VwGH 2005/06/0014

VwGH2005/06/001418.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der Dr. CT in G, 2. des Ing. FD in S, 3. des HR, 4. der JR, beide in M, und 5. der JD in A, alle vertreten durch Dr. Elisabeth Simma, Mag. Gottfried Stoff, Mag. Martin Meier, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 2004, Zl. FA13B-

12.10 G 288-04/1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde G als Bauwerberin, vertreten durch den Vizebürgermeister,

2. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63;
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5;
BauG Stmk 1995 §71 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO Stmk 1967 §40 Abs2 Z9;
GdO Stmk 1967 §45 Abs2;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §2;
AVG §63;
AVG §7 Abs1 Z1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5;
BauG Stmk 1995 §71 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO Stmk 1967 §40 Abs2 Z9;
GdO Stmk 1967 §45 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in der Nachbarschaft der Grundstücke Nr. 42/2 und 42/3 EZ. XY der KG B, auf denen das verfahrensgegenständliche, von der Erstmitbeteiligten beantragte Bauprojekt situiert ist.

Mit Bescheid vom 23. April 2004 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund des durch den Vizebürgermeister eingebrachten Ansuchens vom 20. Februar 2004 die Errichtung von Schauobjekten (hallstattzeitliches Gehöft mit einem Wohnhaus in Blockbauweise, einem Speicher als Ständerbau, einem Webhaus und einem Brotbackhaus jeweils in Pfostenbau) am prähistorischen Wanderweg in G. auf den angeführten Grundstücken.

Die Beschwerdeführer, die im Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben hatten, brachten gegen diesen Bescheid Berufung ein, in der sie unter anderem die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes, die mangelnde Zufahrt zum Bauplatz, die mangelnde Nutzungsbewilligung durch die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die Bescheiderlassung durch eine unzuständige Behörde geltend machten. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. Juni 2004 wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Darin führte die belangte Behörde unter Heranziehung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung aus, dass bei der Frage der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den anzuwendenden Bestimmungen des Baurechts den Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG nur insoweit ein Rechtsanspruch zukomme, als damit ein Immissionsschutz verbunden sei. Demnach enthalte das Steiermärkische BauG kein allgemeines Immissionsverbot, sodass eine Beschränkung von Immissionen nur im Zusammenhang mit der entsprechenden Flächenwidmung gesehen und geltend gemacht werden könne. Aus der Ausweisung des Bauplatzes als Freiland mit der Sondernutzung Fläche für Erholungszwecke (archäologischer Park) sei in keiner Weise ableitbar, welche Vorschrift dem Nachbarn einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Beschränkung von Immissionen geben solle. Der Nachbar besitze daher in einem solchen Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmungsart. Darüber hinaus bestünden aus aufsichtsbehördlicher Sicht auch keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes 4.0. Sollten die Beschwerdeführer Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit haben, so bleibe es ihnen unbenommen, diesbezüglich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Der Aufsichtsbehörde in Baurechtsangelegenheiten komme keine Zuständigkeit im Hinblick auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu.

Auch hinsichtlich der Frage der Zustimmung der Grundeigentümer, sofern diese nicht ident mit dem Bauwerber seien, werde festgestellt, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukomme. Im Übrigen werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich ein Beschluss des Bezirksgerichtes L vorliege, mit dem der Bestandsvertrag zwischen dem mj. Bestandsgeber und der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bestandsnehmerin pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei.

Schließlich sei auch das sonstige Vorbringen der Vorstellungswerber betreffend Zufahrt bzw. fußläufige Erreichbarkeit des Projektes sowie das mit der Realisierung des Projektes befürchtete Gefährdungspotenzial - in diesem Zusammenhang verwiesen sie auf notwendige Verfahren nach dem MinroG - in keiner Weise geeignet, eine Verletzung von Nachbarrechten geltend zu machen. Einerseits handle es sich um Aspekte der Bauplatzeignung (§ 5 BauG), andererseits um Vorschriften, die eine andere Verwaltungsmaterie beträfen. In beiden Fällen gehe es dabei um Themen, die von der Mitsprache der Nachbarn ausgenommen seien.

Zusammenfassend ergebe sich somit, dass durch den angefochtenen Bescheid keine Rechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid zunächst deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu seiner Erlassung nicht zuständig gewesen sei. Die Baugrundstücke seien in einem Bergbaugebiet situiert und die Bestimmungen des Stmk BauG aus diesem Grunde gar nicht anwendbar.

Zwar trifft es zu, dass das Steiermärkische Baugesetz 1995 (BauG), in seiner Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995, nach seinem § 3 Z 4 für "bauliche Anlagen, die nach bergrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen", keine Geltung findet. Auch wenn der Bauplatz im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich in einem Bergbaugebiet läge und wenn für das Vorhaben eine bergrechtliche Bewilligung (nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002) erforderlich gewesen wäre, so hätte dieser Umstand noch nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die bei ihr eingebrachte Vorstellung zur Folge gehabt.

Für die Beurteilung des Instanzenzuges ist nach ständiger Rechtsprechung nicht entscheidend, in welchem Behördenbereich der unterinstanzliche Bescheid gesetzmäßigerweise hätte erlassen werden sollen, sondern in welchem Behördenbereich er tatsächlich erlassen worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 98/06/0166, VwSlg. 15.133 A/1999, und die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2. Auflage, E 43 zu § 63 AVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde im gemeindebehördlichen Aufsichtsverfahren.

