Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 litc idF 1988/693;
WRG 1959 §99 Abs1 litg idF 1999/I/055;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §99 Abs1 litc idF 1988/693;
WRG 1959 §99 Abs1 litg idF 1999/I/055;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im August 1996 richtete der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein ihm zustehendes, im Wasserbuch eingetragenes Wasserrecht an die Bezirkshauptmannschaft G (BH) ein Schreiben, wonach oberliegend seiner Fischteichanlage mehrere - der Beschwerdeführer benannte zumindest fünf - Kleinteiche, Staubecken und Biotope, die teilweise fischereiwirtschaftlich und teilweise zur Freizeitgestaltung (Feuchtbiotope) genutzt würden, in den letzten Jahren ohne wasserrechtlichen Konsens errichtet worden seien. Durch diese Stauhaltungen werde er in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht in seinem bestehenden Wasserrecht verletzt. Unter den genannten, konsenslos betriebenen Teichanlagen befand sich auch jene der mitbeteiligten Parteien.
Die BH holte daraufhin ein Gutachten eines Amtssachverständigen (des niederösterreichischen Gebietsbauamtes IV) vom 7. Mai 1997 ein, aus welchem hervorgeht, dass oberliegend der Anlage des Beschwerdeführers 12 Staubecken ohne Konsens errichtet worden seien. Diese Wasserbecken seien mit Grundwasseranschnitten bzw. - freilegungen verbunden. Sämtliches Ablaufwasser gelange zu den Anlagen des Beschwerdeführers. Das bescheidmäßig festgesetzte Maß der Wassernutzung des Beschwerdeführers liege bei 8 l/sec, die Niedrigwasserspende am Standort der Teiche des Beschwerdeführers bei ca. 0,3 bis 0,5 l/sec. Daraus folge, dass jegliche Wassernutzung und Einflussnahme auf die Wasserbeschaffenheit im Einzugs- und Erneuerungsgebiet der genehmigten Teiche unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzungsart der Teiche habe, abgesehen davon, dass Grundwasserfreilegungen der vorgefundenen Größenordnungen unmittelbar bewilligungspflichtige Auswirkungen hätten.
In weiterer Folge brachten die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 bei der BH einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage, bestehend aus einem Fischteich und einem Schlammabsetzbecken auf der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle Nr. 1676/2, KG L ein. Diesem Antrag waren ein Technischer Bericht und mehrere Pläne angeschlossen.
Die mitbeteiligten Parteien brachten zudem auch ein von Dr. Sch. erstelltes fischereiliches Gutachten vom 11. August 1997 bei.
Mit Schriftsatz vom 18. August 1999 machte der Beschwerdeführer auf die für ihn als Unterlieger unverändert bestehende qualitative und quantitative Beeinträchtigung der Wasserführung und der Wassergüte aufmerksam.
Das niederösterreichische Gebietsbauamt IV erstattete mit Schreiben vom 16. September 1999 nach örtlicher Erhebung zum eingereichten Projekt einen Bericht, in welchem das Fehlen von Angaben zu den Grund- und Oberflächenwasserverhältnissen gerügt wird; insbesondere beim Nutzungsumfang sei auf das Speisewasserdargebot nicht eingegangen worden. Nach einem Hinweis darauf, dass die Speisewassersituation und die Konsenssicherung des Unterliegers (des Beschwerdeführers) ein entscheidendes Kriterium darstelle, wurde auch auf den Summationseffekt gegenüber der Wasseranlage des Beschwerdeführers hingewiesen, wobei die städtische Mischwasserkanalisation samt Dach- und Drainagewasserableitung der Wohnhäuser (Keller- und Fundamententwässerung) nicht ausgeklammert werden dürfe.
Infolge dessen wurden von den mitbeteiligten Parteien ergänzende Projektsunterlagen nachgereicht. Dieser Projektsergänzung vom 3. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Anlage im leicht geneigten Oberhang eines nach Osten hin abfallenden Grundstücks angelegt worden sei. Früher sei das Areal landwirtschaftlich genutzt worden (Grünland), heute sei ein Teil der Fläche bereits bewaldet. Auf Grund der gehäuften Quellaustritte im näheren und weiteren Umfeld sei davon auszugehen, dass hier früher zumindest kleinräumig Moorflächen ausgebreitet gewesen seien (Hangmoore). Die größere Teichanlage sei im Bereich eines natürlichen Quellaustritts über einem offensichtlich Tagwasser streuenden Boden bzw. Gesteinshorizont errichtet worden. Die austretende Wassermenge schwanke - über den Jahreszeitraum betrachtet - witterungsbedingt erheblich, was sich auch in einem starken Absinken des Wasserspiegels in der Teichanlage im Sommerzeitraum bemerkbar mache. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem austretenden Wasser um kein Grundwasser im engeren Sinn handle, sondern vielmehr um austretendes Hangwasser (= gestautes Tagwasser). Durch die Situierung der Teichanlage direkt über dem Quellaustritt könne auch keine eindeutige Aussage über die Quellschüttung (l/sec bzw. l/min) getroffen werden, auf Grund der schwankenden Ablaufmengen könne aber von einem Wasserzutritt zwischen 0,01 l/sec und 0,1 l/sec ausgegangen werden. Die vorhandene Ablasseinrichtung (Mönch) sei defekt und werde ersatzlos entfernt, da an keine fischereiliche Bewirtschaftung im engeren Sinn gedacht sei. Das kleinere, unterhalb gelegene Becken südöstlich des größeren Teiches werde derzeit durch den Überlauf des größeren Teiches sowie das Überwasser eines westlicher gelegenen Brunnens angespeist. Im Sommerzeitraum komme es zu einem starken Absinken des Wasserstandes bzw. völligen Austrocknen dieses Beckens. Zukünftig solle das kleinere Becken ausschließlich als ungenützter Weiher bzw. Tümpel erhalten bleiben und fungiere gleichzeitig als Schlammabsetzbecken für die größere Teichanlage, so ein Auspumpen dieser Teichanlage überhaupt erforderlich sei (frühestens in 5 bis 10 Jahren). Ein Besatz mit Fischen werde daher nicht angestrebt.
