführten Laufmeterkosten von EUR 12,--/lfm ( 900 lfm x 12,-- = EUR 10.800,--), welche nach Ansicht des Amtssachverständigen lediglich bei optimalen Gelände- und Bodenbeschaffenheiten für den Ausbau eines Forstweges herangezogen werden können, wobei sicherlich qualitativ nicht von einem Güterweg gesprochen werden kann (12,-- EUR/lfm x 900 lfm = EUR 10.800,--).

3) Die dritte Variante verläuft über die von den Parteien gemeinsam errichtete Hofzufahrt, welche die Liegenschaften vlg. H und E-Bauer, abzweigend von der K Landesstraße im Bereich des Grundstückes 829, derzeit erschließt. Die Weganlage führt vorerst bis zur Abzweigung der Hofzufahrt vlg. H bei hm 8,1 und weiter bis zur Hofstelle vlg. E-Bauer. Im Anschluss führt ein Wirtschaftsweg bis zum Objekt vlg. J. Die bestehende Hofzufahrt zeigt sich in einem ausgezeichneten Zustand, in ausreichender Breite und ist teilweise als Schotterstraße und teilweise als Asphaltweg ausgebildet. Bei dieser Variante ist keine Baumaßnahme erforderlich und keine zusätzliche Fremdgrundinanspruchnahme für bauliche Zwecke notwendig.

4) In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird eine weitere Variante zur Erschließung der J-Liegenschaft angeführt, und zwar sollte die Trasse ausgehend von der Lstraße durch die Errichtung einer Brücke über den Lbach den Eigengrund des Antragstellers erreichen. Zur Situierung der Brücke wird der Standort einer seinerzeit vorhanden gewesenen Brücke im Bereich des Grundstückes 1283 (auf Höhe des existierenden Heuschuppens) vorgeschlagen. Die Trassenführung könnte im Anschluss daran über Eigengrund erfolgen. Der Höhenunterschied zwischen der J-Keusche und dem Lbach beträgt ca. 60 m. Dies bedeutet bei optimalem Gelände und maximaler Längsneigung der Trasse von 12 % eine Trassenlänge von rund 500 m ungeachtet einer Gefällsreduzierung mit erforderlichen Kehreneinschaltungen. Zusätzlich ist ein Brückenschlag über den Lbach erforderlich, welcher eine minimale lichte Weite von 8,0 m erfordert. Derzeit sind auf Eigengrund lediglich ein paar Fragmente von Wirtschaftswegen vorhanden und das Gelände ist im unteren Abschnitt relativ steil (> 40 %). Durch die Trassenführung wäre es erforderlich, mindestens zweimal den Weide- bzw. Wiesenbereich, welcher unterhalb der Hofstelle vlg. J-Bauer liegt, zu durchschneiden. Erschwerend kommt dazu, dass unter der Hofstelle J-Bauer eine Pflanzenkläranlage postiert ist und in diesem Bereich starke Vernässungen vorhanden sind. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass für eine Weganlage von ca. 630 lfm (durch Steigungsreduktion in Kehren ist eine Verlängerung der Trasse erforderlich) bei einem lfm/Preis von EUR 60,-- und Baukosten für die Errichtung einer Brückenanlage mit Pauschalkosten von ca. EUR 35.000,-- (vergleichbares Angebot liegt vor) ein Gesamtaufwand von mindestens

630 lfm x 60,-- EUR/lfm = EUR 37.800,-- + EUR 35.000,-- =

EUR 72.800,--

benötigt wird.

Vorraussetzung für eine Errichtung ist die Einholung der erforderlichen Bewilligungen nach dem Straßen-, Wasser- und Naturschutzrecht.

Eine detaillierte Gegenüberstellung der 4 möglichen Zufahrtsarten zu vlg. J wird nicht als zweckmäßig betrachtet, da bei der Trassenvariante 1, 2 und 4 auf jeden Fall hohe Ausbaukosten notwendig sind, hingegen bei der bestehenden Hofzufahrt lediglich nachträgliche Baukosten bzw. eine Neuaufteilung der Erhaltungsanteile erforderlich wird."

