Normen
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs5;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs5;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs3;
RGV 1955 §22 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Stammdienststelle ist der Gendarmerieposten X.
Vom 1. März 1983 bis 30. September 1988 war der Beschwerdeführer der belangten Behörde dienstzugeteilt. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1988 wurde er von seiner Stammdienststelle zur Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich in Wien dienstzugeteilt.
Mit Schreiben vom 14. November 1988 meldete der Beschwerdeführer seiner Dienstbehörde, daß er während seiner Dienstzuteilung zur belangten Behörde in Wien V, Z-Gasse n/n, einen "Zweitwohnsitz genommen habe"; dort sei er auch seit 1984 polizeilich gemeldet, wenn auch sein Hauptwohnsitz nach wie vor in Y sei.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde folgende Niederschrift, mit der sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte, angefertigt:
"Seit 1984 wohnte ich fallweise in Wien, Z-Gasse n/n. Diese Wohnung gehörte Frau Gertrude A. Im Dezember 1985 habe ich Gertrude A geheiratet. Meine Wohnung in Y habe ich jedoch beibehalten. In Y handelt es sich um das Haus meiner Eltern, wo ich eigene Räume für mich zur Verfügung habe. Jetzt beabsichtige ich in Y ein eigenes Haus zu bauen.
Die Wohnung in Wien gehört meiner Gattin und sie wird diese Wohnung noch unbestimmte Zeit behalten. Diese Wohnung ist ca. 60 m2 groß. Die Miete wird von mir bezahlt. Meine Gattin war bis Ende Jänner 1986 berufstätig und ist seither in Karenzurlaub. Meine Gattin hält sich fallweise in Wien, fallweise in H und fallweise in Y auf.
Mein Aufenthalt in Wien richtet sich hauptsächlich nach der Art und Dauer der Dienstverrichtung.
Die Wohnung in Wien ist mit Wasser, Gas und Heizung (Kohlenofen) eingerichtet.
Nach Y werde ich voraussichtlich dann übersiedeln, wenn ich zur Außenstelle der KA Krems oder St. Pölten versetzt werde. Solange ich bei der KA Wien bin, werde ich die Wohnung in Wien behalten."
Auf Grund des Ersuchens des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1989 bzw. vom 14. Dezember 1988 erging der erstinstanzliche Bescheid, mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 5 RGV 1955 verneint wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer habe im Dezember 1985 mit Frau Gertrude A die Ehe geschlossen und habe in der Wohnung seiner Ehefrau (der vorher genannte Zweitwohnsitz) gewohnt. Diese Wohnung sei im Hinblick auf Größe und Ausstattung durchaus geeignet. Der vom Beschwerdeführer genannte Hauptwohnsitz stelle auch die Adresse seiner Eltern dar, wo dem Beschwerdeführer eigene Räume zur Verfügung stünden. Der Beamte sei nach § 55 BDG 1979 aber verpflichtet, seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei seinen dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werde. Die Entfernung von der Zweitwohnung zur Stammdienststelle betrage 25 km, zur Zuteilungsdienststelle 4 km. Ausgehend von dem genannten Hauptwohnsitz betrage die Entfernung 110 km bzw. 90 km.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte:
"Ich war vom 01. März 1983 bis 30. September 1988 dem Bundesministerium für Inneres, Abt. II/8, EBS II, in Wien zugeteilt. Meine Stammdienststelle war der GP X, mein Wohnort Y. Aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Zuteilungsort mietete ich in der Zeit von Mai 1983 bis Feber 1984 ein Zimmer im Jugendwohnheim H.
Ab Feber 1984 hatte ich die Möglichkeit, die Wohnung meiner jetzigen Gattin, Gertrude N, in Wien, Z-Gasse n/n, mitzubenützen.
