VwGH 94/07/0021

VwGH94/07/002129.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1) der HK und 2) des OK, beide in F und beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Dezember 1993, Zl. 8W-Allg-178/2/93, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauO Krnt 1969 §4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BauO Krnt 1969 §4;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am 11. Dezember 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) eingelangten Eingabe einer Wassergenossenschaft wurde die BH darauf aufmerksam gemacht, daß sich im Hochwasserabflußbereich des S.-Baches quer durch dessen Graben auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Zaun befinde, der im Falle eines Hochwassers dessen gefahrlosen Abfluß hindern würde, sodaß die darunterliegende Ortschaft einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt wäre. Überdies versperre dieser Zaun der Wassergenossenschaft den Zugang zur Quellfassung für ihre Trinkwasseranlage.

Die BH führte Erhebungen durch, in deren Ergebnis ihr vom Amt der Kärntner Landesregierung mitgeteilt wurde, daß der S.-Bach im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Einzugsgebiet von 0,12 km2 habe und die Gebietsspende für ein hundertjährliches Ereignis rund 6000 l/sec betrage. Vom Amt für Wasserwirtschaft Villach wurde der BH mitgeteilt, daß der S.-Bach im zu beurteilenden Abschnitt im Normalfall in einem Erdprofil fließe, welches ca. 30 cm tief und ca. 40 cm breit sei und ein mäßiges Längsgefälle aufweise. Der Zaun kreuze im hohlwegartigen Einschnitt das Erdgerinne mehrmals und stehe damit auch im Hochwasserabflußbereich des S.-Baches. Über den Gefährdungsgrad für unterliegende Grundstücke könne keine konkrete Aussage gemacht werden; das Wasser werde bei Starkregenereignissen vermutlich trotz eventuellem Rückhalt des Treibgutes am grobmaschigen Drahtgeflecht durch die Maschendrahtzaunfronten ohne Beschädigung des Zaunes abfließen können. Um detaillierte Angaben über Wasserstände, Fließgeschwindigkeit und dergleichen auflisten zu können, sei ein entsprechendes Projekt nach eingehenden Vorerhebungen von einem befugten Zivilingenieur vorzulegen. Eine genauere Angabe der Wasserspiegelhöhe sei nur mit Hilfe einer aufwendigen Untersuchung möglich, die sich nicht auf eine oder zwei Querprofile im fraglichen Bereich beschränken könne.

Am 21. April 1993 führte die BH an Ort und Stelle eine Verhandlung durch, in welcher der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik seine schon namens des Amtes für Wasserwirtschaft Villach deponierten Bekundungen ergänzte. Insbesondere an der westlichen Eintrittsstelle des Baches in das Grundstück der Beschwerdeführer sei der Durchflußquerschnitt, welcher in den kleinsten Bereichen ca. 0,1 m2 betrage, durch Einlegen von Gehölzen weiter reduziert. Die verbleibenden Durchtrittsöffnungen ab dem unteren Ende des Maschendrahtzaunes könnten unter der Voraussetzung, daß sich in diesem direkten Abflußbereich keine Verklausungen einstellten, etwa 100 l/sec abführen. Der Zaun befinde sich durchwegs im 30jährlichen Hochwasserabflußbereich, wobei für Unterlieger insoferne eine Hochwassergefahr gegeben sei, als schon an der westseitigen Eintrittsstelle des abgezäunten Grundstückes eine Verklausung des Maschengeflechtes durch angeschwemmtes Totholz, Astwerk und Laub auftreten könne. Der Zaun reiche an dieser Stelle über den gesamten Bermenbereich, sodaß bei Verlegung des Maschengeflechtes erst ab einer gewissen Anstauhöhe eine Umwanderung des angestauten Wassers an der Nordseite des Gerinnes möglich werde. So könne der Fall eintreten, daß bei entsprechender Staubildung der hydraulische Druck die Standfestigkeit des Zaunes gefährde und bei Niedergang desselben die gesamte gestaute Wassermenge plötzlich talwärts schieße. Das mit weiterem Treibgut sowie Erd- und Steinmaterial - infolge von Erosionen - belastete Wasser des S.-Baches würde im Unterlauf Verklausungen an den Betonrohrdurchlässen von Wegen bzw. Straßen hervorrufen und es würde das überbordende Wasser das unterliegende Siedlungsgebiet (Ortschaft P.) gefährden. Ermittelbar sei eine HQ30-Wassermenge von 420 l/sec. Stelle man diesem Wert die oben angegebene Wassermenge von ca. 100 l/sec gegenüber, so stelle die existente Überbauung des S.-Baches durch den Zaun ein Abflußhindernis dar, wobei von einer Geringfügigkeit der Beeinträchtigung des Abflußgeschehens nicht mehr gesprochen werden könne. Genaue Daten über das Längsgefälle des Baches bzw. Querprofile lägen als Grundlage zur genauen Abflußmengenermittlung nicht vor.

