VwGH 2003/08/0232

VwGH2003/08/023221.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Lebenshilfe Steiermark, Gesellschaft für Behinderte, Sektion Trofaiach (nunmehr Lebenshilfe Trofaiach, Gesellschaft für Menschen mit Behinderung) in Trofaiach, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 24. September 2003, Zl. 124.988/1-3/03, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. J in S, 2. I in S, 3. S in N,

4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, 5. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 6. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §471a;
ASVG §471b;
AVG §37;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §471a;
ASVG §471b;
AVG §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte vom 1. Jänner 1993 bis 30. September 1995, die Zweitmitbeteiligte vom 1. Jänner 1993 bis 30. September 1995 und die Drittmitbeteiligte vom 1. Februar 1993 bis 30. September 1995 auf Grund ihrer Beschäftigung als mobile Frühförderinnen bei der beschwerdeführenden Partei (einem Verein) der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit drei Bescheiden vom 10. Mai 1996 die Versicherungspflicht der Erst- bis Drittmitbeteiligten in den jeweils genannten Zeiträumen festgestellt habe. Die Erst- bis Drittmitbeteiligten hätten als mobile Frühförderinnen behinderte Kinder in ihrer gewohnten Umgebung, also in deren Wohnung, betreut. Sie seien an die Organisations- und Durchführungsrichtlinien für mobile Frühförderung des Landes Steiermark, geltend ab 1. Jänner 1993, gebunden gewesen. Auf Grund dessen hätten sie detaillierte Vorgaben hinsichtlich ihres Arbeitsablaufes erfüllen müssen. Weisungen seien auf Grund der fachlichen Befähigungen der Frühförderinnen entbehrlich gewesen. Eine Vertretung sei möglich gewesen, jedoch habe die Betreuung eines Kindes grundsätzlich durch die selbe Frühförderin erfolgen sollen. Die Frühförderinnen seien nicht berechtigt gewesen, "ohne die Lebenshilfe Steiermark" tätig zu werden. An Betriebsmitteln hätten die Frühförderinnen ihr eigenes Kraftfahrzeug und Fördermaterial verwendet. Sie seien nicht berechtigt gewesen, "ihre Fähigkeiten zu ihrem eigenen Nutzen einzusetzen". Auf Grund dieser Wahrnehmungen sei die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als Erstbehörde zu dem Schluss gekommen, dass die Erst- bis Drittmitbeteiligte als Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG zu beurteilen seien.

Den gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüchen habe die Einspruchsbehörde, welche eine ergänzende Vernehmung der Erst- bis Drittmitbeteiligten veranlasst habe, nicht Folge gegeben. In der Begründung habe sich die Einspruchsbehörde auf den Inhalt der Organisations- und Durchführungsrichtlinien des Landes Steiermark gestützt und sei zum Schluss gekommen, dass diese die Ausgestaltung der einzelnen Vertragsverhältnisse zwischen der beschwerdeführenden Partei und einzelnen Frühförderern bereits inhaltlich entscheidend vorbestimmten. Gestützt darauf habe die Einspruchsbehörde die Ansicht vertreten, die Erst- bis Drittmitbeteiligten seien subjektiv der Meinung gewesen, eine gewisse Freizügigkeit und Freiheit in ihren Dispositionen zu haben, zufolge der Richtlinien seien sie jedoch den Weisungen und der Kontrolle "der Lebenshilfe Steiermark" unterlegen. Diese habe ihnen Arbeitsort und Tätigkeitsbereich zugewiesen. Eine von der Lebenshilfe unabhängige Tätigkeit der Frühförderinnen sei auf Grund der Richtlinien undenkbar. Die Lebenshilfe habe dem Land jährlich Bericht erstatten müssen, daraus habe sich zwangsläufig auch eine Berichtspflicht der Frühförderinnen ergeben. Die Frühförderinnen seien auch auf Kosten der Lebenshilfe fortgebildet worden. Eine Kostenübernahme seitens des Landes habe nur dann erfolgen können, wenn der jeweilige Frühförderer namentlich, also persönlich, festgestanden sei. Eine generelle Vertretungsbefugnis könne also nicht vorliegen. Dass die Frühförderinnen die Anzahl der zu übernehmenden Betreuungseinheiten selbst bestimmen und die Arbeit frei einteilen hätten können, liege in der Natur der Tätigkeit, darüber hinaus habe die beschwerdeführende Partei einen Rahmen vorgegeben. Die sich daraus ergebende Tätigkeit habe die Arbeitszeit der Erst- bis Drittmitbeteiligten derart in Anspruch genommen, dass diese hierüber nicht hätten frei verfügen können. Bei Missachtung hätte die beschwerdeführende Partei dem Land gemäß den Richtlinien Meldung erstatten müssen. Daraus hätten sich logischerweise Konsequenzen für die Erst- bis Drittmitbeteiligten ergeben. Diese hätten in erster Linie ihr spezielles Wissen verwendet. Die Verwendung eigener Materialien habe keine entscheidende Bedeutung gehabt. Für die Verwendung des eigenen Pkws seien Kilometergeld und Diäten ausbezahlt worden.