Da die Wohnung in Wien für mich günstiger gelegen und auch billiger war, entschloß ich mich, diese für die Zeit meiner Zuteilung beizubehalten. Benützt wurde die Wohnung von mir allerdings nur, wenn es mir aus dienstlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich war, in meinen Wohnort in Y zurückzukehren.
Die Dienstzuteilung zur Kriminalabteilung für Niederösterreich schloß unmittelbar an die Zuteilung zum Bundesministerium für Inneres an, ich wurde am Beginn meiner Zuteilung also nicht einer in meinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, sondern ich mietete die Wohnung in Wien ausschließlich wegen der Zuteilung nach Wien und der großen Entfernung zwischen Zuteilungsort und Wohnort, zumal ich keine engeren Bindungen zu Wien habe und mein hauptsächliches Lebensinteresse in Y liegt. In der Zeit meiner Zuteilung zum BMI, Abt. II/8, erhielt ich die Zuteilungsgebühr und zum Teil die erhöhte Nächtigungsgebühr gem. § 23 Abs. 3 RGV 1955.
Die Miete für die Wohnung meiner Gattin wurde von mir erst ab März 1986 bezahlt, seit dieser Zeit befand sich meine Gattin im Karenzurlaub und hatte kein eigenes Einkommen mehr. Davor bezahlte ich für die Mitbenutzung der Wohnung, Bestätigungen über diese Bezahlungen liegen in der Buchhaltung des BMI auf."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung wird nach zusammengefaßter Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des § 22 Abs. 5 RGV 1955 weiter ausgeführt:
In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0204, habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff des "Wohnortes" im § 22 Abs. 5 RGV 1955 auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, daß der Wohnort eines Beamten die Ortsgemeinde sei, in der er eine Wohnung innehabe und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benütze. Unter einer Wohnung seien nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen seien, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim böten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen könne, seien auch rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich.
Wie sich aus dem von der Dienstbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers eindeutig ergebe, habe der Beschwerdeführer unabhängig von seinem Hauptwohnsitz in Y, auch in seinem Zuteilungsort Wien einen Zweitwohnsitz, nämlich in der Wohnung seiner Gattin in Wien, Z-Gasse n/n, für die der Beschwerdeführer die Miete bezahle. Diese Wohnung habe er nach seinen eigenen Angaben in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Da die Wohnung in Wien eine Wohnfläche von ca. 60 m2 aufweise und mit Wasser, Gas und Heizung ausgestattet sei, biete sie dem Beschwerdeführer als verheiratetem Beamten nach Größe und Ausstattung auch ein entsprechendes Heim. Da somit alle geforderten Kriterien erfüllt seien, sei auch Wien als Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne der Reisegebührenvorschrift anzusehen. Der Beschwerdeführer sei somit einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt worden, weshalb er keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühren habe. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung, er hätte in der Zeit der (unmittelbar vorangegangenen) Zuteilung zur belangten Behörde die Zuteilungsgebühr und zum Teil die Gebühr gemäß § 23 Abs. 3 RGV 1955 erhalten, sei unerheblich, weil für die Verneinung des Anspruches auf Zuteilungsgebühr nur die bei der gegenständlichen Zuteilung vorliegenden Verhältnisse entscheidend seien und der Beschwerdeführer aus der reisegebührenrechtlichen Behandlung bei einer früheren Zuteilung kein Recht darauf ableiten könne, nunmehr - rechtswidrigerweise - die gleichen Gebühren zugesprochen zu erhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, Reisegebühren nach § 23 Abs. 3 RGV 1955 (richtig wohl § 22 RGV 1955) zu beziehen.