Der Vertreter der Stadtgemeinde Feldkirchen erklärte, daß der S.-Bach in der Vergangenheit nicht unproblematisch gewesen sei und bei Hochwässern zu großen Schäden sowohl an Straßen als auch an Liegenschaften geführt habe. Es sei deshalb alles zu unternehmen, um eine Gefährdung von Allgemeingut hintanzuhalten.

Der Zweitbeschwerdeführer brachte vor, daß sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe, daß der Rückhalt des Treibgutes am grobmaschigen Drahtgeflecht des Zaunes abfließen könne. Es seien nur Messungen im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer durchgeführt worden und nicht an der gesamten Linie des S.-Baches. Das an der westlichen Seite eintreffende, durch Holz abgezäunte Bachgebiet stamme nicht von den Beschwerdeführern. Es habe inzwischen auch ein weiterer Grundeigentümer im angeblichen Hochwasserbereich einen Maschendrahtzaun errichtet, gegen den nichts unternommen worden sei. Der grobmaschige Zaun stelle eine Abflußbehinderung nicht dar.

Mit Bescheid vom 23. April 1993 verpflichtete die BH die Beschwerdeführer im öffentlichen Interesse "und zum Schutze Dritter sowie zur Gewährleistung der schadlosen Abfuhr des 30jährigen Hochwassers", die von ihnen eigenmächtig vorgenommene Neuerung, und zwar den errichteten Maschendrahtzaun im Bereiche des näher bezeichneten Grundstückes aus dem Hochwasserabflußgebiet des S.-Baches bis zum 31. Juli 1993 zu entfernen und den gesetzlichen Zustand wiederum herzustellen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machten die Beschwerdeführer zunächst geltend, daß der Bescheid "nichtig" sei, weil im Original lediglich ein Entwurf vorliege, welcher nicht unterschrieben sei und in welchem die Bezeichnung des genehmigenden Organes durchgestrichen worden sei. Der den Beschwerdeführern zugestellte Bescheid sei ebenfalls nicht unterfertigt. Der Bescheid sei auch in der Sache unrichtig, weil es sich nicht um ein Hochwassergebiet handle. Die Schlußfolgerungen des Amtssachverständigen seien unlogisch, weil ein Hochwasser in diesem Gebiet tatsächlich sich nicht ereignen könne. Sollte sich ein Hochwasser einmal in ferner Zeit ereignen, so würde das Wasser ungehindert durch den grobflächigen Maschendrahtzaun ohne jede weitere Gefährdung der Unterlieger abfließen. Man wolle offensichtlich der Wassergenossenschaft unbegründet entgegenkommen. Einer der Wasserwärter habe es sich nämlich zur Angewohnheit gemacht, offenbar zu seinem Freizeitvergnügen tägliche Spaziergänge, zum Teil mit einem Hund, der angeblich nicht ihm gehöre, zu machen. Die Obsorge für eine Leitung der Wassergenossenschaft dürfe nicht dahin ausarten, daß ein Wasserwart, nur weil er ungehindert täglich über fremde Grundstücke spazierengehe, andere Grundeigentümer dazu veranlassen dürfe, ihn allenfalls störende Zäune zu entfernen.

Über Aufforderung durch die belangte Behörde legten die Beschwerdeführer sowohl eine Ablichtung des ihnen zugegangenen Bescheides als auch eine Ablichtung des Bescheidentwurfes aus dem Akt der BH vor. Die den Beschwerdeführern zugegangene Bescheidausfertigung weist in Maschinschrift als erledigendes Organ den Bezirkshauptmann aus, dessen Name maschinschriftlich daruntergesetzt ist. Die Ausfertigung enthält keinen Beglaubigungsvermerk, wohl aber auf ihrer ersten Seite oberhalb des Datums die Kennzahl "DVR 0006068". Der Bescheidentwurf im Akt ist gleich wie die Ausfertigung gestaltet, wobei auf der ersten Seite die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde und auf der letzten Seite die Nennung des die Genehmigung erledigenden Organes und der Name des Organwalters durchgestrichen sind; der Bescheidentwurf ist mit einer Paraphe unterfertigt.

In einem ergänzenden Schriftsatz brachten die Beschwerdeführer der belangten Behörde gegenüber vor, daß die Stellungnahme des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik deswegen unrichtig sei, weil es bis heute trotz großer Niederschläge im Bereich dieses überdimensional großflächigen Maschenzaunes niemals zu einer Verklausung gekommen sei. Es liege auch kein Hochwassergebiet vor. Die Behauptung des Vertreters der Stadtgemeinde Feldkirchen sei unrichtig und entspreche nicht den Geschehnissen der letzten Jahrzehnte. Der gesamte Bereich stelle ein steinloses Wiesengebiet dar, sodaß Treibgut überhaupt im fraglichen Bereich, und zwar auf eine längere Strecke oberhalb des betroffenen Zaunes nicht vorhanden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Der im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer errichtete Maschendrahtzaun, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid begründend aus, sei als Anlage im Sinne des § 38 WRG 1959 zu beurteilen und als solche dann bewilligungspflichtig, wenn sie im 30jährlichen Hochwasserabflußgebiet eines Gewässers liege. Daß dies der Fall sei, habe der von der BH beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik einleuchtend begründet. Aus den Ausführungen dieses Sachverständigen ergebe sich auch, daß die vorhandene Überbauung des Gewässers durch den Zaun ein nicht bloß geringfügiges Abflußhindernis darstelle. Der Auffassung der BH über das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der schadlosen Abfuhr eines allfälligen 30jährlichen Hochwassers zum Schutze öffentlicher Einrichtungen wie Wege und Straßen sei vollinhaltlich beizutreten. Die behauptete Nichtigkeit des bekämpften erstbehördlichen Bescheides aus dem von den Beschwerdeführern gesehenen Grund liege nicht vor, weil es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte behördliche Ausfertigung gehandelt habe, die als solche weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe. Die Urschrift der Erledigung sei unterschrieben. Das Durchstreichen der Bezeichnung des die Erledigung genehmigenden Organes und des Namens des Organwalters im Entwurf sei irrelevant, da dies lediglich als Zeichen der Versendung der Erledigungen vorgenommen worden sei, was der Berufungsbehörde allgemein bekannt sei. Ob auch andere Grundstückseigentümer durch konsenslose Errichtung bewilligungspflichtiger Zäune eigenmächtige Neuerungen gesetzt hätten, sei für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren; dem Inhalt des Beschwerdevorbringens nach erklären die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben des ihnen gegenüber erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof an ihrer Auffassung festhalten, daß es dem Bescheid der BH vom 23. April 1993 aus dem Grunde des Fehlens einer Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden und zufolge der Beschaffenheit des Bescheidentwurfes im Verwaltungsakt an der Bescheidqualität der Erledigung fehle, sind sie auf die Bestimmung des § 18 Abs. 4 Satz 4 AVG zu verweisen, wonach bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, die Beisetzung des Namens des Genehmigenden genügt und eine Beglaubigung durch die Kanzlei nicht erforderlich ist (vgl. hiezu für den Fall des vorliegenden Bescheidtyps das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Slg. N.F. Nr. 13.930/A). Daß der Bescheid der BH vom 23. April 1993 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist, hat die belangte Behörde einleuchtend begründet und wird von den Beschwerdeführern nicht mehr bestritten. Daß die ihnen zugekommene Erledigung des erstbehördlichen Bescheides der Vorschrift des § 18 Abs. 4 AVG nach Maßgabe dessen vierten Satzes entspricht, ergibt sich aus dem Inhalt der von ihnen im Berufungsverfahren vorgelegten Ablichtung der zugegangenen Erledigung. Die Gestaltung des im Verwaltungsakt verbliebenen Konzeptes des erstinstanzlichen Bescheides aber ist für die Frage der rechtswirksamen Erlassung des Bescheides ohne rechtliche Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1993, 93/07/0145).

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne dieser Bestimmung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sind - erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Slg. N.F. Nr. 13.492/A).

Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmung des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen bedürfen bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

  1. a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
  2. b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

Als Hochwasserabflußgebiet im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 definiert der dritte Absatz dieses Paragraphen das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet, wobei die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen sind.

Angesichts dieser Rechtslage gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine ihnen durch den angefochtenen Bescheid zugefügte Verletzung ihrer Rechte aufzuzeigen:

Daß für den Maschendrahtzaun nach der Kärntner Bauordnung eine Baubewilligung nicht erforderlich war, kann an der in § 38 Abs. 1 WRG 1959 statuierten Bewilligungspflicht nichts ändern, weil diese Bewilligungspflicht eben nicht bloß für Bauten, sondern auch für andere Anlagen gilt, soferne sie sich im Hochwasserabflußbereich befinden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0081). Daß eine Maschendrahtzaun eine Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist, kann nicht zweifelhaft sein, weil unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes alles das zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 96/07/0052, und das auch zu einem Maschendrahtzaun ergangene hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, 92/07/0019).

Soweit die Beschwerdeführer die Bewilligungspflicht der von ihnen gesetzten Maßnahme mit der Begründung bestreiten, der Zaun liege nicht im Hochwasserabflußgebiet des S.-Baches, ist diese Bestreitung insoferne nicht recht verständlich, als sie nicht in Abrede stellen, daß ihr Zaun das Gerinne im Bereiche ihrer Liegenschaft viermal kreuzt. Das von den Beschwerdeführern vorgetragene Argument aber, es könnte der S.-Bach gar kein Hochwasser führen, setzt sich über die Bekundungen des dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ebenso hinweg wie die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei eine erhebliche Beeinträchtigung des gefahrlosen Hochwasserabflusses durch ihren Zaun und eine das öffentliche Interesse an dessen Beseitigung rechtfertigende Gefährdung von Unterliegern nicht zu besorgen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 93/07/0005). Das Gutachten des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ist nicht als unschlüssig anzusehen. Daß dieser Amtssachverständige in seinen Bekundungen vor seiner Beiziehung zur Ortsaugenscheinsverhandlung konkrete Aussagen über eine Gefahreneignung des Zaunes der Beschwerdeführer noch nicht tätigen konnte, ändert daran nichts, weil diesem Sachverständigen, wie seinen Ausführungen in der Verhandlung entnommen werden kann, zwischenzeitig hydrographische Daten zur Verfügung gestellt wurden, anhand deren er insbesondere aus der Gegenüberstellung der bekanntgegebenen Hochwassermenge des S.-Baches mit jener Wassermenge, die sich ab dem unteren Ende des Zaunes abführen läßt, zu seinen Schlußfolgerungen auf eine Weise gekommen ist, auf die die Beschwerdeführer wirksam nur auf gleicher fachlicher Ebene erwidern hätten können. Haben die Beschwerdeführer dies unterlassen, dann bleibt es ihnen verwehrt, das zur sachlichen Grundlage des angefochtenen Bescheides genommene Amtssachverständigengutachten vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich zu bekämpfen, zumal es ihnen auch mit ihren Ausführungen vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gelingt, eine Unschlüssigkeit der Schlußfolgerungen des Amtssachverständigen darzustellen.

Weshalb dem angefochtenen Bescheid eine Aktenwidrigkeit deswegen anhaften soll, weil die belangte Behörde von einem "Bretterverschlag" "am Beginn" des Grundstückes der Beschwerdeführer gesprochen habe, ist deswegen unerfindlich, weil sich in dieser Richtung verstehbare Ausführungen des angefochtenen Bescheides nur in seiner Wiedergabe des Berufungsvorbringens finden. Soweit die Beschwerdeführer es als unzulässig ansehen, gesetzwidrige Anlagen anderer Eigentümer mit dem von ihnen errichteten Zaun "in Verbindung zu bringen", sind sie darauf zu verweisen, daß eine von ihnen eigenmächtig vorgenommene Neuerung im öffentlichen Interesse auch dann zu beseitigen ist, wenn sie bloß zusammen mit anderen Anlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0136). Der von der belangten Behörde auf sachverständiger Grundlage getroffenen Annahme des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses hätten die Beschwerdeführer aber im Verwaltungsverfahren fachkundig entgegentreten müssen, wozu ihnen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Möglichkeit offengestanden wäre. Der Vollständigkeit halber sei den Beschwerdeführern im gegebenen Zusammenhang zu ihrer Bescherdebehauptung, es handle sich lediglich um einen Wiesengrund, wo alles frei abfließen könne und eine Verklausung denkunmöglich sei, dennoch erwidert, daß sich die Unrichtigkeit dieser ihrer Behauptung schon aus dem von ihnen im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbild in aller Offensichtlichkeit ergibt.

Die von den Beschwerdeführern gesehene Möglichkeit einer Beurteilung des errichteten Zauns als bewilligungsfrei in "analoger Anwendung" der Bestimmung des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 besteht nicht. Die in dieser Vorschrift statuierte Ausnahme von der generellen Bewilligungspficht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist auf die dort genannten kleinen Wirtschaftsbrücken und -stege abgestellt und entzieht sich in teleologischer Auslegung einer Anwendbarkeit auf andere Sachverhalte.

Nichts zu gewinnen ist schließlich für die Beschwerdeführer auch aus ihrem Einwand, den Zaun vor dem Ergehen der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 252, errichtet zu haben. Daß ein das Gerinne mehrfach kreuzender Zaun auch nach der Bestimmung des § 38 Abs. 3 WRG 1959 in ihrer Fassung vor der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 im Hochwasserabflußgebiet gelegen sein mußte, ist zum einen unmittelbar einsichtig. Zum anderen sind die Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine eigenmächtige Neuerung darstellt, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, 95/07/0081).

Daß das auch in die Beschwerdeschrift wieder aufgenommene Vorbringen über den mit einem Hund spazierengehenden Wasserwart zur Lösung des Beschwerdefalles nichts beiträgt, räumen die Beschwerdeführer selbst zutreffend ein.

Es war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich in Bindung an den von der belangten Behörde gestellten Antrag auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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