VwGH 84/04/0104

VwGH84/04/010416.4.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Ing. HG und der GG, beide in H, beide vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai 1984, Zl. 305.872/5‑III‑3/84, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Z Ges.m.b.H.), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a
AVG §23 Abs1
AVG §26 Abs1
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §42 Abs1
AVG §42 Abs2
AVG §43 Abs2
AVG §45 Abs2
GewO 1973 §356 Abs3
GewO 1973 §359 Abs4
ZustG §13
ZustG §21

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 1981 wurde der mitbeteiligten Partei unter Bezugnahme auf die §§ 74 ff. GewO 1973 und auf § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die nachträgliche gewerbebehördliche Genehmigung für die erfolgte Errichtung einer Betriebshalle für das Zimmermeistergewerbe auf dem Grundstück Nr. 226 KG H nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen und der in der Verhandlungsschrift vom 9. September 1980 enthaltenen Beschreibung der Anlage unter den im Bescheid näher angeführten Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. November 1983 wurde der von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhobenen Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid vom 22. Juli 1981 durch Abänderung und Ergänzung einiger dort erteilter Auflagen abgeändert. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai 1984 der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. November 1983 behoben und die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 1981 gemäß § 359 Abs. 4 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Aktenvermerken der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. August 1979 und vom 23. Mai 1980 seien Anzeigen des Ing. HG wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen durch die nicht genehmigte Betriebsanlage des FG in H 36 festgehalten worden. Mit Eingabe vom 8. Jänner 1980 habe FB bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage angesucht. Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. August 1980 sei gemäß §§ 74 ff, 333 und 356 GewO 1973 für den 9. September 1980 die mündliche Verhandlung zur Behandlung des Ansuchens anberaumt worden. Die Kundmachung enthalte eine Rechtsbelehrung über die Präklusionsfolgen, wenn Einwendungen durch Beteiligte nicht rechtzeitig erhoben würden. Diese Kundmachung sei den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt worden. An der am 9. September 1980 durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hätten die Beschwerdeführer teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben:

„Da bei der heutigen Augenscheinsverhandlung nur ein Teil der Sachverständigengutachten vorliegt, wird die Abgabe einer Stellungnahme bis zu dem Zeitpunkt vorbehalten, zu welchem das gesamte Ermittlungsergebnis des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens schriftlich vorliegt. Es wird ersucht, uns als Parteien des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur gegebenen Zeit zur Kenntnis zu bringen.“

Gegen den in der Folge zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land vom 22. Juli 1981 hätten die Beschwerdeführer Berufung erhoben, die vom Landeshauptmann von Oberösterreich zur Sachentscheidung angenommen worden sei. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer neuerlich Berufung erhoben.

Der Nachbar einer Betriebsanlage habe erst ab dem Zeitpunkt der Kundmachung über die Anberaumung der Augenscheinsverhandlung die Möglichkeit, in einem Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage Partei zu werden, indem er Einwendungen im Rechtssinn durch die Behauptung der Verletzung eines subjektiv‑öffentlichen Rechtes erhebt. Die vor Einleitung eines solchen Verfahrens an eine Behörde gerichteten Anbringen seien als Beschwerden bzw. Anzeigen, nicht aber als Einwendungen im Rechtssinn anzusehen. Sie hätten lediglich zur Folge, daß dadurch der Beschwerdeführer für die Behörde ein bekanntgewordener Nachbar im Sinne des § 356 Abs. 1 letzter Satz GewO 1973 werde, der persönlich zur Augenscheinsverhandlung zu laden sei, was im gegenständlichen Fall auch erfolgt sei. Das Vorbringen anläßlich der Augenscheinsverhandlung der Gewerbebehörde erster Instanz sei nicht als Einwendung im Rechtssinn zu betrachten, da durch diese Äußerung die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet werde. Die Berufungswerber hätten sich lediglich die Abgabe einer Stellungnahme bis zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt sei aber rechtlich nicht zulässig; er könne auch auf Grund des Gesetzeswortlautes des § 356 Abs. 3 GewO 1973 von der Behörde nicht eingeräumt werden.

Die Beschwerdeführer hätten somit Parteistellung und damit auch ein Berufungsrecht nicht erlangt, weshalb die Annahme der Berufung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich rechtswidrig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrer Parteistellung, insbesondere in dem Recht auf Parteiengehör gemäß § 74 Abs. 2 in Verbindung mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 für verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die belangte Behörde hätte die Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1973, wonach nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage erheben, Parteistellung zukomme, unrichtig ausgelegt und zu Unrecht angewandt. So habe sich die belangte Behörde ohne ersichtlichen Grund nur auf die bei der mündlichen Verhandlung am 9. September 1980 vom Verhandlungsleiter mißverständlich protokollierte Schlußerklärung der Beschwerdeführer bezogen und den sonstigen Verfahrensablauf völlig außer acht gelassen. Es seien bei der Behörde bereits geraume Zeit vor der Augenscheinsverhandlung die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Anlage, die unzumutbare Immissionen verursache, aktenkundig gewesen. Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer im Verlauf der Augenscheinsverhandlung Einwendungen erhoben, die allerdings mangels Vorliegens eines immissionstechnischen Sachverständigengutachtens schon objektiv gesehen nicht mehr präzisiert hätten werden können. Daß ein solches Gutachten im Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung noch nicht vorgelegen sei, falle in den Kompetenz- und Verantwortungsbereich des Verhandlungsleiters und könne nicht den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen. Im übrigen hätten sie als Nachbarn in ihrer Äußerung gegen Schluß der Verhandlung ausdrücklich ersucht, ihnen als Partei des Verfahrens das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Schon dadurch hätten sie eindeutig Parteistellung in Anspruch genommen, was vom Verhandlungsleiter auch zur Kenntnis genommen worden sei.

