Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §123;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 26. Jänner 1976 und 17. März 1976 wurden der Gemeinde A wasserrechtliche Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Beseitigung der Abwässer aus dem Gemeindegebiet, darunter den Hauptsammelkanal F, und Ableitung in die Kanalisation der Stadtbetriebe L-GmbH erteilt. In diese wasserrechtlichen Bewilligungen trat in weiterer Folge der Wasserverband A, die mitbeteiligte Partei, ein. Laut Projekt sollte der Kanalstrang des Hauptsammelkanals F ausschließlich auf öffentlichem Gut verlaufen.
Mit Bescheid des LH vom 2. Dezember 1985 wurde die Übereinstimmung der Ausführung der Anlage mit den Bewilligungen festgestellt.
Eine Vermessung nach dem abgeschlossenen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren im Zuge eines Zivilrechtsverfahrens ergab, dass durch den Hauptsammelkanal nicht nur das öffentliche Gut auf Grundstück Nr. 3295 KG A sondern auch das Grundstück Nr. 2676/6 KG A, damals im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, auf einer Länge von 77,73 m und in einer Breite von max. 85 cm, somit insgesamt mit einer Fläche von 34,31 m2 in Anspruch genommen wurde.
Daraufhin suchte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 13. April 2000 um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für den Hauptsammelkanal F sowie um Einräumung der Dienstbarkeit der Kanaldurchleitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin an. Aus einer im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Berechnung von DI L ergibt sich, dass die Kosten einer Kanalverlegung auf öffentliches Gut ATS 9.362.451,50 betragen würden .
In der am 31. Jänner 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte eine gütliche Übereinkunft zwischen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei nicht erzielt werden. Das Angebot einer Zahlung von ATS 1.000,-- pro in Anspruch genommenem Quadratmeter wurde von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Sie beantragte vielmehr die Verlegung des Kanals und machte insbesondere geltend, dass im Bereich der bisherigen Trassenführung eine Lärmschutzwand als Projektbestandteil eines gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheides zu errichten wäre (Errichtungskosten ATS 1,1 Mio.), deren Fundamentierung eine Rückverlegung der Kanaltrasse auf öffentliches Gut erfordere. Außerdem drohten ihr im Falle der Nichterrichtung der Lärmschutzwand Mietzinsentgänge, weil in einem solchen Fall mit Kündigungen der auf dem "Betriebsbaugebiet L" eingemieteten Firmen zu rechnen sei.
Der Amtssachverständige für Grundbewertung meinte, durch die vorhandenen rechtlichen Einschränkungen der möglichen Bebauung des betroffenen Grundstreifens durch die Bebauungsunterlagen der Stadtgemeinde A (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) seien keine Nutzungseinschränkungen durch die unterirdische Kanalführung erkennbar und sei die Belastung als unerheblich zu bewerten. In seinem bereits am 8. Jänner 2001 erstellten Wertermittlungsgutachten errechnete er als Entschädigung für die Eintragung der grundbücherlichen Belastungen einen Betrag von ATS 859,46.
Hinsichtlich der Kosten der Kanalverlegung übermittelte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Behörde ein mit netto ATS 3.576.080,78 (EUR 311.860,71) beziffertes Alternativprojekt von DI W vom 17. Mai 2001, aus dem sich u.a. auch ergibt, dass eine Fundierung der Lärmschutzwand, aufgesetzt auf dem Hauptsammelkanal, möglich sei. Es müsse dabei aber mit erheblichen Mehrkosten (von ca. 25%) gerechnet werden.
Die mitbeteiligte Partei legte daraufhin eine Stellungnahme von DI L vor, wonach die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene (günstigere) Kanalverlegung die Liegenschaften Nr. 2806/1, 2806/2 und 2806/3, KG A, mindestens auf einer Länge von 42,52 lfm mit einer Fläche von 15,65 m2 beanspruchte. Darüber hinaus müssten im Zuge der Bauführung die Zäune und Gartenmauern auf der gesamten Länge (ca. 80 lfm) entfernt und anschließend wieder versetzt werden. Dadurch würde zusätzlich das Grundstück Nr. 2807/2, KG A, beeinträchtigt werden. Für die Bauführung müssten sämtliche Leitungen (insbesondere Gas- und Wasserleitung) unter Aufrechterhaltung des Betriebes ausgebaut und neu verlegt werden (letzteres gelte für beide Projekte).
