Normen
BDG 1979 §53 Abs2 Z2;
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
EStG §33 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
HauptwohnsitzG 1994;
JN §66 Abs1;
JN §66;
MeldeG 1991;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §17 idF 1994/665;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §20;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;
BDG 1979 §53 Abs2 Z2;
BDG 1979 §53 Abs2 Z4;
EStG §33 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
HauptwohnsitzG 1994;
JN §66 Abs1;
JN §66;
MeldeG 1991;
RGV 1955 §1 Abs1 idF 1979/136;
RGV 1955 §17 idF 1994/665;
RGV 1955 §19 idF 1995/043;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §20;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat (Dienstklasse VIII) im Bereich der belangten Behörde in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hat sich am 3. Jänner 2000 verehelicht und (jedenfalls) seither zwei Wohnungen in W. und I. innegehabt. Hievon hat er sich der belangten Behörde gegenüber erstmals in seinem Antrag vom 21. Juni 2002, über den im zweitangefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, berufen; mit Schreiben vom 22. August 2002 hat er die entsprechenden Dokumente vorgelegt.
Am 23. Mai 2002 erließ die belangte Behörde (unangefochten)
folgenden
"Bescheid
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 491/2002 (richtig: Nr. 63) werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2002 in die Zentralleitung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen versetzt und mit gleicher Wirksamkeit der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
In Ihren Bezügen sowie dem Ort der Dienstverrichtung tritt
hiedurch keine Änderung ein.
Begründung
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 491/2002 (richtig: Nr. 63) sind Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz, Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Graz, Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz,
der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I.,
der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der Bundesstaatlichen bakteriologischserologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg angehören, mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange Sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
Sie gehören mit Wirksamkeit vom 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I. an."
(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof).
Am 21. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer den Antrag "auf Zuteilungsgebühr gemäß § 39 BDG in der geltenden Fassung sowie in Verbindung mit § 38 BDG und § 22 RGV in der geltenden Fassung in Höhe der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr gem. § 13 RGV". Er ersuche um bescheidmäßige Erledigung.
Begründend führte er aus, dass er mit 1. Juni 2002 "in die Zentralleitung des BM f. soziale Sicherheit und Generationen versetzt" worden sei. Mit gleichem Datum sei er der "ÖAGESGesmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen" worden. Der "Dienstverrichtungsort" liege (unverändert) in I. Er wohne im gemeinsamen Haushalt mit seiner Gattin in W. Deshalb sei ihm auch der Alleinverdienerabsetzbetrag "mit Eheschließung vom Januar 2000 gestrichen" worden. Im gemeinsamen Haushalt lebe eine minderjährige, Familienbeihilfe beziehende Tochter seiner Frau. Da die Konditionen des § 22 RGV zuträfen, fordere er die belangte Behörde auf, ihm für die ersten 30 Tage die Zuteilungsgebühr zu 100 %, danach zu 75 % anzuweisen.
Am 21. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 24 sowie §§ 6 bis 10 RGV in der geltenden Fassung eine Reisekostenvergütung in der Form einer Reisebeihilfe in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes von I. (gemeinsamer Wohnsitz und zuständige Dienststelle - "BM f. s. S. u. G W und dem Dienstzuteilungsort I. und zurück") nach W. und zurück (unter näherer Darlegung der Entfernung und der Berechnung des geforderten Betrages).
In seiner Begründung führte er aus, er sei "seit 1. Juni 2002" nach W. in die Leitstelle der belangten Behörde versetzt worden. Ebenfalls seit diesem Tag sei er nach I. dienstzugeteilt. Er sei verheiratet und habe einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin in W. Als Beamter der Dienstklasse VIII stehe ihm Kilometergeld zu, sofern der Zweck der Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne. Dies sei wegen ungünstiger An- und Abfahrtzeiten sinnvollerweise nicht möglich, weshalb "der beamteneigene Kraftwagen Verwendung" gefunden habe. Nach § 24 leg. cit. stehe einem dienstzugeteilten Beamten nach je 90 Tagen eine Reisekostenvergütung zu. Am 29. August 2002 sei er 90 Tage dienstzugeteilt, weshalb er ersuche, den oben rechnerisch dargestellten Betrag mit diesem Tag anweisen zu lassen.