Die belangte Behörde war daher jedenfalls zuständig, über die bei ihr erhobene Vorstellung zu entscheiden. Im Fall des Zutreffens des Vorbringens der Beschwerdeführer hinsichtlich der fehlenden Geltung des BauG wäre keine Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben gewesen, vielmehr hätte sie den vor ihr angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben müssen, weil die Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz verkannt hätte.

Aber dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführer bringen zwar vor, ihre Grundstücke der EZ. PQ KG B (gemeint wohl EZ. RQ KG B) seien im Bergbaugebiet situiert bzw. es handle um einen behördlich genehmigten Steinbruch, weshalb gemäß den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes die Bergbehörde bzw. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Entscheidung, vor allem im Hinblick auf die nach dem MinroG festzusetzenden Mindestabstände zuständig gewesen wäre.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Nach den von der belangten Behörde unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführer liegen zwar die Grundstücke Nr. 19/1 und 19/3 der EZ. RQ KG B in einem durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 17. Mai 1979, Zl. 4 De 2/1979, behördlich bewilligten Bergbaugebiet nach §§ 153 Abs. 1 und 154 Abs. 1 MinroG. Die Bewilligung von baulichen Anlagen in diesem Bergbaugebiet ist gemäß § 153 Abs. 2 iVm. § 170 MinroG dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten. Die Beschwerdeführer haben hingegen nicht vorgebracht, dass die Baugrundstücke Nr. 42/2 und 42/3 EZ. XY der KG B ebenfalls Bergbaugebiet im Sinne des § 153 oder des § 154 MinroG wären oder vom angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L erfasst wären. Weder die Baugrundstücke noch die an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer sind nach der Aktenlage oder nach dem Grundbuch im Bergbaugebiet situiert.

Es ist auch anzumerken, dass nach dem im Akt einliegenden Plan keines der Grundstücke Nr. 19/1 und 19/3 der KG B direkt an die im Baubewilligungsverfahren relevanten Grundstücke angrenzt. Schon aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher zu erkennen, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen auf den Baugrundstücken nicht den Vorschriften des MinroG unterliegen, und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie einer Bewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften bedürften. Sie sind daher auch nicht vom Anwendungsbereich des Stmk BauG ausgenommen. Bei dieser Sachlage war die Baubehörde durch § 3 Z 4 BauG nicht daran gehindert, auf Antrag der mitbeteiligten Marktgemeinde über einen Bauantrag abzusprechen.

Zum weiteren auf die Verletzung von Rechten nach dem Stmk BauG abzielenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist in Erinnerung zu rufen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Recht im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.). Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 27 Stmk BauG die Parteistellung beibehalten hat.

Die für die weitere Prüfung heranzuziehenden Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, lauten:

"§ 26 Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektiv öffentlich rechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen."

Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Erteilung der Baubewilligung in ihren Rechten verletzt und führen aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z. 6 Stmk BauG eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche bestehen müsse. Weder dem Bescheid der belangten Behörde noch den zuvor ergangenen Bescheiden sei zu entnehmen, wodurch eine gesicherte Zufahrt gegeben sei bzw. welchen tatsächlichen Verlauf der angebliche prähistorische Wanderweg nehmen solle bzw. wie im Rahmen der touristischen Nutzung die jedenfalls ortsunüblichen Immissionen sowie das erhöhte Verkehrsaufkommen bewältigt werden solle. Auch befinde sich entgegen § 71 Stmk BauG weder am Bauplatz noch innerhalb einer Entfernung von 500 m die geforderte Abstellfläche und sei überdies keine Versorgung durch öffentliche Verkehrsmittel gegeben.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern sie durch die behaupteten Mängel in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt wären. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG dem Nachbarn zur Frage des Vorliegens einer geeigneten Zufahrt wie auch der Bauplatzeignung im Sinne des § 5 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297). Die Einwendungen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall hinsichtlich einer gesicherten Zufahrt, der Bauplatzeignung und der Anbindung an den öffentlichen Verkehr, können daher nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.

Aus § 26 Abs. 1 Stmk. BauG können die Beschwerdeführer im Hinblick auf die Widmung des Bauplatzes als Freiland mit der Sondernutzung Fläche für Erholungszwecke (archäologischer Park), angesichts des fehlenden Immissionsschutzes dieser Widmungskategorie keine Rechtsverletzungsmöglichkeit ableiten. Sie haben es im Übrigen auch unterlassen, bezüglich der behaupteten, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Immissionen darzulegen, welche Immissionen sie im konkreten Fall bei der projektierten touristischen Nutzung erwarten, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen könnten.

Auch aus der Vorschrift des § 71 Abs. 1 Stmk BauG können die Beschwerdeführer keinen Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. ableiten (vgl. Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage 2004, S 503 Anm. 4 zu § 73).

Schließlich sehen sich die Beschwerdeführer dadurch in Rechten verletzt, dass der Bürgermeister angesichts des Antrages der von der mitbeteiligten Marktgemeinde als Träger von Privatrechten bei der Entscheidung erster Instanz über den Bauantrag befangen gewesen wäre.

Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem Bürgermeister obliegen gemäß § 45 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung (Stmk GO) die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, wozu gemäß § 40 Abs. 2 Z. 9 Stmk GO auch die örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat. Auch für Bauvorhaben der Gemeinde ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig. Lediglich wenn der Bürgermeister selbst Antragsteller ist, liegt Befangenheit im Sinne des § 7 AVG vor (vergleiche das zur Kärntner Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/05/0001). Dies war jedoch hier nicht der Fall. Im gegenständlichen Verfahren hat der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das Bauansuchen in deren Namen eingebracht. Die gerügte Befangenheit des Bürgermeisters lag daher nicht vor.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 18. Dezember 2008

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