Der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik pflichtete in seiner Stellungnahme vom 3. Jänner 2002 diesen Ausführungen der mitbeteiligten Partei bei und erklärte u.a., dass die Kostenschätzung der mitbeteiligten Partei den Tatsachen näher komme als die der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin sowie, dass einer fachgerechten "Überbauung" des bestehenden Kanalstranges durch eine Lärmschutzwand in abwassertechnischer Hinsicht keine Bedenken entgegen stünden.
Mit Bescheid des LH vom 1. Juli 2002 wurde im Spruchabschnitt I. der mitbeteiligten Partei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die gegenüber dem Bescheid vom 26. Jänner 1976 im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295, je KG A, abweichende Trassenführung des Hauptsammelkanals F sowie für dessen Betrieb bei Einhaltung der Dauerauflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 26. Jänner 1976 erteilt.
Unter Spruchabschnitt II. wurde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2767/6, KG A, verpflichtet, die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Anlage zu dulden.
Spruchabschnitt III. verpflichtete die mitbeteiligte Partei, an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin für die unter Spruchabschnitt II. verfügte Duldungsverpflichtung binnen 4 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine Geldentschädigung in der Höhe von EUR 62,46 zu bezahlen.
In Spruchabschnitt IV. wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 31. Jänner 2001, der mitbeteiligten Partei die Durchführung einer Kanalverlegung im Bereich der Grundstücke Nr. 2767/6 und 3295, je KG A, gemäß § 67 WRG 1959 aufzuerlegen, abgewiesen.
Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin berief.
Sie machte geltend, die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung lägen nicht vor und der erstinstanzliche Bescheid sei nur mangelhaft begründet. Außerdem wäre ein Betrag von EUR 62,46 keine angemessene Entschädigung für die mit der Zwangsrechtseinräumung verbundenen Nachteile. Trotz des Hinweises darauf, dass ein Kostenersatz nach § 123 WRG 1959 nicht zulässig sei, wären in die Entschädigung auch die Kosten für die Rechtsvertretung einzubeziehen gewesen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der belangten Behörde bekannt gegeben, dass das von der Kanaltrassenführung betroffene Grundstück zwischenzeitlich an die nunmehrige Beschwerdeführerin verkauft worden sei und diese dem rechtsfreundlichen Vertreter ihrer Vorgängerin eine Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 AVG erteilt habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2004 wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie die Spruchabschnitte I., II. und IV. betraf, als unbegründet ab. Die Berufung gegen Spruchabschnitt III. wurde gemäß § 66 AVG iVm § 117 WRG 1959 zurückgewiesen.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zitierte die belangte Behörde in ihrem Bescheid das von ihr eingeholte wasserbautechnische Gutachten, aus dem sich ergibt, dass aus fachlicher Sicht an einer systematischen Abwassersammlung und - ableitung in zusammenhängenden Siedlungsgebieten zu einer dem Stand der Technik entsprechenden zentralen Reinigungsanlage aus Gründen des Gewässerschutzes (insbesondere des Grundwassers als Grundlage der Trinkwasserversorgung) entscheidendes öffentliches Interesse bestehe. Die Notwendigkeit der Sammlererrichtung sowie der Trassierung ergebe sich aus dem entsprechenden Einreichprojekt bzw. dem Bewilligungsbescheid. Der grundsätzliche Bedarf für die Errichtung des gegenständlichen Hauptsammlers F der mitbeteiligten Partei sei daher jedenfalls gegeben. Auch der Bedarf an der Inanspruchnahme des Privatgrundes der Beschwerdeführerin sei jedenfalls zu bejahen, denn die Alternative wäre eine Neuverlegung des Hauptsammlers in diesem Bereich mit einem enormen Kostenaufwand. Das Ausmaß der Privatgrundinanspruchnahme sei aus den im Akt befindlichen detaillierten Unterlagen (Vermessungs- bzw. Antragsunterlagen, bekämpfter Bescheid) zu entnehmen. Der Hauptsammler überschreite die Grundgrenze des gegenständlichen Grundstückes auf einer Länge von 77,73 lfm um max. 0,85 m und berühre damit eine Fläche von 34,31 m2. Die Vorteile der Zwangsrechtseinräumung für die mitbeteiligte Partei bestünden darin, dass eine extrem kostenaufwändige Verlegung des Hauptsammlers F im gegenständlichen Bereich unterbleiben könne. In der Zeughaustraße weise der Hauptsammler bereits ein mächtiges Profil im Ausmaß von EI 140/210 (zur Ableitung der Schmutz- und Mischwässer der Gemeinden P, M