In der Folge setzt sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - nach Darlegung des wesentlichen Berufungsvorbringens - zunächst mit den Organisations- und Durchführungsrichtlinien für mobile Frühförderung der Steiermärkischen Landesregierung auseinander. Diese würden einerseits Bedingungen für die Kostenübernahme der Beschäftigung von Frühförderern aufstellen, aber gleichzeitig auch allgemein die Aufgaben der Trägervereine und die Ziele und Organisation der Frühförderung definieren. Die Richtlinien würden allgemein festlegen, wie Frühförderung im Land Steiermark vor sich gehen solle. Es sei ein Kooperationsmodell zwischen öffentlicher Hand und privater Wohlfahrt vorgesehen, wobei das Land Steiermark die grundsätzlichen Vorgaben zu erstellen habe, auf Grund derer die professionellen Dienste die spezifischen Aufgaben erfüllten. Es werde die Einrichtung von Trägern gefordert, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Vorgaben verantwortlich seien. Es sei laut Richtlinien nicht möglich, dass ein mobiler Frühförderer ohne Träger tätig werde. Die Richtlinien sähen vor, dass der Trägerverein die Frühförderer namhaft machen, ihre Aufnahme in die Liste der mobilen Frühförderer beantragen, sowie sie anstellen müsse. Die Richtlinien würden in der Folge eine Überwachung der Aufgabenerfüllung der Frühförderer durch den Träger sowie eine unverzügliche Berichterstattung durch den Träger über Missstände und Fehlverhalten der Frühförderer fordern.

Die Erst- bis Drittmitbeteiligten hätten gleichlautende Werkverträge vorgelegt, in denen festgehalten sei, dass im Falle der Verhinderung die Frühförderin berechtigt sei, dem Träger eine andere Frühförderin namhaft zu machen, die die fachlichen Voraussetzungen erfülle. Weiters sei darin festgehalten, dass neben der Bezahlung des Stundensatzes Kilometergeld und Barauslagen bei lückenlosem Nachweis von der beschwerdeführenden Partei ersetzt würden. Aus den von der Erst- und Zweitmitbeteiligten darüber hinaus vorgelegten gleichlautenden Arbeitsverträgen sei zu entnehmen, dass die Honorarnoten und die Nachweise zur Frühförderabrechnung dem Träger monatlich vorzulegen seien. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sei der Verein nach Möglichkeit zu verständigen. Die Erstmitbeteiligte habe darüber hinaus ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 4. September 1995 vorgelegt, worin diese mitteile, dass wegen der Überprüfungstätigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse das Werkvertragsverhältnis beendet werde und dass die Möglichkeit geboten werde, Verhandlungen über den Abschluss eines Dienstvertrages zu führen, dessen Inhalt erst festgelegt werden müsse.

Die Erst- bis Drittmitbeteiligten seien im Einspruchsverfahren vernommen worden und hätten im Berufungsverfahren ergänzende schriftliche Angaben gemacht. Daraus ergebe sich der folgende Sachverhalt:

"Mit der Übernahme eines Kindes verpflichtete sich die Frühförderin zur Betreuung dieses Kindes. Das Ausmaß der Betreuungseinheiten und deren Dauer gab die zuständige Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vor. Ein Kind war einmal wöchentlich oder auch mehrmals wöchentlich zu betreuen. Die Betreuung eines Kindes hat in der Regel zwei oder mehrere Jahre, mindestens jedoch ein halbes Jahr gedauert. Sie wurde bei Bedarf verlängert.