Da das Ermittlungsverfahren mit der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1980 nicht habe abgeschlossen werden können, habe der Verhandlungsleiter in der Folge die weitere verfahrensrechtliche Vorgangsweise einvernehmlich mit den Beschwerdeführern festgelegt. Das Ermittlungsverfahren, welches als Einheit anzusehen sei, sei erst mit der Erstellung des immissionstechnischen Gutachtens und der postwendend erfolgten umfangreichen Stellungnahme der Beschwerdeführer, in welcher sämtliche von ihnen schon früher vorgebrachten Einwendungen detailliert angeführt seien, abgeschlossen worden. Dieser verfahrenstechnische Vorgang sei zwar nicht formell, jedoch immerhin materiell gesehen der Augenscheinsverhandlung vom 9. September 1980 zuzuordnen, sodaß von verspäteten Einwendungen nicht die Rede sein könne.

Selbst wenn man sich die rein formale, am Zweck der Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 - nämlich eine mißbräuchliche Verschleppung des Bewilligungsverfahrens zu vermeiden - völlig vorbeigehende Argumentation der belangten Behörde zu eigen machen wolle, würde es dem Wesen der Präklusion widersprechen, wenn man - wie die belangte Behörde es offenbar tue - annehme, daß eine Partei auch hinsichtlich jener Einwendungen präkludiert sei, die sie nach dem vorliegenden Erhebungsergebnis noch gar nicht habe vorbringen können. Eine Präklusion komme vernünftigerweise, wenn überhaupt, doch nur im Umfang der vorliegenden Erhebungsergebnisse in Betracht.

Zufolge der Bestimmung des § 356 Abs. 1 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Eine Einwendung in diesem Sinn liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen zu der diesbezüglich gleichgelagerten Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG 1950 ergangenen Erkenntnissen ausgeführt hat, nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 18. April 1966, Zl. 157/66; 19. Oktober 1970, Zl. 751/70; 23. September 1983, Zl. 82/04/0216; 12. Mai 1959, Slg. Nr. 4966/A, und 20. Oktober 1964, Slg. Nr. 6463/A).

Die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vom 9. September 1980 abgegebene und oben im vollen Wortlaut wiedergegebene „Stellungnahme“ entspricht diesem Erfordernis nicht. Denn dieser Erklärung läßt sich nicht einmal entnehmen, daß sich die Beschwerdeführer überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt erachten. Sie haben sich mit dieser Erklärung vielmehr ein solches Vorbringen einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.

Warum die Beschwerdeführer meinen, im Hinblick auf das Fehlen eines immissionstechnischen Sachverständigengutachtens wären sie nicht in der Lage gewesen, schon in der Verhandlung vom 9. September 1980 darzulegen, welche ihrer subjektiven Rechte durch das fragliche Projekt verletzt würden, ist nicht ersichtlich. Dadurch waren sie allenfalls gehindert, die Verletzung eines behaupteten subjektiven Rechtes näher zu begründen, was aber zur Begründung der Rechtsfolge des § 356 Abs. 3 GewO 1973 nicht erforderlich gewesen wäre.

Es ist auch nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführer durch diese oder andere Erklärungen in der Verhandlung vom 9. September 1980 Parteistellung in Anspruch genommen hatten, weil nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 für die Begründung der Parteistellung nicht die darauf gerichtete Absicht des Beteiligten, sondern allein die Erhebung einer entsprechend qualifizierten Einwendung maßgebend ist.

Die von den Beschwerdeführern am 22. August 1979 und 23. Mai 1980 gegen die mitbeteiligte Partei erstatteten Anzeigen können ebenfalls nicht als Einwendungen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1974, Slg. Nr. 8555/A, dargelegt hat, kann nämlich Parteienerklärungen, die, aus welchem Grund immer, vor der Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes in Form der Kundmachung abgegeben wurden, die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung nicht zukommen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1979, Zl. 3288/78). Die Kundmachung zur Verhandlung vom 9. September 1980 wurde aber erst nach Anzeigenerstattung, nämlich am 25. August 1980, erlassen.

Andererseits können auch nach der Verhandlung vom 9. September 1980 abgegebene Erklärungen der Beschwerdeführer, mögen sie auch noch im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens deponiert worden sein, ihre Parteistellung nicht begründen, weil dem der klare Wortlaut des § 356 Abs. 3 GewO 1973 entgegensteht, wonach die Einwendungen spätestens bei der Augenscheinsverhandlung, also jedenfalls noch vor deren Beendigung erhoben werden müssen, um die hier fragliche Rechtsfolge zu erzeugen.