und A von zukünftig 30.000 Einwohnern in einer Menge von 150 l/s SW und rund 3.500 l/s MW) auf. Zu den schwierigen Boden- und Grundwasserverhältnissen kämen noch die beengten Platzverhältnisse sowie Einbauten anderer Versorgungsträger (Wasser, Gas, Strom). Die vorliegenden Kostenschätzungen lägen in der Höhe von rund EUR 300.000,- bzw. rund EUR 800.000,- (je nach gewählter Baumethode bzw. Arbeitsumfang etc.; vergleichbare Ergebnisse wären erst im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung erhältlich; mit der kostengünstigeren Variante würden aber andere Privatgrundstücke in Anspruch genommen) und stünden damit in einem extremen Missverhältnis zu den Vorteilen, die der Beschwerdeführerin durch die Verlegung des Hauptsammlers erwüchsen. Der Amtssachverständige für Grundbewertung habe die finanzielle Wertminderung des Grundstückes durch den Umstand, dass der Hauptsammler auf einer Strecke von rund 75 m die Grundstücksgrenze überschreite mit lediglich EUR 62,46 beziffert. Im Zusammenhang mit der geplanten Lärmschutzwand sei festzustellen, dass die Mehrkosten für allenfalls aufwändigere Fundierungsmaßnahmen in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Kanalverlegung stünden. Sie würden lediglich wenige Prozent der Kosten für den Abbau und die Neuerrichtung des gegenständlichen Hauptsammlerstückes betragen. Allfällige Mehrkosten für die Lärmschutzwandfundierung wären im Wege der Entschädigung auszugleichen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Vorteile der Zwangsrechtseinräumung aus fachlicher Sicht bei weitem überwögen. Den hohen Kosten für die Kanalverlegung stünde ein Bruchteil von Zusatzkosten für eine Schutzwandfundierung gegenüber. Eine sonstige Einschränkung der Nutzbarkeit des betroffenen privaten Grundstückes bestehe nicht. Die Kanalverlegung bedeute zudem eine wochenlange Lärm- und Staubbelästigung sowie eine Verkehrsbeeinträchtigung der Anrainer.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung nach dem WRG 1959 - unabhängig davon, ob eine Kanalverlegung nun EUR 816.475,06 oder EUR 311.860,71 kostete - vorlägen und die Berufung hinsichtlich der Angemessenheit der Entschädigungssumme mangels Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zurückzuweisen sei. Hier bestehe eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 117 WRG 1959.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und der Ersatz der notwendigen Verfahrenskosten beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte darin, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird von der mitbeteiligten Partei mit dem Hinweis darauf verneint, dass als Eigentümerin des Grundstückes 2767/6 unverändert die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und nicht diese selbst im Grundbuch aufscheine.
Der LH verpflichtete die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zur Duldung des Kanals als Eigentümerin des Grundstückes 2767/6, unter welchem sich die Anlage auch befand. Offenbar im Zuge des Rechtsüberganges auf die Beschwerdeführerin kam es zu einer Teilung dieses Grundstückes; die Beschwerdeführerin erhielt die Teilfläche 2767/9, unter der sich der Kanalstrang befindet. Die Restfläche 2767/6 steht weiterhin im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin.
Durch Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides des LH übernahm die belangte Behörde die damals vorgenommene Rechtseinräumung auf dem (alten) Grundstück 2767/6; eine Neubezeichnung der belasteten Grundfläche (2767/9) nahm sie aber nicht vor. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere aber auch aus den, einen Bestandteil des Spruches bildenden Plänen ergibt sich zweifelsfrei, welche konkrete Grundfläche (nämlich von dem jetzigen Grundstück 2767/9) durch den Kanal in Anspruch genommen wurde.
Die fehlende Neubezeichnung der belasteten Grundfläche stellt nun einen berichtigungsfähigen Mangel im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG dar. Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernde Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß § 62 Abs. 4 AVG, so ist der unberichtigte Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren wahren Sinn zu verstehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, 89/06/0054). Dieser liegt hier darin, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Rechtseinräumung gegenüber der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der belasteten Teilfläche 2767/9) vornahm.
Die von der mitbeteiligten Partei in Zweifel gezogene Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher sehr wohl gegeben.