Die Frühförderin musste sich nicht täglich bei der Lebenshilfe melden. Sie hatte keine fix vorgegebene tägliche Arbeitszeit sondern legte diese in Absprache mit der zu betreuenden Familie fest. Pro zu betreuender Familie musste für einen Besuch eine Zeit von 1,5 Stunden aufgewendet werden, dies in der Zeit von Montag bis Freitag. An einem Tag durften bis zu drei Familien besucht werden.

Einmal wöchentlich musste die Frühförderin zu fixen Arbeitszeiten in den Betriebsräumen der Lebenshilfe anwesend sein und dabei administrative Arbeiten erledigen, das Fördermaterial warten, Telephondienst machen und organisatorische Belange besprechen.

Die Frühförderin hat die Familien an deren Wohnsitz und in der Frühförderstelle betreut.

Konkrete Weisungen wurden den Frühförderinnen nicht erteilt. Es fand auch keine unmittelbare Kontrolle bei der Frühförderung statt.

Es bestand jedoch die Pflicht, Frau Z (Vorstandsmitglied des Vereins) im Team mündlich laufend über die Tätigkeit zu berichten:

Wöchentlich fanden unter der Leitung von Frau Z (Vorstandsmitglied des Vereins) Teamsitzungen zu folgenden Inhalten statt:

Fallbesprechungen, administrative Tätigkeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Wünsche der Frühförderinnen, Materialankauf. Am Beginn jeder Förderung hatte die Frühförderin einen Erstbericht mit Förderplan zu erstellen. Sie hatte ferner laufend die Fördereinheiten zu dokumentieren und zum Ende des Bewilligungszeitraumes einen Entwicklungsbericht zu erstellen. Die Berichte über die Tätigkeiten gingen an die BH Leoben und wurden in der Lebenshilfe archiviert.

Frau P (vom Verein) kontrollierte die Abrechnungen, die Unterschriftenblätter der Eltern und die administrativen Tätigkeiten der Frühförderinnen worden und habe Frau Z Besuchesnachweise vorlegen müssen.

Im Falle der Erkrankung hat die Frühförderin unverzüglich die Lebenshilfe verständigen müssen. Daraufhin wurden bereits vereinbarte Einheiten abgesagt oder verschoben.

Über eine Vertretung wurde nichts ausdrücklich mündlich vereinbart. Eine Vertretung durch eine Kollegin eines anderen Vereins wäre undenkbar gewesen.

Urlaubspläne (für maximal fünf Wochen im Jahr) hat die Frühförderin bekannt geben und mit den Familien besprechen müssen. Auch im Urlaub gab es keine Vertretung.

Die Bezahlung erfolgte nach monatlich geleisteten Einheiten aufgrund von Honorarnoten, die nach geleisteten Einheiten gelegt wurden.

Die Frühförderinnen haben teilweise ihren privaten PKW verwendet eigenes Fördermaterial beigebracht. Es wurde auch Fördermaterial vom Verein zur Verfügung gestellt."

Die beschwerdeführende Partei habe diese Aussagen weitgehend unwidersprochen gelassen und in einer abschließenden Stellungnahme eingewendet, die Betreuerinnen seien hinsichtlich ihrer Betreuungstätigkeit nicht kontrolliert worden. An ihrer Fördertätigkeit sei auch nicht Kritik geübt worden, sie seien aus diesem Grund nicht in das Organisationsgefüge des Vereins eingeordnet gewesen. Der Verein habe keinerlei Einfluss auf das Ausmaß und die Dauer der Betreuung für ein Kind nehmen können. Dies habe die Bezirkshauptmannschaft vorgegeben und die Betreuerinnen seien somit weisungsfrei tätig gewesen. Die festgestellte Meldepflicht bei Krankheit und Urlaub spreche nicht gegen das Vorliegen von Werkverträgen. Dass während der Zeit der Abwesenheit der Betreuerin keine Vertretung stattgefunden habe, spreche für das Vorliegen von Werkverträgen. Die Betreuerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Betreuung durch eine andere Kollegin zu gewährleisten. Auch spreche für einen Werkvertrag, dass die Betreuerinnen für die Teamsitzungen selbst hätten bezahlen müssen.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, eine Vertretung in Form des Heranziehens einer gleich qualifizierten Betreuerin wäre beliebig möglich gewesen, nicht geglaubt werde; eine beliebige Vertretungsbefugnis gehe weder aus den Aussagen der Erst- bis Drittmitbeteiligten noch unzweideutig aus den Werkverträgen hervor. Die Annahme einer beliebigen Vertretungsmöglichkeit würde ferner angesichts der Vorgaben, die sich aus den erwähnten Richtlinien ergäben, in völligem Widerspruch zu der Annahme stehen, dass der Verein richtlinienkonforme Frühförderungen organisiert habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Zitierung der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage des Vorliegens eines Verhältnisses persönlicher Abhängigkeit die fehlende Möglichkeit, über die Arbeitszeit auf längere Sicht frei zu verfügen, die persönliche Arbeitspflicht, die Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, die Verpflichtung, Weisungen zu befolgen, die Überwachung der Arbeit und die disziplinäre Verantwortlichkeit als charakteristisch anzusehen seien. Dem isolierten Moment der Einflussnahme des Beschäftigten auf seine Arbeitszeit komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung, mag sie auch - wie bei Teilzeitbeschäftigten - nur einen geringen Teil der einer Person an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch nehmen, könne unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vielmehr auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte auf Grund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art einer Beschäftigung zum Teil Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen könne; ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt werde, sei hiebei irrelevant.

