VwGH 2004/17/0157

VwGH2004/17/015725.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der W reg. Gen.m.b.H. in Wels, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2004, Zl. Gem-524406/2-2004-Wa/Pl, betreffend Vorschreibung einer Wasserleitungsergänzungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels, Stadtplatz 1, 4600 Wels), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1990 §102 Abs5;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 7. November 2003 wurde der beschwerdeführenden Partei für eine näher umschriebene Liegenschaft auf Grund von darauf durchgeführten Baumaßnahmen und der damit verbundenen baulichen Veränderungen ein Wasserleitungsergänzungsbeitrag in der Höhe von EUR 24.904,74 (inkl. 10 % USt.) vorgeschrieben, wobei unter anderem die Fläche der auf der Liegenschaft errichteten zweigeschoßigen Tiefgarage zur Hälfte bei der Berechnung des für den Ergänzungsbeitrag maßgeblichen Flächenbeitrages berücksichtigt wurde.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 22. März 2004 wies der Stadtsenat der Stadt Wels die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Wels. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß eines einheitlichen Bauwerks, dessen Flächen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, einen Wasserleitungsanschluss aufweise. Es sei lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen solchen Anschluss aufweise. Das gesamte gegenständliche Gebäude sei an die Wasserleitung angeschlossen und es könne daher auch der Zubau aus diesem Anschluss einen Nutzen ziehen. Die Vorschreibung einer ergänzenden Wasserleitungsanschlussgebühr sei daher grundsätzlich zu Recht erfolgt.

Eine Einschränkung bei der Bemessung der vorzuschreibenden Gebühren bestehe jedoch auf Grund von § 1 Abs. 3 Oö IBG, welcher durch die Abgabenbehörde unmittelbar anzuwenden sei. Gemäß dieser Bestimmung dürfe an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspreche. Die Höhe der Interessentenbeiträge dürfe ferner nicht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Es komme daher nicht auf den Wert eines errichteten Zubaus und nicht auf den Nutzen an, den dieser Zubau aus der Anlage oder Einrichtung ziehe. Bei der Prüfung der durch § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG vorgesehenen Beschränkung komme es weiters nicht darauf an, in welcher Weise die Liegenschaft tatsächlich benutzt werde, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Abgabenpflicht eigne. Daher komme es im Beschwerdefall auch nicht darauf an, dass sich der Wasserverbrauch durch den Um- beziehungsweise Zubau nicht vergrößert habe.

§ 1 Abs. 3 Oö IBG stelle ohne Ausnahme auf das Verhältnis zwischen der Höhe der Interessentenbeiträge einerseits, dem Wert der Liegenschaft sowie dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen andererseits ab, ohne dass für den Fall eines auf die Errichtung eines Aus-, Ein- oder Umbaues zurückzuführenden Ergänzungsbeitrages eine Ausnahme vorgesehen wäre. In einem solchen Fall könne daher ein sachgerechtes Ergebnis nur erzielt werden, wenn sämtliche für eine bestimmte Liegenschaft bereits entrichteten beziehungsweise zu entrichtenden Interessentenbeiträge einer Gattung zusammengerechnet und dem nunmehrigen Wert der Liegenschaft beziehungsweise dem Nutzen gegenübergestellt würden. So wäre durchaus der Fall denkbar, dass ein zunächst zu entrichtender Interessentenbeitrag noch in einem wirtschaftlich gerechtfertigten Verhältnis zum Wert der Liegenschaft und zum Nutzen stehe, derselbe Interessentenbeitrag zuzüglich eines auf Grund der genannten Umstände fällig werdenden Ergänzungsbeitrages jedoch in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zu den genannten Werten gerate. Es sei daher erforderlich, die Summe sämtlicher auf die Liegenschaft entfallender Interessentenbeiträge dem Wert der Liegenschaft und dem Nutzen, beides nach Errichtung des Zubaus, gegenüberzustellen, um § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG genüge zu tun. Hiebei sei rechnerisch der Betrag der in der Vergangenheit allenfalls geleisteten Interessentenbeiträge durch entsprechende Valorisierung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs für den Zubau aufzuwerten und dieser Betrag dem nunmehrigen Wert der gesamten Liegenschaft einerseits, den fiktiven Kosten der Errichtung eines Brunnens andererseits für die gesamte Liegenschaft im selben Zeitpunkt gegenüberzustellen.