2. Zur Zwangsrechtseinräumung:
Die entscheidenden Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu
fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur
geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer
kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
a) ......
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder
Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten
überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die
notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende
dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des
Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und
Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte
Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen
hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung
sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
c) ......
Schonung bestehender Nutzungen
§ 67. (1) Können durch zweckmäßige Änderung bestehender Anlagen und Vorrichtungen die von einer Enteignung betroffenen Rechte, Nutzungen und Gewässer (§§ 63 und 64) ohne unverhältnismäßigen Aufwand ganz oder teilweise erhalten bleiben, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag des zu Enteignenden an Stelle der Enteignung die Durchführung dieser Änderungen sowie den allfälligen Mehraufwand an Betriebs- und Erhaltungskosten dem Enteignungswerber aufzuerlegen.
Betreten und Benutzung fremder Grundstücke
§ 72. (1) Die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten haben
- a) .....
- b) zur Ausführung und Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen,
c) .....
das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen und dgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben, einschließlich der Entnahme von Fischen, sonstigen Wassertieren und Pflanzen zu Zwecken der Überwachung und zur Einrichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Desgleichen sind die Fischereiberechtigen in gleicher Weise gehalten, die oben genannten Entnahmen zu Zwecken der Überwachung zu dulden. Die ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind zu ersetzen (§ 117), soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Vorschriften über das Betreten von Eisenbahngrundstücken werden nicht berührt."
Ein Zwangsrecht nach § 63 lit. b WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw. Rechte zu erreichen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. März 2000, 99/07/0094).
Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168).
Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= "öffentlichen") Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1993, 92/07/0060).
All diese Voraussetzungen für eine Zwangsrechtseinräumung liegen im Beschwerdefall vor.
An einer systematischen Sammlung der kommunalen Abwässer von derzeit 22.000 und zukünftig 30.000 Einwohnern und deren Ableitung zu einer dem Stand der Technik entsprechenden zentralen Reinigungsanlage besteht aus Gründen des Gewässerschutzes zweifelsfrei ein öffentliches Interesse. Diese erforderlichen Maßnahmen (hier: die Errichtung und der Bestand des Hauptsammelkanals F) stellt einen Bedarf im oben dargestellten Sinn dar, der einen Eingriff in Rechte Dritter (hier: des Grundstückes der Beschwerdeführerin) rechtfertigen kann. Die von der belangten Behörde vorgenommene, diese Maßnahme rechtfertigende Interessensabwägung zeigte aber ohne Rechtsirrtum die Zulässigkeit der Einräumung eines Zwangsrechtes auf.
Die einzige Alternative dazu wäre nämlich eine Neuverlegung des Kanals. Die diesbezüglichen Kostenschätzungen liegen je nach Baumethode bei EUR 816.475,06 (Berechnung der mitbeteiligten Partei) bzw. EUR 311.860,71 (Berechnung der Beschwerdeführerin). Die im gegenständlichen Bereich befindlichen Leitungen (eine Hauptwasserleitung, eine Gasleitung und andere Versorgungsträger) müssten während der Verlegungsarbeiten in Betrieb gehalten und daher entsprechend umgelegt werden, für die Anrainer wäre damit eine wochenlange Lärm- und Staubbelästigung sowie eine Verkehrsbeeinträchtigung verbunden. Wählte man die "kostengünstigere" Variante der Beschwerdeführerin, so würden überdies andere Privatgrundstücke dauerhaft in Anspruch genommen werden.
Die finanzielle Wertminderung des Grundstückes der Beschwerdeführerin auf Grund der Dienstbarkeit der unterirdischen Kanaldurchleitung auf einem Grundstücksstreifen von ca. 35 m2 wurde vom Amtssachverständigen wegen der gegebenen Einschränkungen der Bebaubarkeit als unerheblich, die Entschädigung für die Eintragung der grundbücherlichen Belastungen mit EUR 62,46 bewertet.