Aus diesem Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, ergeben sich die für die mP entstehenden Kosten für die einzelnen Varianten. Die Kosten der Variante 1, zu der noch der ziffernmäßig noch nicht bestimmte Aufwand für die dort notwendige Fremdgrundinanspruchnahme tritt, und die Kosten der Varianten 2 und 4 sind den Kosten der Variante 3 und den für den Belasteten eintretenden Auswirkungen des Bringungsrechtes gegenüber zustellen. Dabei ist hinsichtlich der Variante 3 zu bemerken, dass zwar Fremdgrund des Beschwerdeführers durch vermehrte Fahrten zum Zwecke der Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke der EZ 4 über die bestehende Bringungsanlage in Anspruch genommen werden würde; es würde jedoch nicht zu einer zusätzlichen Grundinanspruchnahme, etwa durch Verbreiterung der Straße auf dessen Grund, kommen, da bereits jetzt eine ausreichend breite und gut befestigte Zufahrtsstraße besteht.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Gesamtbaukosten der zu errichtenden Straßen würden sich lediglich etwa auf EUR 10.000,-

belaufen, sind die Ausführungen des wegebautechnischen Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 25. August 2005 entgegen zu halten, in denen sich dieser mit diesem bereits im Verfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander setzte und darlegte, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Laufmeterkosten von EUR 12,-- lediglich bei optimalen Gelände- und Bodenbeschaffenheiten (die jedoch, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, nicht vorhanden sind) für den Ausbau eines Forstweges herangezogen werde könnten, wobei sicherlich qualitativ nicht von einem Güterweg gesprochen werden könne.

Auch eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ist bei der Einräumung des Bringungsrechtes über die Trasse der bestehenden Hofzufahrt nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, sein entlang der Zufahrtsstraße weidendes Vieh würde durch die immer wieder stattfindenden Hupkonzerte gestört und verängstigt werden, ist ihm zu entgegnen, dass derartige - nicht mit der zweckmäßigen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaften in Verbindung stehende - Behauptungen bei der Einräumung eines Bringungsrechtes nicht zu berücksichtigen sind. Auch vermag das vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen ins Treffen geführte Verkehrsaufkommen - nicht zuletzt, weil die Zufahrtsstraße nicht unmittelbar am Wohnhaus des Beschwerdeführers vorbei führt - den Vorteil der zweckmäßigen Erschließung der Grundstücke der mP nicht aufzuwiegen.

Wenn der Beschwerdeführer von schweren Bewirtschaftungseinschränkungen zu seinen Lasten spricht, übersieht er, dass ohne nähere Begründung nicht erkennbar ist, worin diese Einschränkungen bestehen könnten, zumal keine zusätzliche Inanspruchnahme bzw. Durchschneidung seiner Grundstücke stattfindet und die verfahrensgegenständliche Weganlage bereits jetzt von der mP zur Bewirtschaftung der Grundstücke der EZ 3 benutzt wird.

Wie bereits angemerkt, hat der Beschwerdeführer auch kein Gegengutachten zur Entkräftung der Gutachten der Amtssachverständigen vorgelegt. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, der OAS habe auf sein Angebot, im Bedarfsfalle ein Gegengutachten einzubringen, nicht reagiert, was einen schweren Verfahrensfehler darstelle, so ist ihm zu erwidern, dass es einer Partei im Verwaltungsverfahren jederzeit frei steht, ein Gegengutachten einzubringen und es keiner wie auch immer gearteten Reaktion der Behörde auf das Angebot, ein solches vorzulegen, bedarf.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass die mP einen Teil des Weges Nr. 1335/1 selbst verschüttet habe, ist ihm zu entgegnen, dass das Güter- und Seilwegerecht den Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" nicht kennt; auf diesen Umstand ist allein im Rahmen der vom Gesetz (hier § 3 Abs. 1 K-GSLG 1998) gebotenen Interessenabwägung Bedacht zu nehmen. Allfälliges Selbstverschulden vermag somit einen Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, 90/07/0006, mwN). Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass sich selbst unter der Annahme, das bezeichnete Stück des Weges Nr. 1335/1 im Bereich der Zuhube J sei nicht verschüttet worden, nichts daran ändern würde, dass die Variante 1 wegen der Notwendigkeit ihrer Verbreiterung auf Fremdgrund und der Errichtung eines Steigungsausgleiches auch jenseits des angeblich zugeschütteten Bereichs mit unverhältnismäßigen Kosten für die mP verbunden wäre.