Im arbeitsbezogenen Verhalten sei eine mit den festgestellten Arbeiten, großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung, beschäftigte Person nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich auf Grund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigten, der Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimme, sofern er nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, d. h. seinem Weisungs- und Kontrollrecht, unterliege. Unter diesen Umständen könne ein Beschäftigungsverhältnis auch vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreife. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließe nur eine generelle Vertretungsbefugnis für sich allein genommen die Versicherungspflicht aus, nicht aber auch schon die Befugnis, sich (nur) im Falle einer Verhinderung vertreten zu lassen, wie z.B. bei Krankheit oder Urlaub. In diesem Zusammenhang sei es insbesondere bedeutsam, ob die Arbeitskraft nur bei kurzfristiger Verhinderung die Möglichkeit gehabt habe, eine Ersatzkraft zu stellen. Die wechselseitige Vertretung zweier im gleichen Betrieb beschäftigter Personen spreche nicht gegen die Annahme persönlicher Arbeitspflicht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel finde, sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Demnach könne zwar persönliche Abhängigkeit nicht ohne wirtschaftliche Abhängigkeit, wohl aber wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen.

Gemäß § 539 ASVG seien Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werde, ohne rechtliche Wirkung.

Nach Wiedergabe des § 539a ASVG führt die belangte Behörde in der Folge aus, dass im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes zunächst zu ermitteln sei, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen hätten und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert habe. Auf Grund dieser Feststellungen habe die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen sei bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspreche. Sei eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, müsse untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliege.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde sodann aus, dass der Inhalt der genannten Richtlinien des Landes Steiermark im gegenständlichen Zusammenhang die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation widerspiegle. Es sei davon auszugehen, dass das Ansuchen um Kostenübernahme nur einem solchen Verein bewilligt worden wäre, der richtlinienkonforme Vertragsverhältnisse, also Anstellungsverhältnisse zu seinen Mitarbeitern gepflegt habe. Der Verein habe schon aus diesem Grund bereits vor der Kostenübernahme dafür Sorge tragen müssen, dass er dem Land Steiermark richtlinienkonforme Vertragsverhältnisse zu seinen Frühförderinnen präsentieren könne. Insoweit seien die Richtlinien in die gegenständliche rechtliche Beurteilung einzubeziehen.

Die Frühförderinnen hätten sich laufend für die Betreuung der von ihnen übernommenen Kinder (pro Kind wöchentlich 1 bis 2 mal) verfügbar zu halten. Die konkrete zeitliche Lage der Betreuungseinheiten hätten sie in Absprache mit den Familien und im vorgegebenen Rahmen mitbestimmen können. Die Arbeitszeiten hätten aufgezeichnet und von den Eltern unterschrieben werden müssen. Die Zeiten der wöchentlichen Bürodienste seien fix vorgegeben gewesen. Der Arbeitsort sei mit dem Wohnort der Familie bzw. dem Kindertagesheim fixiert gewesen. Daraus sei insgesamt zu schließen, dass der Verein die Möglichkeit gehabt habe, bei Bedarf die Einhaltung der Arbeitszeiten durch die Erst- bis Drittmitbeteiligten zu kontrollieren.