Die Beschwerdeführerin bestritt zwar im Verfahren die Angemessenheit dieses Betrages, trat dem Wertermittlungsgutachten aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann aber in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit nur auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, 2003/07/0175). Die belangte Behörde konnte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Wertminderung des Grundstückes der Beschwerdeführerin daher von diesen Werten ausgehen.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit führte die Beschwerdeführerin darüber hinaus ins Treffen, dass die Lärmschutzwand bei Bestehenbleiben des Kanals nicht auf diesem fundamentiert werden könne, ein Abrücken auf Privatgrund schon rechtlich nicht möglich erscheine und dass sie im Falle der Nichterrichtung der geplanten Lärmschutzwand Mietzinsentgänge zu verbuchen hätte. Dem ist zu erwidern, dass nicht nur der von der ersten Instanz beigezogene Amtssachverständige "keine Bedenken gegen eine fachgerechte Überbauung des bestehenden Kanalstranges durch eine Lärmschutzwand" hegte, sondern auch der von der Beschwerdeführerin beigezogene Privatsachverständige DI W dazu ausführte, dass eine Fundamentierung, aufgesetzt auf dem Kanal, bei einem um 25 % erhöhtem Kostenaufwand möglich sei.
Im Zusammenhang mit der Lärmschutzwand brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, eine Fundamentierung ohne Pfahlgrundierung würde eine Fundamentbreite von 1,60 m erfordern, was eine Verschiebung in Richtung Norden und eine zusätzliche Inanspruchnahme eines Grundstreifens von 60 cm zur Folge hätte. Dies gehe aus einer statischen Berechnung hervor, die in der Stellungnahme vom 15. Jänner 2004 erliege.
Eine solche Stellungnahme vom 15. Jänner 2004 findet sich nicht im Akt. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass es sich dabei offenbar um eine Stellungnahme zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten handelt, zu deren Abgabe bis spätestens 15. Jänner 2004 die Parteien von der belangten Behörde aufgefordert wurden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die gegenständliche Stellungnahme überhaupt bzw. ob sie rechtzeitig abgegeben wurde. Aber selbst bei Rechtzeitigkeit der Stellungnahme wären die Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Anbetracht der mit einer Kanalverlegung verbundenen und bereits dargestellten Kosten und Nachteile, nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der gegenwärtigen Kanaltrassierung aufzuzeigen.
Auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der drohenden Mietzinseinbußen im Fall der Nichterrichtung der Lärmschutzwand führen zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Lärmschutzwand auch bei Bestehenbleiben des Kanals errichtet werden kann, ergibt sich nämlich aus dem Akt, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern - wenn überhaupt - ihre Rechtsvorgängerin Bestandgeberin mehrerer auf dem "Betriebsbaugebiet L" (unter diesem ist aber nicht das verfahrensgegenständliche Grundstück zu verstehen) eingemieteter Firmen ist. Eine Rechtsnachfolge auch in die Bestandverträge wurde von der Beschwerdeführerin nie behauptet. Die geltend gemachten Mietzinsentgänge brauchten auch deshalb in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einbezogen werden.
Folgt man den Feststellungen des angefochtenen Bescheides und berücksichtigt auch die in der Beschwerde genannten Angaben der Beschwerdeführerin in der - möglicherweise erstatteten - Stellungnahme vom 15. Jänner 2004 so ergibt sich, dass den Kosten einer Kanalverlegung in der Höhe von EUR 816.475,06 bzw. EUR 311.860,71 und den damit verbundenen Belästigungen und gegebenenfalls dauerhaften Beeinträchtigungen der Anrainer (nach dem Alternativprojekt der Beschwerdeführerin) eine unerhebliche Wertminderung des Grundstückes der Beschwerdeführerin, eine Belastung für grundbücherliche Eintragungen in der Höhe von EUR 62,46, allfällige Mehrkosten für die Fundamentierung der Lärmschutzwand, die nur einen Bruchteil der Kosten der Kanalverlegung ausmachen, sowie allenfalls eine Inanspruchnahme eines Grundstreifens von 60 cm durch die Lärmschutzwand gegenüber stehen.
Damit kann die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach die Vorteile, die sich für die mitbeteiligte Partei aus dem Bestehenbleiben des Kanals ergeben bei weitem die diesbezüglichen Nachteile der Beschwerdeführerin überwiegen, nicht als unschlüssig bezeichnet werden. Die beantragte Kanalverlegung erweist sich aus den dargestellten Erwägungen als unverhältnismäßig und unzweckmäßig im Sinne der §§ 63 lit. b und 67 Abs. 1 WRG 1959. Der belangten Behörde ist daher darin zu folgen, dass sich im vorliegenden Fall keine adäquate Alternativvariante zum gegenständlichen, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin unterirdisch in Anspruch nehmenden Projekt biete und damit die Verhältnismäßigkeit der Zwangsrechtseinräumung gegeben sei.