Diesen Ausführungen folgen technische Berechnungen und Beschreibungen. Unter der Überschrift "Bewirtschaftung der Teichanlage" wird ausgeführt, dass die Teichanlage von den mitbeteiligten Parteien ausschließlich als Hobbyteich zur periodischen Hälterung selbstgefangener Fische im Zeitraum April bis Oktober verwendet werde. Im Herbst werde der Teich mit einem Netz abgefischt. Durchschnittlich sei der Teich mit etwa 10 bis 15 Karpfen bzw. 20 kg Gesamtlebendgewicht besetzt. Wegen der geringen Besatzdichte beschränke sich die allfällige Zufütterung auf geringe Getreidegaben im Sommerzeitraum (weniger als 1 % der Fischbiomasse täglich; es bestehe grundsätzlich kein Interesse an einer übermäßigen Zufütterung). Diese Werte lägen teilweise noch erheblich unter den Empfehlungen des fischereilichen Gutachtens vom 11. August 1997. Durch diese Betriebsweise sei aber garantiert, dass es auch bei stagnierendem Wasserzutritt und einem Absinken des Wasserspiegels zu keiner übermäßigen Eutrophierung des Wasserkörpers komme, dementsprechend gering sei auch die jährliche Schlammneubildung im Teich. Durch das jährliche Abfischen der Teichanlage im Herbst könne sich außerdem der Wasserkörper bis zum darauf folgenden Frühjahr wieder in ausreichendem Maß regenerieren, wodurch ein periodisches Ablassen der Teichanlage nicht notwendig sei.
Unter der Überschrift "Auswirkungen der Teichanlage auf die wasserberechtigten Unterlieger" wird im Technischen Bericht weiter ausgeführt, dass die Auswirkungen der Teichanlage auf das Abflussgeschehen des unterliegenden Grabens und somit auf die konsensmäßig zugesicherten Entnahmemengen des Wasserberechtigten (des Beschwerdeführers) als geringfügig bzw. vernachlässigbar zu werten seien: Durch die vorhandene Teichfläche komme es - verglichen mit einem standortgerechten Wald- und Wiesenbestand - zu keiner messbaren Erhöhung der Verdunstungsfracht; die Teichanlage bzw. der Weiher sei ständig bespannt, somit werde in das Abflussgeschehen nicht aktiv eingegriffen, was vor allem in der Vegetationsperiode ausschlaggebend sei. Da mit dem vorliegenden Konsensantrag die kleinere Teichanlage künftig als unbewirtschaftetes, naturnahes Absetzbecken der oberliegenden Teichanlage erhalten bleibe, könne die Verfrachtung nennenswerter Schlammmengen oder Nährstofffrachten im vorliegenden Fall wirksam verhindert werden. Allfälliges Überwasser aus der Teichanlage werde in diesem Becken wirksam nachgereinigt, zumal das Verhältnis von Teichfläche zur Absetzfläche mit 6:1 äußerst niedrig und somit günstig sei.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 leitete die BH diesen Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei an den Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) weiter, von welchem zunächst ein fischereifachliches Gutachten eingeholt und schließlich am 18. Dezember 2000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in deren Rahmen der geohydrologische Amtssachverständige ein Gutachten folgenden Inhalts erstattete:
"Die Speisung des großen Teiches erfolgt hauptsächlich über Grundwasser und nur zu einem geringen Teil über einen Graben, der vom weiter westlich gelegenen Teich F. zur Teichanlage der Konsenswerber führt. Dagegen wird der kleine Teich vom Überlauf des großen Teiches und von einem Brunnen im freien Gefälle über eine Überlaufleitung gespeist. Laut Projekt solle der Brunnenüberlauf zukünftig in den in diesem Bereich vorhandenen Graben eingeleitet werden. ...
Vom Bewilligungswerber wurden Berechnungen über die möglichen negativen Einflüsse durch vermehrte Verdunstungsraten vorgelegt. Dabei wurden die Daten einer Messstation des ZFM in L ausgewertet. Die dabei durchgeführten Berechnungen ergeben, dass es durch die Grundwasserfreilegung verglichen mit einem standortgerechten Wald- und Wiesenbestand zu keiner messbaren Erhöhung der Verdunstungsfracht kommt.
Im Zuge des bisherigen Verfahrens wurde vom (Beschwerdeführer) als Wasserberechtigten von Teichanlagen weiter grabenabwärts vorgebracht, dass durch die Nutzung der Teichanlagen der mitbeteiligten Parteien eine qualitative und quantitative Verschlechterung seines Wasserzulaufs eingetreten ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Überlauf der Teiche der (mitbeteiligten Parteien) in ein Grabensystem mündet, an dem bereits eine größere Anzahl von Teichanlagen bestehen und das letztlich die Teiche des (Beschwerdeführers) speist. Hinsichtlich möglicher qualitativer Auswirkungen der Teiche der (mitbeteiligten Parteien) auf die Grabenwasserqualität wird auf die Stellungnahme des Fischereisachverständigen verwiesen. Aus hydrologischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass durch die nunmehr vorgesehene Betriebsweise und die geplante Einleitung des Brunnenüberlaufes in den Graben eine Verbesserung der Situation eintritt und somit eine Entwässerung nur im unbedingt notwendigen Ausmaß stattfindet. Die negative Auswirkung (Entwässerung) ist dadurch gegeben, dass nach niederschlagsreichen Perioden oberflächennahe Grundwässer und Oberflächenwässer über Teich und Überlauf rascher abgeführt werden. Nach langanhaltenden Trockenperioden wirkt sich der beschriebene negative Einfluss jedoch nicht mehr messbar aus. Unter Hinweis auf das großräumige Einzugsgebiet der Teichanlagen des (Beschwerdeführers) sowie bei Vergleich mit der Größe und den wasserbaulichen Maßnahmen im Bereich der Teichanlage der (mitbeteiligten Parteien) ist ein negativer messbarer Einfluss bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht zu erwarten. Es ist jedoch auf den Summationseffekt hinzuweisen, da im Einzugsbereich der Teiche des (Beschwerdeführers) nicht nur eine Vielzahl von Teichen bestehen, sondern auch Siedlungstätigkeit und die damit verbundenen technischen und wasserbaulichen Maßnahmen vorgenommen worden sind. Der Rückgang der Zulaufmenge steht in jedem Fall nicht direkt mit dem Bestand und Betrieb der Teiche der (mitbeteiligten Parteien) in einem Zusammenhang."
Der Beschwerdeführer erhob in der mündlichen Verhandlung Einwendungen; er machte neuerlich eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung seines Wasserrechtes (mit näherer Begründung) geltend.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 ergänzte der Beschwerdeführer seine Einwendungen und legte gleichzeitig ein geologisches Gutachten des Dr. F. vom 18. April 2001 vor. Hinsichtlich der quantitativen und qualitativen Beeinträchtigung des Wasserzuflusses zu seinen Teichanlagen führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass nicht nur die gegenständliche Anlage der mitbeteiligten Parteien alleine zu beachten sei, sondern auch die summierte Einwirkung mehrerer im Einzugsbereich seiner bewilligten Anlagen vorgenommener rechtswidriger Wassernutzungen. Zur Feststellung dieser Umstände seien auch Ermittlungen hinsichtlich der Durchfluss- und Abflussmengen durchzuführen sowie eine Dokumentation der Niederschlagsmessungen beizuschaffen.