Angesichts dessen, dass mit der verfahrensgegenständlichen Weganlage eine vom Rechtsvorgänger der mP miterrichtete und von der mP auf Grund eines 1961 eingeräumten Bringungsrechts bereits mitbenutzte Zufahrtsstraße besteht, die keinerlei weitere Baumaßnahmen erfordert, wohingegen die Alternativtrassen nur mit enormen Kosten und teilweise auch mit Fremdgrundinanspruchnahme umsetzbar wäre, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Interessensabwägung gegen die für die mP mit enormem finanziellen Aufwand verbundene Errichtung einer neuen Zufahrt ausfällt, nicht beanstandet werden.

1.3.7. Der Beschwerdeführer verleiht in seinem Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 17. Jänner 2007 seiner Verwunderung darüber Ausdruck, dass Friedrich G. im Verfahren als Partei geführt worden sei, obwohl er in der Natur keine Grundstücke mehr als Teil der gemeinsamen Zufahrtsstraße besitze, weil mit Grenzbereinigungsvereinbarung vom 12. Dezember 2000 gemäß dem Grundsteuerkataster in diesem Bereich zwischen dem Beschwerdeführer und Friedrich G. die Grenzpunkte neu festgelegt worden seien und seither die tatsächliche Nutzung der Grundstücke gemäß der Vermarkung erfolge. Der Beschwerdeführer erläutert aber in diesem Schriftsatz nicht, in welchen Rechten er dadurch verletzt worden wäre, sodass auf diesen Aspekt nicht näher einzugehen war.

1.4. Zur Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte II.2. und 3. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006:

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Grund der vollinhaltlichen Anfechtung des Bescheides des OAS vom 8. November 2006 auch gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Spruchpunkte II 2. und 3. des Bescheides des LAS vom 26. Mai 2006 wendet, ist ihm zu entgegnen, dass die Festsetzung von Entschädigungsleistungen sowie von Anteilsverhältnissen nicht zu den in § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 abschließend aufgezählten Angelegenheiten zählt, in welchen eine Berufung an den OAS zulässig ist.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist die Anrufung des Obersten Agrarsenates in Fragen der Höhe der Entschädigung für ein Bringungsrecht samt Bringungsanlage unzulässig (§ 7 Abs 2 Z 5 des AgrBehG 1950), und zwar auch dann, wenn die Festsetzung der Entschädigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einräumung des Bringungsrechtes steht und diesbezüglich der Oberste Agrarsenat wegen difformer Entscheidungen der Unterinstanzen angerufen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1975, VfSlg 7620/1975 sowie das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, 93/07/0028, VwSlg 14231/A). Für die Festlegung von Anteilsverhältnissen für die Erhaltung von Bringungsanlagen gilt Gleiches.

Das bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten auch dann, wenn der LAS als im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz entschieden hat, kein Instanzenzug an den OAS eröffnet ist, weil es sich nicht um eine in § 7 Abs. 2 AgrBehG 1950 geregelte Angelegenheit handelt (vgl. dazu den bereits unter 1.1. zitierten hg. Beschluss vom 10. November 1992).

Die Zurückweisung der gegen die Festsetzung von Entschädigungsleistungen sowie von Anteilsverhältnissen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers durch den OAS mangels Zuständigkeit erfolgte daher zu Recht.

1.5. Zur Bestätigung des Bescheides des LAS vom 29. Mai 2006:

1.5.1. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wurde auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des Bescheides des LAS vom 29. Mai 2006 als unbegründet abgewiesen; mit diesem Spruchpunkt I war dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben worden. Dass durch die Stattgebung des Devolutionsantrages Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden könnten, ist nicht erkennbar.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Teil des Spruchpunktes 2 des Bescheides des OAS richtet, mit dem die Berufung gegen Spruchpunkt I des LAS vom 29. Mai 2006 abgewiesen wurde, war die Beschwerde daher ebenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

1.5.2. Mit dem genannten Bescheid wurde im Devolutionsweg der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2003 auf Aufhebung des mit Urkunde vom 10. Oktober 1961 eingeräumten Bringungsrechtes, sofern dieses jemals gesetzesgemäß zu Stande gekommen sei, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Bescheides des OAS vom 8. November 2006 bestätigt. Die Zuständigkeit des OAS zu dieser Sachentscheidung ist im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Z 5 lit. a AgrBehG 1950 und die unter 1.1. zitierte hg. Judikatur zu bejahen.

