VwGH 91/07/0146

VwGH91/07/014626.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, in der Beschwerdesache des 1. U und des 2. V, beide in W, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. September 1991, Zl. 14.570/234-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 28. August 1991 erhoben die zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 21. August 1991 der belangten Behörde betreffend "Donaukraftwerk Freudenau, Detailprojekt Hauptbauwerk und Rechter Donaudamm, erste Ausbauphase" nicht geladenen Beschwerdeführer diverse Einwendungen und Forderungen.

Je mit (nicht als Bescheid bezeichneter) Erledigung vom 11. September 1991 beantwortete die belangte Behörde diese Schreiben wie folgt:

"In Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 28. August 1991 teilt Ihnen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit, daß Sie nicht zur wasserrechtlichen Verhandlung der Detailprojekte 'Hauptbauwerk' und 'Rechter Donaudamm, erste Ausbauphase' geladen worden sind, weil Sie in den gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung haben. Gem. § 111 a WRG 1959 i.d.F. BGBl. Nr. 252/1990 kann das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren in ein Grundsatzgenehmigungsverfahren und Detailgenehmigungsverfahren geteilt werden.

Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden.

Über Ihre Forderung, eine Grobkornzugabe sowie einen 1:1 Naturversuch vorzuschreiben, und über die zeitliche Abfolge der Detailgenehmigungsverfahren ist bereits im Grundsatzgenehmigungsbescheid vom 31.7.1991, Zl. 14.570/182-I 4/91 abgesprochen worden. Ebenso wurde die grundsätzliche Genehmigung für das Hauptbauwerk erteilt (und die zeitliche Abfolge des Detailgenehmigungsverfahren festgelegt).

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Zu Ihren Einwendungen, Sie wären vom Bau des Kraftwerkes in Ihren Rechten betroffen, wird auf Seite 42 des Detailgenehmigungsbescheides vom 29. August 1991, Zl. 14.570/217-I 4/91 verwiesen. Da es durch die Bauführung weder zu einem nennenswerten Baustau noch zu einer Änderung der Fließgeschwindigkeit kommt, wird der Unterwasserbereich durch die Baumaßnahmen nicht berührt. Es sind daher auch keine Kompensationsmaßnahmen nötig.

Gem. § 111 a Abs. 2 WRG 1959 sind dem jeweiligen Detailverfahren jene Parteien beizuziehen, die durch den in Rede stehenden Teil des Verfahrens berührt werden. Sie waren daher den Detailverhandlungen 'Hauptbauwerk' und 'Rechter Donaudamm, erste Ausbauphase' nicht beizuziehen.

In der Beilage wird Ihnen eine Abschrift der wasserrechtlichen Detailgenehmigung der Detailprojekte 'Hauptbauwerk' und 'Rechter Donaudamm, Abschnitt Lösslweg-Hauptbauwerk,

1. Ausbauphase' zur Kenntnis übermittelt."

Gegen diese - von den Beschwerdeführern als Bescheid gewertete - Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Begründend führen die Beschwerdeführer aus, daß zwar die äußere Form dieser Erledigungen nicht dem üblichen Erscheinungsbild eines Bescheides entspreche; sie wiesen aber alle jene Elemente auf, die das Fehlerkalkül des AVG für das Zustandekommen eines Bescheides fordere.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden.

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Entscheidungen 1 und 2 zu § 56 AVG).

Wendet man diese Kriterien auf die Erledigungen der belangten Behörde vom 11. September 1991 an, so zeigt sich, daß diesen Bescheidcharakter im angegebenen Sinn nicht zukommt. Die angefochtenen Erledigungen werden nicht als "Bescheid" bezeichnet und enthalten auch keinen als "Spruch" eindeutig erkennbaren rechtsgestaltenden Abspruch über die Anträge der Beschwerdeführer. Vielmehr werden den Beschwerdeführern im ersten Satz sowie im drittletzten Absatz - nur darin könnte allenfalls ein rechtsverbindlicher Abspruch erblickt werden - Verfahrensvorgänge mitgeteilt und näher erläutert. Diese Äußerungen sind aber keinesfalls so gestaltet, daß daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, es sei verbindlich - und somit in einer der Rechtskraft fähigen Weise - über eine Verwaltungssache abgesprochen worden. Für den Bescheidcharakter dieser Erledigungen wäre daher zumindest die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid erforderlich gewesen.

Auf Grund dieser Erwägungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung der Beschwerdeführer, daß den angefochtenen Erledigungen der belangten Behörde Bescheidcharakter zukomme, nicht anzuschließen.

Da sohin die von den Beschwerdeführern bekämpften Erledigungen nicht als Bescheide anzusehen sind, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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