In diesem geologischen Privatgutachten vom 18. April 2001 wird nach Schilderung der lokalen hydrogeologischen Situation zur quantitativen Beeinträchtigung der Anlage des Beschwerdeführers durch anthropogene Eingriffe im Einzugsgebiet ausgeführt, dass das an sich schon sehr begrenzte Einzugsgebiet für die Grundwasserneubildung im naturbelassenen Zustand auf Grund der Speicherfähigkeit der moorigen Deckschicht einen idealen Ausgleichs- und Retentionsraum für Niederschlagswässer bilde. Diese würden langsam an den tieferen sandigen Grundwasserzug abgegeben. Jeder anthropogene Eingriff in die moorige Deckschicht sei mit einer Drainagewirkung verbunden, die dem gesättigten Moorboden Wasser entziehe. Durch erhöhten Oberflächenwasserabfluss durch Überläufe und Abzugsgräben gehe dem Grundwasserkörper ein Teil des Wassers verloren. Eine weitere Verminderung des Wasserdargebots entstehe durch direkte H2O-Entnahmen aus Brunnenanlagen, wie der der mitbeteiligten Parteien. Da der sandige Hangwasseraquifer nicht nur durch den Tonaushub (Errichtung von Teichen) sondern auch durch Abteufung von Brunnen angeschnitten werde, werde dem Grundwasserkörper zusätzlich Wasser entzogen und den Oberflächenwassern zugeführt. Es sei anzunehmen, dass in der Hanglage durch das Durchstoßen der bindigen Deckschicht ein künstlicher Quellaustritt entstehe, der ohne Pumpbetrieb eine ständige Wasserentnahme zulasse. Die beschriebenen Eingriffe in den Grundwasserkörper bewirkten zumindest eine Umlagerung von keimfreien nährstoffarmen Grundwässern in Oberflächenwässer. Diese seien natürlich anderen Einflüssen und Gefährdungen unterworfen als im geschlossenen Grundwasserkörper. Die im Amtsgutachten verneinte Gefahr einer erhöhten Verdunstungsrate könne ohne Kenntnis der zu Grunde gelegten Basisdaten vom Unterzeichneten nicht nachvollzogen werden. Diese Berechnung könne sich nicht nur auf "standortgerechtes Wald- und Wiesengelände" beziehen, sondern müsste auch das Retentionsverhalten des Moorbodens in Bezug auf die Niederschlagswässer berücksichtigen.
Zum qualitativen Gefährdungspotenzial durch die Teichanlagen im Einzugsgebiet der Fischteiche des Beschwerdeführers werde bemerkt, dass durch die Eingriffe zahlreiche Einflüsse auf die Wassergüte zu erwarten seien, da zumindest ein Teil des Grundwassers in Oberflächengewässer umgeleitet werde. Grundsätzlich neigten Zonen offener Wasserflächen zu Planktonbildung durch natürlichen Eintrag. Da keine planktonverzehrenden Tiere vorhanden seien, sei eine starke Trübung des Wassers zu erwarten. Wasserpflanzen könnten sich jedoch nur bei gutem Lichtdurchlass entwickeln. Die nicht mehr belichteten Pflanzen würden absterben und zu Boden sinken. Dadurch werde die Sauerstoffbilanz negativ beeinflusst, das Gewässer kippe, da die Selbstreinigungskraft zusammenbreche. Ein weiterer Negativfaktor für die Wasserqualität sei die Temperatur. Das Grundwasser habe eine relativ konstante Temperatur. Die höheren Wassertemperaturen in den Oberflächengewässern bewirkten einen negativen Einfluss auf den gelösten Sauerstoff. Mit zunehmender Erwärmung summierten sich die negativen Auswirkungen von Temperaturerhöhungen und organischer Belastung, es könne je nach der faunistischen Charakteristik zum totalen Kippen oder zur Eutrophierung führen. Die Aufrechterhaltung einer guten Wasserqualität in Oberflächengewässern sei demnach nur unter Erhaltung des biologischen Gleichgewichts möglich. In Teichen in der Größenordnung der gegenständlichen Biotope sei das nur durch hohen Aufwand zu erreichen.
Zusammengefasst könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass - ohne weiteren Untersuchungen vorgreifen zu wollen - durch Grundwasserfreilegungen im Einzugsgebiet der Fischteiche des Beschwerdeführers sowohl quantitative als auch qualitative Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Das genaue Ausmaß könne nur durch eingehende Modellierung der hydrogeologischen und geotechnischen Verhältnisse abgeschätzt werden. Dazu sei eine umfangreiche Datenerhebung erforderlich. Vor allem seien laufend Durchfluss- und Abflussmessungen sowie eine Dokumentation der Niederschlagsmessungen erforderlich. Weiters müssten die Durchlässigkeitsverhältnisse im Anströmbereich zumindest punktförmig durch Pumpversuche in bestehenden Brunnen oder durch Sickerversuche ermittelt werden. Mit Hilfe der Ergebnisse dieser Messungen sowie der Auswertung von H2O-Untersuchungen über einen längeren Zeitraum könnten genaue Aussagen über die hydraulischen und biochemischen Zusammenhänge in diesem Bereich gemacht werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Hinweise in diesem "Bericht" nur allgemein gehalten werden könnten, da für konkrete Aussagen erst die hydrologischen Daten erhoben werden müssten. Zu diesem Zweck seien allerdings Langzeitbeobachtungen zumindest über einen Jahreszyklus notwendig. Obwohl sich dieser Einspruch auf die wasserrechtliche Bewilligung betreffend eine anderen oberliegenden Teichanlage beziehe (vgl. dazu das dem hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/07/0061, zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren), würden die Aussagen für alle Teichanlagen im Einzugsgebiet gelten. Wie dem geohydrologischen Amtssachverständigengutachten zu entnehmen sei, trete ein Summationseffekt durch mehrere Teiche im Einzugsgebiet auf. Andererseits sei der Schlusssatz dieses Gutachtens (wörtliches Zitat: "Der Rückgang der Zulassmenge steht in jedem Fall nicht direkt mit dem Bestand und Betrieb der Teiche in einem Zusammenhang") nicht nachvollziehbar.
Dem Gutachten ist eine Fotodokumentation beigeschlossen.
Der LH holte ein weiteres fischereifachliches Gutachten ein. In diesem Gutachten vom 7. September 2001 wurden eine Reihe von die Qualität des Grundwassers sichernden Auflagen vorgeschlagen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme dazu hielt der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht.
Mit Bescheid des LH vom 4. Juni 2002 wurde den mitbeteiligten Parteien die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf dem Grundstück Nr. 1676/2, KG L, nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt. Im Spruchpunkt C wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wird in der Begründung dieses Bescheides zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, zur Frage der qualitativen Beeinträchtigung werde auf die eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen. Im Gutachten vom 17. Oktober 2000 sei ausführlich begründet worden, warum solche Auswirkungen nicht zu erwarten seien, im Gutachten vom 7. September 2001 seien darüber hinaus Auflagen formuliert worden, die solche Beeinträchtigungen ausschlössen. Dem Vorbringen im geologischen Privatgutachten, dass durch die Umleitung eines Teils des Grundwassers in Oberflächenwasser zahlreiche Einflüsse auf die Wassergüte (Eutrophierung, "Kippen" des Gewässers) zu erwarten seien, sei zu entgegnen, dass dem durch die Auflagen im Abschnitt B dieses Bescheides Rechnung getragen worden sei. So würden nun unter anderem die Auflagen 5 und 7 eindeutig Bezug auf die befürchtete Verschlammung des Teiches nehmen. Die Auflagen stellten den im Vorgutachten geforderten geringen Fischbesatz, keinerlei Kalkung und Düngung und sehr geringe Zufütterung sicher. Bei bescheidgemäßen Betrieb der Anlage seien daher qualitative Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
Die Frage der quantitativen Beeinträchtigung "des Beschwerdeführers" sei im Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 18. Dezember 2000 behandelt und ein messbarer Einfluss auf die Zulaufwassermenge zum Teich des Beschwerdeführers ausgeschlossen worden. Vom Bewilligungswerber sei überdies im Projekt nachgewiesen worden, dass es durch die Grundwasserfreilegung verglichen mit einem standortgerechten Wald- und Wiesenbestand zu keiner messbaren Erhöhung der Verdunstungsfracht komme. Auch münde der Überlauf der Teiche der mitbeteiligten Parteien in ein Grabensystem, welches letztendlich die Teiche des Beschwerdeführers speise. Im Projekt sei nach Meinung der Behörde schlüssig mit konkreten Zahlen nachgewiesen worden, dass eine erhöhte Verdunstung durch das gegenständliche Projekt nicht gegeben sei. Das vorgelegte geologische Privatgutachten sei nicht geeignet, diese Ausführungen zu widerlegen. So schreibe der Verfasser des Gutachtens, dass der Zweck dieses Gutachtens aus Zeit- und Kostengründen nur im Aufzeigen potenzieller Probleme bestehe. Eine schlüssige Beurteilung könne erst nach Durchführung eingehender hydrologischer und hydrobiologischer Untersuchungen sowie einer Bilanzierung der Abflussverhältnisse erfolgen. An anderer Stelle sei dort ausgedrückt worden, dass die im geohydrologischen Gutachten verneinte Gefahr einer erhöhten Verdunstungsrate ohne Kenntnis der zu Grunde gelegten Basisdaten vom Unterzeichneten nicht nachvollzogen werden könnte. Offensichtlich habe hier die Kenntnis der im Projekt herangezogenen Berechnungen gefehlt. Damit seien in diesem Gutachten die vorliegenden Berechnungen im Projekt nicht schlüssig widerlegt worden. Daraus den Schluss zu ziehen, dass weitere Untersuchungen durch den Bewilligungswerber durchzuführen seien, sei nicht zulässig. Eine quantitative Beeinträchtigung "des Beschwerdeführers" sei daher durch die gegenständliche Anlage nicht gegeben. Damit könne dem Bewilligungswerber die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht versagt werden.
Der Beschwerdeführer berief und wandte sich gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf seine Argumente in der mündlichen Verhandlung; er machte insbesondere die Nichtberücksichtigung der Summenwirkung der Anlage der Mitbeteiligten mit den anderen oberliegenden konsenslosen Teichanlagen und der Siedlungstätigkeit geltend. Weiters rügte er die Beweiswürdigung des LH, da sie das vorgelegte Privatgutachten außer Betracht gelassen habe.
Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und befragte ihren Amtssachverständigen für Gewässerökologie dahingehend, ob aus dem vorgelegten Privatgutachten andere (weiterreichende) Schlüsse hätten gezogen werden können/müssen, und ob die vorliegenden geohydrologischen/fischereifachlichen Gutachten im Hinblick auf die erfolgte Bewilligung bzw. erfolgte Abweisung der Einwendung des Beschwerdeführers als ausreichend und schlüssig zu bezeichnen seien.
In seinem Gutachten vom 3. Oktober 2002 führte der Amtssachverständige Folgendes aus:
"Grundsätzlich sind Grundwasserfreilegungen aus Sicht des Grundwasserschutzes abzulehnen, da die das Grundwasser qualitativ schützenden Deckschichten 'belebter Boden' sowie 'ungesättigte Bodenzone' dann fehlen. Je nach Standortverhältnissen können Grundwasserfreilegungen auch zu quantitativen Veränderungen im Grundwasserstand und zu Temperaturänderungen im Grundwasserabfluss führen. Bei der fachlichen Beurteilung der gegenständlichen Grundwasserfreilegung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
- 1. Ausmaß der Grundwasserfreilegung
- 2. Ausmaß des Grundwasserabstromes
- 3. Nutzung des Grundwasserabstromes
- 4. Auswirkungen der Grundwasserfreilegung auf andere Oberflächengewässer
- 5. Alter der Grundwasserfreilegung
- 6. Zustand der Grundwasserfreilegung
- 7. Nutzung der Grundwasserfreilegung
- 8. Summationseffekt mehrerer Anlagen
ad 1.
Die Fläche des größeren Grundwasseraufschlusses beträgt etwa 270 m2, die des kleineren etwa 50 m2. Bei Neuanträgen wäre schon auf Grund dieser geringen Größe das Ansuchen aus fachlicher Sicht abzulehnen. Stabile biologische Verhältnisse lassen sich schneller und sicherer in größeren Grundwasseraufschlüssen ab 3 ha erreichen. Andererseits ist im Gegenstand auch nur ein sehr kleiner Bereich des Grundwasserkörpers freigelegt (siehe auch unter Punkt 8. 'Summationseffekt').
ad 2.
Das betroffene Grundwasservorkommen ist nicht ergiebig. Die Grundwasserfreilegung erfasst nur einen kleinen Teil des Grundwasserkörpers.
ad 3.
Der Grundwasserabstrom wird für die Bespannung der Grundwasseraufschlüsse und der Teiche der Unterlieger genutzt.
ad 4.
Der früher bestehende Mönch im größeren Grundwasseraufschluss ist nicht mehr funktionsfähig. Der größere Grundwasseraufschluss kann nur mehr mittels Pumpe entleert werden. Der kleinere Grundwasseraufschluss soll hinkünftig nur mehr als Absetzbecken im Fall der Entleerung des größeren Grundwasseraufschlusses mittels Pumpe alle fünf Jahre dienen.