§ 11 Abs. 1 K-GSLG 1998 lautet:

"§ 11. (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben."

Zur rechtlichen Beurteilung des Aufhebungsantrages des Beschwerdeführers ist daher zunächst zu prüfen, ob denn zu Gunsten von Grundstücken der mP und zu Lasten von Grundstücken des Beschwerdeführers überhaupt ein landwirtschaftliches Bringungsrecht besteht.

Wie schon im Verwaltungsverfahren vertritt der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde die Auffassung, dass das zwischen seinem Rechtsvorgänger und dem Rechtsvorgänger der mP vereinbarte und mit der Urkunde vom 10. Oktober 1961 beurkundete Bringungsrecht rein privatrechtlicher Natur und niemals ein Bringungsrecht gemäß K-GSLG 1934 zu Stande gekommen sei. Der Urkunde mangle es an den nach § 58 AVG 1950 erforderlichen Bescheidmerkmalen und die darin zu findende Schiedsspruchformulierung weise unzweifelhaft auf ein ziviles Rechtsgeschäft im Sinne der ZPO und des ABGB hin. Weder in der Niederschrift vom 16. Juni 1961 noch in der vom 18. September 1961 finde sich ein Hinweis, dass diese gemäß K-GSLG 1934 und AVG 1950 aufgenommen worden sei. Andernfalls hätte es einer zeitgerechten Verhandlungsausschreibung mit Darlegung des Verhandlungsgegenstandes und Anführung des Gesetzes, gemäß dem die causa zum Abschluss gebracht werden sollte, bedurft. Statt dessen sei sein Rechtsvorgänger förmlich überrascht worden und es sei ihm keine Zeit geboten worden, den Beschwerdeführer, der alle Schreiben im Zusammenhang mit der gemeinsamen Straßenerrichtung verfasst habe, zur Unterschriftsleistung am 16. Juni 1961 mitzunehmen. Dass die Urkunde ohne Vorankündigung erst zu einem Zeitpunkt ausgefertigt worden sei, als die Straße längst fertig gestellt worden und in der gesamten Länge bereits vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als auch vom Rechtsvorgänger der mP benutzt worden sei, sei nicht verständlich. Wäre angekündigt worden, dass es zur Erlassung eines Erkenntnisses kommen würde, wäre der Bau der gemeinsamen Zufahrtsstraße unterblieben.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 4. Juni 2003 in erster Linie dessen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde mangels Vorliegens eines Bringungsrechtes und erst in zweiter Linie die Aufhebung eines allfällig bestehenden Bringungsrechtes im Sinne des K-GSLG 1998 erreichen wollte.

Zum Zeitpunkt der Erlassung der Urkunde standen das auf der Grundlage des Güter- und Seilwegegrundsatzgesetzes 1931 (GSGG 1931), BGBl. Nr. 259, wiederverlautbarte GSGG 1950 sowie das in Ausführung des GSGG 1931 ergangene K-GSLG 1934 in Geltung.

Wie schon die Behörden richtig ausführten, sahen weder das GSGG 1950 noch das K-GSLG 1934 - anders als das K-GSLG 1969 und das K-GSLG 1998 - explizit die Einräumung eines Bringungsrechtes durch ein (von der Agrarbehörde bescheidmäßig zu genehmigendes) Parteiübereinkommen vor.

Dennoch ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit den Agrarbehörden davon auszugehen, dass die ABB mit der "Urkunde" vom 10. Oktober 1961 einen derartigen Genehmigungsbescheid erlassen und somit das zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP vereinbarte Bringungsrecht in ein öffentliches Bringungsrecht gemäß GSLG 1934 transformieren wollte und transformiert hat.

Dafür sprechen mehrere Gründe.

Dies zeigt sich zunächst einmal in dem Umstand, dass sich die ABB überhaupt mit vorliegender Angelegenheit befasste. Wäre es bloß um den Abschluss eines privatrechtlichen Übereinkommens gegangen, so hätte es eines Tätigwerdens der ABB nach der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1961 gar nicht mehr bedurft.

Zur Verdeutlichung sei noch einmal in Erinnerung gerufen, warum die ABB damals eingeschritten war. Die ABB stand vor der Aufgabe, über den Antrag des Rechtsvorgängers der mP auf Erteilung eines Bringungsrechtes zur Erschließung der EZ. 3 zu entscheiden. Nach Aufhebung eines damals im ersten Rechtsgang durch die ABB eingeräumten Bringungsrechtes wegen Untauglichkeit und Rückverweisung der Angelegenheit an die ABB durch den LAS (und der Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch den OAS) war die ABB neuerlich zur Durchführung dieses Verfahrens zuständig geworden. Das Übereinkommen und die dadurch gewährleistete Bringungsmöglichkeit für die EZ. 3 stellte eine neue Lösung für deren Bringungsnotstand dar.

Die ABB "beurkundete" das vor ihr geschlossene Übereinkommen und transformierte es dadurch zu einem das Verfahren inhaltlich abschließenden Rechtsakt. Die Erledigung des Antrages des Rechtsvorgängers der mP sollte in Anwendung des K-GSLG 1934 durch Schaffung eines Bringungsrechtes erfolgen, was aber nur in Form eines Rechtsaktes mit normativer Gestaltungskraft, also in Form eines Bescheides, geschehen konnte. Schon dieser verfahrensrechtliche Hintergrund spricht für die Qualifikation der "Urkunde" als verfahrensbeendenden Bescheid.

In der Urkunde wird auf § 14 AgrVG 1950 Bezug genommen. Diese Bestimmung lautet:

"§ 14. Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide."

Dass die "Urkunde" normativen Charakter erhalten und inhaltlich ein Bringungsrecht darstellen sollte, zeigt auch die ausdrücklich Bezugnahme auf die Bestimmungen des K-GSLG 1934 und insbesondere die Anführung des § 14 AgrVG 1950, der die Rechtswirkung von agrarbehördlichen Bescheiden (Erkenntnissen) und der von den Agrarbehörden genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) regelte. Bei einer "Beurkundung" einer rein zivilrechtlichen Vereinbarung wäre diese Bezugnahme unnötig.

Darüber hinaus wurde das Übereinkommen vom 16. Juni 1961 - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Rahmen einer (wie sich aus den Ladungen der Rechtsvorgänger der mP und des Rudolf P., der damals gegenbeteiligten Partei, ergibt) gemäß AVG 1950 abgeführten mündlichen Verhandlung geschlossen, die ausdrücklich "über die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes" durchgeführt wurde. Dass der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu dieser Verhandlung nicht entsprechend den Bestimmungen des AVG 1950 geladen wurde, erklärt sich damit, dass er dieser Verhandlung erst nachträglich zugezogen wurde. Dies könnte jedoch - genauso wie der Umstand, dass die Ladung für den 18. September 1961 zur Ergänzung des am 16. Juni 1961 geschlossenen Übereinkommens nicht auf das AVG 1950 hinweist - lediglich hinsichtlich der hier nicht zu behandelnden Frage der Präklusion von Einwendungen von Bedeutung sein.

Auch eine inhaltliche Betrachtung des "Übereinkommens" zeigt, dass damit ein Bringungsrecht begründet werden sollte. Interessanterweise ergibt sich dies vor allem aus der Formulierung des Punktes 5 des Übereinkommens, der vom Beschwerdeführer persönlich (und nicht von seinem Rechtsvorgänger) im Rahmen der am 18. September 1961 durchgeführten Verhandlung zur Ergänzung des Übereinkommens geschlossen wurde.

Abgesehen davon, dass im ersten Teil des Punktes 5 ausdrücklich von der unter Punkt 2 des Übereinkommens erfolgten Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, und keinesfalls von einer privatrechtlichen Dienstbarkeit, die Rede ist, zeigt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch die Unterwerfung der Parteien unter den Schiedsspruch der ABB im Fall von Unstimmigkeiten bezüglich Erhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, dass von der Zuständigkeit der Agrarbehörde und nicht des Gerichtes ausgegangen wurde. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang das Schreiben des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers vom 19. August 1961 an die ABB, in der er die zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger der mP getroffene Regelung über die Entschädigung und die Erhaltung des Weges bekannt gab und die Agrarbehörde ersuchte, "zu veranlassen, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten durch die Agrarbehörde schriftlich festgehalten werden, damit späteren Differenzen aus dem Wege gegangen werden könnten."

Hätte es sich nur um eine zivilrechtliche Vereinbarung gehandelt, so wäre ein solcher Zusatz gänzlich unverständlich. Auch die weitere, in Punkt 5 des Übereinkommens erklärte ausdrückliche und unwiderrufliche Anerkennung der endgültigen Trassierung des Zubringerweges durch einen Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt wäre bei Vorliegen einer rein zivilrechtlichen Vereinbarung schwer erklärbar.

Inhaltlich betrachtet ergibt sich der Eindruck, dass sowohl der Behörde als auch den Verfahrensparteien bekannt war, dass als Abschluss des Bringungsrechtsverfahrens des Rechtsvorgängers der mP ein zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers geschlossenes Übereinkommen "beurkundet" wurde und damit normativen Charakter erhielt. Für die weitere rechtliche Behandlung dieses Rechtsverhältnisses sollte die Agrarbehörde zuständig sein.

Der Beschwerdeführer macht auch geltend, bei der gegenständlichen "Urkunde" könne es sich deshalb nicht um einen Bescheid handeln, weil sie nicht die Merkmale eines Bescheides gemäß § 58 AVG 1950, BGBl. Nr. 172, aufweise. Auch darin ist ihm nicht zu folgen. Die "Urkunde" enthält gemäß § 58 Abs. 3 i.V.m.

§ 18 Abs. 4 leg. cit. mit der ABB die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, und ist sowohl mit einem Datum als auch mit der Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden versehen. Enthält nun eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann allerdings nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. den zum im Wesentlichen gleich lautenden

§ 58 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ergangenen hg. Beschluss vom 26. November 1991, 91/07/0146).

Die "Urkunde" war an eine bestimmte Person gerichtet; die Adressaten ergeben sich zweifelsfrei aus dem in der Urkunde wiedergegebenen Übereinkommen sowie der diesbezüglichen Zustellverfügung. Sie weist auch einen Spruch auf, wonach auf Grund der Bestimmungen des K-GSLG 1934 i.V.m. § 14 AgrVG 1950 der Abschluss des nachfolgenden Übereinkommens "beurkundet" werde. Zwar werden die Worte "Genehmigung" oder "genehmigen" darin nicht ausdrücklich verwendet; aus der Bezugnahme auf § 14 AgrVG 1950 ergibt sich jedoch eindeutig, dass mit dieser "Beurkundung" die am 16. Juni und 18. September 1961 geschlossenen Übereinkommen genehmigt und dadurch ein Bringungsrecht gemäß K-GSLG 1934 geschaffen werden sollte. Es kann also auch nicht am Vorliegen einer rechtsgestaltenden Entscheidung der ABB gezweifelt werden. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist daher das Fehlen der - von § 58 Abs. 1 AVG 1950 geforderten - ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid im vorliegenden Fall unerheblich.

Eine Begründung der Genehmigung konnte entsprechend § 58 Abs. 2 AVG 1950 schon deshalb entfallen, weil mit der Urkunde ein zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und der mP geschlossenes Übereinkommen genehmigt und somit deren Standpunkt vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

Hinsichtlich der fehlenden Rechtsmittelbelehrung ist auszuführen, dass aus der Bestimmung des § 61 AVG 1950 über die Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Rechtsmittelbelehrung abzuleiten ist, dass diese kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt, weil diese Bestimmung offenbar davon ausgeht, dass ein Bescheid auch dann vorliegt, wenn eine Rechtsmittelbelehrung fehlt (vgl. die zum im Wesentlichen gleich lautenden § 61 AVG ergangenen Ausführungen bei Walter/Mayr, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 438).

Die Zustellung der "Urkunde" vom 10. Oktober 1961 an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1961 ergibt sich - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - eindeutig aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, ihm hätte als bevollmächtigtem Vertreter seines Rechtsvorgängers in allen Angelegenheiten betreffend die verfahrensgegenständliche Hofzufahrt die Urkunde zugestellt werden müssen, und dieser Bescheid sei daher noch nicht recte zugestellt worden, ist ihm zu erwidern, dass ihm nach seinen eigenen Angaben in der zur hg. Zl. 2006/07/0093 protokollierten Beschwerde bereits Mitte der 1990er Jahre eine Ausfertigung der Urkunde seitens der ABB ausgefolgt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid an alle Verfahrensparteien ergangen und rechtskräftig geworden ist.