Die Erst- bis Drittmitbeteiligten seien einschlägig qualifiziert gewesen. Eine Weisungserteilung und Kontrolle im engeren Sinn habe sich dadurch erübrigt, jedoch habe eine laufende Dokumentationspflicht sowie die Pflicht, wöchentlich im Team zu berichten, bestanden. Daraus ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit gehabe habe, bei Bedarf in den Ablauf einer Betreuung unter Umständen auch mittelbar (durch Besprechen im Team) einzugreifen. Auch die Möglichkeit einer Kontrolle des Arbeitsablaufes sei dem Verein dadurch gesichert gewesen. Es liege daher eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit im Sinne einer stillen Autorität des Dienstgebers vor.

Betreffend die persönliche Arbeitspflicht führte die belangte Behörde aus, dass die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid die Frühförderung eines bestimmten Kindes durch eine namentlich genannte Frühförderin festgelegt habe. Im Werkvertrag werde die Möglichkeit des "Namhaftmachens" eines geeigneten Vertreters festgeschrieben. Über die Einzelheiten der Vorgangsweise im Vertretungsfall treffe diese Bestimmung keine klare Aussage. Der Verein habe mit den Erst- bis Drittmitbeteiligten über die Möglichkeit einer Vertretung nicht gesprochen. Die Erst- bis Drittmitbeteiligten hätten sich im Krankheitsfall beim Verein melden müssen. Eine Vertretung durch eine außenstehende Person sei nicht möglich gewesen. Es liege somit persönliche Arbeitspflicht vor. Die diesbezügliche Bestimmung im vorgelegten Werkvertrag sei nach Ansicht der belangten Behörde als Scheinvereinbarung zu qualifizieren.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Die Tatsache, dass die Erst- bis Drittmitbeteiligten teilweise selbst Fördermaterial beibrachten und den eigenen Pkw benutzt hätten, vermöge daher im gegenständlichen Zusammenhang nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu sprechen. Die Tatsache, dass die Erst- bis Drittmitbeteiligten ihre Teamsitzungen selbst hätten bezahlen müssen, könne für sich genommen nicht zur Untermauerung ihrer Selbständigkeit herangezogen werden. Das Unternehmerrisiko sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn diesem entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten gegenüberstünden. Solche Dispositionsmöglichkeiten der Erst- bis Drittmitbeteiligten hätten hier nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte, von einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt erklärte, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die übrigen Verfahrensparteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A). Auf den Beschwerdefall sind daher nachstehende - zwischen 1. Jänner 1993 und 30. September 1995 in Geltung gestandene - Bestimmungen anzuwenden:

§ 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993 lautete:

"§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen."

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert sind und nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 AlVG versicherungsfrei sind; auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 waren ab 1. Jänner 1995 auch Dienstnehmer, die Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben, in die Pflichtversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG einbezogen.

Der im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilende Sachverhalt betrifft damit einen Zeitraum, in dem weder die Versicherungspflicht für freie Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 4 ASVG noch für dienstnehmerähnliche Personen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 ASVG, jeweils in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, bestanden hat und für welchen auch die mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1996 erfolgte Neufassung der Bestimmungen hinsichtlich der freien Dienstnehmer noch nicht in Geltung gestanden ist.

2. Die Kriterien, die für die Annahme (überwiegender) persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Einzelnen beachtlich sind, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung ausführlich dargelegt. Die persönliche Abhängigkeit charakterisierte der Verwaltungsgerichtshof dabei als weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten, die sich insbesondere in seiner Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, seiner Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Dienstgebers, der Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber und die disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers äußere. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Gesamtbildes seiner Beschäftigung für das Rechtsverhältnis der persönlichen Abhängigkeit des Beschäftigten vom Dienstgeber sind jedoch nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen rechtlicher Gestaltung der Beschäftigung. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist.

Hinsichtlich der Wertung der Tätigkeit eines - wie im vorliegenden Fall - außerhalb der Betriebsstätte Tätigen als unselbständige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist (nicht anders als bei einem Vertreter) zu beachten, dass bei dieser Tätigkeit die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische, oben näher dargestellte Unterordnung nicht so auffällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0131, und vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0080).