Nach Einholung von Stellungnahmen sowie von Äußerungen des Beschwerdeführers (nach Einräumung des rechtlichen Gehörs) wies die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2002 auf Zuteilungsgebühr und vom 21. August 2002 auf Reisebeihilfe ab dem 1. Juni 2002 gemäß §§ 2 Abs. 3 und 4, 22 und 24 RGV iVm § 13 Abs. 1 Z. 2 und § 18 Abs. 4 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (im Folgenden kurz GESG) ab. (Anmerkung: Richtig wäre festzustellen gewesen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 2002 keine Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV und für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2002 keine Reisegebühr nach § 24 RGV gebührte.)
Neben der Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, der Beschwerdeführer verfüge zumindest seit 1995 über eine Wohnung in I. und habe im Hinblick auf seine Dienststelle (Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I.) auch unverändert dort den Hauptwohnsitz. Seit 3. Jänner 2000 verfüge er auf Grund der Verehelichung auch über eine Wohnung in W., an der er sich am 14. August 2001 polizeilich angemeldet habe. Als Leiter gehörte er am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in I. an und sei daher gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GESG ex lege mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle (belangte Behörde) versetzt und ebenfalls mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Seine Verwendung in I. als Ort der dauernden Verwendung sei gemäß § 18 Abs. 4 leg. cit. unverändert geblieben. Diese "Versetzung" und "Zuweisung zur dauernden Dienstleistung" sowie die Wohnung in W. habe er als Begründung für die begehrte Zuteilungsgebühr und Reisebeihilfe angeführt.
Dementgegen sei durch die ex lege "Versetzung" des § 13 Abs. 1 Z. 2 GESG die Zentralstelle der belangten Behörde nicht zur Dienststelle des Beschwerdeführers geworden. Vielmehr gehörte der Beschwerdeführer lediglich dem Planstellenbereich dieser Zentralstelle an, die dadurch seine Dienstbehörde bleibe. Mit der ex lege-Zuweisung zur Agentur sei verfügt worden, dass seine dienstliche Verwendung - zumindest vorläufig - nicht nur vom Ort her, sondern auch vom Aufgabenbereich bzw. vom Arbeitsplatz her, zufolge § 18 Abs. 4 leg. cit. (allerdings im Rahmen des Rechtsträgers Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH-Agentur) unverändert bleibe.
Die gesetzlichen Maßnahmen des § 13 Abs. 1 Z. 2 GESG seien von der Versetzung und der Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 und 4 RGV völlig verschiedene Rechtsinstitute. Da sowohl Ort als auch Inhalt der dienstlichen Verwendung unverändert geblieben seien, liege keine Dienstzuteilung iSd RGV vor, wodurch mangels rechtlicher Voraussetzung auch keine Ansprüche auf Zuteilungsgebühr und Reisebeihilfe bestünden.
Selbst wenn man die Verwendung bei der Agentur ab 1. Juni 2002 als Dienstzuteilung beurteilte, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. Es seien nämlich sowohl I. als auch W. jedenfalls Wohnorte iSd RGV. In diesem Fall verliere der Beamte gemäß § 22 Abs. 5 RGV den Anspruch auf Zuteilungsgebühr und auf Reisekostenvergütung (Reisebeihilfe). Dem Begriff des Wohnsitzes, wie er u.a. im Meldegesetz definiert werde, komme keine auch nur mittelbare Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" iSd § 22 Abs. 5 RGV 1955 zu. Unter einer Wohnung seien nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen seien, dass sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim böten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen könne, seien rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/12/0042 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der nach amtswegigen Erhebungen aus Anlass des Antrags des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2002 zu 20 Dienstreisen des Beschwerdeführers von I. nach W. seit dem Jahr 2000 und Einräumung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene erstangefochtene Bescheid der belangten Behörde lautet:
"Spruch
Gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 3, 19, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 5 und § 73 der Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955 = RGV 1955), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13a Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54 in der jeweils geltenden Fassung, haben Sie aus den für 19 - in den Beilagen 1 bis 3 angeführten - Dienstreisen von I. nach W. im Zeitraum 3. Jänner 2000 bis 31. Mai 2002 erhaltenen Reisegebühren einen Übergenuss von insgesamt EUR 505,20 netto (EUR 584,90 brutto) in einem Betrag rückzuerstatten." (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebung im Original).