Die Wirkung auf Oberflächengewässer ist gemäß Auflage 5 des angefochtenen Bescheides nur während der in fünfjährlichen Intervallen durchgeführten Entleerung des größeren Grundwasseraufschlusses vorgesehen. Die dabei aus dem größeren Grundwasseraufschluss gepumpten Wässer werden laut Projekt in den kleineren Grundwasseraufschluss eingeleitet und der Großteil des Schwebstoffes in diesem sedimentiert. Eine ausreichende Behandlung stellt die Auflage 5 des angefochtenen Bescheides sicher. Die Beeinflussung der Unterlieger des Oberflächengewässers Ableitungsgraben ist dementsprechend insgesamt als gering einzustufen, da die natürlich zu erwartenden Einträge in den Ableitungsgraben infolge von Niederschlägen über mehrere Jahre hinweg höher liegen, als die geringen Einträge nach Vorbehandlung in mehrjährigen Intervallen.
Nicht im Projekt behandelt ist der Fall des oberflächlichen Austritts von Wasser aus den zwei gegenständlichen Grundwasseraufschlüssen infolge von starken, lang andauernden Niederschlägen. Auch für diesen Fall ist nicht von einer mehr als geringfügigen Beeinflussung der Unterlieger des Oberflächengewässers auszugehen, da die zwei Grundwasserfreilegungen weder die abzuleitende Wassermenge vermehren, noch eine Beschleunigung des Abflusses bewirken. Die ganz geringe Retentionswirkung der zwei Grundwasseraufschlüsse kann ebenfalls außer Betracht gelassen werden.
ad 5:
Die gegenständlichen Grundwasseraufschlüsse entstanden 1972
und 1973.
ad 6.:
Entsprechend dem Alter der Anlage wurde eine zufrieden stellende Wasserqualität im Gutachten Dris. Sch. dokumentiert.
ad 7.:
Die Nutzung wird im Bewilligungsakt des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung als Teichanlage angegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass in Fachkreisen nur ein ablassbares, künstliches Stillgewässer als 'Teich' bezeichnet wird. Ablassbar ist ein künstliches Gewässer dann, wenn das Wasser über eine technische Einrichtung im freien Gefälle ausrinnen kann. Bei der gegenständlichen Anlage wurde die technische Einrichtung zum Ablassen des größeren Grundwasseraufschlusses - der so genannte Mönch - durch baulichen Eingriff unbrauchbar gemacht. Nur der kleinere der beiden Grundwasseraufschlüsse besitzt einen Überlauf zum Graben, eine technische Einrichtung zur vollständigen Entleerung des kleineren Grundwasseraufschlusses ist der Planunterlage nach zu schließen, nicht vorhanden. Daher wird die Bezeichnung 'Grundwasseraufschluss' vorgeschlagen.
Hinsichtlich Wirkungspfades 'Grundwasser' sind die Auflagen des angefochtenen Bescheides aus fachlicher Sicht nicht ausreichend, den Schutz des Grundwassers sicherzustellen. Zwar wurde die Eignung des Teiches für die Fischhaltung geprüft, nicht jedoch, ob die Interessen am Grundwasserschutz mit einer fischereilichen Bewirtschaftung vereinbar sind. Es wird zwar auf die im Vergleich zu konventionellen und kommerziellen Bewirtschaftung geringe vorgesehene Futtermenge hingewiesen, nicht jedoch geprüft, ob eine Fischhaltung mit Fütterung in einem Grundwasseraufschluss zulässig ist.
Die Auflagen 1, 3, 4 und 9 sind teilweise weder nachvollziehbar, teilweise nicht vollstreckbar bzw. überprüfbar. So ist im Projekt ausdrücklich erwähnt, dass die Fische zum Besatz des Grundwasseraufschlusses vom privaten Fang außerhalb der Anlage stammen, doch wird in Auflage 1 verlangt, dass nur seuchenfreie Fische zum Besatz verwendet werden. Es kann durch den Fischereiberechtigten nicht beurteilt werden, ob ein soeben im Gewässer gefangener Fisch seuchenfrei ist oder nicht. Nur ein Besatz aus qualitätsgesicherter Fischzucht könnte die Einhaltung dieser Auflage sicherstellen.
Die Auflage 3 verwendet die Formulierung 'eine Desinfektion ... soll möglich sein'. Dieser Auflage fehlt es sprachlich an Klarheit: Muss oder darf die Desinfektion durchgeführt werden (und unter welchen Vorbedingungen)?
Die Auflage 4 des bekämpften Bescheides verlangt sehr unbestimmt nach einer zeitigen und einer mengenmäßigen Beschränkung der Fischfütterung. Die zulässige Tagesfuttermenge wird auf die jeweils aktuelle Fischbiomasse (also Besatz + Beifische) bezogen. Die aktuelle Fischbiomasse ist während der Bespannung des Teiches in aller Regel unbekannt, nur bei kompletter Entleerung der Grundwasserfreilegung könnte sie mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden. Die Einhaltung dieser Auflage ist in der gewählten Formulierung nicht zumutbar, eine Überprüfung durch die Behörde nicht möglich.
Da der Teich zur Hälterung von Fischen dienen soll, ist auch eine Fütterung nicht erforderlich. Aus Gründen des vorsorglichen Grundwasserschutzes müssen alle vermeidbaren Einträge an Nährstoffen in den Grundwasseraufschluss (wie es mit Fütterung unweigerlich verbunden ist) unterlassen werden. Die Fütterung ist also grundsätzlich zu untersagen.
Es werden daher folgende neue Bescheidauflagen vorgeschlagen:
Auflage 1:
Nur der größere Grundwasseraufschluss (etwa 270 m2 bespannte Fläche) darf zur Hälterung von Fischen verwendet werden. Der kleinere Grundwasseraufschluss (etwa 50 m2 bespannte Fläche) ist fischfrei zu halten. Die zur Hälterung eingebrachte Fischmenge darf im Jahr 20 kg nicht überschreiten. Es dürfen nur die verschiedenen Varietäten des Karpfen eingebracht werden. Sämtliche eingebrachte Fische sind spätestens im Dezember jeden Jahres wieder aus dem Teich zu entfernen. Als Beweissicherung ist bei jedem Einbringen von Fischen Datum, Gewicht und Herkunft jedes einzelnen Fisches in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren:
Offensichtlich beschädigte oder kranke Fische dürfen keinesfalls in den Grundwasseraufschluss eingebracht werden.
Auflage 2:
Bei Auftreten von Fischkrankheiten ist sofort der gesamte Bestand abzufischen, von einem geeigneten Fachmann untersuchen zu lassen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Wasserrechtsbehörde ist ohne Verzug zu informieren, ebenso wassserberechtigte Unterlieger. Im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde unter Beiziehung eines Veterinärarztes ist der Grundwasseraufschluss danach zu entleeren. Im Einvernehmen mit einem einschlägigen Fachmann darf nach dem Auftreten von Fischkrankheiten und darauf folgender Beseitigung des Fischbestandes, ordnungsgemäßer Entleerung der Aufschlüsse und ordnungsgemäßer Entsorgung des Schlammes aus den Grundwasseraufschlüssen eine Desinfektion mittels Brandkalk oder kohlensaurem Kalk erfolgen. Alle die genannten Maßnahmen sind im Betriebstagebuch zu protokollieren.