Zur Entkräftung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte der mitbeteiligten Partei gemäß § 67 Abs. 1 WRG 1959 die Verlegung des Hauptsammelkanals auftragen müssen, weil dadurch ihr Grundstück ohne unverhältnismäßigen Aufwand erhalten bleiben könnte, kann auf den Inhalt der obigen Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes verwiesen werden.
Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde hätte im vorliegenden Fall auch mit einer Duldungsverpflichtung gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 vorgehen können, ist dem zu entgegnen, dass die genannte Bestimmung eine Legalservitut begründet, die eine vorübergehende und eine die Substanz nicht beeinträchtigende Benutzung benachbarter Grundstücke ohne die Zustimmung des betroffenen Eigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Juni 1992, 92/07/0023). Dass der Betrieb des gegenständlichen Kanals einen dauernden - und eben nicht nur vorübergehenden - Eingriff in die Substanz des Grundstückes der Beschwerdeführerin darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, beide Instanzen begnügten sich lediglich mit einer zusammenfassenden Wiederholung der jeweiligen Standpunkte. Die eingeholten Gutachten seien zu allgemein und daher auch die Begründungen des erst- und zweitinstanzlichen Bescheides mangelhaft. Bezüglich der Fundamentierung der Lärmschutzwand wäre ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung seien die der Beschwerdeführerin drohenden Mietzinsentgänge sowie die Nachteile der auf dem "Betriebsbaugebiet L" eingemieteten Firmen nicht berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin kann aber auch mit dieser Argumentation keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Verfahrensmängel können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn diese Mängel als wesentlich anzusehen sind, dh wenn die Behörde bei einer hinlänglichen Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen in dieser Frage zu einem anderem Ergebnis hätte kommen können. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel beziehen sich darauf, das von ihr vorgeschlagene Kanalverlegungs-Projekt (Kosten EUR 311.860,71) als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Selbst bei Zugrundelegung der Kostenschätzung der Beschwerdeführerin hätte aber im vorliegenden Fall aus den oben aufgezeigten Gründen die Interessensabwägung die Unverhältnismäßigkeit der Kanalverlegung gezeigt. Auch bei Vermeidung der allenfalls vorliegenden Verfahrensmängel hätte die belangte Behörde daher nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können. Hinsichtlich der Rüge der mangelnden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den drohenden Mietzinsentgängen wird hier nochmals auf die fehlende Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Bestandgeberin hingewiesen.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unzureichenden Bestimmtheit der Dienstbarkeit angeht, so ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, die in diesem Zusammenhang auf die zu Bestandteilen des erstinstanzlichen Bescheides erklärten Projektsunterlagen verwies (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168). Aus diesen ergibt sich, dass und an welcher Stelle der Hauptsammelkanal das Grundstück der Beschwerdeführerin zwischen den Schächten 68 und 71 auf einer Länge von 77,73 m um maximal 0,85 m überschreitet und insgesamt eine Fläche von 34,31 m2 in Anspruch nimmt. Die Dienstbarkeit ist damit ausreichend bestimmt.
3. Zur Entschädigung:
Die Bestimmung des § 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 lautet:
"Entschädigungen und Beiträge
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
...
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."
Die Beschwerdeführerin bringt - wie bereits in der Berufung - vor, der Entschädigungsbetrag von EUR 62,46 sei nicht angemessen und es seien zu Unrecht die Kosten für die Vertretung (§ 123 WRG 1959) nicht eingerechnet worden.
Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0206).
Spruchpunkt III des Bescheides des LH stellt einen solchen Ausspruch nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 dar. Zum einen wurde die Höhe der Entschädigung festgelegt, zum anderen wurden implizit - durch Zuerkennung eines die Vertretungskosten nicht enthaltenden Entschädigungsbetrages - die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten der Vertretung nicht zugesprochen. Auch Vertretungskosten fallen unter den Begriff der "Kosten" im Sinne des § 117 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0082). § 117 Abs. 1 WRG 1959 umfasst auch die Entscheidung darüber, ob überhaupt eine Leistung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 (hier: Ersatz der Vertreterkosten) zu leisten ist.
Angesichts dessen hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III des Bescheides erster Instanz zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich das Gericht in seiner sukzessiven Kompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 anrufen müssen.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde, soweit sie die Unverhältnismäßigkeit der Dienstbarkeitseinräumung sowie die Unangemessenheit der Entschädigung geltend macht, somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Juni 2005
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