VwGH 2001/12/0174

VwGH2001/12/017422.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. Juni 2001, Zl. 27514/1-III 6/01, betreffend Reisekostenvergütung und Zuteilungsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2 idF 1988/288;
RGV 1955 §2 Abs1 litc;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §4 Z1;
RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2 idF 1988/288;
RGV 1955 §2 Abs1 litc;
RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §4 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gerichtsvollzieher in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bezirksgericht L, sein Wohnort ist N. In der Zeit vom 1. September 2000 bis 20. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht K dienstzugeteilt.

Mit Reiserechnungen vom 13. Oktober 2000, 19. Oktober und 20. Oktober 2000 machte der Beschwerdeführer formularmäßig seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung und Zuteilungsgebühren für die Zeit der Zuteilung geltend.

Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. Dezember 2000 wurden die dem Beschwerdeführer für die Zuteilung zum Bezirksgericht K im Zeitraum vom 1. September bis 20. Oktober 2000 zustehenden Reisegebühren wie folgt bemessen:

"1. Reisekostenvergütung nach § 10 Abs. 2 RGV:

 

1 x Fahrt mit eigenem PkW 68 km x 4,90

S 333,20

2. Zuteilungsgebühren nach § 22 Abs. 3 RGV

 

1x Monatskarte Massenbeförderungsmittel

 

von N nach K

S 805,--

3 x Wochenkarte Massenbeförderungsmittel

 

von N nach K

S 690,--

18 x 2/3 Tagesgebühr, Tarif 1,

 

Gebührenstufe 1, a S 226,--

S 4.068,--

1 x 1/3 Tagesgebühr, Tarif 1

 

Gebührenstufe 1,

S 113,--

1 x 1 2/3 Tagesgebühr, Tarif 1

 

Gebührenstufe 1

S 565,--

10 x 2/3 Tagesgebühr, Tarif 1

 

Gebührenstufe 1, a S 56,50 (25 %)

S 565,--

1 x 1/3 Tagesgebühr, Tarif 1

 

Gebührenstufe 1 (25 %)

S 28,30

1 x 1 2/3 Tagesgebühr, Tarif 1

 

Gebührenstufe 1 (25 %)

S 141,30

1 x Nächtigungsgebühr,

 

Gebührenstufe 1

S 183,--

1 x Nächtigungsgebühr,

 

Gebührenstufe 1 (25 %)

S 45,80

  

zusammen

S 7.537,60"

  

Das Mehrbegehren in der Höhe von S 12.308,20 wurde abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für die täglichen Fahrten zum Bezirksgericht

K Gebühren im Gesamtbetrag von S 19.845,80, bestehend aus der Reisekostenvergütung in der Höhe von S 12.161,80 (37 Fahrten mit dem eigenen PKW von L nach K und retour) und der Zuteilungsgebühr in der Höhe von S 7.648,-- (2 x 3/3 Tagesgebühr je S 384,--, jeweils Tarif 1, Gebührenstufe 1, 30 x 2/3 Tagesgebühr je S 226,-- , jeweils Tarif 1, Gebührenstufe 1, 2 x 1/3 Tagesgebühr je S 113,-- , jeweils Tarif 1, Gebührenstufe 1) geltend gemacht. Mit gegenständlichem Bescheid würden Reisegebühren im Gesamtbetrag von

S 7.537,60, bestehend aus einer Reisekostenvergütung von

S 1.828,20 (eine Fahrt mit dem eigenen PKW von L nach K und retour, sowie eine Monatskarte und drei Wochenkarten des Verkehrsbundes für die Strecke von N nach L und retour) sowie Zuteilungsgebühren von S 5.709,40 (Tagesgebühren und Nächtigungsgebühren) angewiesen. Das Mehrbegehren von S 12.308,20 sei abzuweisen. Bei einer Dienstzuteilung gebühre gemäß § 22 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) eine Zuteilungsgebühr, welche die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr umfasse. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginne mit der Ankunft im Zuteilungsort und ende mit der Abreise vom Zuteilungsort. Betrage die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert werde, so erhalte der Beamte gemäß § 22 Abs. 3 RGV jedoch an Stelle der Zuteilungsgebühr a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort sowie

b) die (anteilige) Tagesgebühr. Der der Wohnung des Beschwerdeführers nächstgelegene Bahnhof sei N. Die fahrplanmäßige Fahrtzeit von N zum Zuteilungsort K und zurück betrage weniger als zwei Stunden bei Gewährung einer elfstündigen Ruhezeit (Abfahrt N:

6.20 Uhr, Ankunft K: 6.50 Uhr, Abfahrt K: 15.54 Uhr, Ankunft N:

16.39 Uhr). Bei der Bemessung der Fahrtauslagen sei zu berücksichtigen gewesen, dass in der Zeit vom 1. September bis 1. Oktober 2000 die Lösung einer Monatskarte und in der Zeit vom 2. Oktober 2000 bis 20. Oktober 2000 dreier Wochenkarten die günstigste Beförderungsmöglichkeit gewährleisteten. Da an den Tagen vom 28. September bis 29. September 2000 bzw. vom 17. Oktober bis 18. Oktober 2000 aufgrund eines über die Dienstzeit hinaus längeren Aufenthaltes im Zuteilungsort die elfstündige Ruhezeit nicht gewährleistet gewesen sei, seien an diesen Tagen neben den Tagesgebühren noch Nächtigungsgebühren zu vergüten gewesen. Für die Anreise am 1. September 2000 und die Abreise am 20. Oktober 2000 seien unter Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. c RGV jeweils Dienstreisen mit dem Ausgangs- bzw. Endpunkt der Dienststelle L (eigener PKW) vergütet worden. Da die Dauer der Dienstreisen unter fünf Stunden geblieben sei, sei diese Zeit jedoch zur "Ausbleibezeit" im Sinne des § 22 Abs. 3 RGV hinzuzurechnen, sodass für den ersten und den letzten Tag der Zuteilung je zwei Drittel Tagesgebühr zustehe. Das Mehrbegehren, das in der zitierten Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV keine Deckung finde, sei hingegen abzuweisen gewesen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verrichtung seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher bedinge naturgemäß die Verwendung seines eigenen PKW. Die tägliche Fahrt mit seinem eigenen PKW vom Dienstort L vom Zuteilungsort K sei unbedingt notwendig gewesen, um den Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes K habe daher das dienstliche Interesse an der Benützung des eigenen PKW (auch die tägliche Zureise betreffend) bestätigt. Die angesprochenen Gebühren für die Benützung des eigenen PKW im Vollzugsdienst anlässlich der täglichen Zureise zum Zuteilungsort seien daher berechtigt.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2001 gab der Bundesminister für Justiz der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften ausgeführt, aus § 4 Z. 1 und § 10 Abs. 2 RGV ergebe sich, dass die besondere Entschädigung als (eine Art der) Reisekostenvergütung und Teil der Reisegebühren (neben der Reisezulage) nur bei Dienstreisen (Abschnitt II der RGV) gebühre. Aus diesem Grund sei Punkt 1 des angefochtenen Bescheides zutreffend, weil nur die erste Zureise in den Zuteilungsort und die letzte Abreise vom Zuteilungsort gemäß § 2 Abs. 1 lit. c RGV als Dienstreise gelte. Dementsprechend beginne der Anspruch auf Zuteilungsgebühr mit der (ersten) Ankunft im Zuteilungsort und ende mit der (letzten) Abreise vom Zuteilungsort. Für die Bemessung dieser Aufwandersätze sei jedoch infolge Vorliegens einer Dienstzuteilung § 22 RGV (Abschnitt V der RGV) maßgebend. Somit habe es sich bei den nach der ersten Zureise und vor der letzten Abreise unternommenen Fahrten nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten gehandelt, die aus dem Grund der Dienstzuteilung unternommen worden seien und deren Aufwand nur im Rahmen des § 22 Abs. 3 lit. a RGV ersetzt werden könne. Dem Berufungsantrag auf Zuerkennung der besonderen Entschädigung für die erwähnten Fahrten komme daher keine Berechtigung zu, weil § 22 Abs. 3 RGV fiktiv auf die Benützung des festgelegten Massenbeförderungsmittels abstelle. § 22 RGV biete somit keine rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von Fahrzeiten mit einem PKW oder für den Ersatz von durch die Benützung des PKW entstandenen Fahrtauslagen oder für die Zuerkennung der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 RGV. Der Beamte habe daher auch dann Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen unter Berücksichtigung des Massenbeförderungsmittels, wenn er während einer Dienstzuteilung für allfällige Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort sein eigenes Kraftfahrzeug benütze. Daran vermöge weder die Bestätigung des Dienstesinteresses an der Benützung des eigenen PKW noch das Erfordernis, diesen im Vollzugsdienst zu verwenden, etwas zu ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der RGV (die gemäß § 92 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, woran auch die ersatzlose Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 nichts geändert hat - vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252), lauten (auszugsweise; § 1 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 136/1979, § 2 Abs. 1 und 3, § 4 Z. 1, § 10 Abs. 1 erster Satz, § 22 Abs. 1 und 3 in der Stammfassung BGBl. Nr. 133/1955, § 10 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 288/1988, § 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Z. 1 idF BGBl. Nr. 297/1995 und § 22 Abs. 2 Z. 2 idF BGBl. I Nr. 94/2000):

"Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

...

c) durch eine Dienstzuteilung,

...

erwächst.

...

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder aufgrund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

...

c) unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

...