Nicht ersichtlich ist auch, was der vom Beschwerdeführer angesprochene Umstand, dass die gegenständliche Weganlage zum Zeitpunkt der Erlassung der Urkunde bereits fertig gestellt war, an der Bescheidqualität der "Urkunde" ändern sollte.

1.5.3. Es ist somit davon auszugehen, dass mit der Urkunde vom 10. Oktober 1961 ein Bringungsrecht gemäß K-GSLG 1934 begründet wurde und auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 23 Abs. 2 K-GSLG 1969 sowie des § 23 Abs. 1 K-GSLG 1998 ein Bringungsrecht im Sinne des K-GSLG 1998 auch weiterhin besteht.

Was die Frage betrifft, zu Gunsten welcher Grundstücke dieses Bringungsrecht eingeräumt wurde, so kann angesichts dessen, dass in der Urkunde vom 10. Oktober 1961 von einer Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft "J-Bauer" die Rede ist, den Agrarbehörden nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgehen, dass lediglich die zu dieser Liegenschaft (EZ 3) gehörenden Grundstücke, nicht jedoch auch die Grundstücke der EZ 4 vlg. J, als berechtigt anzusehen sind.

Wenn in der Beschwerde nun pauschal (ohne Differenzierung zwischen den Grundstücken der EZ 3 und 4) ins Treffen geführt wird, dass es andere Bringungsmöglichkeiten als die streitgegenständliche Bringungsanlage gebe, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass - wie sich aus den im Verfahren eingeholten amtssachverständigen Gutachten ergibt - weder der öffentliche Weg Nr. 976/2 (B-Weg) noch der öffentliche Weg Nr. 1335/1 derzeit eine zulängliche Bringungsmöglichkeit für die notleidenden Grundstücke der EZ 4 darstellen. Dies gilt natürlich umso mehr für den erst zu errichtenden, eine Brücke über den Lbach vorsehenden Weg. Der Schluss der Agrarbehörden, dass die amtssachverständig festgestellte Unzulänglichkeit auch für die Grundstücke der hier in Rede stehenden EZ 3 Geltung hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt und erscheint vor dem Hintergrund, dass sich der öffentliche Weg 1335/1 abschnittsweise lediglich als Fußweg darstellt und der B-Weg derzeit nur als Streifweg geeignet ist, als nachvollziehbar. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Bedarf für das gegenständliche Bringungsrecht der EZ 3 weggefallen ist. Im Übrigen sei noch auf die unter Punkt 1.2. angestellten Erwägungen zur Angemessenheit des mit einem Ausbau bzw. Errichtung der genannten Wegvarianten verbundenen finanziellen Aufwandes verwiesen.

1.6. Mit Ausnahme der Teile der Beschwerde, die sich die gegen die Abweisung der Berufung gegen die Spruchpunkte I des Bescheids des LAS vom 29. Mai 2006 und III des Bescheides des Landesagrarsenates vom 26. Mai 2006 wendet, war die zu Zl. 2007/07/0003 protokollierte Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

1.7. Die Beschwerde 2007/07/0003 beinhaltet neben dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben noch mehrere Anträge. Neben dam Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge bei Vorliegen eines Beschwerdepunktes, der auch der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegt, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorlegen, finden sich in den Punkten 2 bis 4 der Beschwerde noch die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge

§ 7. (1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Dies gilt in gleicher Weise für vermögensrechtliche Nachteile von Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten und Bestandnehmern.

(2) Kommt über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zustande, so hat der Personenkreis nach Abs. 1 Anspruch auf eine von der Agrarbehörde festzusetzende einmalige Geldentschädigung. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Bewertungsgrundsätze zugrunde zu legen; neben Art, Inhalt, Umfang und Dauer des eingeräumten Bringungsrechtes sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. a) die Wertminderung des belasteten Grundstückes;
  2. b) die Wertveränderung der Restliegenschaft des belasteten Eigentümers;

    c) Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;

    d) bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden.

(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.

Benützung fremder Bringungsanlagen

§ 10. (1) Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs 2 lit c), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.

(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist von der Agrarbehörde auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.

(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses ist § 14 Abs 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 14. (1) ...

(2) Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs 1), so hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Agrarbehörde nach § 21 Abs 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Im Falle des Abs 1 hat die Agrarbehörde im Bescheid nach Abs 1 auch den Namen, den Sitz und den Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

..."

