Normen
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
RGV 1955 §34;
VwRallg;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs5;
RGV 1955 §34;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) das Bundesministerium für Bauten und Technik (nunmehr Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten).
Am 1. September 1978 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter der Strombauleitung X bestellt. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in der elterlichen Wohnung in Wien 3. Am 22. Jänner 1979 übernahm der Beschwerdeführer die Bauleiterwohnung in X als Mietwohnung. Er blieb auch nach diesem Zeitpunkt noch in der elterlichen Wohnung in Wien gemeldet. Mit vom Beschwerdeführer gefertigtem Schreiben vom 18. Juli 1984 teilte die Strombauleitung X der Direktion des Bundesstrombauamtes mit, daß der Beschwerdeführer von Wien 3 (Adresse der elterlichen Wohnung) nach Wien 6 (es handelte sich dabei um die damalige Wohnung der zukünftigen Schwiegermutter des Beschwerdeführers) "verzogen" sei. Nach seiner am 2. August 1984 erfolgten Verehelichung wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 1985 dem damaligen Bundesministerium für Bauten und Technik dienstzugeteilt und ab 1. Oktober 1985 dorthin versetzt.
In der Folge beanspruchte der Beschwerdeführer Zuteilungsgebühren. Die entsprechenden Reiserechnungen liegen in dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt nicht auf. Der Beschwerdeführer weist jedoch in einer von ihm am 8. Jänner 1986 gefertigten Reiserechnung, mit der er Übersiedlungsgebühren geltend machte, ausdrücklich darauf hin, daß er für die Monate Juli und August 1985 Zuteilungsgebühren beantragt habe.
Nachdem dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben vom 18. Juli 1984 mitgeteilt worden war, er hätte gemäß § 22 Abs. 5 RGV 1955 keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr, weil er einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt worden sei, brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. November 1985 vor, er habe sich nach seiner Übersiedlung nach X "aus wohnungstechnischen Gründen" (eventuell späterer Eintritt in das Mietrecht bezüglich der elterlichen Wohnung) nicht von der elterlichen Wohnung abgemeldet. Eine Übernachtungsmöglichkeit sei ihm von seinen Eltern, die einen Teil des Jahres in ihrem Zweitwohnsitz in H. verbrächten, nur bei ihrer Anwesenheit in der Wiener Wohnung zugestanden worden. Die Bekanntgabe der Wohnadreßänderung an das Bundesstrombauamt vom 18. Juli 1984 - er habe in der Wohnung seiner damals zukünftigen Schwiegermutter gelegentlich genächtigt - sei in erster Linie über Forderung des Bundesstrombauamtes erfolgt, um eine jederzeitige Erreichbarkeit im Hochwasserfall für den sofortigen Dienstantritt auch außerhalb der Dienstzeit, insbesondere zu Wochenenden, sicherzustellen. Außerdem habe er geglaubt, nach seiner Verehelichung diese Wohnung dauernd benützen zu dürfen. Der Beschwerdeführer sei in der seiner Schwiegermutter gehörigen Wohnung nie gemeldet gewesen. Sie hätte von seiner Bekanntgabe vom 18. Juli 1984 auch nichts gewußt; schließlich sei sie auch nach seiner Eheschließung mit einer dauernden Benützung der Wohnung durch den Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen, wenn z.B. eine Rückfahrt in seinen Wohnort X spät abends unzumutbar erschienen sei, habe sie ihm fallweise gestattet, dort zu übernachten. Zusammenfassend stellt der Beschwerdeführer fest, daß ihm (zur fraglichen Zeit) in Wien keine gesicherte private Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden sei. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Schwiegermutter bestätigten mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit dieser Angaben.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 1986 legte der Beschwerdeführer die Kopie von Meldezetteln vor, aus denen hervorgeht, daß ab 9. Jänner 1986 die (elterliche) Wohnung in Wien 3 sein ordentlicher Wohnsitz (früherer ordentlicher Wohnsitz: Wohnung in X) und die Wohnung in Wien 6 (Wohnung seiner Schwiegermutter) sein "Zweit"wohnsitz war. Außerdem legte er die Bestätigung der Wasserstraßendirektion vor, wonach die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 1985 erfolgte Kündigung der Wohnung in X auf Veranlassung dieser Dienststelle erfolgt sei.