Auflage 3:
Eine Düngung der Grundwasseraufschlüsse und der sonstigen Flächen des Grundstückes 1676/2, KG L, ist verboten. Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist ebenso auf der gesamten Fläche dieses Grundstückes verboten. Die Fütterung der Fische ist verboten.
Auflage 4:
Die Grundwasseraufschlüsse sind in Abstand von maximal fünf Jahren vollkommen zu entleeren und der im Grundwasseraufschluss befindliche Schlamm ist gesondert abzupumpen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Aufbringen des Schlammes auf Flächen im Einzugsbereich der Grundwasseraufschlüsse ist nicht zulässig. Der größere Grundwasseraufschluss ist mittels Pumpe dergestalt zu entleeren, dass im kleineren Aufschluss eine rechnerische Aufenthaltszeit des zugeführten Wassers von 30 Minuten nicht unterschritten wird. Wasserberechtigte Unterlieger sind nachweislich spätestens 14 Tage vor Entleerung des Aufschlusses zu informieren. Unterliegende Grundstücke dürfen bei der Entleerung nicht überschwemmt werden. Daten und Umstände der Entleerung sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren (gepumpte Wassermenge der Zeiteinheit, Berechnung der Aufenthaltszeit im kleineren Aufschluss etc.).
Auflage 5:
Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem alle für den Betrieb der Grundwasseraufschlüsse und für den Schutz der Gewässer sowie der Wasserlebewesen relevanten Daten einzutragen sind. Das Betriebstagebuch ist ständig bereit zu halten und der Wasserrechtsbehörde auf Verlangen sofort auszuhändigen.
Unter Einhaltung der oben angeführten, neu formulierten Auflagen 1 bis 5 ist gewährleistet, dass keine Nährstoffeinträge aus der Fläche oder durch aktiven Eintrag (Fütterung etc.) erfolgen dürfen und die Bewirtschaftung des Grundwasseraufschlusses nachvollziehbar dokumentiert wird. Durch die lange Bestandsdauer ist ein stabiler Zustand der Wasserqualität in dem untersuchten Grundwasseraufschluss erreicht worden. Daher ist von nur geringfügigen qualitativen Beeinflussungen des Grundwasserkörpers, grundwasserströmungsabwärts der gegenständlichen Grundwasserfreilegungen bei Einhaltung all dieser Auflagen zu rechnen. Die geringe Fläche und die Baumbestockung in der Nähe lassen auch keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf das Temperaturregime und die Qualität des Grundwassers erwarten. Der Verdunstungsrate der Grundwasseraufschlüsse entsprechen auf Flächeneinheit bezogen in etwa die Verdunstungsraten der umgebenden Wald- und Wiesenflächen und stellen unter den örtlich gegebene klimatischen Bedingungen keine mehr als geringfügige quantitative Beeinflussung des Grundwassers dar.
ad 8.:
Angesichts der Standortgegebenheiten (geringmächtiger Aquifer im Flinz, teilweise größeres Gefälle, teilweise Anbindung an Wasserwege im Fels) wäre eine wissenschaftlich exakte Erhebung der Einflüsse der einzelnen Grundwasserfreilegungen und ihrer Summenwirkungen nur unter Zerstörung der Standortgegebenheiten durch Einbau von Grundwasserdrainagen für die quantitative und qualitative Beurteilung an mehreren Stellen erforderlich. Die von der Untersuchung ausgehenden Wirkungen auf den Grundwasserkörper wären größer als die Auswirkungen, die vom gegenständlichen Grundwasseraufschluss zu erwarten sind und daher (ganz abgesehen vom finanziellen Aufwand) unverhältnismäßig.
Wie schon unter Punkt 7. festgehalten, sind von den gegenständlichen kleinflächigen Grundwasserfreilegungen bei Einhaltung aller vorgeschlagenen Auflagen nur geringfügige Wirkungen auf den Grundwasserabstrom und auf Oberflächengewässer zu erwarten. Werden alle andere Grundwasserfreilegungen genau mit denselben Auflagen betrieben, so ist auch die Summe aller Einwirkungen noch im Ausmaß der Geringfügigkeit zu erwarten. Gehen von anderen Grundwasserfreilegungen infolge andersartiger Nutzungen (Fischzucht, Wassergeflügelzucht etc.) qualitative Beeinflussungen aus, die mehr als geringfügig sind, so sind diese dann für Beeinträchtigungen des Grundwassers verantwortlich. Der Beitrag der gegenständlichen Grundwasserfreilegung an der qualitativen Beeinträchtigung ist auch dann (bei Einhaltung aller vorgeschlagenen Auflagen) unwesentlich und geringfügig. Über die Einflüsse aus der Siedlungstätigkeit können auf Grund der Aktenlage keine Angaben gemacht werden, sie sind für das gegenständliche Verfahren aber nicht fachlich relevant.
Zusammenfassung:
Die gegenständliche Grundwasserfreilegung ist grundsätzlich aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht wünschenswert. Auf Grund ihres geringen Ausmaßes, der bestehenden Standortgegebenheiten (ausreichende Wasserqualität infolge langer Bestandsdauer) und unter Einhaltung der oben geforderten Auflagen zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers kann aus fachlicher Sicht einem Weiterbestand des Grundwasseraufschlusses zugestimmt werden."
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
In der Begründung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des eingeholten gewässerökologischen Gutachtens festgehalten, dass der belangten Behörde das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten als alleinige Entscheidungsgrundlage habe dienen können, da dieses einerseits unwidersprochen geblieben und es andererseits für die Behörde völlig schlüssig, widerspruchsfrei und im Wesentlichen auch deckungsgleich mit den Sachverständigenäußerungen der Erstinstanz erschienen sei.
Möge auch, wie der Amtssachverständige in seiner Zusammenfassung festgehalten habe, die gegenständliche Grundwasserfreilegung grundsätzlich aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht wünschenswert erscheinen, so müsse gegenständlich davon ausgegangen werden, dass diese bereits seit langer Zeit konsenslos bestehe und nunmehr auf eine rechtliche Basis gestellt worden sei.
Bei Einhaltung der im Bewilligungsbescheid geforderten Auflagen - wovon selbstverständlich auszugehen sei - sei eine wesentliche Verbesserung bzw. wesentlich größere Sicherheit für den Grundwasserschutz für die Zukunft zu erwarten. Umgekehrt wäre auch eine Zuschüttung dieses alten Grundwasserteichs ökologisch wenig sinnvoll, hätte das dortige Landschaftsbild usw. deutlich verändert und hätte jedenfalls ebenfalls gewisse Risiken in sich geborgen.
Speziell auf die Frage "Summationseffekt" wie auch auf das seinerzeit vorgelegte Privatgutachten sei der Amtssachverständige nochmals eingegangen und habe nicht zu dem Schluss kommen können, dass Interessen, gar wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers berührt/betroffen sein könnten. Insgesamt sähen daher die Amtssachverständigen beider Instanzen keine Hindernisse, der gegenständlichen Bewilligung zuzustimmen, vor allem zerstreuten sie die Einwendungen des Beschwerdeführers und sähen diese als nicht relevant an.
Diesen letztlich unwidersprochen gebliebenen Einschätzungen, die sich auch weit gehend mit einer "praktischen Lebenserfahrung" deckten und die sich kompetent und ausführlich mit der vorliegenden Situation befasst hätten, habe sich auch die belangte Behörde aus den dargelegten Gründen angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe kein Maß der zu bewilligenden Wassernutzung der mitbeteiligten Parteien festgelegt und keine Feststellungen über das Ausmaß des dem Beschwerdeführer erteilten Wasserbenutzungsrechtes getroffen. Es sei auch nicht erkennbar, ob bzw. dass den Sachverständigen Inhalt und Ausmaß dieses Wasserrechtes bekannt gewesen wären und dass sie in ihren Schlussfolgerungen konkret darauf Bezug genommen hätten. Die rechtlichen Folgerungen aus den Gutachten, wonach keine Beeinträchtigungen von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers vorlägen, setzten aber jedenfalls Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechts voraus.
Sowohl die belangte Behörde als auch die Unterbehörde wäre verpflichtet gewesen, bei der Frage der Beurteilungsfähigkeit der vorliegenden Anlage den Summationseffekt, also auch alle anderen konsenslos errichteten, der Anlage des Beschwerdeführers oben liegenden Teiche in die Beurteilung einzubeziehen und auch alle sonstigen Faktoren, soweit sie sich als relevant erwiesen, wie z. B. die Siedlungstätigkeit. Die belangte Behörde hätte diese vom Beschwerdeführer geforderten und notwendigen Ermittlungsschritte nicht einfach unter Hinweis auf eine angebliche Unverhältnismäßigkeit unterlassen dürfen, da die Wahrung bestehender Rechte Vorrang vor der Sanierung konsensloser Maßnahmen und Zustände habe.
Auch wenn die Anlage der mitbeteiligten Parteien für sich genommen nicht kausal für einen Rückgang der Zulaufmengen oder Qualität bei den Teichen des Beschwerdeführers wäre, wohl aber der Summationseffekt insgesamt, somit indirekt auch die Anlage der mitbeteiligten Parteien, so stehe dies bereits der Bewilligungsfähigkeit der Grundwasserfreilegung der mitbeteiligten Parteien entgegen. Die Bewilligungsfähigkeit der Anlage sei selbst dann nicht gegeben, wenn von dieser "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers ausginge, aber durch die Summenwirkung auch ohne die Anlage der Mitbeteiligten bereits eine Beeinträchtigung des Wasserrechts des Beschwerdeführers gegeben wäre. Darüber hinaus stünden auch geringfügige Beeinträchtigungen bestehender Rechte der Bewilligung der Grundwasserfreilegung entgegen, weil hier schon die begründete Besorgnis solcher Beeinträchtigungen die Bewilligungsfähigkeit ausschließe, umso mehr aber eine tatsächlich angenommene - wenn auch geringfügige negative - Beeinträchtigung der bestehenden Rechte.
Schließlich bezweifelt der Beschwerdeführer auch die Zuständigkeit des LH zur Entscheidung über den Antrag der mitbeteiligten Parteien als Wasserrechtsbehörde erster Instanz.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Zuständigkeit des LH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz, die in der Beschwerde aufgeworfen wird, ist Folgendes auszuführen:
Die Zuständigkeit des LH ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 99 Abs. 1 lit. g WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 55/1999, welcher lautet:
"Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
...
g) für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur - hinsichtlich des Begriffsverständnisses vergleichbaren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0187) - Vorvorgängerbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 ausgesprochen, dass Auswirkungen auf das Grundwasser bei einer Grundwasserfreilegung durch die Folgenutzung einer Fischhaltung nicht als Einwirkungen aus "Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben und kleingewerbliche Betrieben" angesehen werden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1988, Zl. 86/07/0203). Der hier vorliegende Fall ist nicht anders zu betrachten. Der Ausnahmetatbestand des § 99 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist daher nicht gegeben; die Zuständigkeit zur Entscheidung als Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat der LH zu Recht in Anspruch genommen.
Daran ändert auch das Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002 am 1. August 2002, mit welchem die lit. g in § 99 Abs. 1 WRG 1959 entfiel (und die BH in jedem Fall für die Bewilligung der gegenständlichen Teichanlage zuständig gewesen wäre) nichts. Gleichzeitig wurde nämlich in § 145 Abs. 8 WRG 1959 folgende Übergangsbestimmung normiert:
"Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 145. (8) § 101 Abs. 4 und § 101a samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 99 Abs. 1 lit. d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen."
Da das gegenständliche Bewilligungsverfahren schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes anhängig war, war nach § 145 Abs. 8 letzter Satz WRG 1959 weiterhin die Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. g WRG 1959 idF vor dem Verwaltungsreformgesetz anzuwenden.
Eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften liegt daher nicht vor.
Vorauszuschicken ist weiters, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 entschiedenen Beschwerdefall Zl. 2001/07/0061 mit einem Verfahren zu befassen hatte, in dem ein weiterer Oberlieger des Beschwerdeführers um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung seiner konsenslos angelegten Teiche angesucht hatte.
Im Unterschied zu dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für einen anderen oberliegenden Grundwasseraufschluss mit im Wesentlichen gleichen Argumenten bekämpfte, wurde im vorliegenden Verfahren offenbar das Bestehen eines wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechts des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 angenommen und ihm Parteistellung zuerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts wurde hingegen in allen Instanzen verneint.
Im schon zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht vorläge, zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraussetzen.
Im vorliegenden Fall fehlen dem angefochtenen Bescheid jedoch (wie schon dem Bescheid erster Instanz) Feststellungen über den Inhalt und das Ausmaß des dem Beschwerdeführer erteilten Wasserbenutzungsrechtes. Es ist auch nicht erkennbar, dass den Sachverständigen des LH und der belangten Behörde - im Unterschied zu dem von der BH im Jahr 1997 beigezogenen Sachverständigen - das Ausmaß dieses Wasserrechtes bekannt gewesen wäre und dass sie in ihren Schlussfolgerungen konkret darauf Bezug genommen hätten.