Nach Darstellung der dienstlichen Verwendung, der Wohnsituation des Beschwerdeführers und der Rechtslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, eine Person könne mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen, sodass rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich seien. Der Beschwerdeführer verfüge seit 3. Jänner 2000 über eine Wohnung in I. und eine weitere Wohnung in W., sodass alle Dienstreisen von I. nach W. ab dem genannten Zeitpunkt gemäß § 19 RGV 1955 Dienstreisen in den Wohnort darstellten (wird näher ausgeführt). Davon ausgehend ergebe sich für 19 (in den genannten Anlagen aufgelistete) Dienstreisen des Beschwerdeführers der - rechnerisch im Einzelnen dargelegte - Übergenuss. Ein Empfang im guten Glauben gemäß § 13a Abs. 1 GehG liege nicht vor, weil der Übergenuss entscheidend dadurch zustande gekommen sei, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Sachverhalt, nämlich seine Wohnung in W. (und die dafür kausale Eheschließung) nicht nur nicht bekannt gegeben, sondern dem entgegen auch wiederholt Nächtigungsgebühren für seine Nächtigung in der ehelichen Wohnung in W. geltend gemacht habe. Als Akademiker, der viele Jahre als Dienststellenleiter mit Personalangelegenheiten einer Vielzahl (auch dienstreisender) Mitarbeiter befasst gewesen sei und der sich überdies auch grundsätzlich sehr intensiv mit der Reisegebührenvorschrift beschäftigt habe, habe er gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass die für die Dienstreisen nach Wien jeweils erhaltenen Reisegebühren zu hoch und daher gesetzwidrig gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2003/12/0041 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der beiden Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die beiden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen
Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
I. Rechtslage:
1. § 13 Abs. 1 Z. 2 und § 18 Abs. 4 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Stammfassung, lauten:
"Personalregelungen für Bundesbedienstete
§ 13. (1)
- 1. ...
- 2. Bundesbeamte, die am 31. Mai 2002 der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Linz, der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Salzburg, der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Graz, der Bundesanstalt für
Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck, der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Innsbruck, der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling oder einer der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Graz, Klagenfurt, Linz und Salzburg angehören, sind mit 1. Juni 2002 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (Dienststelle) versetzt, und
sind mit 1. Juni 2002 der Agentur zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
Drittes Hauptstück
Sonstige Bestimmungen
Überleitung der Bundeseinrichtungen und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) ...
(4) Bis zur allfälligen Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch die Geschäftsführung bleiben die zum 31. Mai 2002 bestehenden Geschäftseinteilungen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienststellen sowie die Verwendungen der in § 13 angeführten Bundesbediensteten weiter bestehen. Die in den Abs. 1 und Abs. 2 angeführten Dienststellen sind mit 1. Juni 2002 aufgelöst. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Bundesbediensteten Bedacht zu nehmen."
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der RGV 1955, die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehen, woran auch die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 nichts geändert hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252, und vom 22. Juni 2005, Zl. 2001/12/0174), lauten auszugsweise (§ 1 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 136/1979, § 17 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 665/1994, § 19 zweiter und dritter Satz idF BGBl. Nr. 43/1995, § 22 Abs. 2 Z. 1 idF BGBl. Nr. 297/1995, § 22 Abs. 2 Z. 2 idF BGBl. I Nr. 94/2000, § 24 idF BGBl. Nr. 297/1995, im Übrigen in der Stammfassung BGBl. Nr. 133/1955):
"ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
a) durch eine Dienstreise,
- b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
- c) durch eine Dienstzuteilung,
- d) durch eine Versetzung
erwächst.
...
§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch
a) die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,
b) die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,
c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.
(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.
(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. ...
§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch eine Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1 gebührende Tagesgebühr
1. für das Frühstück um 15%,
- 2. für das Mittagessen um 40%,
- 3. für das Abendessen um 40%
der vollen Tagesgebühr zu kürzen.
§ 19. Bei Dienstreisen eines Beamten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Beamten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Dienst(Wohn)ort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort; hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle. Für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort besteht kein Anspruch auf Reisekostenvergütung. Allfällige Mehraufwendungen für Fahrtkosten gegenüber dem Aufwand für die tägliche Fahrt zum und vom Dienst(zuteilungs)ort sind gegen Nachweis zu ersetzen.
ABSCHNITT III
Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.
(4) ...
ABSCHNITT V
Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
a) für Beamte 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn
aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder
bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,
b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
...
(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.
...
§ 24. Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten."
3.1. § 53 Abs. 2 Z. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, lautet:
"Meldepflichten
§ 53. (1) ...
