VwGH 2003/03/0278

VwGH2003/03/027812.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des HE in E, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. September 2003, Zl. 1-0312/03/E10, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Unternehmer (Fa. H.E. in Deutschland) veranlasst, dass mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) - Lenker sei E.B. gewesen - am 29. Oktober 2002 um 8.50 Uhr eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt worden sei (die Einreise aus Deutschland sei am genannten Tag über das ehemalige Zollamt Hörbranz, die Ausreise nach Liechtenstein über das Zollamt Feldkirch-Tisis um 8.50 des Tattages erfolgt), ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben zu haben.

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Unternehmer veranlasst, dass die gegenständliche Fahrt von Deutschland nach Liechtenstein durchgeführt worden sei, wobei er dem Fahrer vor Antritt der Fahrt nicht die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben habe und im Fahrzeug kein Ecotag installiert gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 begeht (abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen) eine Verwaltungsübertretung, wer § 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z. 6 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

§ 9 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 106/2001, lautet wie folgt:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass Doppelbestrafung vorliege, weil er bereits als Lenker bestraft worden sei, wobei ihm zur Last gelegt worden sei, dass er sich nicht hinreichend über eine allfällige Ökopunktepflicht erkundigt habe. Gleiches werde ihm auch im gegenständlichen Fall angelastet. Hiezu verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer für zwei unterschiedliche strafbare Handlungen belangt wurde, weil nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zwei Lkws des dem Beschwerdeführer gehörenden Unternehmens "im Konvoi" Richtung Liechtenstein gefahren sind, wobei ein Sattelzug vom Beschwerdeführer und ein weiterer von einem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (wie aus dem Spruch ersichtlich: E.B.) gelenkt wurde.

Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 VStG und § 23 Abs. 3 GütbefG bringt der Beschwerdeführer vor, dass die zuletzt genannte Bestimmung nichts über den jeweiligen Deliktszeitpunkt sage. Deliktszeitpunkt bleibe daher der Zeitpunkt der Veranlassung der Transitfahrt, welche wohl spätestens zum Zeitpunkt des Fahrtantrittes begangen werde. Die im Straferkenntnis angegebene Tatzeit sei der Zeitpunkt der Kontrolle durch die Zollbeamten gewesen, als Tatort werde der Firmensitz in Deutschland angegeben. Beides könne deshalb nicht stimmen, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kontrolle ebenfalls bei der Kontrolle anwesend und nicht am Firmensitz gewesen sei. Umgekehrt liege der Zeitpunkt der Veranlassung der Fahrt jedenfalls weit vor dem Kontrollzeitpunkt, weil er die Fahrt vom Firmensitz in Deutschland aus veranlasst habe. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes sei nicht ausreichend, um der Konkretisierungspflicht Genüge zu tun.

§ 44a Z. 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl. 2003/03/0162) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des angefochtenen Bescheides sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das Unternehmen des Beschwerdeführers und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Abgesehen davon, dass sich aus dem Bescheidspruch ohnehin ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der auf die betreffende Transitfahrt bezogenen Verpflichtung "vor Antritt der Fahrt" vorgeworfen wird, sind Zeitpunkt und Ort der Kontrolle angegeben, womit den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG jedenfalls entsprochen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0031).

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Annahme der belangten Behörde, dass die subjektive Tatseite erfüllt sei, und bringt hiezu vor, er sei davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Fahrten ohne Entrichtung von Ökopunkten durchgeführt werden könnten. Er habe sich vor Fahrtantritt erkundigt, ob und inwieweit Genehmigungen für die Fahrt durch Österreich vorgesehen wären, was jedoch verneint worden sei. Es hieße die Sorgfaltsanforderungen an den Normunterworfenen zu überspannen, wenn man eine weiter gehende Erkundigungs- bzw. Informationspflicht annehme.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Regelungen betreffend das Ökopunktesystem gemeinschaftsrechtlicher Natur sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Das Ökopunktesystem basiert somit nicht auf einer nur in Österreich geltenden Rechtsvorschrift, die außerhalb Österreichs gänzlich unbekannt wäre. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die strafbare Handlung als solche zu erkennen vermocht, muss doch von einem Unternehmer, der eine Transitfahrt veranlasst, verlangt werden, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es nicht, "Erkundigungen" bei nicht näher genannten Personen einzuholen. Dem Beschwerdeführer wäre es vielmehr oblegen, sich etwa durch eine Anfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder auf andere geeignete Weise über den aktuellen Stand der für die Durchführung einer Transitfahrt in Österreich maßgebenden Vorschriften zu informieren (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Dass er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde sei dem Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers nicht nachgekommen und habe nicht schlüssig dargelegt, warum sie ihn nicht vernommen habe, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat er es doch unterlassen (gleichzeitig) darzutun, zu welchen im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. September 2007

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