3.1. Die beschwerdeführende Partei macht unter dem Beschwerdegrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, "genauere Feststellungen zur wirtschaftlichen (Un)Abhängigkeit der Frühförderinnen" zu treffen. Die Drittmitbeteiligte sei hauptberuflich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen und daher, wenn man den geringen zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit als Frühförderin betrachte, keinesfalls wirtschaftlich von der beschwerdeführenden Partei abhängig gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe "als freie Handelsvertreterin nebenbei im Rahmen ihrer Tätigkeit Behindertenspielzeug im wesentlichen Umfang vertrieben".

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden darf; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Es kann somit zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 95/08/0091).

Auf die von der beschwerdeführenden Partei vermissten Feststellungen im Hinblick auf neben der Tätigkeit als Frühförderinnen ausgeübte Tätigkeiten der Erst- und Drittmitbeteiligten kommt es daher für die entscheidungswesentliche Frage, ob ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vorliegt, nicht an. Im Unterbleiben entsprechender Feststellungen ist daher kein relevanter Verfahrensmangel zu erblicken.

3.2. Als weiteren Verfahrensmangel macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass hinsichtlich der Möglichkeit der Frühförderinnen, eine Vertretung namhaft zu machen, "die entsprechende werkvertragliche Vereinbarung" nicht bedacht worden sei. Wenn die belangte Behörde diese als Scheinvereinbarung beurteile, so hätte sie die zuständigen Organe der beschwerdeführenden Partei einvernehmen müssen.

Soweit sich dieses Vorbringen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtet, ist zunächst festzuhalten, dass sich die im angefochtenen Bescheid zur Vertretungsmöglichkeit getroffenen Feststellungen darauf beziehen, dass über eine Vertretung "nichts ausdrücklich mündlich vereinbart" wurde und eine Vertretung "durch eine Kollegin eines anderen Vereins" undenkbar gewesen wäre. In der Beweiswürdigung hat sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Aussagen der Erst- bis Drittmitbeteiligten gestützt und ausgeführt, dass eine beliebige Vertretungsmöglichkeit nicht "unzweideutig aus den Werkverträgen" hervorgehe und zudem eine solche Annahme angesichts der Richtlinien des Landes Steiermark in völligem Widerspruch zum Erfordernis einer richtlinienkonformen Organisation der Frühförderung stünde. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, eine Vertretung in Form des Heranziehens einer gleichqualifizierten Betreuerin wäre beliebig möglich gewesen, nicht gefolgt. Die belangte Behörde hat damit die für die vorgenommene Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dargelegt; der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die vorgenommene Beweiswürdigung unschlüssig wäre oder den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen würde.

Auch die Rüge hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme der Organe der beschwerdeführenden Partei erweist sich als nicht berechtigt, zumal die beschwerdeführende Partei weder in der Berufung noch in der Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme die Einvernahme ihrer Organe beantragt hat. In Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages der Partei war deren amtswegige Einvernahme entbehrlich, da die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, das ihrer Meinung nach erfolgversprechende Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten und die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in gleicher Weise gehalten ist, sich damit nachvollziehbar auseinander zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0089).

Wenn die belangte Behörde auf Grund der durchgeführten Ermittlungen den Sachverhalt als ausreichend geklärt angesehen hat, bestand für sie keine Verpflichtung, weitere - von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht angebotene - Beweismittel heranzuziehen.

4. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und die Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit abzuwägen. Sie habe vielmehr lediglich jene Merkmale hervorgehoben, die für eine unselbständige Tätigkeit sprechen würden; Umstände, die auf ein Werkvertragsverhältnis hätten schließen lassen, seien damit abgetan worden, dass diesem oder jenem Umstand allein eine wesentliche Rolle nicht zukommen solle.

4.1. Die beschwerdeführende Partei bringt dazu vor, dass für die Erst- bis Drittmitbeteiligten keine feste Arbeitszeit und kein fester Arbeitsort bestanden habe. Sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit hätten nämlich zwischen den Erst- bis Drittmitbeteiligten und den Eltern der zu betreuenden Kinder frei nach Vereinbarung geregelt werden können. Der wöchentliche Besprechungstermin und die Bürotätigkeit erschienen in diesem Zusammenhang derart untergeordnet, dass sie zu vernachlässigen seien.