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
4. Änderung des Wohnsitzes"
3.2. § 55 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:
"Wohnsitz und Dienstort
§ 55. (1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen."
4. § 13a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 idF der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, die Verweisung auf das VVG im letzten Satz des Abs. 2 idF der 52. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 466/1991, lauten:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer vertritt (in beiden Beschwerden) die Ansicht, dass es nach dem maßgeblichen Verständnis der RGV nur einen Wohnort geben könne, während die belangte Behörde zu Unrecht zwei Wohnorte (in W. und I.) unterstelle. Dies sei - bezogen auf den erstangefochtenen Bescheid (und zwar auf das Thema der teilweisen Titellosigkeit von bezogenen Reisegebühren für Dienstreisen) - "verfehlt und unzulässig", weil § 19 leg. cit. auf Dienstreisen des Beamten "in seinen Wohnort" abstelle und damit klar zum Ausdruck bringe, dass das Gesetz nur von einem Wohnort ausgehe. In Bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid sei auf § 22 Abs. 5 RGV zu verweisen, aus dem sich analoges für die Auslegung der Wendung "in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle" ergebe, sodass die Ansprüche nach § 22 und § 24 RGV zu Recht bestünden. Der Beschwerdeführer geht daher (zum erstangefochtenen Bescheid) davon aus, dass der reisegebührenrechtlichen Behandlung der bis einschließlich 31. Mai 2002 von ihm durchgeführten Dienstreisen (von I. nach W. und retour) als Wohnort I. zu Grunde zu legen sei, weshalb er die hiefür beanspruchten und ausgezahlten Reisegebühren (Tages- und Nächtigungsgebühren) zu Recht empfangen habe. Hingegen geht er beim zweitangefochtenen Bescheid davon aus, dass die von ihm geltend gemachten Ansprüche nach § 22 (und § 24) RGV deshalb zu Recht bestünden, weil ab 1. Juni 2002 sein Wohnort W. gewesen sei und deshalb die Alternativbegründung der belangten Behörde für die Nichtgebührlichkeit seiner Ansprüche nach § 22 Abs. 5 RGV nicht zutreffe. Diese Auffassung werde auch durch § 55 BDG 1979, wonach der Beamte seinen Wohnsitz so zu wählen habe, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde, unterstützt. In Entsprechung dieser gesetzlichen Verpflichtung habe er somit seinen einzigen dienst- und auch seinen gebührenrechtlich maßgebenden Wohnsitz jeweils in W. bzw. in I. gewählt. Die weitere Wohnung stelle sich in Relation dazu "als eine bloße Zufälligkeit dar".
2. Vorauszuschicken ist, dass sich die geltend gemachte Rechtsverletzung auch auf die Bestimmung des § 24 RGV bezieht. Aus § 22 Abs. 5 RGV ist nämlich zu folgern, dass sich der dort verwendete Begriff "Reisekostenvergütung" auf § 24 RGV bezieht und bei Erfüllung des Tatbestandes auch diesen Anspruch ausschließt.
2.1. Das (im Ergebnis gemeinsame) Vorbringen zur Titellosigkeit der im erstangefochtenen Bescheid erfassten Rückforderung von Reisegebühren für bestimmte Dienstreisen bis zum 31. Mai 2002 und zur Verneinung der Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren und Reisebeihilfe ab 1. Juni 2002 im zweitangefochtenen Bescheid läuft darauf hinaus, dass bei mehreren Wohnorten reisegebührenrechtlich nur von einem Wohnort auszugehen und somit eine Auswahl zu treffen sei. Es wird daher - soweit nicht ausdrücklich anderes ausgeführt wird - unter einem abgehandelt. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Es trifft zu, dass das Gesetz im Unterschied zu der Umschreibung des Begriffs "Dienstort" in § 2 Abs. 5 RGV keine Bestimmung des Begriffs "Wohnort" enthält. Der Inhalt dieses Ausdrucks lässt sich dem Gesetz aber durch Auslegung entnehmen.
Der Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, dass sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0204, und vom 27. September 1990, Zl. 86/12/0294).