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass der mP niemals ein Bringungsrecht gemäß K-GSLG eingeräumt worden sei, ist er auf die oben unter 1.5. angestellten Erwägungen zu verweisen, wonach es sich bei der Urkunde vom 10. Oktober 1961 um einen agrarbehördlichen Bescheid handelt, mit dem das Parteiübereinkommen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers und der mP genehmigt und dadurch ein Bringungsrecht gemäß K-GSLG 1934 geschaffen wurde. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, für die Grundstücke der mP bestehe kein Bringungsnotstand, weil die Errichtung von Zufahrtsstraßen über Eigengrund zu moderaten Kosten möglich sei, ist ihm - wie schon unter Punkt 1.3. - zu erwidern, dass der Bringungsnotstand der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf Grund der Ausführungen der Amtssachverständigen als erwiesen anzunehmen ist und die Schaffung neuer Weganlagen durch die mP unverhältnismäßig erscheint.

Der wegebautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 25. August 2005 ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, wie er zu den von ihm errechneten Entschädigungsbeträgen und Anteilsverhältnissen kommt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten und behauptet er auch nicht die Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens.

Zum Vorbringen, der Amtssachverständige sei nicht berechtigt gewesen, durch Gutachten die an den Beschwerdeführer zu leistenden Entschädigungszahlungen und anteiligen Errichtungskosten zu ermitteln, weil dem die getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen aus dem Jahr 1961 entgegen stünden, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass es in dem dem angefochtenen Bescheid des LAS zu Grunde liegenden Verfahren um den Antrag der mP auf Einräumung eines Bringungsrechtes ging und zur Entscheidung über derartige Anträge die Agrarbehörden zuständig sind.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mit der Urkunde vom 10. Oktober 1961 lediglich beurkundet worden sei, dass laut den Niederschriften vom 16. Juni und 18. September ein Übereinkommen abgeschlossen worden sei. Nicht erwähnt worden sei jedoch in dieser Urkunde die Tatsache, dass am 25. Juni 1961 mündlich zivilrechtlich vereinbart worden sei, dass sich der Rechtsvorgänger der mP zur Hälfte an der Herstellung und künftigen Erhaltung des Weges von der K-Straße bis zur Hofstelle H beteiligen werde und dass dieser von hier weg bis zur Hofstelle J-Bauer den Weg alleine erbauen und erhalten werde. Damit stehe unverrückbar fest, dass der LAS nicht berechtigt sei, das Anteilsverhältnis für die künftige Straßenerhaltung neu zu bestimmen.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als sich der Urkunde vom 10. Oktober 1961 lediglich die Regelung der gemeinsamen Errichtung und Erhaltung der Zufahrt bis zur Abzweigung zur Hofstelle H entnehmen lässt. Hinsichtlich der Strecke von dieser Abzweigung bis zur Grundgrenze der mP ergibt sich zwar die Einräumung eines Bringungsrechtes über die nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. 1304, 1303 und 1310, nicht jedoch eine Regelung hinsichtlich der diesbezüglichen Errichtung und Erhaltung. Es trifft auch zu, dass sich aus dem Schreiben des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführers vom 19. August 1961 ergibt, dass die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Streitparteien damals dahin übereinkamen, dass sich der Rechtsvorgänger der mP verpflichtete, den Weg vom Hof des Beschwerdeführers bis zu seinem Hof allein zu erbauen und zu erhalten, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig das Benützungsrecht auf denselben bis zu seiner Besitzgrenze eingeräumt werde.

Dieser Umstand wurde vom wegebautechnischen Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid des LAS stützt, aber im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der fragliche Abschnitt von hm 8,10 bis zur Liegenschaftsgrenze der mP wurde nicht in die Anteilsfestsetzung einbezogen. Die Errichtung und Erhaltung des Abschnittes von hm 8,10 bis zur Liegenschaftsgrenze der mP liegt nach diesem Gutachten zu 100 % in der Sphäre der mP. Eine Neufestsetzung des Anteilsverhältnisses erfolgte daher lediglich für die Strecke hm 0 bis hm 204.

Dem Einwand, dass der LAS zur Neufestsetzung des Anteilsverhältnisses nicht berechtigt gewesen wäre, stehen die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4 K-GSLG 1998 entgegen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich auch die zur hg. Zl. 2006/07/0093 protokollierte Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Dezember 2007

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