VwGH 2005/04/0143

VwGH2005/04/014326.4.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde 1. der MMag. VW und 2. des MMag. JW, beide in F und vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Oktober 2004, Zl. IIa-90003/1-04, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei:

B GmbH in F, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 18. Oktober 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 13. Juli 2004, mit dem der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den Abbau von Halden auf näher bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung von näher bezeichneten Auflagen gemäß den §§ 116 Abs. 1 und 83 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 21/2002 (MinroG), genehmigt und die Einwendungen der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückgewiesen worden waren, gemäß den §§ 66 Abs.4 iVm 42 Abs. 1 AVG und § 116 Abs. 3 MinroG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren handle es sich um keinen "nachfolgenden" Gewinnungsbetriebsplan nach § 116 Abs. 4 MinroG, sondern um einen "neuen" nach § 116 Abs. 1 MinroG, sodass den Beschwerdeführern gemäß § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG als Nachbarn grundsätzlich auch Parteistellung zugekommen sei.

Der Berufung komme jedoch keine Berechtigung zu, da Einwendungen gemäß § 42 Abs. 1 AVG nicht nur rechtzeitig, sondern auch rechtserheblich sein müssten.

Bei der am 14. April 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei der Zweitbeschwerdeführer (auch stellvertretend für die Erstbeschwerdeführerin) anwesend gewesen und habe - so der angefochtene Bescheid - folgende Stellungnahme abgegeben:

"(Der Zweitbeschwerdeführer) beantragt die Einholung eines Gutachtens des UBA nach dem IG-L für die Abbaustufe II unter Einbeziehung der Abbaustufe III und die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abbaustufe III, dies im Zusammenhang gemäß § 116 MinroG IG-L betreffend, weiters die Einholung eines medizinischen Gutachtens wegen der Gefährdung von Staub infolge der unbefestigten Oberflächen im Betriebsgelände sowie des im Anschluss daran befindlichen Grundstückes der D S.

Weiters wird beantragt von Amts wegen die Gesundheitsgefährdung der Volksschule, des Kindergartens und des Kinderspielplatzes zu beurteilen. Weiters wird die Durchführung eines naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Verfahrens wegen der Einbringung von Abbruchmaterial in die Abbaustufe II als Stützkörper beantragt sowie die wasserrechtliche Überprüfung der Absetzbecken und deren Abfluss.

Weiters wird die Einleitung von Strafverfahren beantragt, soweit im Zuge dieser Überprüfung verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände festgestellt werden. Eine CD mit Photos als Beweismittel über die Einbringung von Materialien in die Schottergrube wird vorgelegt, welche dokumentiert, dass die offenen Flächen innerhalb der letzten 18 Monate willkürlich und konsenslos verschoben wurden."

Die Einwendungen bezüglich der Einholung eines Gutachtens des Umweltbundesamtes nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft für die Abbaustufe II unter Einbeziehung der Abbaustufe III sowie der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Abbaustufe III seien deshalb nicht tauglich, weil die Abbaustufe III gar nicht verfahrensgegenständlich sei. Die Anträge auf amtswegige Überprüfung der Volksschule, des Kindergartens und des Kinderspielplatzes, auf Durchführung eines naturschutzrechtlichen und eines wasserrechtlichen Verfahrens wegen der Einbringung von Abbruchmaterial in die Abbaustufe II als Stützkörper, auf wasserrechtliche Überprüfung der Absetzbecken und deren Abfluss sowie schließlich auf Einleitung eines Strafverfahrens seien keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG, da sich daraus keine konkrete Verletzung eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführer ableiten lasse.

Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens wegen der Staubgefährdung durch die Bergbauanlage sei nicht konkret auf das gegenständliche Verfahren ausgerichtet und zu allgemein gehalten, um als taugliche Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG zu gelten. So sei nicht erkennbar, in welchem Recht sich die Beschwerdeführer verletzt fühlten.

Auf Grund der Untauglichkeit bzw. fehlenden Rechtserheblichkeit der Einwendungen sei gemäß § 42 AVG Präklusion eingetreten und die Parteistellung der Beschwerdeführer verloren gegangen, sodass die Berufung und sämtliche inhaltliche Einwendungen in der Berufung als unzulässig zurückzuweisen seien.

2. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2005,

B 1509/04, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer bringen gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, die persönliche Verständigung und Kundmachung müsse gemäß § 41 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 AVG den Gegenstand der Verhandlung mit hinreichender Klarheit angeben, damit die Beteiligten abschätzen könnten, ob sie von dem Vorhaben betroffen seien. Voraussetzung für die Präklusion sei daher, dass der tatsächliche Gegenstand der Augenscheinsverhandlung mit dem den Beteiligten bekannt gegebenen Gegenstand übereinstimme. Die BH habe das Ansuchen als Antrag auf bergrechtliche Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG gewertet und daher mit Kundmachung vom 8. März 2004 eine mündliche Verhandlung zur "Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes (Änderungen gegenüber dem bisher geltenden Gewinnungsbetriebsplan für die Abbaustufe II)" für den 14. April 2004 anberaumt. Eine ordnungsgemäße Kundmachung sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, da eine Verhandlung über einen nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplan ausgeschrieben worden sei. Die mündliche Verhandlung sei dann auch ausdrücklich über einen nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplan durchgeführt worden, wobei der Verhandlungsleiter die Ansicht vertreten und auch protokolliert habe, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 Abs. 4 MinroG keine Parteistellung zukomme. Damit sei jedenfalls eine formelle Absprache über die Parteistellung der Beschwerdeführer erfolgt. Nachdem sie aber auf der Parteistellung beharrt hätten, seien ihre Einwendungen hinsichtlich Staub- und Lärmbelastung vom Verhandlungsleiter nur widerwillig und stark verkürzt zu Protokoll genommen worden. Das erstinstanzliche Verfahren sei gemäß § 116 Abs. 4 MinroG durchgeführt worden. Hätte die BH als Behörde erster Instanz bereits ein Verfahren nach § 116 Abs. 1 MinroG durchgeführt und dabei den Beschwerdeführern die Parteistellung in diesem Verfahren zuerkannt, so wären sie in die Lage versetzt worden, entsprechend eingehende Fragen an die Sachverständigen zu richten und auch konkrete Einwendungen zu den jeweiligen Stellungnahmen der Sachverständigen zu erstatten. Den Beschwerdeführern sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den erst in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen zu äußern, geschweige denn deren Ausführungen zu überprüfen oder gar zu widerlegen. Die von den Beschwerdeführern anlässlich der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen seien sehr wohl rechtserheblich, da Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub, die von den im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Schotterabbauarbeiten ausgingen, geltend gemacht worden seien. Aus diesen Einwendungen lasse sich jedenfalls zwanglos ableiten, dass die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten hätten, die von der verhandelten Bergbauanlage ausgehenden bzw. zu erwartenden Beeinträchtigungen und Belästigungen hätten ein Ausmaß, das geeignet sei, ihre Gesundheit als Nachbarn zu gefährden und zu beeinträchtigen. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde seien diese Einwendungen damit jedenfalls ausreichend substantiiert und sohin rechtserheblich, womit eine Präklusion der Beschwerdeführer nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde hätte daher entweder den Bescheid aufheben oder die Sachverhaltslage selbst ermitteln müssen. Dazu hätte sie unter Anwendung der §§ 13a und 42 AVG den Beschwerdeführern als Parteien Gelegenheit zu rechtlichem Gehör und zur Erhebung von Einwendungen bzw. zumindestens zur Ergänzung ihrer Einwendungen geben müssen. Schließlich hätte die belangte Behörde in der Sache selbst entscheiden müssen. Die belangte Behörde wäre verhalten gewesen, die rechtsfreundlich nicht vertretenen Beschwerdeführer auf Grund ihrer aus ihrem gesamten Verhalten in der mündlichen Verhandlung erkennbaren Absicht, sich mit dem nunmehrigen Gewinnungsbetriebsplan nicht abzufinden und am weiteren Verfahren als Partei teilzunehmen, darauf hinzuweisen, dass die von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht geeignet seien, ihnen die angestrebte Parteistellung zu sichern (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zl. 84/04/0104, Slg. Nr. 11.745/A). Eine Rechtsbelehrung von Parteien über die unmittelbaren Rechtsfolgen einer verfahrensrechtlichen Unterlassung oder Handlung sei einer Behörde durchaus zumutbar. Die belangte Behörde hätte jedenfalls, um dem Parteiengehör Rechnung zu tragen und allenfalls die Anwendung des falschen Verfahrens durch die BH zu heilen, eine neuerliche mündliche Verhandlung mit entsprechender Manuduktionspflicht gegenüber den Parteien durchführen müssen.

2. § 116 MinroG lautet auszugsweise wie folgt:

"Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

...

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

...

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

...

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

...

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

..."

§ 42 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 (AVG) lautet:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."

Gemäß § 44 Abs. 1 AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

§ 15 AVG lautet:

"§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig."

3. Eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift liefert gemäß § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0075, mwN).

4. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsens weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 1186 ff, Rz. 9 zu § 356, zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 der Verhandlungsschrift folgend unter anderem die "Einholung eines medizinischen Gutachtens wegen der Gefährdung durch Staub infolge der unbefestigten Oberflächen im Betriebsgelände sowie des im Anschluss daran befindlichen Grundstückes" beantragt. Dieses Vorbringen enthält nicht den bloßen Antrag auf Einholung eines Gutachtens, sondern wird damit auch hinreichend deutlich klargestellt, dass die Beschwerdeführer durch den beantragten Gewinnungsbetriebsplan eine Gefährdung ihrer Gesundheit durch Staub befürchten. Damit haben die Beschwerdeführer aber vor dem Hintergrund der zitierten hg. Rechtsprechung im Hinblick auf § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG rechtserhebliche Einwendungen erhoben.

5. Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. April 2007

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