Normen
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde G vom 13. April 1993 wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 62.548,97 festgesetzt. Hiebei wurde ein seinerzeit geleisteter Betrag von S 3.758,-- in valorisierter Höhe von S 12.407,03 angerechnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die Niederösterreichische Landesregierung der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates vom 13. April 1993 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde G. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Betrag von S 3.758,-- sei nicht auf Grund eines Abgabenbescheides bezahlt worden, sondern als Eigenleistung zu werten und auf den anläßlich der Bauführung im Jahre 1988 vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag aufgewertet anzurechnen. Ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der gänzlichen Leistung eines Aufschließungsbeitrages liege nicht vor. Der Gemeinderat habe es jedoch verabsäumt, die tatsächliche Geldleistung von S 3.758,-- bei der Ermittlung des Abgabendifferenzbetrages zu berücksichtigen. Richtigerweise sei ein Betrag von S 16.165,-- abzuziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, daß ihnen gegenüber kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben werde. Dies deshalb, weil im Baubewilligungsbescheid vom 3. Mai 1988 ausdrücklich die (seinerzeitige) Entrichtung der Abgabe festgestellt worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich die Bindung an die von einer Vorstellungsbehörde in der Begründung ihres aufhebenden Vorstellungsbescheides geäußerte Rechtsansicht nur auf jenen Teil der Begründung, der die Aufhebung trägt. Jener Teil der Begründung, der darlegt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsverletzungsmöglichkeiten mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätte, löst deshalb keine bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandspunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluß vom 23. Mai 1991, Zl. 88/17/0013, und das Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 90/17/0122, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Da sich die vorliegende Beschwerde nur gegen jenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, der keine Bindungswirkung entfaltet, besteht nicht die Möglichkeit, daß die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt sein können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich war, einen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (Beibringung einer weiteren Gleichschrift für die mitbeteiligte Gemeinde G) zu erteilen.
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