Dazu ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde die Erst- bis Drittmitbeteiligten an den wöchentlich stattfindenden Teamsitzungen teilzunehmen hatten und sie auch einmal wöchentlich zu fixen Arbeitszeiten in den Büroräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei anwesend sein mussten, wobei sie dabei unter anderem administrative Arbeiten zu erledigen hatten, Telefondienst versahen und organisatorische Belange besprachen. Demgegenüber war die Einteilung der Betreuung in den Familien im Hinblick auf die Arbeitszeit den Erst- bis Drittmitbeteiligten überlassen, wobei sie die Termine in Absprache mit den zu betreuenden Familien festlegten. Von einer völlig den Erst- bis Drittmitbeteiligten überlassenen Arbeitszeiteinteilung kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein, vielmehr waren diese einerseits durch die festgelegten Büroarbeitszeiten und die wöchentlichen Teamsitzungen, andererseits durch allgemeine Regelungen betreffend die Betreuungstermine (nicht mehr als drei Betreuungseinheiten täglich, ein bis zwei Betreuungseinheiten pro Kind pro Woche an den Tagen von Montag bis Freitag) an Vorgaben der beschwerdeführenden Partei gebunden. Ähnliches gilt für den Arbeitsort, der zumindest teilweise (Teamsitzungen, Bürotätigkeit) unmittelbar von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben wurde und sich zu einem anderen Teil aus dem Erfordernis der Betreuung der Kinder an deren Wohnort ergab, sodass die Erst- bis Drittmitbeteiligten auch hinsichtlich des Arbeitsortes (Büro) nicht frei von der Bindung an Ordnungsvorschriften des Dienstgebers waren.

4.2. Nach den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei hätten die Erst- bis Drittmitbeteiligten die Übernahme der Betreuung eines Kindes jederzeit ablehnen können, wenn es ihnen "gerade einmal nicht recht gewesen wäre, eine Betreuungsleistung durchzuführen". Die Erst- bis Drittmitbeteiligten hätten sich auf Grund des abgeschlossenen Werkvertrages jederzeit vertreten lassen können und sie hätten auch jederzeit für einen anderen Auftraggeber tätig werden können.

Mit diesem Vorbringen bezieht sich die beschwerdeführende Partei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es für den Ausschluss des für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 4 Abs. 2 ASVG konstitutiven Merkmals der persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten genügt, wenn diesem die sanktionslose Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung möglich ist oder ihm eine generelle Vertretungsbefugnis zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/08/0226, Slg. Nr. 13.987/A). Dass das Vorliegen einer generellen Vertretungsmöglichkeit von der belangten Behörde in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung verneint wurde, wurde bereits oben (Punkt 3.2.) dargelegt; die Rechtsrüge der beschwerdeführenden Partei geht insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Zur Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, ist auf das einen Botenfahrer betreffende hg. Erkenntnis vom 10. November 1998, Zl. 96/08/0255, zu verweisen, in dem ausgeführt wurde, dass die Verneinung eines durchgehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen der Möglichkeit der sanktionslosen Ablehnung einzelner Arbeitsleistungen nicht ausschließt, dass während der wiederkehrenden kurzfristigen tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen jeweils tageweise versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu Stande kommen können, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist; damit wird auch die Unterscheidung zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, deutlich.

Im vorliegenden Fall war es zwar möglich, die Übernahme der Betreuung hinsichtlich einzelner Kinder abzulehnen, doch haben sich die Erst- bis Drittmitbeteiligten im Fall der Übernahme eines Kindes zur Erbringung der Betreuungsleistung verpflichtet, welche in der Regel zwei oder mehr Jahre, mindestens jedoch ein halbes Jahr gedauert hat. Tatsächlich waren, wie die belangte Behörde festgestellt hat, die Erst- bis Drittmitbeteiligten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durchgehend beschäftigt, hatten also in diesen Zeiträumen jeweils Betreuungspflichten übernommen (und waren zusätzlich verpflichtet, an den Teamsitzungen teilzunehmen und einmal wöchentlich im Büro anwesend zu sein, um unter anderem Telefondienst zu versehen). Auch wenn die Erst- bis Drittmitbeteiligte berechtigt waren, die Übernahme einzelner Kinder in ihre Betreuung abzulehnen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie für den Zeitraum, in dem eine derartige Betreuungsverpflichtung eingegangen wurde, das Vorliegen der für eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG wesentlichen Kriterien bejaht hat. Dass auf Grund der Ablehnung einer Betreuungsübernahme im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Unterbrechung der Tätigkeit der Erst- bis Drittmitbeteiligten eingetreten wäre, hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet.

