Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §42 Abs1;
AVG §52;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 7. Juni 1988 hat die erstmitbeteiligte Partei um die Erteilung einer Baubewilligung für eine Wohnhausanlage, bestehend aus zwei Blöcken zu je 12 Wohnungen, auf dem Grundstück Nr. n1, KG S, angesucht. Nach den beigelegten Plänen sollte die Regenwasser- und Fäkalentsorgung über einen öffentlichen Kanal, die Heizung mittels Gas-Kombithermen erfolgen. Auf dem südlichen Teil des Grundstückes sollten 24 Pkw-Abstellplätze errichtet werden. Über dieses Ansuchen wurde mit Ladung vom 12. Dezember 1988 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eine Augenscheinsverhandlung für den 21. Dezember 1988 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde zu dieser Verhandlung nachweislich als Anrainer geladen. Bereits in einem am 20. Dezember 1988 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, der Bauplatz liege laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S in einem Wohngebiet, für das die Wohndichte mit 45 (Einwohner pro Hektar) festgelegt sei. Mit der beabsichtigten Bauführung werde selbst schon bei gering angenommener Einwohnerzahl von zwei pro Wohneinheit die laut Flächwidmungsplan festgelegte Wohndichte überschritten. Überdies lasse das eingereichte Projekt ein Überschreiten des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes an Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Straßenverkehr) befürchten. Während der Bauverhandlung vom 21. Dezember 1988 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, die Bauhöhe werde um 45 cm überschritten; der beigezogene Bausachverständige, Ing. R., sei befangen.
In der Verhandlung wurde die Wohnhausanlage beschrieben, wobei festgehalten wurde, die Entsorgung der anfallenden Schmutzwässer und Fäkalien erfolge mittels Senkgrube, die Regenwässer würden versickern, die Beheizung erfolge mit Gas-Kombithermen, für die Heizungsanlage werde gesondert um Baubewilligung angesucht werden.
Der Bausachverständige Ing. R. sah keinen Anlaß, sich für befangen zu erklären. In seinem in der Verhandlung vom 21. Dezember 1988 erstellten Gutachten erachtete er das Bauvorhaben in bautechnischer Hinsicht als zulässig. Er erklärte, zum Grundstück des Beschwerdeführers sei im Bereich der Grundgrenze eine Bepflanzung vorzunehmen, die eine Mindesthöhe von 2 m erreiche. Diese Maßnahme mindere die durch den Verkehr und den Betrieb der Wohnhausanlage über das durchschnittliche Maß hinausgehende Lärm- und Stauberregung. Die Planunterlagen seien insofern zu ergänzen, als die bis zur Kanalisierung notwendige Senkgrube im Ausmaß von mindestens 50 m3 Inhalt vorgesehen werden müsse. Er hat die Vorschreibung von insgesamt 32 Auflagen beantragt. Unter Punkt 28 beantragte er die Vorschreibung: "Die oben genannten Vorschreibungen für die Staub- und Lärmbelästigungen, Begrünung, Bepflanzung etc. sind integrierender Bestandteil dieser Auflage."
Mit Schreiben vom 16. Februar 1989 brachte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer das Gutachten eines Sachverständigen betreffend die Ortsbildverträglichkeit des Bauvorhabens zur Kenntnis. Hiezu brachte der Beschwerdeführer in seiner am 13. März 1989 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Stellungnahme u.a. vor, daß bei der Räumung der für alle 24 Wohnungen erforderlichen Senkgrube insbesondere wegen des Anfalles aller Abwässer und der kurzen Räumungsintervalle sowie der langen Manipulationszeit während der Räumung mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen sei, die nicht als ortsüblich bezeichnet werden könne.
Obwohl keine weitere Ergänzung der Planunterlagen erfolgte, erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 31. März 1989 die baubehördliche Bewilligung für die Wohnhausanlage, bestehend aus zwei Wohnblöcken zu je 12 Wohnungen, einem Kinderspielplatz, 24 Parkplätzen und einer Senkgrube. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Projekt widerspreche der im Flächenwidmungsplan festgelegten Wohndichte, es lasse weiters ein Überschreiten des nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes an Beeinträchtigungen (Lärm, Staub, Straßenverkehr) erwarten. Das Räumen der Senkgrube verursache Geruchsbelästigungen, die nicht ortsüblich und daher nicht zumutbar seien. Mit Ladung vom 21. August 1989 beraumte der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG eine Berufungsverhandlung für den 4. September 1989 an, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde. In dieser Verhandlung wies der Beschwerdeführer auf seine schon in der Berufung erhobenen Einwendungen hin.