Im Einsichtsweg wurde hierauf dem Beschwerdeführer neuerlich zur Kenntnis gebracht, ihm stünde gemäß § 22 Abs. 5 RGV 1955 auf die beantragte, von der Buchhaltung nicht zur Anweisung gebrachte Zuteilungsgebühr kein Anspruch zu. Die belangte Behörde ergänzte den dargestellten Sachverhalt um folgende Hinweise: Mit Schreiben vom 11. November 1983 habe der Beschwerdeführer um Gewährung eines Vorschusses zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen angesucht, da er für seine im August 1984 vorgesehene Eheschließung einen Hausstand zu gründen beabsichtige. Mit Schreiben vom 18. Juli 1984 habe er mitgeteilt, daß er von Wien 3 nach Wien 6 verzogen sei. Auf eine Anfrage sei vom Zentralmeldeamt am 5. Februar 1986 bekanntgegeben worden, der Beschwerdeführer sei seit 29. Oktober 1984 in der elterlichen Wohnung in Wien 3 aufrecht gemeldet. Daneben sei er unter dem Titel "Zweitwohnsitz" in X gemeldet. Sonstige Meldungen seien zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ablichtung von Meldezetteln sei für den fraglichen Zeitraum (Juli bis September 1985) ohne Bedeutung. Auch die Bestätigung der Wasserstraßendirektion über die Kündigung der Wohnung in X ändere nichts an der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit Oktober 1984 seinen Hauptwohnsitz in Wien habe. Ein näheres Eingehen auf die Übersiedlungsmeldung des Beschwerdeführers von Wien 3 nach Wien 6 sei nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer nahm diese Ausführungen "nicht zustimmend" zur Kenntnis.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde zu den Anträgen des Beschwerdeführers vom 29. August und 11. September 1985 auf Zuteilungsgebühr für die Zeit seiner Dienstzuteilung vom 1. Juli bis 1. September 1985 von der Bereichsleitung X zur Zentralleitung des Bundesministeriums für Bauten und Technik in Wien gemäß § 22 RGV 1955 fest, daß dem Beschwerdeführer keine Zuteilungsgebühr gebühre.
Nach Darstellung der Rechtslage (§ 22 Abs. 1 und 5 RGV 1955) und der Wiedergabe des Sachverhaltes (insbesondere Schreiben vom 18. Juli 1984, Bezugsvorschuß vom 30. Dezember 1983) wies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1984 auf Gewährung einer Geldaushilfe hin. Diesen habe der Beschwerdeführer damit begründet, daß ihm durch seine bevorstehende Heirat große Auslagen erwachsen seien. Es hätten verschiedene Haushaltsgeräte sowie Einrichtungsgegenstände angeschafft werden müssen. Außerdem kämen noch die Kosten seiner Übersiedlung hinzu. Für die von Amts wegen teilmöblierte Bauleiterwohnung (Herd, Kredenz, Tisch, Eckbank, komplettes Bad, keine Schlafmöglichkeit) habe der Beschwerdeführer keine Einrichtungen angeschafft. Laut Aussage des Inventarverwalters in X habe der Beschwerdeführer die Bauleiterwohnung vor seiner Heirat benützt, nachher jedoch nur mehr selten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe nicht in X gewohnt. Nach seiner Versetzung in die Zentralleitung habe der Beschwerdeführer am 16. Mai 1986 einen weiteren Vorschuß erhalten, den er - seinem Ansuchen nach - für diverse Instandhaltungen, Erneuerungen von Küchengeräten und eines Einbaukastens für die Wohnung in Wien 6 benötigt habe. Das Zentralmeldeamt habe der belangten Behörde über Anfrage mit Meldebestätigung vom 31. Oktober 1986 mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ab 21. Februar 1979 X als ordentlichen Wohnsitz gemeldet, wobei die elterliche Wohnung in Wien 3 als Zweitwohnung angegeben gewesen sei. Seit 29. Oktober 1984 sei bis auf weiteres wieder die elterliche Wohnung in Wien 3 als ordentlicher Wohnsitz, X hingegen als Zweitwohnung aufgeschienen. Ab 9. Jänner 1986 sei die Wohnung in Wien 6 als Zweitwohnung angegeben.
Die Meldung des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1984, ab diesem Zeitpunkt in Wien 6 zu wohnen, die Meldebestätigung des Zentralmeldeamtes, die Verehelichung des Beschwerdeführers am 2. August 1984 sowie alle von ihm gesetzten Aktivitäten (Bezugsvorschüsse und Geldaushilfeantrag) wiesen auf eine Hausstandsgründung mit Wohnsitz (im Sinne des § 66 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm) in Wien 6 ab August 1984 hin. Aber selbst wenn Wien nicht der Wohnsitz des Beschwerdeführers gewesen sei, ergebe sich aus der gesamten Sachverhaltsdarstellung, daß trotz Zurverfügungstellung der Bauleiterwohnung in X und trotz gelegentlicher Benützung dieser Wohnung sich am ursprünglichen Wohnort Wien nichts geändert habe. Da eine Person nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch mehrere Wohungen innehaben könnte, seien auch rechtlich mehrere Wohnorte möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte im Fall ihres Obsiegens die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs 1 erster Satz der nach § 92 Abs 1 GG 1956 als Gesetz in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.