4.3. Zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sich diese in der Weise manifestiere, dass die Betriebsmittel im überwiegenden Maße von den Frühförderinnen bereit gestellt worden seien ("geistiges Eigenkapital", PKW, Vorbereitungstätigkeit in der eigenen Wohnung). Das Honorar, welches die Erst- bis Drittmitbeteiligten erhalten hätten, sei an die Tätigkeiten (Leistungseinheiten) gebunden gewesen. Sei keine Tätigkeit entfaltet worden (z.B. wenn ein Auftrag nicht angenommen worden sei), habe kein Entgeltanspruch bestanden. Das wirtschaftliche Risiko hätten daher allein die Erst- bis Drittmitbeteiligten getragen. Diese seien auch in keinerlei organisatorisches Gefüge der beschwerdeführenden Partei eingebunden gewesen. Eine Überprüfung der Tätigkeit habe nur insoweit erfolgen müssen, als die Leistungseinheiten maßgebend für den Honoraranspruch gewesen seien, sodass es selbstverständlich gewesen sei, die entsprechenden Zeitaufzeichnungen der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung zu stellen.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid Fördermaterial auch von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt wurde und für den Einsatz des eigenen PKW Kilometergelder ersetzt wurden, sodass diesbezüglich nicht vom Einsatz eigener Betriebsmittel der Erst- bis Drittmitbeteiligten die Rede sein kann (vgl. zum Spesenersatz bei Privat-PKW das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186). Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten (von der beschwerdeführenden Partei mit dem Begriff "geistiges Eigenkapital" bezeichnet) liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1974, Zl. 502/73, Slg. Nr. 8548/A).

Die Entlohnung der Erst- bis Drittmitbeteiligten erfolgte nach monatlich geleisteten Einheiten. Hatten die Erst- bis Drittmitbeteiligten eine Betreuung übernommen, so bestand grundsätzlich ein Anspruch auf Entlohnung nach den "Organisations- und Durchführungsrichtlinien"; dass für den Fall der Krankheit oder eines sonstigen Ausfalls von Betreuungsleistungen das wirtschaftliche Risiko bei den Erst- bis Drittmitbeteiligten liegen sollte, führt nicht zwingend zum Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0221).

Hinsichtlich der Einbindung in die Organisation der beschwerdeführenden Partei ist auf die festgestellte Teilnahme an Teamsitzungen, die Übernahme von Telefondiensten und Anwesenheitspflichten im Büro sowie die Pflichten zur Berichterstattung und Abgabe von Abrechnungen, Unterschriftspflichten und Besuchsnachweisen, welche von der beschwerdeführenden Partei auch kontrolliert wurden, zu verweisen.

5. Die beschwerdeführende Partei meint, dass bei Heranziehen sämtlicher Merkmale der Beschäftigung "wie die freie Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes, keine Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei, keine Weisungsgebundenheit gegenüber der beschwerdeführenden Partei, keinerlei wirtschaftliche Abhängigkeit, jederzeitige Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses, Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme eines zu betreuenden Kindes, alleiniges Unternehmerrisiko der Frühförderinnen, keine persönliche Arbeitspflicht, sondern die Möglichkeit eine Vertretung namhaft zu machen," das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit eindeutig bejaht werden müsse.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass mehrere der von der beschwerdeführenden Partei hier behaupteten Merkmale der konkreten Beschäftigungsverhältnisse nicht mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen übereinstimmen; insbesondere kann nicht, wie bereits dargelegt, ohne Einschränkung von freier Einteilung der Arbeitszeit und des Arbeitsorts, keiner persönlichen Arbeitspflicht oder von fehlender Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei gesprochen werden. Auch im Hinblick auf das Unternehmerrisiko hat die belangte Behörde festgehalten, dass den Erst- bis Drittmitbeteiligten keine unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten eingeräumt waren, sodass auch im Entgeltausfall bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung kein entscheidendes Merkmal einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit zu erkennen ist.

Im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung genügt, kann der belangten Behörde, die das Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht, der Kontrolle bzw. Kontrollmöglichkeit durch den Dienstgeber und von Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes festgestellt hat, nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass die Erst- bis Drittmitbeteiligten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu beurteilen sind.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Februar 2007

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