Der dieser Berufungsverhandlung beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige Dipl.-Ing. W.Z. schlug hinsichtlich der Abstellplätze die Vorschreibung von sieben weiteren Auflagen vor. Der Amtssachverständige für Lärm- und Umweltschutz kam in seinem Gutachten zu dem Schluß, daß eine Staubbelästigung aus der Sicht des Umweltschutzes mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, da sowohl die Zufahrt als auch die Abstellflächen staubfrei befestigt würden. Lediglich durch die Kfz-Abgase seien Geruchsbelästigungen möglich. Die Abgasbelastungen durch die gegenständliche Parkplatzanlage seien als gering anzusehen. Vergleiche man die Lärmemissionen mit dem ortsüblichen Umgebungslärm, so lasse sich schließen, daß zwar durch die zu erwartenden Parkplatzemissionen der maximale Umgebungslärm nicht überschritten werde, jedoch zeitweise eine Beeinträchtigung gegeben sei. Zur Reduzierung der Emissionen bei den exponiertesten Nachbarn (dem Beschwerdeführer und einem weiteren Nachbarn) wäre die Errichtung eines ca. 2 m hohen Schallhindernisses entlang beider Grundstücksgrenzen empfehlenswert. Das Schallhindernis müßte jedoch mindestens ein mittleres Schalldämmaß von 15 dB aufweisen (z.B. fugendichte Holzkonstruktion oder Mauerwerk).
In der Folge holte der Gemeinderat ein Gutachten des Gemeindearztes von S ein, der eine gesundheitliche Gefährdung der Nachbarn durch Schadstoffimmissionen ausschloß, eine Geruchsbelästigung durch Kfz-Abgase bei ungünstiger Wetterlage für möglich und ein Schallhindernis als deutliche Immissionsreduzierung für empfehlenswert hielt.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 31. März 1989 als unbegründet ab. Die Niederschrift über die Verhandlung vom 4. September 1989 sowie das Gutachten des Gemeindearztes vom 17. Oktober 1989 wurden zu wesentlichen Bestandteilen des Bescheides erklärt. Zur Begründung führte die Berufungsbehörde im wesentlichen aus, die im Flächenwidmungsplan festzulegende Wohndichte sei im § 100 Abs. 4 der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. 8200-5 (BO), nicht als Begründung für die Versagung einer Baubewilligung vorgesehen. Die Einwendungen betreffend Lärm, Staub, Straßenverkehr und Geruchsbelästigung könnten auf Grund der während der Verhandlung vom 4. September 1989 abgegebenen Gutachten sowie des Gutachtens des Gemeindearztes, das den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt worden sei, nicht als stichhaltig angesehen werden.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. November 1990 in Ansehung der Bestätigung der Baubewilligung für Kinderspielplatz und Parkplätze Folge, sie behob den vor ihr bekämpften Berufungsbescheid und verwies in diesem Umfang die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde. Im übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, da die Baubehörde zweiter Instanz ihre Entscheidung auf das Gutachten eines anderen Bausachverständigen gestützt habe, erscheine die Vorstellung hinsichtlich der behaupteten Befangenheit des in erster Instanz tätigen Sachverständigen nicht stichhältig. Das Projekt überschreite die Verbauungsdichte nicht, die Baubehörde zweiter Instanz habe nämlich keine Lärmschutzwände an den Grenzen zum Beschwerdeführer und einem anderen Nachbarn bewilligt oder vorgeschrieben. In der Berufungsverhandlung vom 4. September 1989 habe der Amtssachverständige wohl die Errichtung derartiger Schallschutzhindernisse empfohlen, sie jedoch nicht als technische Voraussetzung einer Baubewilligung bezeichnet. Indem der Gemeinderat die Niederschrift vom 4. September 1989 zum wesentlichen Bestandteil seines Bescheides erklärte, habe er den Vorschlag des Amtssachverständigen nicht rechtsverbindlich gemacht. Abgesehen davon, daß für die Bewilligung der Errichtung von Schallschutzmauern ein Antrag der Bauwerberin eine unabdingbare Voraussetzung sei, ein solcher jedoch nicht vorliege, sei der Vorschlag des Sachverständigen auch hinsichtlich der Dimensionierung dieser Lärmschutzwände nicht so konkret formuliert, daß er als Auflage vollstreckbar wäre. Durch die Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz sei zwar die Auflage Nr. 28 (Bepflanzung an der Grundstücksgrenze) weiterhin aufrecht. Die (nicht näher konkretisierte) Bepflanzung stelle jedoch keine Baulichkeit dar, sodaß dazu im Zusammenhang mit der höchstzulässigen Verbauungsdichte nichts weiter anzuführen sei. Die gemäß § 14 Abs. 2 Z. 4 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-3 (ROG), im