Normen
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1 Z4;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs1 Z4;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit der am 9. Oktober 2001 bei der Baubehörde eingelangten Eingabe vom 1. Oktober 2001 kam die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus drei Häusern mit insgesamt 26 Wohnungen in sechs Stiegen, 14 Garagenplätzen sowie 28 Abstellplätzen im Freien auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde ein. Das zu bebauende Grundstück befindet sich in einem Bereich, welcher im Flächenwidmungsplan als "BW 40" ausgewiesen ist (Bauland-Wohngebiet, mit einer Wohndichte bis 40 Einwohner/ha), und grenzt mit der westlichen Schmalseite an die B-Straße, mit der südlichen Längsseite an die G-Gasse sowie mit der nördlichen Längsseite und der östlichen Schmalseite an Grundstücke der Beschwerdeführerin. Auf der anderen Seite der G-Gasse befinden sich Häuser; weiter südlich verläuft die Westbahn.
Die Beschwerdeführerin erhob in der Bauverhandlung vom 7. Februar 2002 Einwendungen gegen das Vorhaben (unter anderem, aber nicht nur, im Hinblick auf die projektbedingt zu erwartenden Immissionen auch infolge von Schallreflexionen der Westbahn).
Nach verschiedenen Verfahrensschritten wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Dezember 2002 der Bauwerberin die angestrebte baubehördliche Bewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt; insbesondere wurde damit auch die Errichtung eines Schallhindernisses (Lärmschutzwand) entlang der nördlichen Grundgrenze des Bauplatzes sowie in weiterer Folge an der östlichen Grundgrenze aufgetragen (wurde im Bewilligungsbescheid näher umschrieben). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin (und anderer Nachbarn) wurden als unbegründet erachtet.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerin und andere Nachbarn Berufungen. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Berufungsbescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. März 2003 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, heißt es nach Darstellung des Verfahrensganges und Rechtsausführungen begründend, wie bereits die Gemeindebehörden zutreffend erkannt hätten, seien aus baurechtlicher Sicht nur jene Auswirkungen von Bedeutung, die künftig unmittelbar vom Bauvorhaben selbst oder dessen Benützung ausgehen könnten. Die - ohnedies mehr für die Anrainer der G-Gasse wirksamen - Lärmreflexionen des Bahnlärmes seien daher als indirekte Schallimmissionen in das Bauverfahren nicht miteinzubeziehen. Die im § 48 Abs. 2 BO genannte örtliche Zumutbarkeit beziehe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf den konkreten Umgebungsbereich des Bauvorhabens ("sehr locker besiedelte ländliche Wohngegend" bzw. "äußerst ruhige Wohngegend" - Zitat im Original), sondern abstrakt auf die in diesem Bereich geltende Flächenwidmung, also auf ein Bauland-Wohngebiet. Wohnhausanlagen der geplanten Art seien dort jedenfalls zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine ortsunüblichen Immissionen zu erwarten und die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen seien. Im Rahmen des Projektes seien jedoch mehr Stellplätze als in § 155 NÖ Bautechnikverordnung 1997 vorgesehen geplant (mehr als ein Stellplatz pro Wohneinheit). Insofern habe die Gemeinde richtigerweise auch verschiedene Gutachten darüber eingeholt, ob mit dieser höheren Anzahl im Hinblick auf Lärm und Abgase örtlich unzumutbare Beeinträchtigungen für die Anrainer verbunden wären, was die befragten Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar im Ergebnis verneint hätten. Die im lärmtechnischen Gutachten vorgeschlagene Errichtung einer Schallschutzwand an der nördlichen und zum Teil an der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes sei der Bauwerberin als Auflage aufgetragen worden und sei damit Bestandteil des Projektes. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin ihre Befürchtungen hinsichtlich einer unzumutbaren Immissionsbelastung nicht näher konkretisiert. Auch im Hinblick auf die Müllentsorgung sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, inwiefern die beiden im südlichen Bereich des Baugrundstückes angeordneten Stellflächen für die Abfallentsorgung eine gesundheitsgefährdende oder örtlich unzumutbare Geruchsbelästigung für die - nicht unmittelbar daran angrenzenden -
Grundstücke der Beschwerdeführerin mit sich bringen sollten.
Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Bedenken an der Schlüssigkeit der Gutachten zu erwecken, und sie sei auch keinem der Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zum behaupteten Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan, weil die dort festgelegte Wohndichte von bis zu 40 Einwohnern/ha überschritten werde, verweise die belangte Behörde auf die Ausführungen im Kommentar zum niederösterreichischen Baurecht von Hauer/Zaussinger (Anm: gemeint: 6. Auflage, Anm. 10 zu § 14 NÖ ROG 1976, S 947), wo "direkt am Anschluss an die von der Vorstellungswerberin zitierte Stelle" ausgeführt werde: "Als Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren ist die Wohndichte nicht gedacht". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde mit der Festlegung einer Wohndichte kein bestimmter Immissionsschutz gewährt. Das Interesse an der Verhinderung einer zu dichten Bewohnung des Nachbarhauses sei kein rechtlich geschütztes Interesse des Nachbarn. Ein Widerspruch zu einer Wohndichte sei nach den §§ 20 ff BO kein Versagungsgrund für ein Vorhaben. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch erst kürzlich in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769, zum Ausdruck gebracht habe, könnten Nachbarn im Hinblick auf die taxative Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 BO die Problematik der Wohndichte gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 1976 nicht mit Erfolg geltend machen.
Im Hinblick auf die Beurteilung des Ortsbildes nach § 56 BO stehe der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Nachbarrecht zu (Hinweis auf das zuvor genannte hg. Erkenntnis).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.
Im Beschwerdefall ist (soweit erheblich) die Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200 (in der Folge kurz: BO), in der Fassung LGBl. 8200-9, anzuwenden.
Nach § 6 Abs. 1 BO sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
§ 6Abs. 2 BO lautet:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
§ 48 BO lautet:
"§ 48
Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Nach § 54 BO ist der Neu- oder Zubau eines Bauwerks unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
- in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht (1. Fall) oder
- den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde (2. Fall).
Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
Nach § 14 Abs. 1 Z 4 des NÖ ROG 1976 ist im Wohnbauland die Siedlungsstruktur durch Wohndichteklassen näher zu bestimmen, wobei auf eine bestimmte Anzahl von Einwohnern pro ha abgestellt wird. Bei der Festlegung der Wohndichteklassen ist auf die öffentlichen Gegebenheiten, die Siedlungsstruktur sowie das Orts- und Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. Aus diesen Gründen ist eine davon abweichende oder darüber hinausgehende Wohndichte durch eine Zahlenangabe zulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Auffassung der mitbeteiligten Bauwerberin in ihrer Gegenschrift, es sei nicht erkennbar, in welchem subjektiven Recht sich die Beschwerdeführerin als verletzt erachte, nicht anzuschließen, kann doch nicht fraglich sein, dass die Beschwerdeführerin die Abweisung des Baubewilligungsersuchens anstrebt, weil sie durch das Vorhaben bzw. in weiterer Folge durch die erteilte Baubewilligung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werde.
Für das zu bebauende Grundstück besteht kein Bebauungsplan, sodass § 54 BO maßgeblich ist. Wie aber der Verwaltungsgerichtshof (schon) in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272, dargelegt hat (in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196, vom 24. Feber 2004, Zl. 2001/05/1079, und vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1081), ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 umschrieben. Das heißt, die Beschwerdeführerin als Nachbarin kann auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der letztgenannten Bestimmung geltend machen, somit im Beschwerdefall nicht (ganz allgemein), dass die "projektierte Siedlung" in ihrer Anordnung auf dem Grundstück und auch in ihrer Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihr sichtbaren Bauwerken auffallend abweiche.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, da hier kein Bebauungsplan bestehe, diene die Festlegung der Wohndichte im Flächenwidmungsplan dazu, die "vom Bewohnen und Bewirtschaften ausgehenden Emissionen" in einem ortsüblichen Maß zu halten. Diese Bestimmung sei daher als nachbarschützend anzusehen, weil damit auch Anrainer davor bewahrt werden sollten, ortsunüblich hohen Immissionen ausgesetzt zu werden. Durch das Vorhaben werde aber die im Flächenwidmungsplan festgesetzte Wohndichte überschritten (wodurch eine starke Zunahme der Immissionen, nämlich durch Lärm, Abgase usw. einträte).