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

...

Abschnitt II

Dienstreisen

§ 4. Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1. Die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

...

§ 10. (1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. ... .

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

...

Abschnitt V

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

1. Für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung

a) für Beamte 75 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13, wenn

aa) ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt oder

bb) dem früheren Ehegatten des Beamten mindestens eine Kinderzulage für ein gemeinsames Kind gebührt,

b) für verheiratete Beamte in den übrigen Fällen 50 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,

c) für die übrigen Beamten 25 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte anstelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massebeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

..."

2. Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Fahrten mit seinem eigenen PKW zwischen Wohnort und Zuteilungsort während der Dauer der Dienstzuteilung einen Anspruch auf eine besondere Entschädigung nach § 10 Abs. 2 erster Satz RGV hat.

Der Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Aus § 4 Z. 1, § 10 Abs. 1 erster Satz und § 10 Abs. 2 erster Satz RGV ergibt sich, dass eine Vergütung nach § 10 Abs. 2 erster Satz RGV nur für Dienstreisen in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 1983, Zl. 82/09/0016).

Die RGV erwähnt im unmittelbaren Zusammenhang mit Dienstzuteilungen Reisebewegungen nach § 2 Abs. 1 lit. c und nach § 22 Abs. 3. Während gemäß § 2 Abs. 1 lit. c RGV eine Dienstreise vorliegt, wenn sich der dienstzugeteilte Beamte am Beginn der Dienstzuteilung von seinem Dienstort in den Zuteilungsort und nach Beendigung der Dienstzuteilung zurück in den Dienstort zu begeben hat, regelt § 22 Abs. 3 RGV die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Zuteilungsort während der Dauer der Dienstzuteilung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1972, Zl. 0966/72); da es sich somit bei einer solchen Reisebewegung während der Dienstzuteilung um keine Dienstreise handelt, kommt hier eine besondere Vergütung gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV nicht in Betracht. Ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz eins RGV liegt hier nicht vor.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde lediglich die Fahrt des Beschwerdeführers mit dem eigenen PKW am Beginn der Dienstzuteilung von seinem Dienstort in den Zuteilungsort und nach Beendigung der Dienstzuteilung zurück in den Dienstort nach § 10 Abs. 2 erster Satz RGV vergütet hat, die dem Beschwerdeführer während der Dienstzuteilung zustehenden Gebühren aber ausschließlich nach § 22 RGV beurteilt hat.

Da § 22 Abs. 3 RGV fiktiv auf die Benützung eines Massenbeförderungsmittels abstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, und vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065), kann aus dieser Bestimmung ein Anspruch des Beamten auf eine besondere Vergütung für die - zulässige - Benützung des eigenen PKW nicht abgeleitet werden. Der Beamte hat daher auch dann, wenn er für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Zuteilungsort während der Dienstzuteilung den eigenen PKW benützt, lediglich Anspruch auf Ersatz jener Fahrtauslagen, die ihm bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels entstünden (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1960, Zl. 1040/60 (VwSlg 5386 A/1960 - nur Rechtssatz)).

Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, in seinem Fall läge auf Grund der Verfügbarkeit des privaten Pkw für eine Verwendung zur Dienstverrichtung vom Ort der Dienstzuteilung aus insgesamt eine erhebliche Einsparung für den Bund vor, weil es sich bei seinen Fahrten vom und zum Wohnort eben nicht um Dienstreisen handelt. Sein Interpretationsversuch, seine Fallkonstellation sei so zu deuten, "dass am Dienstende des ersten Tages der Dienstverrichtung am Zuteilungsort die Dienstreise begonnen wurde, um den PKW in den privaten Bereich (zu meiner Wohnung) zurückzustellen und diese Dienstreise zu Beginn des nächsten Diensttages durch das Heranführen des Fahrzeuges zur Dienststelle vollendet wurde - um dann für weitere Dienstreisen bis zum nächsten Dienstende zur Verfügung zu stehen, worauf sich der Vorgang wiederholte, bis schließlich durch die Anfahrt zu Beginn des letzten Dienstverrichtungstages am Zuteilungsort die letzte dieser Fahrten abgeschlossen wurde", ist schon deshalb verfehlt, weil, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, für die vom Beschwerdeführer "konstruierten" Dienstreisen der Dienstauftrag fehlte.

2.2. Dass die belangte Behörde aber die dem Beschwerdeführer nach § 22 RGV zustehenden Gebühren falsch bemessen hätte, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Er hat insbesondere nicht vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 RGV (bis auf zwei Ausnahmen, in denen dem Beschwerdeführer Nächtigungsgebühren vergütet wurden, weil die elfstündige Ruhezeit nicht eingehalten werden konnte) nicht vorlägen. Ein solches Vorbringen findet sich auch in der Beschwerde nicht.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Juni 2005

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