Da seitens der Stadt Wels keine entsprechenden Ermittlungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Oö IBG durchgeführt worden seien, sei die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und begehrte Aufwandersatz.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das (oberösterreichische Landes-)Gesetz vom 12. Juli 1958, womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge-Gesetz 1958, in der Folge: Oö IBG), LGBl. Nr. 28/1958 (§ 1 in der Fassung LGBl. 57/1973, §§ 2 und 2a in der Fassung LGBl. Nr. 55/1968), lautet auszugsweise:

"§ 1

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

...

b) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-Anschlussgebühr;

...

(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.

Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.

...

§ 2

Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss

gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.

§ 2a

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind

solche des eigenen Wirkungsbereiches."

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 13. Dezember 1976 betreffend die Einhebung einer Wasserleitungs-Anschlussgebühr (Wasserleitungs-Anschlussgebührenordnung 1977), lautet auszugsweise:

"Aufgrund der §§ 1 und 2 des O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/1958 i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

(1) Für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Stadt Wels ist eine Wasserleitungs-Anschlussgebühr (im Folgenden kurz Anschlussgebühr genannt) zu entrichten.

...

§ 3

Wasserleitungs-Anschlussgebühr

(1) Die Höhe der Anschlussgebühr ist netto (ohne USt.) aus der Summe des Längenbeitrages und des Flächenbeitrages zu errechnen.

...

(3) Die Gesamtgeschoßfläche wird ermittelt durch Addition der einzelnen Geschoßflächen aller auf dem Grundstück bewohn- und benutzbaren Objekte, sofern diese Objekte an die öffentliche Wasserversorgungsanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.

...

§ 4

Sonderfälle

(1) Bei der Bemessung des Flächenbeitrages wird für das

Kellergeschoß ... die Hälfte berechnet.

§ 5

Ergänzungsgebühr

(1) Ist die Anschlussgebühr schon vorgeschrieben worden und wird ein bereits angeschlossenes Grundstück durch Flächen bisher nicht angeschlossener Grundstücke vergrößert, der Umfang bestehender Gebäude durch An- oder Aufbauten verändert oder werden neue Baulichkeiten auf bereits angeschlossenen Grundstücken erstellt oder begünstigte Geschoßflächen ausgebaut, so ist hiefür die zusätzliche Anschlussgebühr nach dieser Verordnung nachzuzahlen; die Bestimmung der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten sinngemäß."

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Stattgebung der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 22. März 2004 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Wels verwiesen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Durch einen aufhebenden Bescheid können Rechte jener Partei, über deren Vorstellung der Bescheid der höchsten Gemeindeinstanz durch die Vorstellungsbehörde aufgehoben wurde (Art. 119a Abs. 5 B-VG), insoweit verletzt werden, als dadurch der Gemeindebehörde eine bestimmte Rechtsansicht überbunden wird (vgl. § 102 Abs. 5 letzter Satz Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, sowie beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0189). Die tragenden Aufhebungsgründe eines solchen Bescheides sind im fortgesetzten Verfahren nicht nur von den Gemeindebehörden, sondern auch von der Vorstellungsbehörde und schließlich vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2004/05/0309). Auch der im Ergebnis erfolgreiche Vorstellungswerber kann daher insoweit - zur Vermeidung dieser Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung jedoch nur der ausdrücklich zur Begründung der Aufhebung geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zu. Jene Teile der Begründung, die darlegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus, weil sie den aufhebenden Spruch nicht tragen (vgl. hiezu u.a. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1991, Zl. 88/17/0013, und vom 15. April 1994, Zl. 94/17/0147, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 90/17/0122, und die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).

2.3. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels deshalb aufgehoben hat, weil es ihrer Ansicht nach gemäß § 1 Abs. 3 Oö IBG erforderlich sei, die Summe sämtlicher auf die Liegenschaft entfallenden Interessentenbeiträge dem Wert der Liegenschaft und dem Nutzen, der aus der Liegenschaft gezogen werden kann, beides nach Errichtung des Zubaus, gegenüberzustellen.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen den die Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates tragenden und somit bindenden Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides insoferne, als die belangte Behörde nicht die Rechtsansicht äußern hätte dürfen, dass § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG dahingehend auszulegen wäre, dass es nicht darauf ankäme, welchen Wert der errichtete Zubau hätte und dass es ferner nicht darauf ankäme, dass der Zubau (Vergrößerung der Tiefgarage) weder zu einer Erhöhung des Wasserverbrauches noch zu einer Inanspruchnahme des Kanalnetzes führen könnte. Im Rahmen dieses Beschwerdevorbringens besteht sohin die Möglichkeit der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Partei, weshalb ihre Beschwerde in diesem Umfang zulässig ist.

