VwGH 92/07/0170

VwGH92/07/017010.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, in der Beschwerdesache des J in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 1992, Zl. LAS-344/21-1992, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung (LAS) als im Wege des § 73 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz über einen vom Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Salzburg eingebrachten Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Diese Entscheidung enthielt nachstehende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen dieses Erkenntnis ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodaß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

Im vorliegenden Fall hat der LAS als im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz über einen Bewilligungsantrag betreffend eine in § 7 Abs. 2, nämlich Z. 5, AgrBehG 1950 idF BGBl. Nr. 476/1974, geregelte Angelegenheit abgesprochen. Daher war - entgegen der im angefochtenen Bescheid enthaltenen negativen Rechtsmittelbelehrung - der Instanzenzug noch nicht erschöpft, sondern der Rechtszug an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft möglich (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 1992, S. 671 f angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückgewiesen werden. Auf § 1 AgrVG 1950 und § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird Bezug genommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte