VwGH 96/08/0089

VwGH96/08/008916.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A und des E in B, vertreten durch Dr. Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Februar 1996, Zl. 3/01- 13.120/1-1995, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §412 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §412 Abs1;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich einer Beitragsprüfung stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die Beschwerdeführer beitragspflichtige Entgelte und Sonderzahlungen nicht gemeldet bzw. nicht verrechnet hatten. Diese Meldepflichtverletzungen führten nach der Aktenlage zu einer Nachberechnung von Sozialversicherungsbeitragen für den Zeitraum vom 1. April 1989 bis 13. März 1993 in Höhe von S 244.157,05. Mit einer (im Verfahren jedoch nicht weiter strittigen) Ausnahme beziehen sich die Meldepflichtverletzungen auf die Beschäftigung der J.L. in der Diskothek der Beschwerdeführer im Nachverrechnungszeitraum vom 1. März 1989 bis 13. März 1993. Aus dem Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ist ersichtlich, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens J.L. sowie drei Zeugen (ehemalige Arbeitskollegen) einvernommen wurden. Das Erhebungsergebnis wurde nach Abschluss der Beitragsprüfung in einem Aktenvermerk vom 9. August 1995 dahin zusammengefasst, dass J.L. seit der Übernahme der Diskothek durch die Beschwerdeführer am 1. Juni 1979 bis zum Verkauf des Lokales am 13. März 1993 dort als Köchin tätig gewesen, während der gesamten Beschäftigungsdauer jedoch nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Durch die aufgenommenen Niederschriften sei bestätigt worden, dass J.L. einer regelmäßigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, wobei sie anfangs sechs Tage in der Woche von 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr und erst in der letzten Zeit an drei Tagen pro Woche von 21.00 bis 4.00 gearbeitet habe. Die Beschwerdeführer seien bei deren Steuerberater im Beisein ihres Lohnverrechners dazu gehört worden. Schriftliche Beweise seien von Seiten der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren keine vorgelegt worden.

Der Beitragsrechnung selbst wurden händische Aufzeichnungen von J.L. zugrundegelegt. Diese Aufzeichnungen sind nach Monaten gegliedert, wobei die Anzahl der gearbeiteten Stunden sowie der jeweilige Monatslohn angegeben werden. Ebenfalls festgehalten sind die Ausgaben für Einkäufe, die J.L. für den Betrieb tätigte, das Taxigeld sowie gegebenenfalls der Betrag, den J.L. dafür in Rechnung stellte, dass sie zu Hause die Tischwäsche wusch. Die Beitragsnachverrechnung der mitbeteiligten Partei geht von den in den Aufzeichnungen vermerkten Beträgen für die monatliche Arbeitsleistung im Betrieb aus. Da von Jänner bis 13. März 1993 keine Stundenaufzeichnungen vorhanden waren, wurde für diesen Zeitraum zur Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage der Vorjahresdurchschnitt herangezogen. Auch die Berechnung der Sonderzahlungen erfolgte im Schätzungswege gemäß § 42 Abs. 3 ASVG, wobei die Tätigkeit einer Köchin ohne Lehrbrief zugrunde gelegt wurde.

Mit Bescheid vom 15. September 1995 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter Hinweis auf die erfolgte Beitragsnachberechnung (ohne diese jedoch selbst zum Gegenstand des Bescheides zu machen) den Beschwerdeführern einen Beitragszuschlag in Höhe von S 110.421,-- vor. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wendeten die Beschwerdeführer ein, dass sie nicht gegen die Auskunftspflicht gemäß § 42 ASVG verstoßen hätten, sodass die "im Spruch angeführte Nachberechnung" sowie der Beitragszuschlag nicht zu Recht erfolgt seien. Im konkreten sei J.L. lediglich geringfügig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG beschäftigt gewesen, wobei teilweise nicht einmal die zu den jeweiligen Zeitpunkten geltenden Geringfügigkeitsgrenzen erreicht worden seien.

Die Genannte habe lediglich Aushilfsarbeiten verrichtet, was von ihr selbst nicht zuletzt damit begründet worden sei, dass ihr Gatte aufgrund erheblicher körperlicher Leidenszustände einer umfangreichen Pflege bedürfe. Schon deshalb sei es nicht nachvollziehbar, dass J.L. einer nächtlichen Beschäftigung von 21.00 Uhr abends bis 4.00 morgens habe nachgehen können. Vielmehr sei diese Tätigkeit für sie eine willkommene Abwechslung zur Krankenpflege gewesen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass J.L., ohne hiezu angehalten gewesen zu sein, längere Zeit im Betrieb als notwendig und vereinbart anwesend gewesen sei, welcher Umstand jedoch nicht zu Lasten der Beschwerdeführer gehen könne. Unabhängig davon seien im gegenständlichen Betrieb ausreichend Beschäftigte vorhanden gewesen, sodass die nunmehr behaupteten Anwesenheitszeiten weder notwendig noch gerechtfertigt gewesen seien. Daran könne auch nichts ändern, wenn Auskunftspersonen bekundeten, J.L. im Betrieb an gewissen Tagen zwischen 21.00 Uhr abends und 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr morgens gesehen zu haben, da diese Personen über den Umfang der tatsächlichen Aushilfsarbeiten keine Auskunft geben hätten können.

Es habe vielmehr ein Freundschaftsverhältnis zwischen der Familie der Beschwerdeführer und J.L. bestanden, aufgrund dessen Letztere Freundschaftsdienste in Form von Aushilfsarbeiten und Einkäufe für die Küche des Lokals der Beschwerdeführer geleistet hätte. Die von J.L. vorgelegten Aufzeichnungen, deren Richtigkeit ausdrücklich bestritten werde, seien jedenfalls keineswegs geeignet, eine Entscheidungsgrundlage für die Bescheiderlassung zu liefern. Diese seien weder nachvollziehbar, noch überprüfbar und widersprächen den Aussagen der Auskunftspersonen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21. Februar 1996 wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die Vorwürfe der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid gehen dahin, dass hinsichtlich der Beweisergebnisse, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, kein Parteiengehör gewährt worden sei und dass die Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Partei vernommen worden seien. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach es sich bei den Behauptungen der Beschwerdeführer um Schutzbehauptungen handle, angesichts der Widersprüchlichkeit und Lückenhaftigkeit der übrigen Beweisergebnisse zur Frage, ob J.L. als Dienstnehmerin beschäftigt gewesen sei, unschlüssig; schließlich habe die belangte Behörde keine Feststellungen zum Vorliegen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses der J.L. zu den Beschwerdeführern getroffen.

Für die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (und damit auch für jene zur Entrichtung eines Beitragszuschlages, um den es im Beschwerdefall ausschließlich geht) ist die Frage, ob J.L. bei den Beschwerdeführern im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iS des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt (und demgemäß gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vollversichert) gewesen ist, eine Vorfrage iS des § 38 AVG (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 89/08/0040). Die Frage der Versicherungspflicht der J.L. wurde von den Beschwerdeführern im Einspruchsverfahren ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit der Beschäftigung bestritten, nicht wurde hingegen in Zweifel gezogen, dass sie an sich im hier fraglichen Zeitraum in einem Dienstverhältnis zu den Beschwerdeführern gestanden ist. Eine solche Bestreitung ist auch nicht etwa darin zu erblicken, dass die Beschwerdeführer in ihrem Einspruch wiederholt auf das freundschaftliche Verhältnis zu den Beschwerdeführern hingewiesen haben, weil auch die diesbezüglichen Ausführungen stets nur zur Begründung der Behauptungen der Beschwerdeführer dienten, dass J.L. nur stundenweise Aushilfsarbeiten verrichtet habe, wenn, dann aus eigenen Stücken "längere Zeit als notwendig" nach Verrichtung der Aushilfsarbeiten im Betrieb geblieben sei bzw. in ihrer betrieblichen Tätigkeit eine "willkommene Abwechslung" im Verlauf der von ihr verrichteten häuslichen Pflege ihres Ehegatten erblickt habe: dass J.L. bei den Beschwerdeführern im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG geringfügig beschäftigt gewesen ist, wurde im Einspruch vielmehr ausdrücklich zugestanden. Angesichts dieses Einspruchsvorbringens hat die belangte Behörde daher dadurch, dass sie sich - eine Beschäftigung der J.L. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als unstrittig voraussetzend - nur mit dem Ausmaß der Beschäftigung der J.L. auseinandergesetzt hat, den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit (iS eines Begründungsmangels) belastet.

Auch der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs trifft nicht zu: es kann auf sich beruhen, ob die Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegeben hat, weil eine diesbezügliche Rüge im Einspruchsverfahren nicht erhoben wurde und das Einspruchsvorbringen selbst sich mit den Beweisergebnissen (diese in Zweifel ziehend) in so detaillierter Weise auseinandergesetzt hat, dass an einer Aktenkenntnis der Beschwerdeführer in Bezug auf die Niederschriften über die durchgeführten Einvernahmen nicht zu zweifeln ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war auch - in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführer - deren amtswegige Einvernahme entbehrlich, da die Parteien des Verfahrens jederzeit die Möglichkeit haben, das ihrer Meinung nach erfolgversprechende Vorbringen zum Sachverhalt zu erstatten und die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in gleicher Weise gehalten ist, sich damit nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde war Folgendes zu erwägen:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen, insbesondere keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A). Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071, mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde Ausführungen der Partei nicht weiter erörtert, die ausschließlich beweiswürdigenden Inhalt haben oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die bei Beachtung der Denkgesetze mit den Tatsachenfeststellungen der Behörde nicht in Widerspruch stehen (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0175)

Einer Prüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die Begründung des angefochtenen Bescheides unter dem Blickwinkel des Beschwerdevorbringens aus nachstehenden Gründen stand:

Die belangte Behörde hat sich in der - wie vorstehend dargelegt im Einspruchsverfahren allein strittigen - Frage des zeitlichen Ausmaßes der Beschäftigung der J.L. auf deren detaillierte Aufzeichnungen und die der belangten Behörde als glaubwürdig erschienenen Aussagen der drei von der mitbeteiligten Partei vernommenen Zeugen gestützt und daraus die Feststellung getroffen, dass J.L. im fraglichen Zeitraum an mehreren Tagen pro Woche von 21 Uhr bis mindestens 2 Uhr früh als Köchin und Abwäscherin in der von den Beschwerdeführern betriebenen Diskothek beschäftigt gewesen ist. Aus diesem Beweisergebnis heraus hat die belangte Behörde die Einspruchsbehauptungen der Beschwerdeführer als "Schutzbehauptungen", maW als unglaubwürdig beurteilt.

Dieser Beurteilung vermag der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis deshalb nicht entgegenzutreten, da die Feststellungen über das Beschäftigungsausmaß der J.L. in den erwähnten Zeugenaussagen - wenn auch jeweils nur für jene Zeiträume, in denen die Zeugen im Unternehmen der Beschwerdeführer beschäftigt waren - ihre Deckung finden: danach war J.L. vom 2. November 1990 bis 13. März 1993 zuerst wöchentlich 6 Tage, danach wöchentlich 5 Tage und in der letzten Zeit wöchentlich 3 Tage von 21 Uhr bis "zwischen 2 und 4 Uhr", vom Juli 1991 bis März 1993 von Mittwoch bis Samstag (während der Festspielzeit auch am Sonntag) von 21 Uhr bis "zwischen 2 und 4 Uhr" und von Jänner 1992 bis Juli 1992 von Donnerstag bis Samstag von 21 Uhr bis "ca. 3 Uhr", jeweils als "Küchenbetreuerin (Köchin, Abwäscherin usw)" beschäftigt.

Der belangten Behörde kann unter den dargelegten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstäben aber auch darin nicht entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Umstand, dass die Angaben der J.L. durch die vernommenen Zeugen für bestimmte Zeiträume der Beschäftigung (die ohnehin nahezu den gesamten Beitragsnachverrechnungszeitraum umfassen) bestätigt wurden, insgesamt von der Glaubwürdigkeit der Angaben der J.L. einschließlich ihrer von der Behörde verwerteten schriftlichen Aufzeichnungen ausgegangen ist, zumal auch die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet haben, dass sich die Beschäftigung der J.L. außerhalb des von den Zeugen behandelten Zeitraums substantiell von der Beschäftigung danach unterschieden habe.

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. b ASVG in der hier anzuwendenden Fassung gilt eine Beschäftigung als geringfügig im Sinne des Abs. 1, wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage (ua) als monatliches Entgelt höchstens S 2593,-- (1989), S 2658,-- (1990), S 2772,-- (1991), S 2924,-- (1992) bzw. S 3102,-- (1993) gebührt.

Das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen (und damit das Bestehen der Vollversicherungspflicht) im strittigen Zeitraum von 1989 bis 1993 unter Zugrundlegung der Feststellungen der belangten Behörde wird in der Beschwerde ebensowenig in Zweifel gezogen, wie bestritten wird, dass der verhängte Beitragszuschlag der Höhe nach den Verzugszinsen und damit der gesetzlichen Untergrenze des § 113 Abs. 1 ASVG entspricht.

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Mai 2001

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