Nach § 2 Abs. 3 RGV 1955 liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
§ 22 Abs. 5 RGV 1955 lautet:
"(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch."
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dem Bescheid, der nur über die Zuteilungsgebühr vom 1. Juli bis 1. September 1985 abspreche, nicht aber über die Gebührenansprüche auf Grund seiner auch im September 1985 bis zu seiner mit 1. Oktober 1985 erfolgten Versetzung bestehenden Dienstzuteilung, könne hiefür kein Grund entnommen werden. Möglicherweise handle es sich um einen Schreibfehler.
Dem ist zu erwidern, daß sich der Spruch des angefochtenen Bescheides auf die die Zuteilungsgebühr betreffenden Anträge des Beschwerdeführers vom 29. August und 11. September 1985 bezieht, die schon im Hinblick auf § 36 Abs. 2 erster Satz RGV 1955 (demnach ist unter anderem der Anspruch auf die Ädenö Zuteilungsgebühr/-zuschuß jeweils nach Ablauf eines Kalendermonates bis zum Ende des folgenden Kalendermonates geltend zu machen) jedenfalls nicht zulässigerweise Ansprüche für den September 1985 zum Inhalt haben konnten. Dem Beschwerdeführer wurde auch im Einsichtsweg zu dem zu seinem Schreiben vom 22. Jänner 1986 angelegten Akt Parteiengehör gewährt; in diesem Akt wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf die von ihm für die Monate Juli und August 1985 geltend gemachte Zuteilungsgebühr. Dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer auch für den Monat September 1985 Zuteilungsgebühr geltend gemacht haben sollte und sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren in die Richtung gedeutet werden könnte, er habe auch diesbezüglich eine bescheidförmige Absprache verlangt, kann er durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil bei Trennbarkeit geltend gemachter Ansprüche im Unterlassen eines Teilabspruches keine Rechtswidrigkeit der getroffenen bescheidförmigen (Teil)-Erledigung erblickt werden kann.
Der Beschwerdeführer führt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters aus, zu der im angefochtenen Bescheid getroffenen Behauptung, er hätte für die Wohnung in X keine Einrichtung angeschafft und diese Wohnung nach seiner Heirat (August 1984) nur mehr selten benützt, sowie zur Mitteilung des Zentralmeldeamtes sei ihm kein Parteigehör gewährt worden, wobei der Beschwerdeführer näher ausführt, was er in diesem Falle vorgebracht hätte. Außerdem beruhe die Mitteilung des Zentralmeldeamtes auf Informationen der Meldebehörden (noch dazu nur aus Wien); ihr käme als mittelbares Beweismittel kein Vorrang vor den Meldezetteln zu. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Meldezetteln auseinanderzusetzen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die belangte Behörde gelangt im angefochtenen Bescheid auf Grund verschiedener Umstände in Ausübung der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, daß im rechtserheblichen Zeitraum (Juli und August 1985) Wien Dienst- und jedenfalls auch Wohnort gewesen sei und damit die Voraussetzung für das Nichtentstehen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruches nach § 22 Abs. 1 RGV nach dem Abs. 5 dieser Bestimmung gegeben sei. An der (ursprünglichen) Wohnorteigenschaft von Wien habe sich trotz Zurverfügungstellung der Bauleiterwohnung in X und selbst bei gelegentlicher Benützung dieser Wohnung nichts geändert.
Das Gesetz enthält zum Unterschied von der gesetzlichen Umschreibung des Begriffes "Dienstort" in § 2 Abs. 5 RGV 1955 keine Bestimmung des Begriffes "Wohnort". Der Inhalt dieses Ausdruckes läßt sich aber dem Gesetz durch Auslegung entnehmen.
Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind rechtlich auch gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich (so bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0204).