2.4. Anderes gilt für das übrige Beschwerdevorbringen. Es betrifft Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühr grundsätzlich zu Recht bestehe. Diese von der belangten Behörde geäußerte Rechtsansicht zählt nicht zu den die Aufhebung tragenden Gründen, sondern zu jenen Teilen der Begründung, die darlegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde eine Verletzung der Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Mai 2000, Zl. 95/17/0385, sowie den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0189). Diese Begründungselemente des angefochtenen Bescheides sind auch nicht zwingende Voraussetzung für die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates Wels (vgl. den soeben zitierten hg. Beschluss vom 28. Jänner 2002) und entfalten daher keine Bindungswirkung. Sie vermögen die beschwerdeführende Partei somit nicht in ihren subjektiven Rechten zu verletzen.

Aus diesem Grund war lediglich auf die Argumentation der beschwerdeführenden Partei bezüglich § 1 Abs. 3 Oö IBG einzugehen.

2.5. Jedoch liegt insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Die belangte Behörde ist in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0165, und vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126) davon ausgegangen, dass es sich bei § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG um einen an die Abgabenbehörden gerichteten Gesetzesbefehl handelt, im Einzelfall also eine Beurteilung im Lichte des § 1 Abs. 3 Oö IBG vorzunehmen ist. Die Abgabenbehörden haben in Anwendung des in der Beitragsordnung (§ 2 Oö IBG) des Gemeinderates festgelegten objektiven Teilungsschlüssels dafür zu sorgen, dass durch dessen Modifikation im Einzelfall die durch die unbestimmten Rechtsbegriffe "wirtschaftliches Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft" einerseits und "aus der Anlage oder Einrichtung für die Liegenschaft entstehenden Nutzen" andererseits gezogenen Grenzen nicht überschritten werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0028, und vom 20. Februar 1987, Zl. 85/17/0096, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Weiters hat die belangte Behörde die bereits zitierte hg. Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0165, und vom 12. August 1997, Zl. 93/17/0126), wonach es bei Prüfung der durch § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG vorgesehenen Beschränkungen nicht darauf ankommt, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eignet. Ebenso wie in den damals entschiedenen Beschwerdefällen (vgl. die oben zitierten hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994 und vom 12. August 1997) ist es auch im Beschwerdefall zur Beurteilung des Bestehens eines wirtschaftlichen Missverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 3 Oö IBG nicht wesentlich, wie die beschwerdeführende Partei die Liegenschaft tatsächlich nützt, beziehungsweise wie hoch der Wasserverbrauch auf der gegenständlichen Liegenschaft vor und nach der Fertigstellung des Zubaus war.

Im Übrigen geht die vorliegende Beschwerde auch insofern ins Leere, als - wie die belangte Behörde ebenso in Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. wieder die oben zitierten hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1994 und vom 12. August 1997 sowie das hg. Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2004/17/0165) festhielt - § 1 Abs. 3 Oö IBG auf den Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und auf den für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen abstellt. Es kommt daher entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht auf den Wert des im Beschwerdefall errichteten Zubaus oder auf den Nutzen an, der aus dem Zubau gezogen werden kann, sondern es ist der Wert der gesamten Liegenschaft und der für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehende Gesamtnutzen jeweils der Summe aller für die Liegenschaft geleisteten Anschlussgebühren (einschließlich der zu entrichtenden Ergänzungsgebühr) gegenüberzustellen. Aus diesem Grunde ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, welches die Eigenschaften dieses Zubaus einer isolierten Betrachtung unterzieht und den aus dem Zubau erzielten Nutzen von der Gesamtliegenschaft getrennt analysiert, nicht zielführend. Der von der belangten Behörde angeführten Begründung kann daher auch unter diesem Aspekt nicht entgegengetreten werden.

2.6. Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2008

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