Schließlich meinen die Beschwerdeführer, der Verhandlungsleiter, der gemäß §§ 43, 44 AVG 1950 den Gang des Verfahrens zu bestimmen und auf die Wahrnehmung des Parteiengehörs Bedacht zu nehmen habe, habe im vorliegenden Fall seiner Anleitungspflicht nicht Genüge getan und es insbesondere unterlassen, die Beschwerdeführer auf die rechtlichen Erfordernisse von Einwendungen und die sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen hinzuweisen. Er habe den Beschwerdeführern ganz im Gegenteil die Möglichkeit eingeräumt, detaillierte Einwendungen erst nach Aufnahme sämtlicher Beweise zu erstatten.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Zwar ist die Bestimmung des § 13 a AVG 1950, womit die Manuduktionspflicht der Behörde ausdrücklich angeordnet wird, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil § 13 a AVG 1950 erst mit der Novelle BGBl. 1982/199, somit erst nach der Augenscheinsverhandlung vom 9. September 1980, in das Gesetz eingefügt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber schon zu der bis zu dieser Novelle bestehenden Rechtslage grundsätzlich die Manuduktionspflicht der Behörde gegenüber nicht rechtsfreundlich vertretenen Parteien bejaht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1977, Zl. 2698/76). Allerdings besteht eine solche Manuduktionspflicht nicht, wenn an den betreffenden Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die sich aus § 42 AVG 1950 ergebenden Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen erging (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1964, Zl. 420 und 1208/63, und vom 9. Mai 1979, Zl. 3288/78).

An einer solchen ordnungsgemäßen Verständigung der Beschwerdeführer von der Verhandlung vom 9. September 1980 fehlt es im vorliegenden Verfahren. Denn die Kundmachung zu dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern in der Weise zugestellt, daß die einheitliche Sendung an beide Beschwerdeführer adressiert war und von E mit dem Beisatz „Mutter“ übernommen wurde. Eine solche Form der Zustellung entsprach auch nach der hier anzuwendenden Rechtslage, wie sie vor Inkrafttreten des Zustellgesetzes (BGBl. Nr. 200/1982) bestand, nicht dem Gesetz und konnte daher eine wirksame Zustellung nicht begründen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. März 1978, Zl. 2228/76).

Aus der Erklärung der Beschwerdeführer in der Augenscheinsverhandlung vom 9. September 1980 konnte nun keinesfalls entnommen werden, daß die Beschwerdeführer auf Einwendungen verzichtet hatten. Im Gegenteil, ihrem gesamten Verhalten in dieser Verhandlung war zweifellos zu entnehmen, daß sie nicht die Absicht hatten, sich mit der geplanten Betriebsanlage in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Form abzufinden und bestrebt waren, auch am weiteren Verfahren als Parteien teilzunehmen. (Insofern unterscheidet sich der gegenständliche Sachverhalt von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1979, Zl. 3288/78, zugrunde lag, wo der Protokollierung in der Verhandlungsschrift eine solche Haltung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen war und der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die in der Kundmachung zur Verhandlung enthaltene Rechtsbelehrung eine darüber hinausgehende Manuduktionspflicht der Behörde verneint hat).

Unter diesen Umständen bedeutete es einen Verstoß gegen die der Behörde obliegende Manuduktionspflicht, wenn der Leiter der Verhandlung vom 9. September 1980 die nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen hatte, daß ihre in der Verhandlungsschrift protokollierte Erklärung nicht geeignet war, ihnen diese angestrebte Parteistellung auch tatsächlich zu sichern. Die Unterlassung entsprechender Manuduktion bildet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Im Hinblick auf diesen der Verwaltungsbehörde erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangel konnte aber die belangte Behörde auch nicht zu Recht von einer zufolge unterlassener Einwendungserhebung nicht erlangten Parteistellung der Beschwerdeführer im Genehmigungsverfahren nach § 356 GewO 1973 und somit auch nicht von ihrer danach mangelnden Berufungslegitimation im Sinne des § 359 Abs. 4 GewO 1973 ausgehen. Dies deshalb, da - anders im Falle des hg. Erkenntnisses vom 30. September 1983, Slg. Nr. 11.169/A, - die Beschwerdeführer sich am erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls beteiligt hatten. Aus diesen Überlegungen folgt im Ergebnis, daß vor - formell - rechtskräftigem Abschluß eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens der sogenannte „übergangene“ Nachbar ohne einen Antrag im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses stellen zu müssen, sich am Verfahren beteiligen kann, was gleichermaßen den gebotenen Erfordernissen des Rechtsschutzes wie auch der Verfahrenskonzentration Rechnung trägt. Auch mit den Beschwerdeführern wäre daher ein Verfahren gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 durchzuführen gewesen (vgl. hiezu die entsprechenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 4. November 1983, Slg. Nr. 11.211/A).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu seiner Aufhebung führte. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 16. April 1985

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