Da das Gesetz keine Unterscheidung trifft, findet § 22 Abs. 5 RGV 1955 nicht nur auf den Beamten Anwendung, der nur einen Wohnort hat, mag dieser Fall auch häufig vorkommen, sondern auch grundsätzlich auf den Beamten, der rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte hat. Auch im Fall mehrerer Wohnorte kann der Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur eine Wohnung tatsächlich benützen und daher nur einen Wohnort tatsächlich in Anspruch nehmen. Räumlichkeiten, die regelmäßig, wenn auch jeweils in zeitlicher Hinsicht in unterschiedlicher Dauer benützt werden, verlieren durch diese geübte Wohngewohnheit allein nicht ihre Wohnungseigenschaft.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung einer belangten Behörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage konnte die belangte Behörde schon allein auf Grund der vom Beschwerdeführer unterfertigten Meldung vom 18. Juli 1984, wonach er unter der Bezeichnung einer Wohnadressenänderung seiner vorgesetzten Dienststelle mitteilte, daß er von Wien 3 nach Wien 6 "verzogen" sei, in Verbindung mit seinem Geldaushilfeansuchen vom 31. Juli 1984, in dem er unter anderem die Kosten seiner Übersiedlung als Grund seines Antrages anführte, und der Tatsache seiner Verehelichung am 2. August 1984 schlüssig davon ausgehen, daß ihm auch zum Zeitpunkt seiner Dienstzuteilung (1. Juli 1985 bis 1. Oktober 1985) in Wien eine Wohnung zur Verfügung stand. Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren angegebene eingeschränkte, aber auch für die entscheidungserhebliche Zeit nicht ausgeschlossene Benützungsmöglichkeit sowohl der elterlichen Wohnung als auch der Wohnung seiner Schwiegermutter nahm diesen Unterkünften ebensowenig ihre Wohnungseigenschaft wie die dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Mietwohnung in X (Baustellenleiterwohnung). Die vom Beschwerdeführer (jedenfalls bezüglich der Aussage des Inventarverwalters von X) zu Recht gerügte Verletzung des Parteiengehörs führt daher im Beschwerdefall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Im übrigen sagen polizeiliche An- und Abmeldungen im Sinne des Meldegesetzes noch nichts über die Innehabung einer Wohnung aus (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1990, Zl. 89/12/0231).
Daß die in Wien zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten dem Beschwerdeführer nach Größe und Ausstattung kein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim geboten hätten, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde vorgebracht.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes hebt der Beschwerdeführer zutreffend die Maßgeblichkeit des Begriffes WOHNORT hervor. Entgegen seiner Auffassung kommt dem Begriff des Wohnsitzes im Sinn des § 66 der Jurisdikationsnorm auch keine "mittelbare" Bedeutung für die Auslegung des Begriffes "Wohnort" in § 22 Abs. 5 RGV 1955 zu, sodaß die aus seiner Annahme gezogenen Schlüsse schon deshalb ins Leere gehen.
Der Beschwerdeführer vermeint aber noch, auch aus § 34 RGV 1955 etwas für die Auslegung des Wohnortbegriffes in § 22 Abs. 5 RGV 1955 gewinnen zu können. Der Trennungsgebühr liege das Prinzip der doppelten Haushaltsführung und damit auch das Vorliegen von zwei Wohnsitzen zugrunde, wobei aber als "Wohnort" (insbesondere nach Abs. 4 lit. b dieser Bestimmung) nur jener Ort anzusehen sei, in dem sich die Familienwohnung und folglich der "Hauptwohnsitz" befände. Der Beschwerdeführer habe während der Dienstzuteilungszeit eine Familienwohnung überhaupt noch nicht begründet, der Hauptwohnsitz sei jedoch faktisch und meldemäßig X gewesen. Deshalb sei ausschließlich dieser Ort Wohnort (im Sinn des § 22 Abs. 5 RGV 1955) gewesen, während der Umstand, daß er in Wien zwei verschiedene Aufenthalts- und Nächtigungsmöglichkeiten gehabt habe, nicht geeignet gewesen sei, auch Wien als Wohnort erscheinen zu lassen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Regelung des § 34 RGV 1955 (Trennungsgebühr/-zuschuß) von der des § 22 RGV 1955 (Zuteilungsgebühr/-zuschuß) von den persönlichen und sachlichen Anspruchsvoraussetzungen so erheblich unterscheidet, daß schon deshalb aus § 34 RGV 1955 keine Rückschlüsse für die Auslegung des Wohnortbegriffes im Sinn des § 22 Abs. 5 gezogen werden können, zumal die letztgenannte Bestimmung auch jeden Bezug auf § 34 RGV 1955 vermissen läßt.
Wie bereits oben ausgeführt, findet § 22 Abs. 5 RGV 1955 seinem Wortlaut nach auch grundsätzlich auf den Fall Anwendung, daß der Beamte mehrere Wohnorte hat. Nach dem oben Ausgeführten konnte die Behörde im Beschwerdefall unbedenklich davon ausgehen, daß im maßgeblichen (vom angefochtenen Bescheid erfaßten) Zeitraum der Dienstzuteilung Wien jedenfalls auch Wohnort des Beschwerdeführers war. Ob dem Beschwerdeführer bei Inanspruchnahme des Wohnortes Wien im maßgeblichen Zeitpunkt ein Mehraufwand entstanden ist (wäre) und dieser Umstand die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 5 RGV 1955 beseitigt hätte, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben: der Beschwerdeführer hat nämlich weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Ein solcher Mehraufwand ist auch nicht offenkundig.
Aus diesen Gründen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausging, daß ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 5 RGV 1955 nicht entstanden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit auf in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichte Entscheidungen Bezug genommen wird, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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