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen geht von Einwirkungen maximal im Bereich der "Geringfügigkeit" aus. Damit gibt der Sachverständige - offenbar vor dem Hintergrund des § 32 Abs. 1 zweiter Satz und § 12 Abs. 1 WRG 1959 - zu erkennen, dass öffentliche Interessen durch die Anlage nicht beeinträchtigt werden. Das mehrfach genannte Kriterium der "Geringfügigkeit" hat aber nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter (hier: des Wasserrechts des Beschwerdeführers) zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellte eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Verletzung seiner Rechte dar.
Auf den Aspekt der quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserrechtes des Beschwerdeführers ist der Amtssachverständige - auch mangels einer entsprechenden Fragestellung an ihn - nicht eingegangen. Diesbezüglich liegt jedenfalls eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor.
Im vorliegenden Fall kommt es aber nicht nur auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Anlage der Mitbeteiligten und der Anlage des Beschwerdeführers an. Es existiert offenbar eine Mehrzahl konsensloser oberliegender Grundwasseranschnitte, zu denen auch die Teiche der mitbeteiligten Parteien zählen. Wegen des hier möglicherweise relevanten Summationseffektes wäre auch eine Darstellung der Art und des Umfangs dieser konsenslosen Wassernutzungen ebenso geboten wie Feststellungen darüber, ob das Wasserrecht des Beschwerdeführers überhaupt beeinträchtigt wird.
Zum Summationseffekt und dessen Berücksichtigung ist zum Einen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 zu verweisen, in denen er sich vor allem mit dem Inhalt des - auch dem hier vorliegenden Verfahren mit zu Grunde liegenden - geohydrologischen Gutachten der Behörde erster Instanz befasste. Zum Anderen ist die Stellungnahme des Gewässerökologen der belangten Behörde zur Problematik des Summationseffektes ("ad 8.") von Interesse, die im genannten Parallelverfahren nicht vorlag; die fachlich untermauerten Hinweise auf die praktischen Probleme der Erfassung der relevanten Daten und darauf, dass durch eine solche Maßnahme ein größerer Eingriff in die Natur erfolgen würde als durch die konsenslosen Anlagen der Oberlieger, waren im dortigen Verfahren unbekannt.
Der Verwaltungsgerichtshof bleibt bei seinen im zitierten Erkenntnis getroffenen grundsätzlichen Aussagen zur Berücksichtigung der Wirkung des Summationseffektes. Läge auf Grund des Summationseffektes durch die anderen Teichanlagen und die genannte Siedlungstätigkeit gerade noch keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers vor und würde diese Beeinträchtigung durch die Anlage der Mitbeteiligten ausgelöst, so stünde dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage der Mitbeteiligten "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers ausginge (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/07/0021, und vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0136). Dies gilt natürlich auch dann, wenn zwar von der Anlage der Mitbeteiligten "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge, aber durch die genannte Summenwirkung auch ohne die Anlage der Mitbeteiligten bereits eine Beeinträchtigung des Wasserrechts des Beschwerdeführers gegeben wäre, die durch die Anlage des Mitbeteiligten bestärkt würde.
Träfe es aber zu, was der Gewässerökologe der belangten Behörde ausführt, dass nämlich "eine wissenschaftlich exakte Erhebung der Einflüsse der einzelnen Grundwasserfreilegungen und ihrer Summenwirkung nur unter Zerstörung der Standortgegebenheiten durch Einbau von Grundwasserdrainagen für die quantitative und qualitative Beurteilung an mehreren Stellen" möglich wäre und dass "die von der Untersuchung ausgehenden Wirkungen auf den Grundwasserkörper größer wären als die Auswirkungen, die vom gegenständlichen Grundwasseraufschluss zu erwarten und daher unverhältnismäßig" seien, so könnte man - unter der Voraussetzung, dass das Wasserrecht des Beschwerdeführers tatsächlich durch die gegebene Situation beeinträchtigt und kein isolierter Verursacher innerhalb der konsenslos betriebenen oberliegenden Teiche feststellbar wäre - nicht auf eine deshalb gegebene Bewilligungsfähigkeit der Anlagen der Oberlieger schließen.
Zur hier anklingenden Unverhältnismäßigkeit von Beweisaufnahmen genügt es vorliegendenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2002/07/0090, zu verweisen, wonach die Behörde - um dem verfahrensökonomisch bedingten Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen - auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten darf, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise sohin nicht "wesentlich" sein können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1982, Zl. 82/16/0073, und vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0111). Der im § 39 Abs. 2 AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, bietet also keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise abzulehnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0145).
Sollte sich aber eine Beweisführung überhaupt als unmöglich herausstellen, so enthält das AVG diesbezüglich keine Bestimmungen. Es kann aber als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. Wäre nun zB. ein Teich ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden und wäre es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hätte dies zur Folge, dass die Wasserrechtsbehörde für einen rechtswidrig geschaffenen Teich keine Bewilligung erteilen dürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0080, und vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/07/0035, VwSlg 14.378/A).
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch noch aus einem anderen, die qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers betreffenden Grund als rechtswidrig:
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige schlug in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten detailliert formulierte Auflagen vor, weil seiner Ansicht nach die vom LH erteilten Auflagen in Hinblick auf den qualitativen Schutz des Grundwassers nur unzureichend seien. Nach Ansicht des gewässerökologischen Sachverständigen wäre (nur) mit den Auflagen des Bescheids erster Instanz eine Beeinträchtigung des Grundwassers in qualitativer Hinsicht nicht ausgeschlossen bzw. sogar zu erwarten gewesen, weil sie "zum Teil nicht nachvollziehbar und teilweise nicht vollstreckbar bzw. überprüfbar" waren.
Die Vorschläge zur inhaltlichen Umgestaltung der Auflagen blieben in rechtlicher Hinsicht von der belangten Behörde aber völlig unberücksichtigt, obwohl nach Ansicht des Amtssachverständigen nur auf diese Weise eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers und damit möglicherweise auch eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers annähernd ausgeschlossen werden hätte können.
Die belangte Behörde hat durch die bloße Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid erster Instanz unverändert, somit samt den fachlicherseits als unzureichend bezeichneten Auflagen, zum Inhalt ihrer eigenen Entscheidung gemacht. Worin nun aber - wie in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheids dargestellt - bei Einhaltung der Auflagen "eine wesentliche Verbesserung bzw. wesentlich größere Sicherheit für den Grundwasserschutz für die Zukunft" liegen soll, ist nicht ersichtlich, ist doch die belangte Behörde gerade diesen Vorschlägen ihres Amtssachverständigen nicht gefolgt.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht nicht für eine Beantwortung der Frage aus, ob durch die den mitbeteiligten Parteien erteilte Bewilligung wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11. Dezember 2003
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