2.2. Da das Gesetz keine Unterscheidung trifft, findet § 22 Abs. 5 RGV nicht nur auf den Beamten Anwendung, der nur einen Wohnort hat, mag dieser Fall auch häufig vorkommen, sondern auch grundsätzlich auf den Beamten, der rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte hat. Auch im Fall mehrerer Wohnorte kann der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur eine Wohnung tatsächlich benützen und daher nur einen Wohnort tatsächlich in Anspruch nehmen. Räumlichkeiten, die regelmäßig - wenn auch jeweils in zeitlicher Hinsicht in unterschiedlicher Dauer - benützt werden, verlieren durch diese geübte Wohngewohnheit allein nicht ihre Wohnungseigenschaft (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zl. 86/12/0294). Dies gilt auch für § 19 RGV. Die reisegebührenrechtliche Berücksichtigung des Wohnortes, in den die Dienstreise zu führen hat, verwirklicht nämlich im Ergebnis - gleichermaßen wie § 22 Abs. 5 RGV (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0143) - den in § 1 Abs. 1 RGV allgemein ausgesprochener Grundsatz, dass nur der Mehraufwand (hier: der durch eine Dienstreise verursacht wird) ersetzt werden soll. Deshalb werden Dienstreisen in den Wohnort reisegebührenrechtlich den Dienstverrichtungen im Dienstort gleichgestellt, was - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - zu einer entsprechenden Verringerung der Tagesgebühr (nach dem geringeren Tarif II) und zum Entfall der Nächtigungsgebühr (vgl. dazu näher § 20 RGV) führt. Dies trifft auch für den hier gegebenen Fall zu, dass die Dienstreise in den (zweiten) Wohnort des Beamten (hier: nach W.) führt.
2.3. Dem Begriff des Wohnsitzes im Sinn des § 66 der Jurisdiktionsnorm bzw. der Bestimmungen des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, kommt keine (auch nur mittelbare) Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" im Sinne des § 22 Abs. 5 der RGV zu. Dies gilt auch für § 19 RGV. Auch polizeiliche An- und Abmeldungen im Sinne des Meldegesetzes sagen nichts über die Innehabung einer Wohnung aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0143, und vom 27. September 1990, Zl. 86/12/0294).
2.4. In dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten § 55 wird in dessen Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 ausdrücklich angeordnet, dass der Beamte aus der Lage seiner Wohnung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten kann. Da derartige Bestimmungen im beschwerdegegenständlichen Zusammenhang nicht vorliegen, kann der Beschwerdeführer aus dieser Norm somit nichts für seinen Standpunkt gewinnen.
2.5. Dass eine der zur Verfügung stehenden Wohnungen dem Beschwerdeführer nach Größe und Ausstattung kein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim geboten hätte, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht.
2.6. Ausgehend vom Vorliegen zweier Wohnorte erweisen sich die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer im Übrigen (etwa im Umfang der betragsmäßigen Ausmittlungen) gar nicht in Zweifel gezogen werden, insgesamt als zutreffend.
2.7. Bei diesem Ergebnis ist auf das im zweitangefochtenen Bescheid ins Treffen geführte, vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene zusätzliche Argument, Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Z. 2 und § 18 Abs. 4 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG) seien von der Versetzung und der Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 und 4 RGV völlig verschiedene Rechtsinstitute, sowohl Ort als auch Inhalt der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers in I. seien (ab 1. Juni 2002) unverändert geblieben, sodass keine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV vorliege und daher eine (weitere) Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 22 und 24 RGV fehle, nicht weiter einzugehen.
3.1. In der zur hg. Zl. 2003/12/0041 protokollierten Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer schließlich damit, er wäre gutgläubig im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG gewesen. Für diese Bestimmung käme es darauf an, ob der Gesetzeswortlaut mit dem Gesetzesverständnis des Beamten übereinstimmte, das er bei Empfang der Leistung gehabt habe. "Diese Voraussetzung" sei hier erfüllt. Der Gesetzeswortlaut knüpfe eindeutig nur an einen Wohnort an, der - vor seiner Versetzung mit 1. Juni 2002 - nur in I. gelegen sein könnte. Er sei daher "reisegebührenrechtlich überhaupt nicht zu einer Meldung dahingehend verpflichtet" gewesen, dass bei ihm eine Wohnmöglichkeit in W. dazugekommen sei. Ohne Relevanz sei es auch für die im Sinn des § 13a GehG maßgebliche Betrachtungsweise, inwieweit es schon eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegeben habe, die mit seinem Standpunkt nicht übereinstimmte. Es gehörte nämlich nicht zum Erfordernis der Gutgläubigkeit, dass dem Leistungsempfänger auch Judikatur und/oder Literatur zur maßgeblichen Gesetzesregelung bekannt sein müsste.