Dem ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Festsetzung einer solchen Wohndichte dem Nachbarn keinen bestimmten Immissionsschutz und damit auch kein entsprechendes Nachbarrecht gewährt (siehe dazu schon das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0004, mwN, auf dessen Begründung gemäß § 42 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch angesichts des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769, betraf nicht die Wohndichte, sondern die Bebauungsdichte (das ist nach § 70 BO das Verhältnis der mit Gebäuden bebaubaren Teilfläche zur Gesamtfläche des Grundstückes bzw. jenes Grundstücksteiles, für den diese Bestimmung des Bebauungsplanes gilt), also ein anderes Kriterium als das von der Beschwerdeführerin angezogene (soweit in den weiteren Ausführungen Seite 7 der Beschwerde nicht wie zuvor von der Festlegung der Wohndichte im Bebauungsplan sondern davon die Rede ist, dass dort eine "Bebauungsdichte" von 40 Einwohnern pro ha festgelegt worden sei, liegt ein offenbares Versehen vor). Im Übrigen wurde im zuletzt zitierten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass Bestimmungen über die Bebauungsdichte keine Nachbarrechte schaffen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bebauungsplanes kommt es in diesem Zusammenhang (Nachbarrecht) nicht an.
Die von der Beschwerdeführerin postulierte Auffassung, sie habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des gegenständlichen Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist in dieser Form unzutreffend, weil aus § 48 BO (so) nicht ableitbar. Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.
Verfehlt sind die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im schalltechnischen Gutachten vom 27. Juni 2002 hinsichtlich der Reflexion des Bahnlärmes. Richtig ist zwar - entgegen der Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens -, dass gegebenenfalls auch auf solche Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen ist. § 48 BO beschränkt nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach § 48 Abs. 1 Z 2 BO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 48 BO gesehen, kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.
Daraus ist aber für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen: Bei ihren Hinweisen auf die Ausführungen im Gutachten vom 27. Juni 2002 übersieht sie nämlich, dass es dabei um die Auswirkungen der Reflexionen des Bahnlärmes auf die Nordfassaden der südlich der G-Gasse gelegenen Häuser geht, also gerade nicht auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin (die anderswo liegen). Warum dessen ungeachtet das Vorhaben aus dem Blickwinkel solcher Reflexionen des Bahnlärmes in Bezug auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin dem § 48 BO widersprechen sollte, zeigt sie nicht auf (ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch auf die weiteren Ausführungen in diesem Gutachten zu verweisen, vergleiche man die Reflexionsauswirkung der projektierten Wohnhausanlage mit einer Bebauung der Projektsliegenschaft ähnlich der im näheren Umfeld vorhandenen Häuser, so relativierten sich die Auswirkungen auf eine Größenordnung, die aus schalltechnischer Sicht keiner wesentlichen Änderung - für die meisten Personen nicht nachvollziehbar - entspreche).
Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang mit den zu erwartenden Immissionen aus, die vom Sachverständigen geforderte Schallschutzwand (Anmerkung: es ging dabei um die von den Abstellplätzen zu erwartenden Immissionen) sei nicht Teil des Projektes, weshalb die Erteilung der Baubewilligung zu versagen sei, weil eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung fehle. Dem hat schon die belangte Behörde (zutreffend) entgegnet, dass die Errichtung dieser Schallschutzwand mit dem Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben wurde, was die Beschwerdeführerin aber übergeht. Weshalb ungeachtet dieser Schallschutzwand Immissionen zu erwarten wären, die das im § 48 BO umschriebene Maß überstiegen, zeigt sie ebenfalls nicht auf.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich schließlich durch die Geruchsimmissionen des in dieser Wohnhausanlage anfallenden Mülles für beschwert, weil die Müllentsorgung im Bereich der geplanten Siedlung nur einmal monatlich vorgenommen werde. (Die Situierung der Müllplätze an der G-Gasse wird nicht mehr thematisiert).
Dem ist zu entgegnen, dass die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen (wozu auch die Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern gehört) vom Nachbarn hinzunehmen sind. Mit dem Beschwerdevorbringen wird auch nicht behauptet, dass im fraglichen Bereich der Gemeinde keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Müllabfuhr gewährleistet sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Bauwerberin war abzuweisen, weil sie als mitbeteiligte Partei keine "Gerichtsgebühren" zu entrichten hatte (siehe § 24 Abs. 3 VwGG).
Wien, am 14. Dezember 2004
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