Er bringt im wesentlichen vor, der "letzte Dienstgeber", der mit der belangten Behörde identisch sei, habe im Bewußtsein einer Wohnmöglichkeit im Zuteilungsort des Beschwerdeführers die entsprechenden Zulagen nach der maßgeblichen Vorschrift bezahlt. Es könne nun nicht darauf abgestellt werden, ob nun eine andere Dienststelle als Dienstgeber auftrete, sondern es sei dieselbe Rechtsvorschrift weiterhin auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Die unterschiedliche Auffassung in der Auslegung dieser Gesetzesstelle sei juristisch möglich, aber im Wege der Rechtseinheit und Rechtssicherheit unbefriedigend. Weiters sei festgestellt, daß keine polizeiliche Meldung am Dienstort vorliege, sodaß auch hier eine Divergenz zur Feststellung der belangten Behörde, daß die Dienststelle des Beschwerdeführers in seinem Wohnort gelegen sei, vorliege. Das Ermittlungsverfahren habe nicht objektiv sicherstellen können, daß der Beschwerdeführer mehrere Wohnorte habe. Die fallweise Benützung einer nicht dem Beschwerdeführer gehörenden Räumlichkeit rechtfertige nicht die Annahme eines Wohnortes in dem vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Sinne.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Gemäß § 2 Abs. 3 der auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Nach der Anordnung des § 22 Abs. 1 erster Satz RGV 1955 erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr, deren Höhe nach der Dauer der Zuteilung fallend gestaffelt im Abs. 2 der genannten Bestimmung geregelt ist. Nach § 22 Abs. 3 RGV 1955 erhält der Beamte anstelle der Zuteilungsgebühr den Ersatz der Fahrtauslagen bzw. der Tagesgebühr, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden ausmacht, ohne daß eine 11-stündige Ruhezeit verhindert wird. Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er gemäß Abs. 5 der genannten Bestimmung weder Anspruch auf eine Reisekostenvergütung noch auf die im Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren.
Auch die Anwendung des Abs. 3 des § 22 RGV 1955 - auf den sich der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt beruft - setzt - wie sich aus dem Inhalt der vorher wiedergegebenen Regelung ergibt - voraus, daß der Wohnort nicht mit dem Ort der Dienstzuteilung ident ist.
Maßgebend ist daher auch hinsichtlich des Gebührenanspruches nach Abs. 3, was unter Wohnort zu verstehen ist. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0204, auf das die belangte Behörde zu Recht Bezug genommen hat, dargelegt:
Wohnort eines Beamten ist die Ortsgemeinde, in der er eine Wohnung innehat und diese in Erfüllung seines Wohnbedürfnisses auch tatsächlich benützt. Unter einer Wohnung sind nach herrschender Rechtsansicht Räumlichkeiten zu verstehen, die so beschaffen sind, daß sie nach Größe und Ausstattung dem Inhaber ein seinen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. Da eine Person mehrere Wohnungen innehaben und auch tatsächlich benützen kann, sind auch rechtlich gleichzeitig mehrere Wohnorte möglich.
Ausgehend von den vorher wiedergegebenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in Wien eine Wohnung innegehabt und damit auch in Wien einen Wohnort gehabt hat. Diese auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruhende Feststellung kann für sich allein auch durch eine allenfalls zwischenzeitig erfolgte Abmeldung des Beschwerdeführers keine andere rechtliche Beurteilung herbeiführen, weil die polizeiliche An- und Abmeldung im Sinne des Meldegesetzes noch nichts über die Innehabung einer Wohnung aussagt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Zl. 08/2628/78).
Was den vom Beschwerdeführer angestellten Vergleich mit seiner ersten Dienstzuteilung betrifft, so kann dem Umstand, daß der Beschwerdeführer seinerzeit angab, "entsprechende Zulagen" erhalten zu haben, keinerlei Bindungswirkung für seine neue Dienstzuteilung beigemessen werden. Aus einem allfälligen seinerzeitigen Fehlverhalten der Behörde kann grundsätzlich kein Recht abgeleitet werden (vgl. beispielsweise in diesem Sinn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 9110/1981).
Da die belangte Behörde aus den vorher dargestellten Überlegungen zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gebühren nach § 22 RGV 1955 verneint hat, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)