Eine Meldepflichtverletzung könne weiters deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer seit Jänner 2000 keinen Alleinverdienerabsetzbetrag zuerkannt erhalten habe, was der Besoldungsstelle bekannt gewesen sei. Das Unterbleiben eines Eingehens auf diesen bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwand stelle einen wesentlichen Begründungsmangel dar.
3.2. Dem ist zu entgegnen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einführung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. Nr. 6.736/A) in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankommt. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen.
Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinn der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist es nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht bzw. ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob es auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm besteht, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0143, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).
Der gute Glaube ist nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet, und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (vgl. dazu das zu § 39 PG ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329, mwN, zur Rechtsprechung zu § 13a GehG).
3.3. Im Beschwerdefall beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle nach der Begründung des erstangefochtenen Bescheides auf dem Unterbleiben einer Meldung des (zweiten) Wohnsitzes im Wohnort W. durch den Beschwerdeführer und eine darauf zurückzuführende Unterlassung der Anwendung des § 19 RGV, was für in einem bestimmten Zeitraum nach W. durchgeführte Dienstreisen zu einer Auszahlung von Reisegebühren an den Beschwerdeführer in nicht gebührender Höhe geführt hatte.
Die Möglichkeit, gleichzeitig Wohnungen in mehreren Wohnorten inne zu haben und die Auswirkung auf § 19 RGV wurde oben (unter Punkt 2.1., 2.2. und 2.6.) bereits dargestellt. Die sich daraus nach § 19 RGV ergebenden Rechtsfolgen sind klar und unmissverständlich und sind daher im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG objektiv erkennbar.
Dass eine Meldepflicht auch für den Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes besteht, hat auch der Beschwerdeführer dem Grunde nach nicht bestritten. Dies entspricht auch der Rechtslage. Für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 ist nämlich nach den Erläuterungen zur RV zum Stammgesetz (11 Blg NR XV. GP, Seite 89) § 66 Abs. 1 JN maßgebend; demnach sind auch mehrere Wohnsitze (auch in verschiedenen Wohnorten) möglich, sodass auch im Fall der Begründung eines Zweitwohnsitzes eine Meldepflicht besteht. Dies wird auch durch den Regelungszweck des § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 (permanentes Informationsinteresse der Dienstbehörde wegen der jederzeitigen Erreichbarkeit des Beamten; außerdem ist die Wohnung im Dienst- und Besoldungsrecht vielfach Anknüpfungspunkt von Ansprüchen, wie z.B. nach der RGV, die im laufenden Dienstbetrieb eine Rolle spielen) bestätigt (so bereits das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 93/09/0182).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der ihn demnach treffenden Meldepflicht nach § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 damit bestreitet, eine solche treffe schon deshalb nicht zu, weil er seit seiner Verehelichung im Jänner 2000 - wie der Besoldungsstelle bekannt - keinen Alleinverdienerabsetzbetrag mehr bekomme und das Nichteingehen auf dieses bereits im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen als wesentlichen Verfahrensmangel rügt, verkennt er, dass daraus - das Zutreffen dieses Vorbringens unterstellt - nur etwas für eine Meldung seiner Verehelichung und der Berufstätigkeit (Erzielung von Einkünften) seiner Ehefrau, die für den Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrages nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 von Bedeutung sind (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1997, Zl. 95/13/0161, sowie vom 27. September 2000, Zl. 97/14/0033), gewonnen werden könnte, nichts aber für die Anzahl der (im Beschwerdefall relevanten) Wohnsitze in verschiedenen Wohnorten (hier: Begründung eines weiteren Wohnsitzes in W. aus Anlass der Verehelichung). Dass durch eine allfällige Meldung der Standesänderung nach § 53 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 und/oder einen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Meldepflicht nach § 53 Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 nicht erfüllt wird, ist wegen der Eindeutigkeit der Rechtslage bei Anwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt objektiv erkennbar. Dass dem Beschwerdeführer die subjektive Erkennbarkeit des Eintritts eines Meldefalls (wie sie bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Meldepflichtigen nach der Rechtsprechung bejaht wird - vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. Dezember 1994) nicht möglich war, hat er nicht vorgebracht.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in ihrem erstangefochtenen Bescheid das Vorliegen guten Glaubens im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG verneinte.
4. Aus diesen Gründen erweisen sich beide angefochtene Bescheide als nicht rechtswidrig, sodass die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
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