Flächenwidmungsplan festzulegende Wohndichte sei im § 100 Abs. 4 BO nicht als Begründung der Versagung einer Baubewilligung vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne § 98 Abs. 2 BO nur als Verfahrensvorschrift und nicht als Ergänzung der im § 100 Abs. 4 angeführten Versagungsgründe ausgelegt werden. Da die ortsübliche Lärmbelastung (Grundgeräuschpegel) laut Gutachten des umweltschutztechnischen Sachverständigen vom 4. September 1989 voraussichtlich nicht über-, sondern unterschritten werde, scheine die voraussichtliche Lärmbelastung auch ohne Lärmschutzwand zumutbar. Dem Vorbringen, daß durch den Hausbrand eine unzumutbare Staub-(Abgas)Belastung entstehe, sei entgegenzuhalten, daß die Baubewilligung für die Heizung noch nicht beantragt und daher noch kein Verfahrensgegenstand sei. Dem Einwand, daß durch die Entsorgung von Schmutzwässern (Räumung der Senkgrube) eine unzumutbare Geruchsbelästigung entstehe, sei zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer eine derartige Immissionsbelastung erst in der Verhandlung der Berufungsbehörde geltend gemacht habe. Diese Einwendung sei daher verspätet (präkludiert) und könne nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden. Der Gemeindearzt sei der Baubehörde als Amtssachverständiger beigegeben worden, aus der Ausübung einer Kassenpraxis neben dieser Funktion könne im einzelnen keine Befangenheit abgeleitet werden. Das Gutachten des Gemeindearztes sei jedoch unvollständig, weil es zwar eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer ausschließe, über eine allfällige unzumutbare Geruchs- und Lärmbelästigung aber nichts ausspreche. Diese Problemstellung betreffe jedoch ausschließlich die Abstellanlage und den Kinderspielplatz. Die Wohnhausanlage als solche sei im Bauland-Wohngebiet zulässig und könne für sich gesehen keine unzumutbare Immissionsbelästigung bedeuten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Teil des Bescheides, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß für die Liegenschaft, auf der das gegenständliche Projekt errichtet werden soll, die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet festgelegt ist.
Nach § 118 Abs. 8 Satz 1 der NÖ. Bauordnung 1976, LGBl. 8200-6 (BO), genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden.
§ 118 Abs. 9 BO bestimmt, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1.) den Brandschutz;
- 2.) den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
3.) die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung;
4.) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Gemäß § 62 Abs. 2 BO sind für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Brandschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ. Bauordnung 1976 nur eine beschränkte Parteistellung besitzen, woraus sich ergibt, daß die Berufungsbehörde lediglich zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden ist (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß die Berufungsbehörde nur in jenem Bereich eine Überprüfungsfunktion ausüben darf, in dem keine Präklusion eingetreten ist.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach aus der Festsetzung der Wohndichte im Flächenwidmungsplan kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht erwächst. Dies ergibt sich aus § 14 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG), der in seinem Abs. 2 Z. 4 bestimmt, daß die Wohndichte im Bauland unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse, der Siedlungsstruktur und der wirtschaftlichen Gegebenheiten festzulegen ist, wobei sie 30 Einwohner pro Hektar nicht wesentlich unterschreiten darf. Diese Anordnung richtet sich lediglich an den Gemeinderat, der diese Bestimmung bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes zu beachten hat. Der Nachbar besitzt zwar jedenfalls dort ein Mitspracherecht, wo die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere in jenen Fällen, in denen ein bestimmter Immissionsschutz gewährt wird (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, S. 173). Allein mit der Festlegung der derartigen Wohndichte wird aber kein bestimmter Immissionsschutz gewährt; so hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 1969, Zl. 1735/67, ausgeführt, daß das vage Interesse an der Verhinderung einer zu dichten Bewohnung eines Nachbarhauses kein rechtlich geschütztes Interesse des Nachbarn ist. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Frage des Mitspracherechtes des Nachbarn in bezug auf die Wohndichte verneint.
Bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides sowie in seiner Berufung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Einwendungen hinsichtlich einer Geruchsbelästigung durch die Senkgrube erhoben. Die belangte Behörde erachtete den Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen als präkludiert, weil er es nicht bereits vor oder während der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz erhoben habe. Das Projekt, auf das sich die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 1988 bezog, sah die Ableitung der Fäkalien in das öffentliche Kanalnetz vor. Tatsächlich wurde aber durch den Bürgermeister ein Projekt mit einer Senkgrube bewilligt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0129, ausgesprochen, daß gegenüber einem geänderten Bauprojekt, das heißt gegenüber einer Abweichung von dem den Gegenstand der Ladung zur Bauverhandlung bildenden Bauvorhaben Präklusion nicht eintritt. Da die belangte Behörde daher zu Unrecht von einer Präklusion hinsichtlich der befürchteten Geruchsbelästigung durch die Senkgrube ausging, belastete sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat stets ausgesprochen, daß die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müßten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1989, Zl. 89/06/0109). Dazu gehören im Wohngebiet - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - sowohl die Immissionen, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen (abgesehen davon, daß die geplante Heizungsart ohnedies eine für die Nachbarn besonders günstige ist, und die Bewilligung der Heizungsanlage einem gesonderten Verfahren vorbehalten ist) sowie der mit dem Wohnen üblicherweise verbundene Lärm.
Auf die Frage der Befangenheit der Sachverständigen sowie die allfällige Unvollständigkeit ihrer Gutachten braucht nicht eingegangen zu werden, weil sich diese Gutachten ausschließlich auf die Abstellplätze und die damit verbundenen Zu- und Abfahrten bezogen haben. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde verwiesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu dem Hinweis veranlaßt, daß gemäß § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich die der Behörde beigegebenen amtlichen Sachverständigen beizuziehen sind, und nur dort, wo Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen kann. In seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 89/05/0118, hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen ist, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen.
Zur Frage, ob die vorgeschriebene Einfriedungsmauer gegen das Grundstück des Beschwerdeführers und eines anderen Nachbarn in die Bebauungsdichte einzurechnen und dadurch eine Überschreitung der Bebauungsdichte vorliege, vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, daß sich für die verbindliche Vorschreibung der Einfriedungsmauer kein Hinweis im Akt finde und diese einer gesonderten Baubewilligung bedürfte. Nun trifft es zwar zu, daß die Einfriedungsmauer weder konkret vorgeschrieben wurde, noch die erstmitbeteiligte Partei ihr Projekt durch Aufnahme einer derartigen Mauer in die Einreichpläne ergänzt hat, und bei dieser Sachlage nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese Einfriedung Gegenstand der erteilten Baubewilligung sei. Die Frage, ob gemäß § 62 Abs. 2 BO eine Einfriedungsmauer vorzuschreiben gewesen wäre, oder allenfalls die Erstmitbeteiligte durch Projektergänzung die Bewilligung dieser Mauer beantragen hätte müssen, hängt aber ausschließlich mit der Benützung der Abstellplätze zusammen. Die belangte Behörde hat den Teil der Baubewilligung, die sich auf die Errichtung der Kfz-Stellplätze bezogen hat, jedoch behoben, sodaß sich Eingehen auf diese Frage erübrigt.
Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur in dem Umfang bekämpft, als seiner Vorstellung damit keine Folge gegeben wurde. In diesem Rahmen war nicht zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des § 86 Abs. 2 Z. 1 BO im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z. 1 der NÖ. Garagenverordnung, LGBl. 8200/3, wonach pro Wohnung ein Stellplatz vorzusehen ist, das Bauvorhaben in dieser Hinsicht überhaupt rechtlich trennbar war.
Auf Grund der oben dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
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